L 12 AL 16/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 7/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 16/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 326/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2004 - S 3 AL 7/02 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001.

Dem am 00.00.1961 geborenen Kläger war zuletzt Arbeitslosenhilfe ab 30.01.2001 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 29.01.2002 bewilligt worden. Er hatte im Antrag angegeben, unter einer Holzallergie und an Rückenbeschwerden zu leiden. Es wurde eine Begutachtung durch Frau Dr. T veranlasst. Sie meinte, eine Beurteilung nicht abgegeben zu können, da der Kläger eine Blutuntersuchung verweigert habe. Auch die Mitarbeit bei der Untersuchung des Herz-Kreislaufsystems habe er verweigert. Ohne diese Untersuchungen könnten Auffälligkeiten nicht festgestellt werden. Ein weiteres Gutachten werde von Frau I nach Aktenlage erstellt. Auch diese konnte ein Leistungsbild nicht erstellen.

In der Leistungsakte der Beklagten befinden sich verschiedene Beratungsvermerke. Unter dem 29.05.2001 ist vermerkt, dass der Kläger seinen Gesundheitszustand für seine Arbeitslosigkeit hauptverantwortlich mache. Er sehe sich nicht zur Arbeitsleistung unter üblichen Wettbewerbsbedingungen in der Lage. Deshalb wurde die Begutachtung veranlasst. Unter dem 28.08.2001 heißt es u. a.: "Nach Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung erneute Veranlassung des Ä.G. mit der Bitte um ergänzende und abschließende Angaben." Unter dem 20.11.2001 ist vermerkt, dass der Kläger die empfohlene Behandlung seiner angegebenen Beschwerden strikt ablehne. Er sei auf dem Umstand aufmerksam gemacht worden, dass eine Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und damit gezielte Vermittlungsbemühungen nicht möglich seien. Darauf habe er angegeben, dahingehend auch nicht mehr konditioniert zu sein. Stattdessen wolle er in Rente geschickt werden. Auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen fehlender Verfügbarkeit sei er erneut hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20.11.2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001 auf, da der Kläger nicht bereit sei, sich ärztlich behandeln zu lassen. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er über die Rechtsfolgen nicht belehrt worden sei. Man habe ihm nicht erklärt, dass er keinen Leistungsbezug mehr erhalten könne, sofern er nicht an der Erstellung der amtsärztlichen Gutachten mitwirken würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 zurück und führte zur Begründung aus: Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei unter anderem, dass der Kläger für das Arbeitsamt verfügbar sei. Dies setzte Arbeitsfähigkeit und eine entsprechende Arbeitsbereitschaft voraus. Aufgrund der Erklärungen des Kläger könne davon ausgegangen werden, dass Arbeitsfähigkeit nicht bestehe. Jedenfalls mache er durch sein Verhalten gegenteilige Feststellungen unmöglich. Unabhängig davon, ob der Kläger objektiv arbeitsfähig sei, stehe aufgrund seiner gegenüber der Arbeitsvermittlung abgegebenen Erklärungen fest, dass jedenfalls keine entsprechende Arbeitsbereitschaft bestehe. Auch diese schließe Verfügbarkeit ebenso aus, wie die mangelnde Bereitschaft, Feststellungen zu gesundheitlichen Eignungen zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 20.11.2001 gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) lägen damit vor. Der Kläger habe aufgrund der ihm erteilten Rechtsfolgenbelehrung auch gewusst, dass er wegen seiner von ihm auch nicht zurückgenommenen Erklärungen keinen Leistungsanspruch mehr habe. Die Verfügbarkeit sei bereits für den Tag entfallen, an dem diese Erklärung abgegeben worden sei.

Am 03.01.2002 sprach der Kläger erneut beim Arbeitsamt (jetzt Arbeitsagentur) D vor und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dieser Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 11.01.2002, Widerspruchsbescheid vom 30.09.2002). Klage und Berufung blieben erfolgslos (SG Münster S 3 AL 120/02; LSG NRW L 12 AL 17/05).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 hat der Kläger am 14.01.2002 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Es treffe nicht zu, dass er nicht mitgewirkt habe, da der die ihm vorgegebenen Arztbesuche wahrgenommen habe. Ein Arzt habe ihm mitgeteilt, eine Blutuntersuchung sei nicht so wichtig, weshalb diese auch nicht genommen worden sei. Als er zu einem zweiten Termin bei einem der vorgegebenen Ärzte erschienen sei, sei er unfreundlich behandelt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Privatpatient behandelt werde und eine entsprechende Rechnung zu erwarten habe. Dies habe er abgelehnt. Er habe sich lediglich dagegen gewehrt, dass er auf eigene Kosten Ärzte aufsuchen solle, um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen. Er habe sich jetzt auch in ärztliche Behandlung begeben. Es sei festgestellt worden, dass er unter vielerlei Allergien leide. Der Kläger behauptet, dass er gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten lediglich erklärt habe, aufgrund seiner zahlreichen Allergien nicht in der Lage zu sein, seinen ehemals ausgeübten Beruf wieder zu ergreifen.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von Dr. G und Dr. O eingeholt und die Untersuchungsunterlagen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes beigezogen.

Ferner hat es den Arbeitsberater M zum Hergang des Gesprächs vom 20.11.2001 als Zeugen vernommen. Ferner wurden weitere Zeugen zum Hergang eines Gespräches vom 03.01.2002 gehört. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Akte des SG Münster S 3 AL 120/02 Bezug genommen. Der Zeuge M hat seine Gesprächsnotiz vom 20.11.2001 als zutreffend bestätigt. Wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts vom 15.12.2004 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001 aufgehoben. An diesem Tag sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe nämlich gegenüber dem Zeugen M angegeben, dass er nicht mehr arbeiten, sondern Rente haben wolle. Die Äußerung, dass er eine Rente wolle, könne nur so verstanden werden, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen wollte. Damit hätten ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorgelegen, da Arbeitsbereitschaft nicht mehr vorgelegen habe. Der Kläger sei von dem Zeugen M auch eindeutig auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen fehlender Verfügbarkeit hingewiesen worden, so dass er von diesem Tag an gewusst habe, dass er Leistungen nicht mehr erhalten werde. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 23.12.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 24.01.2005, eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hält die Beweiswürdigung durch das Sozialgericht für unzutreffend. Zum einen sei er vom Zeugen M am 20.11.2001 nicht eindeutig auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen fehlender Verfügbarkeit hingewiesen worden. Der Kläger habe nicht gewusst, dass er ab diesem Tage keine Leistungen mehr erhalten werde. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Zeuge sich an Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können, sondern sich auf seine schriftlichen Beratungsvermerke in den Akten habe stützen müssen. Der Kläger fühle sich missverstanden. Er habe am 20.11.2001 nur darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner vielfältigen Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf arbeiten könne. Der Zeuge M habe seine Bekundungen offensichtlich fehl interpretiert. Der Kläger habe mit seinem Hinweis auf eine evtl. Rente nur auf seine persönliche Situation hinweisen wollen. Eine Arbeitsverweigerung könne daraus nicht gefolgert werden. Der Besuch des Arbeitsamtes am 03.01.2002 mache deutlich, dass auf Seiten des Klägers Arbeitsbereitschaft vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich darin in der erneuten Aussage des Zeugen vor dem Senat in ihrer Ansicht bestätigt.

Der Senat hat den jetzigen Team-Leiter ARGE Recklinghausen, Herrn L M nochmals als Zeugen gehört. Darin hat dieser seine Aussage vor dem Sozialgericht als zutreffend bestätigt und noch einmal bekräftigt, dass er den Vermerk vom 20.11.2001 zeitnah gefertigt habe, im Übrigen aber keine Erinnerung an das Gespräch selbst habe. Der Kläger habe geäußert, dass er zu einer Arbeitsleistung nicht mehr konditioniert sei, er wolle in Rente gehen. Er habe den Kläger auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen Fehlens der Verfügbarkeit hingewiesen. Wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 09.11.2005 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Parallelstreitsache L 12 AL 17/05 und der Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe aufgrund seiner Äußerungen im Gespräch mit dem Zeugen M am 20.11.2001 entfallen ist. Ab diesem Tag hat Verfügbarkeit des Klägers nicht mehr vorgelegen.

Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit den §§ 117 - 119 SGB III in der im November 2001 geltenden Fassung war das Bestehen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Arbeitslosigkeit in diesem Sinne besteht nur dann, wenn Verfügbarkeit vorliegt. Diese setzt Arbeitsfähigkeit und eine entsprechende Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der eine nicht geringfügige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger am 20.11.2001 gegenüber dem Zeugen M bekundet, für eine Arbeitstätigkeit nicht mehr konditioniert zu sein und er Rente haben wolle. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt und hatte in der Vergangenheit durch fehlende Mitwirkung verhindert, dass die von der Beklagten eingeschalteten Ärzte ein konkretes Leistungsprofil über die weitere Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt anfertigen konnten. Aus der Äußerung folgt, dass der Kläger ab 20.11.2001 nicht mehr arbeitsbereit im Sinne des § 119 SGB III war. Die Äußerung, dass er eine Rente haben wolle, konnte nur so verstanden werden, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen wollte.

Der Senat hatte keine Bedenken, sich auf die Ausführungen des Zeugen M zu stützen, der den Vermerk vom 20.11.2001 verfasst hat. Der Vermerk ist zeitnah nach dem Gespräch gemacht worden und es spielt keine Rolle, ob er noch während des Gesprächs gefertigt und ob er dem Kläger vorgelesen wurde. Entscheidend ist, dass der Vermerk inhaltlich zutreffend ist. Hiervon ist der Senat auf Grund der Aussage des Zeugen M überzeugt. Der Zeuge hatte keine Veranlassung, dem Kläger bewusst zu schaden. Hierfür ergaben sich bei seiner Vernehmung keine Anhaltspunkte. Unerheblich ist, dass sich der Zeuge an Einzelheiten des Gesprächs und an den Kläger selbst nicht erinnern konnte und auf seinen Beratungsvermerk zurückgreifen musste. Bei dem täglichen Massengeschäft in der Arbeitsvermittlung und nach vier Jahren Zeitablauf ist dies nur verständlich. Der Senat hält den Rückgriff auf diese Erinnerungsstütze für zulässig und geboten. Wenn die Worte aber so, wie vom Zeugen bekundet, gefallen sind, dann hat sich der Kläger quasi selbst aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Der Senat stellt in Frage, ob der Zeuge dem Kläger angesichts seines Verhaltens überhaupt über die Folgen seines Tuns belehren musste. Denn einer Belehrung bedarf es auch nicht, wenn sich jemand selbst in Arbeit abmeldet und hinterher feststellt, dass der Arbeitslohn geringer ist als die vorherige Leistung der Beklagten. Dies bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, denn der Zeuge hat den Kläger auf die Folgen seines Handelns hingewiesen, nämlich darauf dass die Leistungsvoraussetzungen wegen Wegfalls der Verfügbarkeit entfielen. Auch insoweit folgt der Senat dem Zeugen. Wenn der Kläger eine Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, so wird er durch seine Bekannte C widerlegt, die bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der Streitsache L 12 AL 17/05 bekundet hat, dass der Kläger ihr am Abend des 20.11.2001 gesagt habe, dass er sauer sei, weil der Zeuge M ihn aus den Leistungsbezug herauswerfen wolle. Auch wenn der Kläger dies anders schildert, so wird deutlich, dass der Zeuge ihn doch über die Folgen seiner Äußerung belehrt haben muss.

Auch das Verhalten des Klägers in der Folgezeit verdeutlicht, dass die Bekundungen des Zeugen glaubhaft sind. Wäre der Kläger tatsächlich vom Zeugen missverstanden worden, so musste ihm dies spätestens nach Erhalt der Bescheide vom 20.11. und 10.12.2001 und der folgenden Leistungseinstellung klar geworden sein. Nichts hätte näher gelegen, als aus seiner Sicht zeitnah die Lage der Dinge klar zu stellen und darauf hinzuweisen, dass er weiter für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Statt dessen wird der Widerspruch vom 28.11.2001 allein damit begründet, dass er keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe. Es verwundert auch, dass der Kläger einen erneuten Leistungsantrag am 03.01.2002 nur auf Veranlassung des Sozialamtes gestellt und dabei sogar betont hat, an seiner Einstellung habe sich nichts geändert. Im Hinblick auf das gerade abgeschlossene Verwaltungsverfahren in dieser Sache hätte es doch gerade nahe gelegen, jedenfalls auf aus seiner Sicht bestehende Missverständnisse zwischen Herrn M und ihm hinzuweisen.

Angesichts der Vorgeschichte des Gesprächs vom 20.11.2001 und dem anschließendem Verhalten des Klägers hält der Senat die Aussage des Zeugen für nachvollziehbar und glaubhaft. Er geht nicht von einem Missverständnis oder gar einem böswilligem "Herauswerfen" aus dem Leistungsbezug durch den Zeugen aus. Wenn der Kläger aber gegenüber dem Zeugen M bekundet hat, nicht mehr für Arbeit konditioniert zu sein und lieber Rente haben zu wollen, dann war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Dies gilt auch bzgl. des Zeitpunktes der Aufhebung ab 20.11.2001, denn dem Kläger waren die Folgen seiner Äußerung ab diesem Tag bekannt, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Es handelt sich vielmehr um eine Beweiswürdigung im Einzelfall, der über diesen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.
Rechtskraft
Aus
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