Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 26/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 20/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. der Beklagten mit Urteil zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln geändert und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte oder die Beigeladene als Unfallversicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin zuständig ist.
Die Klägerin vertreibt fototechnische und -chemische Produkte ihrer alleinigen Gesellschafterin, der M B AG, die Mitglied der Beigeladenen ist. Bei dieser waren seit jeher die Vertriebsbereiche der B AG im Stammwerk M und in der Niederlassung München versichert.
Ab 1947 richtete die B AG für den Vertrieb ihrer Produkte in verschiedenen deutschen Städten rechtlich selbständige Verkaufsbüros ein, die sie in der Rechtsform der GmbH führte. Diese Verkaufsbüros waren Mitglied der Beklagten. Später wandelte die B AG ihre Verkaufsbüros in Vertriebsgeschäftsstellen um und beantragte im Oktober 1984, die Vertriebsgeschäftsstellen an die Beigeladene zu überweisen, weil sie rechtlich unselbständig und nur noch als Nebenbetriebe zu bewerten seien. In diesen Nebenbetrieben werde nur noch verkauft; Lagerei und Transport seien entfallen. Mit Bescheid vom 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03. Januar 1992 wies die Beklagte den Überweisungsantrag zurück. Klage (Urteil des Sozialgerichts [SG] Düsseldorf vom 19. Februar 1997, Az.: S 16 U 28/92) und Berufung (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2001, Az.: L 15 U 103/97) blieben ohne Erfolg. Die zugelassene Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 04. Juli 2002 (Az.: B 2 U 20/02 R) als unzulässig.
Um ihre Produkte gebündelt zu vertreiben, gründete die B AG am 24. Oktober 1996 die Klägerin mit Sitz in Köln. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1996 nahm die Beigeladene die Klägerin ab dem 01. November 1996 in ihr Unternehmensverzeichnis auf und erteilte ihr einen Mitgliedsschein. Zum 01. Januar 1997 übernahm die Klägerin von der B AG die gesamte Vertriebsorganisation in Deutschland mit ihren ca. 900 Mitarbeitern in M, München, Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin ab dem 01. Januar 1997 fest. Dagegen erhob die Klägerin am 21. März 1997 Widerspruch. Zur Begründung teilte die Beigeladene unter dem 13. Mai 1997 mit, die Klägerin sei "Teil des Gesamtunternehmens B", für das sie als Unfallversicherungsträger zuständig sei. Während des Widerspruchverfahrens meldete die Klägerin die Lohnsummen ihrer Beschäftigten in Köln sowie München der Beigeladenen und die Lohnsummen der übrigen Mitarbeiter der Beklagten. Bis zum 31. Dezember 2001 schloss sie schrittweise alle Niederlassungen und konzentrierte ihren Geschäftsbetrieb in Köln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2001, der am 19. Januar 2001 zur Post gegeben worden ist, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Sie sei seit Jahrzehnten für die Vertriebs- und Verkaufsniederlassungen der B AG zuständig. Diese Mitgliedschaft habe "formal" weiter bestanden, obwohl die B AG diese Unternehmensbereiche herausgelöst und auf die Klägerin übertragen habe. Denn diese formelle Mitgliedschaft könne nur durch den formellen Akt der Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft (BG) beendet werden. Folglich habe der angefochtene Bescheid nur deklaratorische Bedeutung. Ihre materiell-rechtliche Zuständigkeit ergebe sich aus den Bundesratsbeschlüssen vom 21. Mai 1885, 05. Oktober 1901 und 10. Oktober 1912 und § 3 ihrer Satzung, die die Aufsichtsbehörde genehmigt habe. Danach sei sie für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen des Großhandels und gleich zu setzende Betriebe zuständig, zu denen auch die Klägerin gehöre.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Februar 2001 vor dem SG Köln Klage erhoben und vorgetragen, die Beigeladene sei schon deshalb "formell" zuständig, weil sie ihren bestandskräftigen Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 vor dem angefochtenen Aufnahmebescheid vom 26. Februar 1997 erlassen habe. In dieser Konkurrenzsituation sei der spätere Aufnahmebescheid nichtig, um Doppelmitgliedschaften zu vermeiden. Zudem sei für den "Haupt-Vertriebsbereich" und die Münchener Niederlassung schon immer die Beigeladene zuständig gewesen. Die anderen Niederlassungen, die ursprünglich bei der Beklagten versichert gewesen seien, habe sie aufgelöst, so dass auch eine eventuell "nachwirkende" Zuständigkeit erloschen sei. Als modernes Technologieunternehmen entwickele sie überwiegend neue Produkte nach individuellen Kundenwünschen. Sie halte einen aufwändigen Kundendienst vor, der Kunden bei Softwarefragen unterstütze ("Support") und neue Geräte installiere, warte sowie repariere. Mit dem Weitervertrieb fertiger Waren, wie er für eine Großhändlerin typisch sei, hätten ihre Geschäftsfelder wenig gemein.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dargelegt, die Klägerin betreibe ausweislich ihrer Selbstdarstellung im Internet einen Großhandel mit fototechnischen und fotochemischen Artikeln. Zwar sei ein Teil dieses Unternehmens vor dem 01. Januar 1997 nicht bei der Beklagten, sondern bei der Beigeladenen versichert gewesen. Dies habe aber schon damals gegen die materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregeln verstoßen. Denn die Beigeladene sei keinesfalls für reine (Groß-)Handelsunternehmen zuständig. Die B AG habe der Klägerin zwei Betriebsbereiche zugeordnet, für die bislang unterschiedliche BGen zuständig gewesen seien. Hierdurch hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert: Während die B AG bis zum 31. Dezember 1996 eigene Produkte vertrieben habe, handele die Klägerin seit dem 01. Januar 1997 als selbständiges Unternehmen mit fremden Produkten. Für dieses Großhandelsunternehmen sei sie - die Beklagte - als Unfallversicherungsträger allein zuständig. Die Beigeladene verkenne, dass das Unternehmen einer Person keinesfalls Neben- oder Hilfsbetrieb des Unternehmens einer anderen Person sein könne. Die Fortführung der Doppelmitgliedschaft sei unhaltbar.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
die Beigeladene zu verurteilen, ihr den "Unternehmensteil der Klägerin" zu überweisen, der bei der Beigeladenen versichert ist.
Die Beigeladene hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2001 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei weder Verkaufsstelle noch Großhändlerin, weil sie keine Produkte lagere und keine Waren umschlage. Die Klägerin sei deshalb "eher" als Handelsmaklerin oder "Service-Gesellschaft" zu bezeichnen, die Hilfstätigkeiten für den produktiven Bereich der B AG erbringe. Denn wer produziere, müsse seine Produkte auch vertreiben. Ob dies unter dem Dach der Produktionsfirma oder einer 100%igen Tochtergesellschaft geschehe, sei dabei belanglos. Obgleich Muttergesellschaft und die Klägerin als Tochterunternehmen "formaljuristisch" selbständig seien, bestehe zwischen ihnen aufgrund des Konzernverbundes Unternehmensidentität. Dies habe zur Folge, dass für beide nur eine BG zuständig sei. Die Klägerin sei zumindest als "sonstiger Betrieb" der chemischen Industrie zuzurechnen. Folglich sei die Widerklage abzuweisen.
Mit Urteil vom 01. August 2003 hat das SG den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 02. Januar 2001 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig, weil sie gegen das Prinzip der Katasterstetigkeit verstießen. Die Klägerin sei nämlich bereits Mitglied der Beigeladenen gewesen, als die Beklagte ihren Aufnahmebescheid erteilte. Der bindende Aufnahmebescheid der Beigeladenen habe eine Formalmitgliedschaft begründet. Mit ihm habe die Beigeladene ihrerseits nicht in das Kataster der Beklagten eingegriffen. Denn die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Beklagten gewesen. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten für die (ehemaligen) Vertriebsgeschäftsstellen der B AG lasse sich nicht ohne weiteres auf die Klägerin übertragen. Denn die Beigeladene sei stets für die Vertriebszentrale in M, die später nach Köln verlagert worden sei, zuständig gewesen. Deshalb fehle es an einer Deckungsgleichheit. Aufgrund des Standorts in Köln liege es sogar näher, die Klägerin als Nachfolgerin des Vertriebsbereichs der B AG anzusehen, für den die Beigeladene zuständig gewesen sei. Die zulässige Widerklage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Überweisung fehlten. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen widerspreche den Zuständigkeitsregeln weder "eindeutig" noch "offensichtlich". Das Festhalten an dieser Zuordnung führe keinesfalls zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten, weil die beteiligten BGen die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ohne wesentliche Qualitätsunterschiede in gleicher Weise erfüllten.
Nach Zustellung am 08. Januar 2004 hat die Beklagte gegen dieses Urteil am 22. Januar 2004 Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei absonderlich, dass die Beigeladene als BG der chemischen Industrie für ein Großhandelsunternehmen zuständig werden solle. Die Behauptung der Klägerin, keine Großhändlerin (mehr) zu sein, werde durch ihre Eigendarstellung im Internet widerlegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1997 habe sie - die Beklagte - lediglich kundgetan, dass ihr die Klägerin die Beiträge für alle Niederlassungen schulde, die bisher bei ihr versichert gewesen seien. Ein unerlaubter Eingriff in die Katasterstetigkeit sei damit keinesfalls verbunden gewesen. Umgekehrt habe die Beigeladene in den Katasterbestand der Beklagten eingegriffen, als sie den Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 erlassen habe. Deshalb sei dieser Bescheid nichtig. Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen sei eindeutig. Deshalb müsse ihr die Beigeladene den "Unternehmensteil der Klägerin" zum 01. Januar 2003 überweisen, der bislang bei der Beigeladenen versichert sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.08.2003 zu ändern, die Klage abzuweisen und die Beigeladene zu verurteilen, ihr das Unternehmen der Klägerin zum 01.01.2003 zu überweisen, soweit es noch bei der Beigeladenen versichert ist.
Die Klägerin und die Beigeladene, die beide dem angefochtenen Urteil beipflichten, beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Az: 000) und der Beigeladenen (Az: 000) Bezug genommen. Diese Akten sowie die Streitakte des SG Köln aus dem Klageverfahren S 16 U 28/92 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Klage begründet (1.) und im Hinblick auf die Widerklage unbegründet (2.).
1. Der Bescheid vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. Januar 2001 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zwar hat die Beklagte mit diesen Bescheiden ihre Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen der Klägerin festgestellt, was zu weitgehend war: Denn am 31. Dezember 1996 war die Beigeladene für die Vertriebsgeschäftsstellen in Köln (vormals M) und München zuständig, während die Beklagte alle übrigen Außen- bzw. Vertriebsgeschäftsstellen in Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf betreute. Als die Klägerin am 01. Januar 1997 die gesamte Vertriebsorganisation der B AG in Deutschland einschließlich aller Vertriebsgeschäftsstellen mit ihren ca. 900 Mitarbeitern übernahm, blieb die formelle Zuständigkeit der Beigeladenen und der Beklagten im bisherigen Umfang bestehen. Denn die einmal begründete formelle Zuständigkeit dauert bis zur Aufhebung durch Überweisung fort (Ricke in: Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 136 SGB VII Rn. 4). Folglich war der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 1997 wegen Verstoßes gegen die Katasterstetigkeit gem. § 40 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) teilnichtig (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, Az: B 2 U 11/98 R, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2; Graeff in: Hauck, K § 136 SGB VII Rn. 13; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 136 Rn. 22; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rn. 25; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 136 Rn. 3; Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 7). Diesen schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war, hat die Beklagte erkannt und - spätestens mit Erhebung der Widerklage - klargestellt, dass sie die formelle Zuständigkeit der Beigeladenen für die Standorte Köln und München respektiert. Damit hat sie gleichzeitig gem. § 40 Abs. 5, 1. HS SGB X die Teilnichtigkeit des angefochtenen Bescheids konkludent festgestellt, so dass eine formelle Rücknahme des nichtigen Teils durch Rücknahmebescheid gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X entbehrlich war. Der Zuständigkeitsbescheid war schließlich auch "teilbar", so dass seine Teilnichtigkeit nicht den gesamten Verwaltungsakt erfasste (vgl. § 40 Abs. 4 SGB X).
Im Übrigen war der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten nicht deshalb rechtswidrig oder gar nichtig, weil die Beigeladene ihrerseits bereits am 12. Dezember 1996 einen Aufnahmebescheid für das gesamte Unternehmen der Klägerin erlassen hatte. Denn dieser Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 ist seinerseits (teil-) nichtig, soweit er sich auf die Außen- bzw. Vertriebsgeschäftsstellen in Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf bezog, für die die Beklagte bis dahin (formell) zuständig war.
2. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Widerklage, die der Beklagte nach § 100 SGG grundsätzlich nur gegen den Kläger richten darf, kann ausnahmsweise gegen einen Versicherungsträger erhoben werden, wenn er gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1962, Az: 2 RU 109/58, SozR Nr. 1 zu § 668 RVO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 100 Rn. 5). Ein solcher Fall der notwendigen Beiladung liegt vor (§ 75 Abs. 2 SGG), weil die Beteiligten an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Überweisung des klägerischen Unternehmensteils. Der Überweisungsanspruch richtet sich nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Nach dieser Vorschrift überweist der unzuständige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war (früher: § 664 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert (früher: § 667 Abs. 1 RVO). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung zur RVO übernommen und konkretisiert (vgl. Amtliche Begründung zum UVEG zu § 136 Abs. 1 SGB VII, BT-Drs. 13/2204, S. 108).
Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem (Aufnahme-)Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Hiermit übernimmt der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 1974, Az: 2 RU 42/73, SozR 2200 § 664 Nr. 1 und vom 12. Dezember 1985, Az: 2 RU 57/84, SGb 1986, 338) zu § 664 Abs. 3 RVO hinsichtlich der Katasterstetigkeit (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 31/97 R, HVBG-Info 1998, 2757 ff.). Danach war eine unrichtige Eintragung in das Unternehmerverzeichnis einer BG zu berichtigen, wenn der Fehleintrag grob irrtümlich erfolgt war und die weitere Belassung des Betriebes bei der bisherigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwider lief oder wenn aufgrund schwerwiegender Unzuträglichkeiten die Belassung des Betriebes bei der BG eine unbillige Härte darstellte. Angesichts der häufigen Unschärfe der historisch gewachsenen Zuständigkeitsregelungen liegt ein eindeutiger Widerspruch zu Zuständigkeitsregelungen nur ausnahmsweise vor. In Zweifelsfällen ist keine offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen (so Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 18). Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Aufnahmebescheid erlassen wurde. Die Beigeladene hat die B AG (und damit deren Vertriebsteil im Stammwerk M und der Niederlassung München) vor vielen Jahrzehnten als Mitglied aufgenommen. Damals war die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen für den streitigen Vertriebsteil der B AG vertretbar. Ein grober Irrtum oder sonstige schwerwiegende Unzuträglichkeiten sind nicht erkennbar, so dass nach der Zweifelsfallregelung keine anfängliche Unrichtigkeit der Zuständigkeitsfeststellung anzunehmen ist.
Ebenso wie nach § 667 Abs. 1 RVO hat nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII der unzuständige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen an die zuständige BG zu überweisen, wenn sich nachträglich die ursprünglich richtig festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Die Definition der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII enthält, entspricht den Kriterien, die die Rechtsprechung zu § 667 Abs. 1 RVO entwickelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1993, Az: 2 RU 23/92, HV-INFO 1993, 2677; BSG SozR 3-2200 § 667 Nrn. 1 und 2). Danach sollen im Hinblick auf die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit nur solche nachhaltigen wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens (seine Struktur) grundlegend umgestaltet haben (Graeff in: Hauck/Haines, K § 136 SGB VII Rn. 16). "Grundlegend" bedeutet, dass das Unternehmen, die Tätigkeit, nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passt, der die beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen übertragen sind (vgl. Platz BG 1989, 36, 37). Die sachliche Zuständigkeit der BG richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§§ 122 Abs. 1 SGB VII, 646 Abs. 2 RVO). Die wesentliche Änderung im Unternehmen muss sich nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1988, NZA 1989, 77, 78) auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen beziehen.
Vorliegend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bereits dadurch geändert, dass die Klägerin zum 01. Januar 1997 von der B AG die gesamte Vertriebsorganisation in Deutschland mit ihren ca. 900 Mitarbeitern übernahm und damit gleichzeitig zwei Berufsgenossenschaften für ein selbständiges Unternehmen zuständig wurden. Derartige Doppelzuständigkeiten sind - schon aus praktischen Erwägungen - unhaltbar und müssen durch Überweisung beseitigt werden (Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 7; vgl. auch Bieback in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 54 Rn. 108). Stellt man allein darauf ab, dass die Klägerin (chemische) Produkte vertreibt (und nicht produziert), so gehört sie in die Gefahrengemeinschaft der Beklagten (vgl. hierzu ausdrücklich: Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 20) und nicht der chemischen Industrie. Da die Klägerin - auch nach ihren eigenen Angaben im Internet - einen Großhandel mit Produkten der B betreibt, kann die Beigeladene nur zuständig sein, wenn die Klägerin und die B AG ein Gesamtunternehmen bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall. Die B AG ist nämlich als Hauptunternehmen anzusehen, was für die fachliche Zuordnung des Gesamtunternehmens und die Mitgliedschaft zur Beigeladenen ausschlaggebend ist. Unterschiedliche Unternehmensbestandteile können zu einem Gesamtunternehmen zusammengefasst werden, wenn folgende Elemente vorliegen (vgl. Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 75):
- eine einheitliche Leitung,
- ein einheitlicher, alle Bestandteile umfassender Zweck,
- ein wirtschaftlicher Zusammenhang und
- ein betriebstechnischer Zusammenhang (Austausch von Beschäftigten, gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, räumlicher Zusammenhang, Austausch von Arbeitskräften)
Da es sich hierbei um eine wertende Betrachtung handelt, brauchen die einzelnen Elemente nur teilweise und nur in unterschiedlicher Stärke vorzuliegen. Auch weitgehend selbständige Bestandteile (Nebenunternehmen) können Bestandteile des Gesamtunternehmens sein (Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 76). Abzustellen ist auf das tatsächliche Ausmaß der Gemeinsamkeiten und der Integration (Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 77).
Vordergründig werden die B AG und die Klägerin nicht einheitlich geleitet, weil der Vorstand der B AG und die Geschäftsführung der Klägerin nicht identisch sind. Da die B AG die Klägerin als 100%iges Tochterunternehmen aber im Sinne des Konzernrechts "beherrscht" (vgl. §§ 17, 18 des Aktiengesetzes), liegt eine "einheitliche Leitung" der abhängigen Klägerin durch das herrschende Mutterunternehmen vor. Auch ein einheitlicher Unternehmenszweck ist anzunehmen, weil die B AG mit ihren Produkten auf dem Markt Gewinne erzielen möchte, die Klägerin diese B-Produkte (und nur diese) "als Großhändlerin" vertreibt und dadurch die Gewinnerzielungsabsicht der Muttergesellschaft realisieren soll. Daraus folgt auch der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang, der noch dadurch verstärkt wird, dass die Klägerin ausschließlich Produkte ihrer Konzernmutter vertreibt. Zudem lässt sich schon aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung im Konzernverbund mit einer 100%igen Kapitalbeteiligung der B AG ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht leugnen. Ein enger räumliche Zusammenhang zwischen M (als Sitz der B AG) und Köln (als Sitz der Klägerin) liegt ebenfalls vor, wobei es offenkundig in der Vergangenheit zu einem Austausch von Mitarbeitern gekommen ist. Denn nach Angaben der Klägerin sind einige Mitarbeiter aus den Vertriebsgeschäftsstellen zur Konzernmutter gewechselt. Folglich sprechen die besseren Argumente für eine Zuordnung der Klägerin zur Beigeladenen, so dass der Überweisungsantrag und die Widerklage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in seiner bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 05. Mai 2003, Az: B 13 SF 5/02 S, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 183 Rn. 12). Da das Klageverfahren gerichtsgebührenfrei war (§ 183 SGG in seiner bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung) und über die Kosten nur einheitlich entschieden werden darf (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O, § 100 Rn. 7), sind auch für das Widerklageverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte oder die Beigeladene als Unfallversicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin zuständig ist.
Die Klägerin vertreibt fototechnische und -chemische Produkte ihrer alleinigen Gesellschafterin, der M B AG, die Mitglied der Beigeladenen ist. Bei dieser waren seit jeher die Vertriebsbereiche der B AG im Stammwerk M und in der Niederlassung München versichert.
Ab 1947 richtete die B AG für den Vertrieb ihrer Produkte in verschiedenen deutschen Städten rechtlich selbständige Verkaufsbüros ein, die sie in der Rechtsform der GmbH führte. Diese Verkaufsbüros waren Mitglied der Beklagten. Später wandelte die B AG ihre Verkaufsbüros in Vertriebsgeschäftsstellen um und beantragte im Oktober 1984, die Vertriebsgeschäftsstellen an die Beigeladene zu überweisen, weil sie rechtlich unselbständig und nur noch als Nebenbetriebe zu bewerten seien. In diesen Nebenbetrieben werde nur noch verkauft; Lagerei und Transport seien entfallen. Mit Bescheid vom 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03. Januar 1992 wies die Beklagte den Überweisungsantrag zurück. Klage (Urteil des Sozialgerichts [SG] Düsseldorf vom 19. Februar 1997, Az.: S 16 U 28/92) und Berufung (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2001, Az.: L 15 U 103/97) blieben ohne Erfolg. Die zugelassene Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 04. Juli 2002 (Az.: B 2 U 20/02 R) als unzulässig.
Um ihre Produkte gebündelt zu vertreiben, gründete die B AG am 24. Oktober 1996 die Klägerin mit Sitz in Köln. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1996 nahm die Beigeladene die Klägerin ab dem 01. November 1996 in ihr Unternehmensverzeichnis auf und erteilte ihr einen Mitgliedsschein. Zum 01. Januar 1997 übernahm die Klägerin von der B AG die gesamte Vertriebsorganisation in Deutschland mit ihren ca. 900 Mitarbeitern in M, München, Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin ab dem 01. Januar 1997 fest. Dagegen erhob die Klägerin am 21. März 1997 Widerspruch. Zur Begründung teilte die Beigeladene unter dem 13. Mai 1997 mit, die Klägerin sei "Teil des Gesamtunternehmens B", für das sie als Unfallversicherungsträger zuständig sei. Während des Widerspruchverfahrens meldete die Klägerin die Lohnsummen ihrer Beschäftigten in Köln sowie München der Beigeladenen und die Lohnsummen der übrigen Mitarbeiter der Beklagten. Bis zum 31. Dezember 2001 schloss sie schrittweise alle Niederlassungen und konzentrierte ihren Geschäftsbetrieb in Köln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2001, der am 19. Januar 2001 zur Post gegeben worden ist, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Sie sei seit Jahrzehnten für die Vertriebs- und Verkaufsniederlassungen der B AG zuständig. Diese Mitgliedschaft habe "formal" weiter bestanden, obwohl die B AG diese Unternehmensbereiche herausgelöst und auf die Klägerin übertragen habe. Denn diese formelle Mitgliedschaft könne nur durch den formellen Akt der Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft (BG) beendet werden. Folglich habe der angefochtene Bescheid nur deklaratorische Bedeutung. Ihre materiell-rechtliche Zuständigkeit ergebe sich aus den Bundesratsbeschlüssen vom 21. Mai 1885, 05. Oktober 1901 und 10. Oktober 1912 und § 3 ihrer Satzung, die die Aufsichtsbehörde genehmigt habe. Danach sei sie für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen des Großhandels und gleich zu setzende Betriebe zuständig, zu denen auch die Klägerin gehöre.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Februar 2001 vor dem SG Köln Klage erhoben und vorgetragen, die Beigeladene sei schon deshalb "formell" zuständig, weil sie ihren bestandskräftigen Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 vor dem angefochtenen Aufnahmebescheid vom 26. Februar 1997 erlassen habe. In dieser Konkurrenzsituation sei der spätere Aufnahmebescheid nichtig, um Doppelmitgliedschaften zu vermeiden. Zudem sei für den "Haupt-Vertriebsbereich" und die Münchener Niederlassung schon immer die Beigeladene zuständig gewesen. Die anderen Niederlassungen, die ursprünglich bei der Beklagten versichert gewesen seien, habe sie aufgelöst, so dass auch eine eventuell "nachwirkende" Zuständigkeit erloschen sei. Als modernes Technologieunternehmen entwickele sie überwiegend neue Produkte nach individuellen Kundenwünschen. Sie halte einen aufwändigen Kundendienst vor, der Kunden bei Softwarefragen unterstütze ("Support") und neue Geräte installiere, warte sowie repariere. Mit dem Weitervertrieb fertiger Waren, wie er für eine Großhändlerin typisch sei, hätten ihre Geschäftsfelder wenig gemein.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dargelegt, die Klägerin betreibe ausweislich ihrer Selbstdarstellung im Internet einen Großhandel mit fototechnischen und fotochemischen Artikeln. Zwar sei ein Teil dieses Unternehmens vor dem 01. Januar 1997 nicht bei der Beklagten, sondern bei der Beigeladenen versichert gewesen. Dies habe aber schon damals gegen die materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregeln verstoßen. Denn die Beigeladene sei keinesfalls für reine (Groß-)Handelsunternehmen zuständig. Die B AG habe der Klägerin zwei Betriebsbereiche zugeordnet, für die bislang unterschiedliche BGen zuständig gewesen seien. Hierdurch hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert: Während die B AG bis zum 31. Dezember 1996 eigene Produkte vertrieben habe, handele die Klägerin seit dem 01. Januar 1997 als selbständiges Unternehmen mit fremden Produkten. Für dieses Großhandelsunternehmen sei sie - die Beklagte - als Unfallversicherungsträger allein zuständig. Die Beigeladene verkenne, dass das Unternehmen einer Person keinesfalls Neben- oder Hilfsbetrieb des Unternehmens einer anderen Person sein könne. Die Fortführung der Doppelmitgliedschaft sei unhaltbar.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
die Beigeladene zu verurteilen, ihr den "Unternehmensteil der Klägerin" zu überweisen, der bei der Beigeladenen versichert ist.
Die Beigeladene hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2001 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei weder Verkaufsstelle noch Großhändlerin, weil sie keine Produkte lagere und keine Waren umschlage. Die Klägerin sei deshalb "eher" als Handelsmaklerin oder "Service-Gesellschaft" zu bezeichnen, die Hilfstätigkeiten für den produktiven Bereich der B AG erbringe. Denn wer produziere, müsse seine Produkte auch vertreiben. Ob dies unter dem Dach der Produktionsfirma oder einer 100%igen Tochtergesellschaft geschehe, sei dabei belanglos. Obgleich Muttergesellschaft und die Klägerin als Tochterunternehmen "formaljuristisch" selbständig seien, bestehe zwischen ihnen aufgrund des Konzernverbundes Unternehmensidentität. Dies habe zur Folge, dass für beide nur eine BG zuständig sei. Die Klägerin sei zumindest als "sonstiger Betrieb" der chemischen Industrie zuzurechnen. Folglich sei die Widerklage abzuweisen.
Mit Urteil vom 01. August 2003 hat das SG den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 02. Januar 2001 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig, weil sie gegen das Prinzip der Katasterstetigkeit verstießen. Die Klägerin sei nämlich bereits Mitglied der Beigeladenen gewesen, als die Beklagte ihren Aufnahmebescheid erteilte. Der bindende Aufnahmebescheid der Beigeladenen habe eine Formalmitgliedschaft begründet. Mit ihm habe die Beigeladene ihrerseits nicht in das Kataster der Beklagten eingegriffen. Denn die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Beklagten gewesen. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten für die (ehemaligen) Vertriebsgeschäftsstellen der B AG lasse sich nicht ohne weiteres auf die Klägerin übertragen. Denn die Beigeladene sei stets für die Vertriebszentrale in M, die später nach Köln verlagert worden sei, zuständig gewesen. Deshalb fehle es an einer Deckungsgleichheit. Aufgrund des Standorts in Köln liege es sogar näher, die Klägerin als Nachfolgerin des Vertriebsbereichs der B AG anzusehen, für den die Beigeladene zuständig gewesen sei. Die zulässige Widerklage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Überweisung fehlten. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen widerspreche den Zuständigkeitsregeln weder "eindeutig" noch "offensichtlich". Das Festhalten an dieser Zuordnung führe keinesfalls zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten, weil die beteiligten BGen die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ohne wesentliche Qualitätsunterschiede in gleicher Weise erfüllten.
Nach Zustellung am 08. Januar 2004 hat die Beklagte gegen dieses Urteil am 22. Januar 2004 Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei absonderlich, dass die Beigeladene als BG der chemischen Industrie für ein Großhandelsunternehmen zuständig werden solle. Die Behauptung der Klägerin, keine Großhändlerin (mehr) zu sein, werde durch ihre Eigendarstellung im Internet widerlegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1997 habe sie - die Beklagte - lediglich kundgetan, dass ihr die Klägerin die Beiträge für alle Niederlassungen schulde, die bisher bei ihr versichert gewesen seien. Ein unerlaubter Eingriff in die Katasterstetigkeit sei damit keinesfalls verbunden gewesen. Umgekehrt habe die Beigeladene in den Katasterbestand der Beklagten eingegriffen, als sie den Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 erlassen habe. Deshalb sei dieser Bescheid nichtig. Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen sei eindeutig. Deshalb müsse ihr die Beigeladene den "Unternehmensteil der Klägerin" zum 01. Januar 2003 überweisen, der bislang bei der Beigeladenen versichert sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.08.2003 zu ändern, die Klage abzuweisen und die Beigeladene zu verurteilen, ihr das Unternehmen der Klägerin zum 01.01.2003 zu überweisen, soweit es noch bei der Beigeladenen versichert ist.
Die Klägerin und die Beigeladene, die beide dem angefochtenen Urteil beipflichten, beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Az: 000) und der Beigeladenen (Az: 000) Bezug genommen. Diese Akten sowie die Streitakte des SG Köln aus dem Klageverfahren S 16 U 28/92 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Klage begründet (1.) und im Hinblick auf die Widerklage unbegründet (2.).
1. Der Bescheid vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. Januar 2001 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zwar hat die Beklagte mit diesen Bescheiden ihre Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen der Klägerin festgestellt, was zu weitgehend war: Denn am 31. Dezember 1996 war die Beigeladene für die Vertriebsgeschäftsstellen in Köln (vormals M) und München zuständig, während die Beklagte alle übrigen Außen- bzw. Vertriebsgeschäftsstellen in Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf betreute. Als die Klägerin am 01. Januar 1997 die gesamte Vertriebsorganisation der B AG in Deutschland einschließlich aller Vertriebsgeschäftsstellen mit ihren ca. 900 Mitarbeitern übernahm, blieb die formelle Zuständigkeit der Beigeladenen und der Beklagten im bisherigen Umfang bestehen. Denn die einmal begründete formelle Zuständigkeit dauert bis zur Aufhebung durch Überweisung fort (Ricke in: Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 136 SGB VII Rn. 4). Folglich war der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 1997 wegen Verstoßes gegen die Katasterstetigkeit gem. § 40 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) teilnichtig (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, Az: B 2 U 11/98 R, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2; Graeff in: Hauck, K § 136 SGB VII Rn. 13; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 136 Rn. 22; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rn. 25; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 136 Rn. 3; Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 7). Diesen schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war, hat die Beklagte erkannt und - spätestens mit Erhebung der Widerklage - klargestellt, dass sie die formelle Zuständigkeit der Beigeladenen für die Standorte Köln und München respektiert. Damit hat sie gleichzeitig gem. § 40 Abs. 5, 1. HS SGB X die Teilnichtigkeit des angefochtenen Bescheids konkludent festgestellt, so dass eine formelle Rücknahme des nichtigen Teils durch Rücknahmebescheid gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X entbehrlich war. Der Zuständigkeitsbescheid war schließlich auch "teilbar", so dass seine Teilnichtigkeit nicht den gesamten Verwaltungsakt erfasste (vgl. § 40 Abs. 4 SGB X).
Im Übrigen war der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten nicht deshalb rechtswidrig oder gar nichtig, weil die Beigeladene ihrerseits bereits am 12. Dezember 1996 einen Aufnahmebescheid für das gesamte Unternehmen der Klägerin erlassen hatte. Denn dieser Aufnahmebescheid vom 12. Dezember 1996 ist seinerseits (teil-) nichtig, soweit er sich auf die Außen- bzw. Vertriebsgeschäftsstellen in Berlin, Fellbach/Württemberg, Fürth/Bayern, Frankfurt am Main, Gera, Ettlingen, Hamburg, Hannover, Langen und Düsseldorf bezog, für die die Beklagte bis dahin (formell) zuständig war.
2. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Widerklage, die der Beklagte nach § 100 SGG grundsätzlich nur gegen den Kläger richten darf, kann ausnahmsweise gegen einen Versicherungsträger erhoben werden, wenn er gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1962, Az: 2 RU 109/58, SozR Nr. 1 zu § 668 RVO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 100 Rn. 5). Ein solcher Fall der notwendigen Beiladung liegt vor (§ 75 Abs. 2 SGG), weil die Beteiligten an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Überweisung des klägerischen Unternehmensteils. Der Überweisungsanspruch richtet sich nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Nach dieser Vorschrift überweist der unzuständige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war (früher: § 664 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert (früher: § 667 Abs. 1 RVO). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung zur RVO übernommen und konkretisiert (vgl. Amtliche Begründung zum UVEG zu § 136 Abs. 1 SGB VII, BT-Drs. 13/2204, S. 108).
Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem (Aufnahme-)Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Hiermit übernimmt der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 1974, Az: 2 RU 42/73, SozR 2200 § 664 Nr. 1 und vom 12. Dezember 1985, Az: 2 RU 57/84, SGb 1986, 338) zu § 664 Abs. 3 RVO hinsichtlich der Katasterstetigkeit (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 31/97 R, HVBG-Info 1998, 2757 ff.). Danach war eine unrichtige Eintragung in das Unternehmerverzeichnis einer BG zu berichtigen, wenn der Fehleintrag grob irrtümlich erfolgt war und die weitere Belassung des Betriebes bei der bisherigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwider lief oder wenn aufgrund schwerwiegender Unzuträglichkeiten die Belassung des Betriebes bei der BG eine unbillige Härte darstellte. Angesichts der häufigen Unschärfe der historisch gewachsenen Zuständigkeitsregelungen liegt ein eindeutiger Widerspruch zu Zuständigkeitsregelungen nur ausnahmsweise vor. In Zweifelsfällen ist keine offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen (so Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 18). Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Aufnahmebescheid erlassen wurde. Die Beigeladene hat die B AG (und damit deren Vertriebsteil im Stammwerk M und der Niederlassung München) vor vielen Jahrzehnten als Mitglied aufgenommen. Damals war die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen für den streitigen Vertriebsteil der B AG vertretbar. Ein grober Irrtum oder sonstige schwerwiegende Unzuträglichkeiten sind nicht erkennbar, so dass nach der Zweifelsfallregelung keine anfängliche Unrichtigkeit der Zuständigkeitsfeststellung anzunehmen ist.
Ebenso wie nach § 667 Abs. 1 RVO hat nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII der unzuständige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen an die zuständige BG zu überweisen, wenn sich nachträglich die ursprünglich richtig festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Die Definition der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII enthält, entspricht den Kriterien, die die Rechtsprechung zu § 667 Abs. 1 RVO entwickelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1993, Az: 2 RU 23/92, HV-INFO 1993, 2677; BSG SozR 3-2200 § 667 Nrn. 1 und 2). Danach sollen im Hinblick auf die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit nur solche nachhaltigen wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens (seine Struktur) grundlegend umgestaltet haben (Graeff in: Hauck/Haines, K § 136 SGB VII Rn. 16). "Grundlegend" bedeutet, dass das Unternehmen, die Tätigkeit, nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passt, der die beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen übertragen sind (vgl. Platz BG 1989, 36, 37). Die sachliche Zuständigkeit der BG richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§§ 122 Abs. 1 SGB VII, 646 Abs. 2 RVO). Die wesentliche Änderung im Unternehmen muss sich nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1988, NZA 1989, 77, 78) auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen beziehen.
Vorliegend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bereits dadurch geändert, dass die Klägerin zum 01. Januar 1997 von der B AG die gesamte Vertriebsorganisation in Deutschland mit ihren ca. 900 Mitarbeitern übernahm und damit gleichzeitig zwei Berufsgenossenschaften für ein selbständiges Unternehmen zuständig wurden. Derartige Doppelzuständigkeiten sind - schon aus praktischen Erwägungen - unhaltbar und müssen durch Überweisung beseitigt werden (Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 7; vgl. auch Bieback in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 54 Rn. 108). Stellt man allein darauf ab, dass die Klägerin (chemische) Produkte vertreibt (und nicht produziert), so gehört sie in die Gefahrengemeinschaft der Beklagten (vgl. hierzu ausdrücklich: Ricke, a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 20) und nicht der chemischen Industrie. Da die Klägerin - auch nach ihren eigenen Angaben im Internet - einen Großhandel mit Produkten der B betreibt, kann die Beigeladene nur zuständig sein, wenn die Klägerin und die B AG ein Gesamtunternehmen bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall. Die B AG ist nämlich als Hauptunternehmen anzusehen, was für die fachliche Zuordnung des Gesamtunternehmens und die Mitgliedschaft zur Beigeladenen ausschlaggebend ist. Unterschiedliche Unternehmensbestandteile können zu einem Gesamtunternehmen zusammengefasst werden, wenn folgende Elemente vorliegen (vgl. Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 75):
- eine einheitliche Leitung,
- ein einheitlicher, alle Bestandteile umfassender Zweck,
- ein wirtschaftlicher Zusammenhang und
- ein betriebstechnischer Zusammenhang (Austausch von Beschäftigten, gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, räumlicher Zusammenhang, Austausch von Arbeitskräften)
Da es sich hierbei um eine wertende Betrachtung handelt, brauchen die einzelnen Elemente nur teilweise und nur in unterschiedlicher Stärke vorzuliegen. Auch weitgehend selbständige Bestandteile (Nebenunternehmen) können Bestandteile des Gesamtunternehmens sein (Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 76). Abzustellen ist auf das tatsächliche Ausmaß der Gemeinsamkeiten und der Integration (Bieback, a.a.O., § 54 Rn. 77).
Vordergründig werden die B AG und die Klägerin nicht einheitlich geleitet, weil der Vorstand der B AG und die Geschäftsführung der Klägerin nicht identisch sind. Da die B AG die Klägerin als 100%iges Tochterunternehmen aber im Sinne des Konzernrechts "beherrscht" (vgl. §§ 17, 18 des Aktiengesetzes), liegt eine "einheitliche Leitung" der abhängigen Klägerin durch das herrschende Mutterunternehmen vor. Auch ein einheitlicher Unternehmenszweck ist anzunehmen, weil die B AG mit ihren Produkten auf dem Markt Gewinne erzielen möchte, die Klägerin diese B-Produkte (und nur diese) "als Großhändlerin" vertreibt und dadurch die Gewinnerzielungsabsicht der Muttergesellschaft realisieren soll. Daraus folgt auch der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang, der noch dadurch verstärkt wird, dass die Klägerin ausschließlich Produkte ihrer Konzernmutter vertreibt. Zudem lässt sich schon aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung im Konzernverbund mit einer 100%igen Kapitalbeteiligung der B AG ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht leugnen. Ein enger räumliche Zusammenhang zwischen M (als Sitz der B AG) und Köln (als Sitz der Klägerin) liegt ebenfalls vor, wobei es offenkundig in der Vergangenheit zu einem Austausch von Mitarbeitern gekommen ist. Denn nach Angaben der Klägerin sind einige Mitarbeiter aus den Vertriebsgeschäftsstellen zur Konzernmutter gewechselt. Folglich sprechen die besseren Argumente für eine Zuordnung der Klägerin zur Beigeladenen, so dass der Überweisungsantrag und die Widerklage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in seiner bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 05. Mai 2003, Az: B 13 SF 5/02 S, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 183 Rn. 12). Da das Klageverfahren gerichtsgebührenfrei war (§ 183 SGG in seiner bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung) und über die Kosten nur einheitlich entschieden werden darf (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O, § 100 Rn. 7), sind auch für das Widerklageverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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