L 2 SF 3/00 F

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 3/00 F
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 1.200,- DM festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem vor dem Landessozialgericht Berlin (LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 2 U 101/98, in dem ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit streitig waren, war der Antragsteller von dem 2. Senat des LSG durch Beweisanordnung vom 27. Oktober 1999 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. In dem gerichtlichen Begleitschreiben vom selben Tage heißt es u.a.: "Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.200,- DM übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. Vor der weiteren Bearbeitung des Gutachtens warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtenauftrages zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen".

Am 6. April 2000 erstattete der Antragsteller nach Auswertung der ihm übersandten Unterlagen (Gerichtsakten, 49 Bl.; 3 Bände Akten der beklagten Berufsgenossenschaft) aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers das 58 Seiten umfassende orthopädische Fachgutachten, für das er mit Liquidation vom 6. April 2000 eine Entschädigung von 3.360,- DM (48 Stunden á 70,- DM) zuzüglich 319,20 DM Schreibgebühren geltend machte.

Die Kostenfestsetzungsstelle des Gerichts setzte mit Schreiben vom 26. Mai 2000 die Entschädigung auf den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss von insgesamt 1.200,- DM fest. Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragte der Sachverständige die richterliche Festsetzung der Entschädigung. Er habe ein umfangreiches Aktenstudium zu bewältigen gehabt, das einen entsprechenden Zeitaufwand erfordert habe. Dessen Honorierung mit 1.200,- DM würde einem Bruttostundensatz von 25,- DM bzw. Nettostundensatz von 12,- DM entsprechen. Diese Festsetzung sei unangemessen und sollte vom Gericht überprüft und korrigiert werden.

Der Antragsgegner beantragt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, die Entschädigung auf 1.200,- DM festzusetzen.

II.

Auf den gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zulässigen Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Entscheidung wird die Entschädigung einschließlich der Schreibgebühren auf 1.200,- DM festgesetzt.

Einem Anspruch auf eine höhere Entschädigung steht nach der einheitlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 6. Dezember 1999 - L 2 SF 1/99 F -), entgegen, dass ein nach § 109 SGG bestellter Sachverständiger, dessen Entschädigungsanspruch den hinterlegten Kostenvorschuss erheblich überschreitet und der die ihm erteilten Auflagen hinsichtlich der Kosten des Gutachtens nicht beachtet hat, über den hinterlegten Kostenvorschuss hinaus nicht entschädigt werden kann. Zwar ergibt sich eine solche Beschränkung des Entschädigungsanspruchs nicht unmittelbar aus den gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 413 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Entschädigungsanspruch anzuwendenden Vorschriften des ZSEG. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei Gutachten nach § 109 SGG hinsichtlich der Entschädigung von Mehrkosten bei Überschreitung des festgesetzten Kostenvorschusses die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Folgen der Überschreitung des Kostenanschlages im Werksvertragsrecht (§ 650 Abs. 2 BGB) oder im Auftragsrecht bei Abweichung von Weisungen (§ 665 BGB) entsprechende Anwendung finden (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 1992 - L 4 S 8/92 - m.w.N.). Nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht zu verständigen, wenn die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Bei einem auf § 109 SGG beruhenden Gutachtenauftrag besteht eine besondere Verpflichtung des Sachverständigen zur Anzeige einer Überschreitung des Kostenvorschusses gegenüber dem Kläger. Da dieser das Risiko eingeht, die Kosten des von ihm beantragten Gutachtens selbst tragen zu müssen, wird er seine Entscheidung, auf der Einholung des Gutachtens zu bestehen oder davon Abstand zu nehmen, in der Regel auch von der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen. Verletzt der Sachverständige die ihm nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO obliegende Mitteilungspflicht, hat er keinen Anspruch auf den den Vorschuss übersteigenden Teil der Entschädigung.

In dem vorliegenden Fall ist der Sachverständige im Begleitschreiben des 2. Senats vom 27. Oktober 1999 auf die Mitteilungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden. Seiner Mitteilungspflicht hat er nicht genügt. Er kann daher nur in Höhe des vom Kläger angeforderten und geleisteten Kostenvorschusses entschädigt werden.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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