L 4 B 599/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 407/04 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 599/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Bei dem 1956 geborenen und bei der Antragsgegnerin versicherten Antragsteller besteht ein GdB von 50 u.a. wegen seelischer Störung mit Somatisierung, instabiler Persönlichkeit, Migräne, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Schwerhörigkeit und Bronchialasthma. Er erhielt vom 11.06. bis 10.12.2002 Verletztengeld (3.167,60 Euro) und zulasten der Antragsgegnerin vom 11.12.2002 bis 30.03.2003 Krankengeld (2.180,20 Euro). Das Sozialgericht Nürnberg (SG) lehnte mit Beschluss vom 02.07.2004 seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf Weiterzahlung von Krankengeld ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss und 23.12.2004 (L 4 B 164/04 KR ER) zurückgewiesen. Die auch hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bundessozialgericht wurde mit Beschluss vom 14.02.2005 als unzulässig verworfen (B 1 KR 3/05 S).

Bereits am 29.07.2004 stellte der Antragsteller zusätzlich zu der Klage auf Weiterzahlung von Krankengeld beim SG einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 04.04.2005 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab; das Vorbringen des Antragstellers sei bereits im früheren Beschluss und im Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.12.2004 gewürdigt worden.

Hiergegen hat der Antragsteller wieder Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 4 B 211/05 KR ER), mit der er geltend gemacht hat, er sei seit Mai 2002 bis 27.05.2005 arbeitsunfähig, die Antragsgegnerin habe daher für 78 Wochen Krankengeld zu zahlen. Der Antragsteller hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe einer Diagnose sowie eine weitere ärztliche Bescheinigung ohne Datum vorgelegt. Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2005 die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat in der Begründung darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Krankengeld für einen zurückliegenden Zeitraum ausscheidet. Im Übrigen sei durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) am 14.09.2005 u.a. Beschwerde eingelegt (B 1 KR 10/05). Er hat auf Hinweis des BSG (Schreiben vom 16.09.2005) am 05.10.2005 die Beschwerde zurückgenommen und eine Anhörungsrüge erhoben. Seit 2002 seien zwei Streitverfahren gegen zwei Berufsgenossenschaften anhängig. Er wisse nicht, welche Behörden zuständig seien und wovon er leben solle. Er könne krankheitsbedingt seinen Beruf als Bäcker nicht mehr ausüben. Der Senat hat die Antragsgegnerin gehört.

II.

Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 09.12.2004 (eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 Gesetz vom 09.12.2004 BGBl I 3220), der zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Mit diesem eigenständigen Rechtsbehelf hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, richterliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen, wobei die Überprüfung von Anhörungsverstößen zunächst im vorhandenen Rechtsmittelzug stattfindet. Bei erfolgreicher Rüge ist das Verfahren in der Lage fortzusetzen, in der es sich vor der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung befand. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist bei unanfechtbaren instanzbeendenden Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur (Bundestags-Drucksache 15/3706, S. 1, 13, 21).

Nach dem Normzweck des Rechtsbehelfs ist eine schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorauszusetzen. Beschränkt sich der Beteiligte auf allgemeine Unmutsäußerungen, liegt keine Gehörsrüge vor. Das Verfahren nach § 178a SGG ist dann schon aus diesem Grunde nicht eröffnet.

Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (L 4 B 211/05 KR ER) liegt nicht vor. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 05.10.2005 zum einen die Dauer von anderen Streitverfahren - aus dem Bereich der Unfallversicherung - beanstandet. Zum anderen hat er mitgeteilt, er wisse nicht, wovon er leben solle und welche Behörden für ihn zuständig seien. Auch diese Äußerung enthalten keine auf das vorliegende Verfahren bezogene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Der Senat weist den Kläger (außerhalb des vorliegenden Verfahrens) darauf hin, dass er gemäß § 15 Sozialgesetzbuch I u.a. gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten hat. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist. Er hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich mit der Bitte um Auskunft und Rechtschutz an einen Sozialverband oder eine Gewerkschaft zuwenden.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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