L 15 A 9/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 A 9/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die vom Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Berlin mitgeteilte Ablehnungsanzeige betreffend den ehrenamtlichen Richter E W wird für unzulässig erklärt.

Gründe:

Die vom Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Berlin mitgeteilte Ablehnungsanzeige betreffend den ehrenamtlichen Richter E W ist unzulässig. Die Frage, ob ein die Ablehnung rechtfertigendes Verhältnis angezeigt worden ist, bedarf keiner Klärung, weil sich eine eventuelle Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters auf den Rechtsstreit derzeit nicht auswirken kann.

Wie sich der Niederschrift über die Sitzung der Kammer vom 7. März 2003 entnehmen lässt, hat die Kammer den Rechtsstreit in dieser Sitzung mit der Maßgabe, dass ein neuer Termin von Amts wegen zu bestimmen sei, durch Beschluss vertagt. Dies hat zur Folge, dass der ehrenamtliche Richter mit dem Rechtsstreit aktuell nicht befasst ist. Denn anders als dem einer Kammer vorsitzenden Berufsrichter obliegt einem ehrenamtlichen Richter nicht auch die dezernatsmäßige Bearbeitung einer Streitsache. Seine richterlichen Aufgaben erschöpfen sich vielmehr in der Mitwirkung an der Beschlussfassung über das Urteil - sei es in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren - sowie in der Mitwirkung an allen in einer Sitzung erforderlich werdenden Beschlüssen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden allein zu treffen sind. Eine derartige Aufgabe hat der ehrenamtliche Richter bezogen auf den hiesigen Rechtsstreit zur Zeit nicht zu erfüllen. Er ist zwar am 7. März 2003 zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung der ... Kammer über den hiesigen Rechtsstreit herangezogen worden. Mit dem Beschluss der Kammer vom selben Tage über die von der bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu unterscheidende Vertagung des Rechtsstreits allein mit der Maßgabe, dass ein neuer Termin von Amts wegen zu bestimmen sei, haben jedoch seine Aufgaben als ehrenamtlicher Richter in diesem Verfahren zunächst einmal geendet. Sollte in diesem Verfahren die erneute Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters erforderlich werden, richtete sie sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Berlin nach der Reihenfolge der für die ... Kammer beschlossenen Liste oder müsste - ohne dass der Senat über die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise zu befinden hätte - gesondert angeordnet werden. Ob der hier im Mittelpunkt der Entscheidung stehende ehrenamtliche Richter danach erneut heranzuziehen wäre, ist - ebenso wie die Frage, ob eine Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters überhaupt erforderlich werden sollte - zur Zeit völlig offen. Dies hat indes zur Folge, dass es aktuell an einem Bedürfnis für eine Entscheidung des Senats über die eventuelle Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters fehlt. Vorbeugender Rechtsschutz ist insoweit nicht zu gewähren. Vielmehr ist der weitere Fortgang des Verfahrens abzuwarten. Sollte es zu einer erneuten Heranziehung des ehrenamtlichen Richters E W kommen und sollte er dann möglicherweise erneut (und zwar schriftlich bzw. zu Protokoll) von einem Verhältnis im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 48 der Zivilprozessordnung Anzeige machen, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder sollte einer der Beteiligten ein den ehrenamtlichen Richter betreffendes Ablehnungsgesuch stellen, müsste die Sache erneut dem Landessozialgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt werden.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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