S 9 RA 4299/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 4299/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des Entgeltpunkte-Besitzschutzes für Verfolgte des Nationalsozialismus nach Nr. 7 des Schlussprotokolls (SP) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA).

Der am XXXXX 1929 in W./UdSSR geborene Kläger lebt in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt. Er ist als Verfolgter nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Mit Eingang bei der Beklagten am 13. Juni 1983 hatte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten einen Antrag auf Nachentrichtung nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung (DV) zum DISVA und auf Anerkennung von Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gestellt. Gleichzeitig wurde erklärt, dass die Bereiterklärung nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG abgegeben werde. Eine Konkretisierung sei jedoch erst möglich, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten fest stehe. Daraufhin hatte die Beklagte von dem Kläger über ihren Bevollmächtigten einen Antragsvordruck zur Feststellung der geltend gemachten Ausbildungszeiten sowie einen Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit angefordert. Dieses Schreiben enthielt den Zusatz, dass, wenn der Antragsvordruck innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens nicht bei der Beklagten einginge, der Antrag auf Nachentrichtung abgelehnt werden müsse. Eine erneute Antragstellung sei nicht möglich. Dieses Schreiben wurde dem Korrespondenzanwalt des Bevollmächtigten, Herrn xxxxx, am 1. Februar 1984 zugestellt. Nachdem der Kläger die Antragsvordrucke und die Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht eingereicht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1984 die Nachentrichtung nach Artikel 12 DV-DISVA ab. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Eingang bei der Beklagten am 21. August 1984 Widerspruch ein. Am 28. Juli 1988 forderte die Beklagte den Kläger zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf. In den zwischenzeitlich vergangenen 4 Jahren war das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden. Während dieser Zeit war ein Musterverfahren bis zum Bundessozialgericht (BSG) anhängig, in dem geklärt werden sollte, ob die Beklagte berechtigt gewesen war, wegen Nichteinreichens der Antragsformulare und der Staatsangehörigkeitsbescheinigung eine Ausschlussfrist zu setzen. Mit Urteil vom 22. Oktober 1987, Az.: 12 RK 49/86 entschied das BSG, dass das Setzen einer Ausschlussfrist rechtswidrig gewesen war.

Mit Schreiben vom 16. März 1989 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Frist von neun Monaten vermutlich nicht eingehalten werden könne und bat um Mitteilung, von welchem Bereiterklärungsdatum derzeit ausgegangen werden könne. Darauf hin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 1989 mit, dass wegen des Fehlens der Unterlagen z. Zt. nicht geprüft werden könne, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Nachentrichtung der Beiträge vorlägen. Die Verspätungsfolgen würden dadurch bedingt noch anhalten und ein Datum der Bereiterklärung könne bei diesem Sachstand nicht mitgeteilt werden.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1989 lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ausfallzeiten mit der Begründung ab, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien.

Am 18. Juli 1989 forderte die Beklagte den Kläger zur Konkretisierung auf.

Am 29. November 1989 reichte der Bevollmächtigte des Klägers die Staatsangehörigkeitsbescheinigung ein. Darauf hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1989 den Bescheid bezüglich der Ablehnung der Nachentrichtung vom 13. August 1984 auf.

Am 19. Januar 1990 erfolgte die Konkretisierung.

Mit Bescheid vom 23. Januar 1990 ließ die Beklagte den Kläger zur Nachentrichtung für die Zeit von Januar 1956 bis Juni 1980 nach Artikel 12 DISVA zu. Der Nachentrichtungsbetrag wurde im Januar 1993 gezahlt.

Mit Bescheid vom 11. April 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab xxxxxx 1994. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 wurde diese Rente neu festgestellt, weil Ausbildungs-Anrechnungszeiten für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Oktober 1953 anerkannt worden waren.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2003 stellte die Beklagte -auf den Antrag der Klägerbevollmächtigten mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99- die Altersrente ab 1. Januar 1997 neu fest. Gleichzeitig lehnte sie die Berücksichtigung des besonderen Entgeltpunkte-Besitzschutzes allein aus den vor dem 1. Januar 1987 zurückgelegten Ausfallzeiten mit der Begründung ab, dass der Kläger vor dem 1. Januar 1987 keinen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag nach deutschem Recht entrichtet habe.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 zurückgewiesen. Dagegen wurde eine Klage nicht eingereicht.

Am 31. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerbevollmächtigten auf (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 31. Januar 2003 mit der Begründung ab, dass das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zur deutschen Rentenversicherung sei vor dem 1. Januar 1987 vom Kläger nicht entrichtet worden. Der Gegenwert der freiwilligen Beiträge sei bei der Beklagten erst mit Wert vom 15. Januar 1993 eingegangen. Somit habe für diese Voraussetzung bis zum 31. Dezember 1986 kein deutscher Beitrag vorgelegen.

Zur Begründung des am 15. April 2004 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug die Bevollmächtigte des Klägers vor, dass die Nachentrichtung von Beiträgen nach Maßgabe des Artikel 12 DV/DISVA fristgerecht beantragt worden sei. Demzufolge seien die freiwilligen Beiträge, auch wenn sie im Rahmen der Teilzahlung gezahlt worden seien, als im Zeitpunkt der Stellung des Nachentrichtungsantrages entrichtet zu werten. Anderenfalls ergebe es keinen Sinn, dass das Bundessozialgericht hinsichtlich des Rentenbeginns entschieden habe, dass hier die Grundsätze aus Artikel 4 § 2 Abs. 2 WGSVG entsprechend anzuwenden seien.

Mit Bescheid vom. 8. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass der Rentenbescheid vom 31. Januar 2003 insoweit nicht zurückzunehmen sei, als die Beklagte keinen besonderen Entgeltpunkte-Besitzschutz berücksichtigt habe. Es sei unerheblich, dass der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1987 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung zugelassen worden sei, denn er habe seinerzeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und somit bis zu diesem Zeitpunkt keinen Status als Versicherter in der deutschen Rentenversicherung erworben.

Mit der am 19. Juli 2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2004 und 18. August 2005 verwiesen

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 31. Januar 2003 zu Gunsten des Klägers bei der Rentenberechnung für anerkannte Anrechnungszeiten den Entgeltpunkte- besitzschutz für Verfolgte nach Nr. 7 des Schlusspro- tokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungs- abkommen zu berücksichtigen und dem Kläger eine höhere Altersrente zu bewilligen, sowie die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die Akten der Beklagten den Kläger betreffend haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X – SGB X -) des im Antrag genannten Rentenbescheides insoweit, als die Beklagte nicht den Entgeltpunkte-Besitzschutz nach Nr. 7 SP-DISVA berücksichtigt hat. Der genannte Bescheid ist insoweit rechtmäßig, weil der Kläger am 31. Dezember 1986 noch keine Rangstellenwerte aus seinen Ausbildungsausfallzeiten erlangt hatte (vgl. zur Problematik des Entgeltpunkte-Besitzschutzes nach Artikel 2 Nr. 3 DISVA i.V.m. Nr. 7 SP-DISVA das Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 R). Der Kläger hatte einen Rangstellenwert zu diesem Zeitpunkt nicht erlangt, weil er vor dem 1. Januar 1987 keinen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatte und auch kein später gezahlter Beitrag als zu diesem Zeitpunkt entrichtet gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kommt es nicht darauf an, wann der Antrag auf Nachentrichtung gestellt worden ist, sondern darauf, wann die Versicherteneigenschaft tatsächlich erlangt wurde. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend die vom BSG in den Urteilen über die Frage des Rentenbeginns bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. z. B. Urteil des BSG vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93) aufgestellten Grundsätze zu beachten. Nach der Rechtsprechung zu der Problematik des Rentenbeginns kann eine Rente, die auf einer Beitragsnachentrichtung beruht, grundsätzlich erst gewährt werden, wenn der Antragsteller durch Entrichtung der Beiträge die Versicherteneigenschaft erlangt hat; dabei bedeutet "Entrichtung von Beiträgen" die tatsächliche Zahlung von Geldbeträgen. Eine "Rückwirkung" der Beitragszahlung ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Hierfür kommt grundsätzlich nur eine "Bereiterklärung" in Betracht. Sie liegt in dem Zeitpunkt vor, zu dem dem zuständigen Versicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen – so genannte Konkretisierung – (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93, Umdruck Seite 6/7). Nach diesen Grundsätzen wirkt im vorliegenden Fall die im Jahre 1993 dann tatsächlich getätigte Nachentrichtung frühestens auf den Zeitpunkt der Konkretisierung, hier den19. Januar 1990, zurück. Der Kläger hatte frühestens zu diesem Zeitpunkt die Versicherteneigenschaft erlangt.

Eine weitere Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BSG (z.B Urteil vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93) "in eng begrenzten Fällen darüber hinaus auch eine Rückwirkung der Beitragszahlung für Zeiträume in Betracht, die sogar noch vor dem Zugang einer Bereiterklärung im Sinne einer Konkretisierung liegen. Eine derartige Rückwirkung ist geboten, wenn eine Bewertung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Billigkeit auf Grund der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Beitragszahlung (die erfolgt sein muss) rechtlich so zu behandeln ist, als wäre sie bereits vor der Bereiterklärung vorgenommen worden. Diese Fallgestaltungen setzen aber tatbestandlich mindestens voraus, dass den Versicherten kein Verschulden an der Verzögerung der Bereiterklärung oder Beitragszahlung trifft oder – bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherten – der Versicherungsträger das Nachentrichtungsrecht nach dem im Zeitpunkt der Ablehnung gegebenen Stand des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht "bestritten" hat, oder er den Versicherten auf andere Art und Weise, etwa durch Verletzung der o.g. Nebenpflichten (z. B. durch fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte), von einer früheren Bereiterklärung oder Einzahlung abgehalten hat. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verzögerung der Bereiterklärung kommt eine weitere Rückwirkung nicht in Betracht (vgl. BSG a.a.O.)".

Nach diesen Grundsätzen, die –wie gesagt- nach Auffassung der Kammer auch für die vorliegende Problematik des Besitzschutzes entsprechend anzuwenden sind, liegt für der Kläger kein Rückwirkungsfall vor. Dies hat das BSG in Fällen wie diesem, allerdings bezogen auf den Rentenbeginn- bereits ausdrücklich entschieden. Die Sachverhalte in den Verfahren 4 RA 7/92, 4 RA 2/92 und 4 RA 12/93 waren – wie auch in einer Vielzahl weiterer Fälle – nahezu identisch. In all diesen Fällen war der Antrag auf Nachentrichtung am 13. Juni 1983 gestellt worden, in all diesen Fällen wurden auch die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist eingereicht und wurde gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren wurde dann für die Zeit der Anhängigkeit des Musterverfahrens nicht betrieben. Im vorliegenden Fall liegt keine Abweichung vom Sachverhalt der eben genannten, vom BSG entschiedenen Fälle vor. Das BSG war der Auffassung, dass die Kläger, die von Anfang an durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, dessen Wissen und Können sie sich zurechnen lassen müssen, schuldhaft, und zwar in erheblichem Maße, die ihnen obliegende (Mitwirkungs-) Pflicht zur Förderung des Verwaltungsverfahrens verletzt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die genannten Urteile des BSG verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Das BSG hat weiter entschieden, dass, selbst wenn man unterstellt, dass die zögerliche Mitwirkung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruhe, eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Bereiterklärung nicht in Betracht kommt, da die Beklagte keine Nebenpflicht verletzt hat. Sie hat nach Auffassung des BSG das Nachentrichtungsrecht niemals zu Unrecht bestritten. Auch hier wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten Urteile des BSG, insbesondere das vom 31. August 1994, Az.: 4 RA 12/93, Umdruck Seite 10 ff verwiesen.

Die Kammer hält die Grundsätze der o. g. Urteile des BSG auch auf die Frage für anwendbar, ob ein Entgeltpunkte-Besitzschutz (spätestens) am 31. Dezember 1986 erlangt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kann es nicht darauf ankommen, wann die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erlangt wurde. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 R ausgeführt, dass durch Artikel 22 Nr. 3 DISVA i.V.m. Nr. 7 SP zum DISVA, beide in der Fassung des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderungsabkommens ausschließlich den NS-Verfolgten israelischen Versicherten garantiert wurde, sie würden in der deutschen Rentenversicherung eine Rente mindestens auf Grund (ggf. auch) derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren (Ausbildungs-) Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten (vgl. BSG, a.a.O., Umdruck Seite 12). Einen Besitzschutz für etwas kann man nach Auffassung der Kammer nur erlangen, wenn man bereits zumindest ein Anwartschaftsrecht erlangt hatte. Ein Anwartschaftsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann man jedoch erst zu einem Zeitpunkt innehaben, zu dem auch die Versicherteneigenschaft vorliegt. Dies ist nach der eindeutigen, oben benannten Rechtsprechung des BSG bei Nachentrichtung von Beiträgen der Zeitpunkt, zu dem die Beiträge tatsächlich gezahlt werden. Der vorliegende Fall kann daher nicht anders behandelt werden als die Fälle bezüglich der Frage des Rentenbeginns nach Nachentrichtung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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