L 29 B 1212/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 191/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1212/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Antragsteller wohnt mit Frau C S (im folgenden Frau S.) in einer 60 m² großen 3- Zimmerwohnung mit einer Küche und einem Bad. Er trat im Jahre 2001 in das diesbezügliche Mietverhältnis ein.

Auf seinen Antrag vom 27. September 2004 bewilligte ihm die Antragsgegnerin zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bescheid vom 09. Dezember 2004) für die Zeit bis 30. Juni 2005. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte der Kläger unter dem 20. Mai 2005 schriftlich, dass er im März 2001 bei Frau S. eingezogen sei und über deren Einkünfte und Vermögen keine Auskünfte geben könne. Frau S. machte mit einem Schreiben vom 20. Mai 2005 gegenüber der Antragsgegnerin keine Angaben hinsichtlich ihrer Einkünfte und ihres Vermögens. Der Antragsteller und Frau S. erschienen am 24. Juni 2005 zu einer persönlichen Vorstellung bei der Antragsgegnerin; diesbezüglich wird Bezug genommen auf den von Frau S. unterschriebenen Aktenvermerk Blatt 28 der Verwaltungsakte. Ebenfalls am 24. Juni 2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 25. Juni 2005 erklärte Frau S. erneut, dass zwischen ihr und dem Antragsteller keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und nannte als Begründung das Nichtvorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Einen Hausbesuch lies Frau S. nicht zu. Sie erklärte lediglich die Wohnung sei "normal" eingerichtet.

Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin den Antrag auf Fortzahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab (Bescheid vom 07. September 2005). Sie stützte diesen Bescheid auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Hiergegen erhob der Antragsteller am 14. September 2005 Widerspruch: Er könne keine Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau S. machen.

Bereits am 15. Juli 2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Neuruppin beantragt. In einer von ihm und Frau S. unterzeichneten "eidesstattlichen Versicherung" vom 15. Juli 2005 wird u.a. erklärt, dass man wirtschaftlich vollkommen selbständig sei. Er habe keinen Zugriff auf die Finanzen der Frau S. und erhalte von ihr auch keine freiwilligen Leistungen. Vorgelegt wurde ein Darlehensvertrag, nachdem Frau S. dem Antragsteller ein Darlehen von monatlich 199,40 EUR gewährt, was den monatlichen anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten entspricht. Es werde ein Zinssatz von 10 % vereinbart.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 22. August 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Zwischen dem Antragsteller und Frau S. bestehe nach summarischer Prüfung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Zwar trage die Antragsgegnerin die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, diese sei allerdings eingeschränkt, wenn nach der Lebenserfahrung ein Schluss auf bestimmte Tatsachen nahe liege und sich der Antragsteller darauf beschränke, in seiner Sphäre liegende Tatsachen pauschal zu bestreiten. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da nach den vorliegenden Unterlagen dem Antragsteller eine Lebensversicherung ausgezahlt worden sei und er darüber hinaus Gutschriften auf seinem Konto verbuchen könne.

Der gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 26. August 2005 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht nicht abgeholfen. Mit dieser wird weiterhin das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgetragen und darüber hinaus erklärt, dass der Betrag von 4096,92 EUR aus dem Rückkauf der Lebensversicherung in Höhe von 3.000,00 EUR für die Rückzahlung eines Darlehens verwendet worden sei. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und Frau S. vom 11. Oktober 2004, nach dem Frau S. dem Antragsteller einen zinslosen Kredit in Höhe von 3.000, 00 EUR "ausschließlich zum Kauf eines Autos" gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt, auch der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-, § 920 Abs. 2 ZPO).

Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 01. Juli 2005, wie vom Antragsteller beantragt, bis zur Entscheidung des erkennenden Senats steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlende Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich hat der Antragsteller nichts geltend gemacht.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

Obwohl die Antragsgegnerin die Leistungen mit Bescheid vom 07. September 2005 gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides einstellte, ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen eines Verfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG über das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zu entscheiden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 (BVerwGE 71,8 = NVbZ 1985, 490) u.a. ausgeführt:

". in § 66 SGB I ist ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistungen nicht erfüllt sind. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Vorraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Sozialleistung u.a. davon abhängig, dass die (materiell-rechtlichen) Vorraussetzungen der beantragten Sozialleistung nicht - anderweitig, d.h. unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers - nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versorgungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. "

Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtete Verpflichtungsklage jedenfalls solange unzulässig ist, so lange ein auf § 66 SGB I gestützter Bescheid Wirksamkeit entfaltet. Das bedeutet, dass ein auf § 66 SGB I gestützter Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der materiell - rechtlichen Vorraussetzungen der beantragten Sozialleistungen entweder durch einen anderen Bescheid bestandskräftig oder durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig aufgehoben werden müsste. Dabei entfaltet der vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2005 eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Daraus folgt, dass eine vom Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig wäre, weil der Antragsteller zunächst eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben müsste, den auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 07. September 2005 aufzuheben, um dessen Wirkung zu beseitigen.

Überträgt man diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze unmittelbar auf das mit der Verpflichtungsklage korrespondierende einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG, das auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Sozialleistungen gerichtet ist, so würde das dazu führen, dass, so lange der auf § 66 SGB I gestützte Bescheid wirksam ist, auch ein Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG (ebenso wie eine in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage) unzulässig wäre.

Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zur entsprechenden Problematik nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war jedoch anerkannt, dass dieses Ergebnis mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, insbesondere mit der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und aus Art. 20 GG abzuleitenden allgemeinen Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes, die auch für den vorläufigen Rechtschutz gilt, nicht zu vereinbaren wäre. Sollte nämlich die gerichtliche Prüfung des Vorliegens der Vorraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG deshalb nicht möglich sein, weil ein wirksamer Bescheid nach § 66 SGB I entgegensteht, könnte das dazu führen, dass der Sozialleistungsträger durch den Erlass von - auch rechtswidrigen, aber wirksamen - Bescheiden nach § 66 SGB I die Gewährung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG gewissermaßen "blockieren" könnte, was nicht hinnehmbar wäre ( vergleiche zum Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 1994, Az. 12 CE 94.99).

Folglich ist das Gericht im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG, hier das Landessozialgericht, nicht gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches, also den materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz sucht, zu entscheiden, wenn die Antragsgegnerin, die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagte oder die Weiterbewilligung einstellte. Dies kann allerdings nur gelten, wenn dieser auf § 66 SGB I gestützte Bescheid noch nicht bestandkräftig geworden ist; das ist hier der Fall, weil der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2005 -frist- und formgerecht- Widerspruch eingelegt hat.

Andererseits ist es im Rahmen einer Entscheidung nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht möglich, die rechtlichen Vorraussetzungen zu überprüfen, die zu dem Erlass eines Bescheides nach § 66 SBG I geführt haben. Gleichwohl können dieselben Umstände, die zum Erlass des Bescheides nach § 66 SGB I geführt haben, im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zum Tragen kommen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt die Beschwerde erfolglos, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat nämlich bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.

Die Hilfebedürftigkeit ist vorliegend im Hinblick auf die zwischen dem Antragsteller und Frau S. bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht ersichtlich.

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vergleiche zu § 122 BSHG: BVerwG Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16 /93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die (lange) Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist aber weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständliche Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O., vergleiche auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3- 4100 § 119 Nr. 15). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG, Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.). Dies beweist insbesondere das Schreiben der Frau S. an die Antragsgegnerin vom 25. Juni 2005, in dem sie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft Punkt für Punkt bestreitet.

Nach diesen Maßstäben liegt angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau S. vor. Die Wohngemeinschaft wird von den beiden nicht bestritten. Auch hat Frau S. beim Hausbesuch erklärt, die Wohnung sei " normal" eingerichtet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein ihm zugeordnetes Zimmer bewohnt, das auch ein eigenständiges Leben ggf. mit einem anderen Partner zuließe. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit Frau S. "aus einem Topf" wirtschaftet. Darauf deutet der gemeinschaftlich unterzeichnete Mietvertrag. Die entgegenstehenden Erklärungen des Antragstellers sowie von Frau S. und der vorgelegte Darlehensvertrag erscheinen dem gegenüber wenig glaubhaft. Es ist insoweit nicht einmal vorgetragen, dass insbesondere in der gemeinschaftlich genutzten Küche eine Trennung der Wirtschaftsgüter zwischen dem Antragsteller und Frau S. stattfindet. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller bei Frau S. im Jahre 2001 eingezogen ist, ist auch davon auszugehen, dass er über die Einrichtungsgegenstände der Frau S. "verfügen", d. h. diese uneingeschränkt nutzen kann. "Verfügen" in diesem Sinne bedeutet - wie auch in einer Ehe - nicht die Berechtigung, sie gegen den Willen des Partners zu veräußern (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2005, L 14 B 47/05 AS ER).

Aufgrund dieser und der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss genannten Indizien, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Mithin kommt es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und das Vermögen der Frau S. an. Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, dass das (Gesamt-) Einkommen nicht ausreicht, um auch den Bedarf des Antragstellers zu decken.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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