S 25 AL 102/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AL 102/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 275/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin Arbeitslosengeld ab Antragstellung zu bewilligen ist und hier um die Frage, ob die Klägerin weisungsabhängig war.

Die Klägerin war in der Zeit vom 22.05.1994 bis zum 19.08.2003 bei der Firma T Heiz- und Elektrotechnik GmbH & Co KG tätig, und zwar ursprünglich als kaufmännische Angestellte. Die Firma entstand aus der Einzelfirma H T. Laut Gesellschaftsvertrag vom 13.12.1972 zur Gründung der GmbH & Co KG war Kommanditistin die Ehefrau des Alleinunternehmers H T – Frau N T. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Komplementär-GmbH. Die Kommanditistin brachte eine Einlage in Höhe von 10.000,- DM in die Gesellschaft ein. Außerdem regelten die Ziffern 11 bis 13 des Gesellschaftsvertrags unter dem Titel "Geschäftsführung, Vertretung, Tätigkeitsvergütung", dass allein die Komplementär-GmbH vertretungsberechtigt, die Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Ziff. 12 sah darüber hinaus eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zugunsten der GmbH vor.

Die Gesellschaftsanteile der Komplementärin-GmbH waren ursprünglich verteilt auf den Inhaber der Einzelfirma, Herr H T, mit 30.000,- DM und auf die Klägerin mit 20.000,- DM. Nach dem Tod des Gesellschafters – Herrn T – übernahm die Klägerin in Ausführung des Vermächtniserfüllungsvertrages zum 01.10.2000 dessen Geschäftsanteile; die Klägerin führte danach das Elektrounternehmen nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers als Alleingesellschafterin weiter.

Am 20.08.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 13.01.2004 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt; sie habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Hiergegen legte die Klägerin mit Datum vom 04.02.2004 Widerspruch ein, sie habe die Anwartschaft erfüllt, sie habe seit 1994 als kaufmännische Angestellte gearbeitet und auch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Sie sei zu keiner Zeit Gesellschafterin der T Heiz- und Elektrotechnik GmbH & Co KG; sie sei lediglich Gesellschafterin der T GmbH, der Komplementärin der T Heiz- und Elektrotechnik GmbH & Co KG. Beide Gesellschaften seien personenverschieden, die Gesellschafterstellung der GmbH stünde einer weisungsabhängigen Beschäftigung bei der KG nicht entgegen. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 als unbegründet zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei seit 1994 unverändert Arbeitnehmerin, für die die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien.

Mit ihrer Klage vom 17.12.2004, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag eingegangen, verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Begehren auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab Antragstellung, sie beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2004 über die Ablehnung von Arbeitslosengeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 wird aufgehoben und der Klägerin wird Arbeitslosengeld ab Antragstellung bewilligt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Kd.-Nr. 000) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 IV SGG statthaft.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klage ist abzuweisen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne von § 117 ff SGB III zu. Die Klägerin erfüllt nicht die als Anspruchsvoraussetzung notwendige Anwartschaftszeit im Sinne von § 117 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 123 SGB III. Sie hat in der Rahmenfrist von drei Jahren gemäß § 124 SGB III nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Klägerin hat spätestens mit der Ausführung der Vermächtniserfüllung infolge des Todes des Inhabers der Einzelfirma, Herrn H T, mit der Übernahme aller Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH am 01.10.2000 ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren, die sie möglicherweise aufgrund des Anstellungsvertrages als kaufmännische Angestellte seit 1994 inne hatte. Die Klägerin ist damit seit 01.10.2000 weisungsfreie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH mit bestimmenden Einfluss auf die GmbH und damit auch mit bestimmenden Einfluss im Hinblick auf die KG. Die Frage ob bereits vor 01.10.2000 aufgrund der Minderheitsbeteiligung der Klägerin an der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 20.000,- DM eine weisungsfreie Tätgigkeit vorliegt, kann dahin stehen. Die Rahmenfrist lief gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung am 20.08.2003 demnach vom 21.08.2000 bis zum 20.08.2003. Selbst wenn die Klägerin vor der Übernahme des Gesellschaftsanteils in Höhe von 30.000,- DM durch die Vermächtniserfüllung weisungsabhängig beschäftigt gewesen wäre, hätte sie lediglich vom 21.08. bis 30.09.2000, also lediglich gut einen Monat, die Anwartschaftszeit erfüllt. Für die Zeit danach hingegen ist die Klägerin weisungsfrei tätig gewesen.

2. Nach § 25 I 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Die Beschäftigung als solche bestimmt sich nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 7 I 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 I 2 SGB IV. Wesentliches Merkmal der nichtselbständigen Arbeit ist ihre Fremdbestimmtheit und die Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (ua BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr 1; BSG USK 9519 mwN). Eine solche weisungsabhängige Arbeitnehmereigenschaft fehlt jedenfalls dann, wenn die betreffende Person zugleich Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss ist. Hat ein solcher Gesellschafter namentlich aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. Dies ist der Fall, wenn jemand Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt, und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überläßt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999,Az: B 2 U 48/98 R, in: GmbHR 2000, 618-621).

3. In Ausfüllung dieser ständigen Rechtsprechung hat das Landessozialgericht NRW entschieden, dass jemand ausnahmsweise in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur KG steht, wenn derjenige in Eigenschaft als Geschäftsführer zwar mit 50 von Hundert am Stammkapital der Komplementär – GmbH beteiligte ist, aber weder die GmbH noch er einen Geschäftsanteil an der KG haben und die Geschicke der KG ausschließlich von den Kommanditisten oder hinter diesen stehenden Dritten bestimmt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat, Urteil vom 12. Juni 1991, Az: L 12 Ar 136/89, in: ZIP 1992, 53-56 = GmbHR 1992, 174-176). Das Urteil baut aber auf der oben genannten Rechtsprechung auf, wonach Mehrheitsgesellschafter oder Gesellschafter mit bestimmenden Einfluss grundsätzlich nicht in einem weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen können und macht insoweit eine Ausnahme. Das Urteil öffnet den Weg in eine weitergehende Einzelprüfung nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Klägerin als Alleingesellschafterin kommt jedoch die vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgestellte Ausnahmeregelung nicht zum Tragen, da die engen Voraussetzung nicht erfüllt sind.

a. Als Kriterien für die Eröffnung einer weitergehenden Prüfung der Weisungsabhängigkeit anhand einer Einzelfallbetrachtung hat das LSG die eigene Beteiligung des GmbH-Gesellschafters oder der Komplementär-GmbH selbst aufgestellt. Dieses Kriterium erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin ist zwar ausweislich der Ziffern 4 bis 7 des Gesellschaftsvertrags vom 13.12.1972 nicht persönlich haftende Gesellschafter und auch nicht Kommanditisten. Die Klägerin ist aber seit dem 01.10.2000 100 % Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und hält damit die gesamte Einlage in Höhe von 50.000,- DM. Die Komplementär-GmbH ist mit dieser Einlage als die persönlich haftende Gesellschafterin im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB auch an der KG beteiligt.

b. Außerdem besitzt die Klägerin in der denkbar schärfsten Form als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ab dem 01.10.2000 auch den maßgeblichen Einfluss auf die KG. Dies ist bereits gesetzlich durch § 164 HGB angeordnet. Danach sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich nicht widersprechen. Dies haben die Gründungsgesellschafter der GmbH & Co KG auch in Ziff 11 und 13 des Gesellschaftsvertrages festgeschrieben.

4. Wie bei einem Geschäftsführersführerverhältnis überlagert die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Klägerin ab dem 01.10.2000 an der den maßgeblichen Einfluss auf die KG ausübende Komplementär-GmbH das Vertragsverhältnis der Klägerin als kaufmännische Angestellte aus dem Jahre 1994, und zwar unabhängig von der Rechtsqualität dieses Vertragsverhältnisses.

5. Damit verfängt auch die Argumentation der Klägerin nicht, die GmbH sei personenverschieden zur KG. Die die KG gründenden Gesellschafter waren es gerade, die der Komplementär-GmbH und damit der Klägerin als der Alleingesellschafterin im Rahmen des Vertragsschlusses den maßgeblichen Einfluss auch auf die KG eingeräumt haben und somit die Verknüpfung zwischen der Komplementär-GmbH und der KG hergestellt haben.

6. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheid wird im Übrigen hingewiesen und vollumfänglich zum Gegenstand des Urteils gemacht – auf § 136 III SGG wird hingewiesen.

7. Nach all dem war die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
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