L 11 AS 66/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 66/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegen den Antragsteller ist ein Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.07.2005 ergangen.

Hiergegen legte er zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bayer. Landessozialgericht Zweigstelle Schweinfurt am 27.09.2005 Berufung ein. Berufungsbeklagte ist nach Angabe des Ast die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken.

Unter Nr 4 seines als Berufung gekennzeichneten Rechtsmittels beantragt der Ast im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass er seine bisherigen Leistungen nach Hartz IV weiterbekomme.

Auf Hinweis des Berichterstatters, für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zuständig, der Antragsteller müsse sich an die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft bzw einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht beantragen, teilte der Antragsteller unter dem 21.11.2005 telefonisch mit, er wolle seinen Antrag aufrecht erhalten.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem Verfahren des Antragstellers gegen die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken, vom Antragsteller als Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken bezeichnet, keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert ist.

Der Antragsteller will hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II erstreiten. Hierfür sind aber nur die in § 6 SGB II genannten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig.

Auf die Frage, inwieweit es auch an anderen Prozessvoraussetzungen fehlt, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved