L 4 KR 92/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 9 KR 330/04
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 92/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1944 geborene Antragstellerin war vom 01.01. bis 30.09.2004 bei der Antragsgegnerin wegen Leistungsbezugs nach dem Sozialgesetzbuch III und ist seit 01.10.2004 als Arbeitnehmerin pflichtversichert. Im Mai 1977 hatte der damalige Arbeitgeber der Antragstellerin für sie bei der N. Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung abgeschlossen, die zum 01.05.2004 die Versicherung als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersvorsorge (86.331,31 Euro) zahlte. Hiervon unterrichtete die Versicherungsgesellschaft am 21.07.2004 die Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 26.07.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Dabei gelte ein 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wobei die Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt werde. Der Betrag zur Krankenversicherung belaufe sich monatlich ab 01.05. 2004 auf 107,19 Euro und zur Pflegeversicherung auf 12,33 Euro (insgesamt 119,42 Euro). Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.06. 2004 ergebe sich ein Gesamtbetrag von 238,84 Euro, der binnen zweier Wochen zu zahlen sei. Die Antragstellerin legte hiergegen am 27.07.2004 Widerspruch ein; die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien bisher steuer- und abgabenfrei gewesen, ihr stehe deshalb Bestandsschutz zu.

Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.10. 2004 den Widerspruch zurück. Nach der ab 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Neuregelung seien auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Inwieweit Musterstreitverfahren sich auf die Frage der Beitragspflicht auswirken würden, sei derzeit ungewiss. Bis zur abschließenden Klärung seien jedoch die Beiträge, wie im Bescheid vom 23.07. 2004 mitgeteilt, zu entrichten. Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs trete nicht ein.

Die Antragstellerin hat hiergegen am 28.10.2004 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben, mit der sie wieder Bestandsschutz nach der früheren gesetzlichen Regelung fordert und die ungleiche Behandlung mit der Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung sowie Rentenversicherung rügt.

Das SG hat mit Urteil vom 24.01.2005 die Klage abgewiesen. Die der Antragstellerin ausgezahlten Versorgungsbezüge (Renten der betrieblichen Altersversorgung) seien für sie als Pflichtversicherte mit einem 1/120 der Leistung monatlich zu berücksichtigen. Für die Zeit ab 01.05.2004 unterliege der Versorgungsbezug der Antragstellerin für die Dauer von zehn Jahren der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht, das SG sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung überzeugt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe in der Erweiterung der Beitragspflicht auf originäre Kapitalleistungen nicht, sie beseitige viel mehr Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Eine Gleichstellung der Klägerin mit privat Versicherten sei nicht geboten, die private Versicherung beruhe auf anderen Prinzipien bei der Beitragsberechnung als die gesetzliche Krankenversicherung. Insgesamt liege eine Grundrechtsverletzung nicht vor. Die Antragstellerin könne auch keinen Bestandsschutz beanspruchen; der Gesetzgeber habe aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht die Möglichkeit, eine Rechtsposition zum Nachteil des Versicherten für die Zukunft zu ändern. Das Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften werde regelmäßig nicht geschützt, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mussten aufgrund der bisherigen Ungleichbehandlung von originären und anderen Kapitalleistungen damit rechnen, dass auch originäre Kapitalleistungen beitragspflichtig würden. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bestehenden Vergünstigung abgewogen mit dem Interesse der übrigen Versichertengemeinschaft an einer Beitragsstabilität.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin vom 23.02.2005, mit der sie zugleich die Aussetzung von Beitragszahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Direktversicherung beantragt. Die gesetzliche Regelung verletze den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Antragsgegnerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 06.05. 2005 geäußert und beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abzulehnen.

Beigezogen wurden die Akten des SG und Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des 6.SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I, S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie hier - keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG regelt, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags-und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es ist hier die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren sowie das Dringlichkeitsinteresse zu prüfen. Bei der Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse an der Beitreibung der Beitragsschulden mit dem privaten Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abzuwägen.

Der Senat hat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung des Sach- und Rechtslage keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2004 sowie an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2005, soweit es hier um die Bestimmung der Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung geht.

Gemäß §§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 232a Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten und auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld als beitragspflichtige Einnahmen der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Versorgungsbezüge sind gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Dies gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, so ist nach der ab 01.01.2004 geltenden Neufassung der gesetzlichen Regelung (Gesetz vom 14.11.2003, BGBl I S. 2190) ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zugrundezulegen, längstens jedoch für 120 Monate.

Nach diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Antragsgegnerin zutreffend den ausgezahlten Kapitalbetrag von 86.331,31 Euro durch 120 geteilt und das Ergebnis (719,42 Euro) gleichfalls zur Beitragsbemessung Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen.

Es besteht entgegen der Antragstellerin kein Anlass, vom Vollzug dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, da gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die vollziehende Gewalt, also auch die gesetzlichen Krankenkassen, und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Ebensowenig kann die Antragstellerin mit ihrer Ansicht durchdringen, die Beitragsbelastung anders zu gestalten oder andere Beteiligte im System der gesetzlichen Krankenversicherung höher zu belasten. Denn weder hat das Gericht wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung die Kompetenz, noch ist es dessen Aufgabe, Gesetze zu ändern bzw. Gesetzesänderungen anzuregen. Es geht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Berufungsverfahren um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils. Die verfahrensrechtlich allein in Betracht kommende Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) scheidet aus, da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der hier durchgeführten pauschalen Prüfung der Sache- und Rechtslage überzeugt ist.

Ein Verstoß der gesetzlichen Neuregelung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Rügen der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Darüber hinaus sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß auch in der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (Jarass/Pieroth, GG, Art. 3, Rn. 11 ff. m.w.N.). Eine Beeinträchtigung des Gleichheitsrechts des Betroffenen liegt vor, wenn er durch die Ungleichbehandlung benachteiligt wird. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte beziehungsweise die Gleichbehandlung völlig verschiedenartiger Sachverhalte verletzt nur dann den Gleichheitssatz, wenn dies willkürlich geschieht. Der Gesetzgeber braucht im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt vielmehr, wenn sich irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen lässt. Der Gesetzgeber ist also grundsätzlich frei, die Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, in denen er Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert. Er hat daher, insbesondere bei der Massenverwaltung im Sozialrecht, eine weite Gestaltungsfreiheit. Als Differenzierungsgrund kommt grundsätzlich jede vernünftige Erwägung in Betracht, wobei eine objektive Betrachtung geboten ist. Eine zulässige Erwägung bzw. ein zulässiger Differenzierungsgrund kann nicht nur im eigentlichen Zweck der betreffenden Regelung liegen, sondern auch in der Praktikabilität der Regelung, in finanziellen Gesichtspunkten (z.B. bei Leistungsgesetzen), in der Rechtssicherheit und in der Grundkonzeption bzw. im System des betreffenden Regelungsbereichs.

Der Gesetzgeber wollte mit der beitragsrechtlichen Erfassung der Kapitalabfindungen, d.h. der einmaligen Zahlungen zur Abgeltung an sich zustehender laufender Leistungen, gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Gleichbehandlung aller Kapitalabfindungen erreichen, die Versorgungsbezüge sind. Nach der bis 31.12.2003 geltenden gesetzlichen Regelung waren Versorgungsleistungen, die von vornherein als einmalige Kapitalleistung zu erbringen waren, nicht beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beitragspflicht auch dann verneint, wenn innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarungsgemäß anstelle einer laufenden Leistung eine Kapitalabfindung beantragt werden konnte (BSG vom 30.03. 1995 SozR 3-2500 § 229 Nr. 10). Mit der Änderung des § 229 Abs. 1 SGB V ist jede Kapitalleistung, die als Versorgungsbezug zu werten ist, weil sie anstelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus früherer Beschäftigung oder Tätigkeit gewährt wird, beitragspflichtig. Es kommt nicht mehr darauf an, ob an sich zugesagte oder vereinbarte laufende Versorgungsbezüge kapitalisiert werden, ein Wahlrecht zwischen einer laufenden oder einer einmaligen Leistung bestand und wann gegebenenfalls die Entscheidung für eine Kapitalleistung getroffen wurde oder zu treffen war. Denn die Regelung erfasst auch originäre Kapitalleistungen und soll hierdurch aus Gründen der Gleichbehandlung verhindern, dass die Beitragspflicht durch entsprechende Vereinbarungen umgangen werden kann. Dies gilt auch, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, für Versorgungsbezüge aus dem Ausland.

Der Gleichheitssatz ist, ebenfalls entgegen der Meinung der Antragstellerin, auch nicht dadurch verletzt, dass in der privaten Krankenversicherung Versorgungsbezüge bei der Beitragsbemessung nicht erfasst werden. Denn die Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung beruht auf anderen Prinzipien als in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ebenso wenig ist mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung und der Anwendung auf die Versorgungsbezüge der Antragstellerin das Rechtstaatsprinzip beziehungsweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (Art. 20 Abs. 2, 3 GG). Eine unechte Rückwirkung ist in aller Regel zulässig. Der Gesetzgeber hat aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht die Möglichkeit, eine Rechtsposition zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern. Eine unechte Rückwirkung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird, und zudem das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beide Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen, sind hier nicht erfüllt. Denn die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mussten aufgrund der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch die Finanzierung der Leistungen der Krankenversicherung betroffen haben, mit einer stärkeren Heranziehung zur Finanzierung der Leistungen rechnen. Außerdem ist das Anliegen des Gesetzgebers, ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit bei der Behandlung von Kapitalabfindungen zu erreichen, mit dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung (§ 3 SGB V) und dem Versicherungsprinzip zu vereinbaren. Ob und in welchen Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ergibt sich aus einer Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung der Betroffenen. Hierbei ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht. Es spielt dabei eine Rolle, wie gewichtig die Beeinträchtigung ist angesichts des Motivs des Gesetzgebers, die Kapitalabfindungen als Versorgungsbezüge gleich zu behandeln. Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der beabsichtigten Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten ist insoweit ein Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip nicht zu erkennen (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 52 f.).

Dies gilt ebenso hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Denn die von der Antragstellerin angegriffene gesetzliche Neuregelung ist zur Erreichung der oben genannten Ziele geeignet und erforderlich. Es ist auch nicht zu erkennen dass die Mehrbelastung an Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Denn der aufgrund der Neuregelung sich ergebende Monatsbeitrag ab 01.05.2004 in Höhe von 107,19 Euro ist für die Gewährung einer Vollversicherung gegen Krankheit nicht unangemessen hoch.

Es spricht auch nichts dafür, dass die Vollziehung der Beitragsforderung für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellt. Gründe für eine unzumutbare Belastung durch die Beitragsanhebung sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat hierzu keine Angaben gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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