Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 (1) RA 169/98
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 10/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 31/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. September 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1995, 28. Juni 1996 und 4. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 22. März 1994 bis zum Juni 1998 eine höhere Rente nach einem Monatsbetrag einschließlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für das Beitrittsgebiet und der Grundrente für das übrige Bundesgebiet bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Rentenhöhe beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Bescheid vom 12. September 1995 bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger, der von November 1972 bis Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt hatte, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 22. März 1994 bis zum 30. November 1996. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte sie ab. Bei der Festsetzung des Rentenanspruchs berücksichtigte sie, dass der Kläger bereits eine Rente von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v. H. aufgrund von Unfällen in den Jahren 1975, 1979 und 1987 erhielt. Zum 1. Juli 1990 wurden die Unfallrenten des Beitrittsgebietes einheitlich auf der Grundlage eines monatlichen durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1.140 DM (jährlich 13.680 DM) neu festgesetzt. Dieser Jahresarbeitsverdienst (JAV) wurde seither fortlaufend angepasst. Ab Januar 1994 betrug er 28.581,52 DM. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte den Regelgrenzbetrag im Sinne von § 93 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 1.111,56 DM. Dieser Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines Zwölftels des JAV mit dem Rentenartfaktor der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hier 0,6667 für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und überstieg – auch weiterhin – den Mindestgrenzbetrag. Die Summe der Rentenbeträge aus gesetzlicher Rentenversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung nach Abzug einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 40 v. H. (209,00 DM) überstieg diesen Grenzbetrag um 194,07 DM, wobei die Beklagte von dem verminderten Wert für eine Grundrente im Beitrittsgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag ausging. Um diesen Betrag von 194,07 DM minderte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, woraus sich ein Rentenanspruch von 685,36 DM (brutto) – nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages 642,53 DM (netto) – ergab. Im Rahmen späterer Anpassungen entwickelten sich die in diese Anrechnung eingehenden bzw. daraus hervorgehenden Größen wie folgt:
Zeitraum Grundrente JAV Grenzbetrag Minderung Brutto-Rente Netto-Rente ab 1.7.94 215 DM 29.567,58 DM 1.149,91 DM 201,96 DM 707,81 DM 661,80 DM ab 1.1.95 221 DM 30.389,56 DM 1.181,87 DM 207,62 DM 727,47 DM 676,56 DM ab 1.7.95 226 DM 31.173,61 DM 1.212,37 DM 212,73 DM 745,57 DM 694,13 DM ab 1.1.96 236 DM 32.526,54 DM 1.264,99 DM 222,15 DM 778,09 DM 724,40 DM ab 1.7.96 237 DM 32.734,71 DM 1.273,08 DM 229,80 DM 782,58 DM 723,89 DM ab 1.7.97 249 DM 34.459,83 DM 1.340,17 DM 245,16 DM 823,40 DM 760,41 DM.
Ab 7. Dezember 1994 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld. Deshalb setzte die Beklagte den Zahlungsanspruch ab 1. Januar 1995 mit 0,- DM fest. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 22. März bis 31. Dezember 1994 bezifferte sie mit 6.105,66 DM. Diese Summe überwies sie der Krankenkasse des Klägers zur Abrechnung.
Gegen den Bescheid vom 12. September 1995 erhob der Kläger Widerspruch: Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei zu Unrecht abgelehnt worden. Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1996 die Rente wegen Berufsunfähigkeit als Rente auf Dauer fest. Dagegen erhob der Kläger am 18. Juli 1996 mit folgendem Wortlaut Widerspruch: "– Grenzwertbestimmung § 93 SGB VI – Gegen den Rentenbescheid v. 28.6.96 wird fristgerecht Widerspruch eingelegt. Eine Begründung erfolgt in den nächsten 2 Monaten." Eine Begründung des Widerspruchs zur Grenzwertbestimmung erfolgte jedoch zunächst entgegen dieser Ankündigung nicht. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wandte sich der Kläger dagegen, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 4. August 1997 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit sodann ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld und wies die laufende Zahlung ab September 1997 an.
Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens machte der Kläger am 3. Juni 1998 mit näherer Begründung die Einbeziehung des durch Zahlung von Beiträgen zur FZR versicherten Entgeltes bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Rahmen der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend (§ 93 SGB VI): Bei der Ermittlung des JAV für die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde das beitragspflichtige Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem maßgeblichen Unfalldatum herangezogen. Dabei falle der freiwillig durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Betrag heraus. Daraus folge auch, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die FZR-Beiträge versicherte Entgelt nicht berücksichtigt werde. Dadurch verliere er seine zusätzlich und freiwillig erworbene FZR-Alterssicherung. Denn er erhalte den gleichen Altersrentenbetrag wie ein vergleichbarer Versicherter, der keine FZR-Beiträge gezahlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück: Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Hinter dem Satz "Insoweit musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben." geht sie auf das Begehren zur Ermittlung des Grenzbetrages bei einem Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein: " ... Der maßgebende Jahresarbeitsverdienst wird von der Berufsgenossenschaft vorgegeben und ist für die BfA maßgebend. Eine diesbezügliche Änderung ist daher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in Dresden zu beantragen. Sofern Ihr Überprüfungsantrag erfolgreich ist, werden wir Ihre Rente entsprechend den abgeänderten Werten neu berechnen und eventuelle Nachzahlungsbeträge von Beginn an erbringen."
Dagegen hat der Kläger mit einem am 5. Oktober 1998 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er nur noch sein Begehren bezüglich des Grenzbetrages geltend gemacht hat: Angesichts der vorgenommenen Ermittlung des Grenzbetrages beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe er seine FZR-Beiträge auf Dauer völlig umsonst geleistet. Er würde heute die gleiche Rente erhalten, wenn er der FZR nicht beigetreten wäre. § 93 Abs. 1 SGB VI verstoße insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Deshalb rege er an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dass dem Gesetzgeber die notwendige Differenzierung nicht unbekannt gewesen sei, zeige § 93 Abs. 2 SGB VI. In dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber die dort geltenden Besonderheiten bei der Überleitung des Knappschaftsrentenrechts in das SGB VI in einer Form berücksichtigt, die sich auch als Lösung für den vorliegenden Fall anbiete.
Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2001 abgewiesen: Die Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 SGB VI sei nicht zu beanstanden, da diese Vorschrift verfassungsgemäß sei. Den JAV, der dem Anrechnungsmechanismus des § 93 SGB VI und dort insbesondere der Ermittlung des Grenzbetrages zugrunde liege, ermittele der Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit. Diesen habe die Beklagte gemäß § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI ohne eigene Prüfung anzuwenden. Die Überprüfung des JAV gehöre daher in den Bereich der Unfall- und nicht der Rentenversicherung.
Gegen das ihm am 14. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14. Januar 2002 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass durch die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 SGB VI der Gleichheitssatz verletzt sei. Außerdem sei der von der Beklagten im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VI berücksichtigte Grundrentenbetrag "Ost" verfassungswidrig.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2005 haben die Beteiligten für Leistungszeiträume nach Juni 1998 einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Dieser betrifft auch die Altersrente, die der Kläger seit 2004 bezieht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. September 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1995, 28. Juni 1996 und 4. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 abzuändern und die Beklagte unter Zugrundelegung eines niedrigeren Anrechnungsbetrages zur Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge für den Zeitraum vom 22. März 1994 bis Juni 1998 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger führt hinsichtlich der Ermittlung des JAV gegen die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau (S 3 U 20/99). Dieses Verfahren ruht wegen des hiesigen Verfahrens (Beschluss vom 7. Oktober 1999).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände, Vers.-Nr ...), auf die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Dessau (S 3 U 20/99) sowie auf die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben bei der mündlichen Verhandlung sowie bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte den im Rahmen des § 93 SGB VI zu ermittelnden anrechnungsfreien Betrag in Höhe der Grundrente nicht auf der Grundlage des für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet geltenden Wertes nach § 31 Abs. 1 BVG ermittelt hat. Insoweit beschweren die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1995, 28. Juni 1996 und 4. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 den Kläger im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als ein Widerspruchsverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG bezüglich der Zahlbetragshöhe der Rente ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. September 1995 nur bezüglich der zu leistenden Rentenart erhoben hat. Denn mit dem Bescheid vom 28. Juni 1996, gegen den der Kläger mit seiner Erklärung vom 18. Juli 1996 fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, hat die Beklagte erneut in vollem Umfang über die Einwendung des Anrechnungsbetrages (BSG, Urt. v. 29. 7. 04 – B 4 RA 51/03 R – SozR 3-2600 § 93 Nr. 5) entschieden, gegen den sich der Kläger mit dem Widerspruch auch gewandt hat. Denn die Beklagte hat in diesem Bescheid die Berechnung des Anrechnungsbetrages erneut vorgenommen, ohne sie im Sinne einer Neuberechnung auf den Zeitraum, der noch nicht Gegenstand des Bescheides vom 12. September 1995 war, zu beschränken. Dass damit eine Regelungsabsicht bezüglich der Anrechnung von Einkommen als Einwendung verbunden war, ist der erstmaligen Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Berechnungszeitraum ab Januar 1995 zu entnehmen. Bei völlig gleicher Gestaltung der maßgeblichen Berechnung lässt sich ein fehlender Regelungswillen für den Zeitraum ab 22. März 1994 nicht erkennen.
Soweit sich der Widerspruch auch schon gegen den Bescheid vom 12. September 1995 gerichtet hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger den Widerspruch vom 18. Juli 1996 außerhalb der Monatsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) eingelegt hat und sich im rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch von Oktober 1995 ausschließlich gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wendete. Denn die Versäumung der Widerspruchsfrist steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn die Widerspruchsstelle – wie hier – über einen verspätet eingelegten Widerspruch sachlich entschieden hat (BSG, Urt. v. 12.10.79 – 12 RK 19/78, BSGE 49, 85, 87 ff.). Diesem Gesichtspunkt kommt nach Auffassung des Senats jedenfalls Bedeutung zu, wenn auf einen schon fristgerecht erhobenen Widerspruch – hier zur Art der zu leistenden Rente – erst abzugrenzen ist, inwieweit spätere Einwände die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung selbst oder eine andere Regelung betreffen.
Über den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998 in der Sache entschieden, weil sie dem Kläger gegenüber darin verbindlich bestimmt hat, er habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Auszahlungsbetrages der Rente. Nur so können objektiv die Ausführungen der Beklagten verstanden werden, sie könne den JAV nicht selbständig feststellen. Denn nicht dieses Begründungselement, sondern die Einwendung des anzurechnenden Einkommens ist Gegenstand der im Bescheid getroffenen Regelungen. Soweit die Beklagte sich sinngemäß auf ihre Unzuständigkeit für eine derzeitige Änderung der Feststellungen zur Anrechnung stützt, liegt darin eine Entscheidung in der Sache, weil die Beklagte selbst jedenfalls keine Schlussfolgerung auf eine Unzulässigkeit des Widerspruchs bezüglich dieser Regelung erkennen lässt und diese Festlegung zwingend den Anspruch auf sofortige Neufeststellung des Änderungsbetrages unter dem vom Kläger beanstandeten Gesichtspunkt ausschließt. Aus der äußeren Gestaltung des Widerspruchsbescheides lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, die gegen diese inhaltlichen Erwägungen sprechen. Denn zwar geht die Beklagte erst hinter dem Satz: "Insoweit musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben" auf das Begehren zur Ermittlung des Grenzbetrages ein. Andererseits schließt sich die Rechtsbehelfsbelehrung erst den Ausführungen zur Ermittlung des Grenzbetrages an.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines zusätzlichen Rentenbetrages, der aus einem entsprechend höheren Freibetrag folgt, ergibt sich aus § 93 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.7.04 (BGBl. I S. 1791), der kraft der in Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes geregelten echten Rückwirkung bis auf den 1. Januar 1992 hier anzuwenden ist. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist für den Kläger der anrechnungsfreie Betrag § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu entnehmen, der die Höhe der Grundrente ohne Kürzung für das Beitrittsgebiet bestimmt. Auch die KOV-Anpassungsverordnungen enthalten nur Änderungen des § 31 Abs. 1 BVG ohne solche Kürzungen (vgl. z.B. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a der 12. KOV-AnpV 2003, BGBl. I S. 984). § 84a S. 1 u. 2 BVG, auf die die Vorschrift wegen der Berechnung des Freibetrages zusätzlich verweist, enthält als Sonderregelung mit einem begrenzten Regelungsbereich keine tatbestandlichen Voraussetzungen, die auf den Kläger zutreffen.
Die allgemeine Regelung der Höhe des Grundrentenbetrages für Berechtigte im Beitrittsgebiet trifft Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 Buchst. a, l S. 1, 2 zum Einigungsvertrag (G. v. 23. 9. 90, BGBl. II S. 883), indem sie mit räumlicher Geltung im Beitrittsgebiet (vgl. den Eingangssatz zu Abschn. III der Regelung) einen besonderen, niedrigeren Grundrentensatz (Buchst. a) für Berechtigte mit einem Wohnsitz in der DDR am 18. Mai 1990 festlegt (Buchst. l S. 1) und ihn auf den Personenkreis erweitert, der nach diesem Zeitpunkt aus bestimmten Auslandsgebieten ins Beitrittsgebiet eingereist ist (Buchst. l S. 2). Für alle Personen, die am 18. Mai 1990 in der DDR gewohnt haben und zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Prüfung noch oder wieder dort wohnen, hat es dabei sein Bewenden. § 84a S. 1 BVG ergänzt diese Regelung mit der insoweit notwendigen räumlichen Geltung (auch) für das frühere Bundesgebiet für Fälle der Wohnsitzverlagerung "auch" in das frühere Bundesgebiet, im übrigen ins Ausland. § 84a S. 2 BVG erstreckt diese Regelung schließlich auf die Einreisenden aus bestimmten Auslandsgebieten mit einem Zwischenwohnsitz im Beitrittsgebiet nach weiterem Wohnsitzwechsel in das frühere Bundesgebiet oder ins Ausland.
Der Kläger hat nicht – wie § 84a BVG dem Wortlaut und der dargestellten Systematik nach voraussetzt – nach dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz aus der DDR bzw. dem Beitrittsgebiet verlegt. Der Senat ist von der Richtigkeit seiner Angabe, er sei nach dem 18. Mai 1990 überhaupt nicht umgezogen, überzeugt, weil sie mit den in den Akten enthaltenen Indizien übereinstimmt. In der Akte finden sich Belege aus der Zeit der DDR vor dem 18. Mai 1990, wonach der Kläger bereits zu dieser Zeit an seinem jetzigen Wohnort gelebt hat und dort sogar schon geboren ist. Aus der Zeit nach dem 18. Mai 1990 findet sich die heutige Absenderangabe zeitlich erstmals auf dem Versicherungsnachweis über die Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 1. Januar 1991 (Bl. 13 d. A. d. Bekl.), danach fortlaufend. Schließlich hat der Kläger bereits in seinem Rentenantrag vom 9. Mai 1994 angegeben, am 18. Mai 1990 an seinem jetzigen Wohnort gelebt zu haben. Daran sind begründete Zweifel ausgeschlossen, weil diese Angabe gegenüber der Angabe eines Wohnsitzes außerhalb dieses Gebietes rechtlich typischerweise nachteilig ist und eine andere Fallgestaltung für den Kläger nicht erkennbar war.
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 84a S. 1, 2 BVG und keine bloße Verweisung auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Rechtsfolgenverweisung findet sich im Wortlaut der Vorschrift nicht. Eine solche Absicht wäre auch systematisch nicht stimmig, weil § 84a S. 1 BVG selbst bezüglich der Grundrentenabsenkung nur eine Rechtsfolgenverweisung auf Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 a zum Einigungsvertrag enthält. Eine Rechtsfolgenverweisung in § 93a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wäre deshalb folgerichtig nur und unmittelbar auf diese Vorschrift vorzunehmen gewesen. § 84a S. 2 BVG enthält sogar selbst nur eine mittelbare Rechtsfolgenverweisung auf die Grundrentenabsenkung über eine Anordnung einer entsprechenden Geltung des Satzes 1 der Vorschrift.
Die Deutung der in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI vorgenommenen Verweisung als Rechtsfolgenverweisung würde zudem nicht dem Zweck der Änderung mit Gesetz vom 21. Juli 2004 gerecht, jedenfalls nicht für die Berechtigten aus den früheren Bundesländern (zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/2678 S. 22), den Freibetrag nach einem abgesenkten Grundrentenbetrag zu bemessen. Die Rechtsfolgenverweisung in § 84a S. 1 BVG bezieht notwendig nicht den Eingangshalbsatz des Abschn. III der genannten Regelung des Einigungsvertrages, nämlich die räumliche Geltung im Beitrittsgebiet mit ein, weil nach dem dort geregelten Tatbestand, insbesondere einem Umzug in das frühere Bundesgebiet, die Rechtsfolge nur bei einer Geltung auch im früheren Bundesgebiet greift. Sie bezieht weiterhin nicht die Regelung nach Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 Buchst. l zum Einigungsvertrag mit ein, weil sie bezüglich des dort geregelten Wohnsitzstichtages schon selbst die tatbestandliche Voraussetzung regelt. Die Verweisung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Regelung der Grundrentenabsenkung in Maßg. 1 Buchst. a der Vorschrift. Mit einer Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auf diese Rechtsfolge wäre eine allgemeine Freibetragsabsenkung entsprechend der Grundrentenabsenkung auch für die Rentner im früheren Bundesgebiet angeordnet, die nicht den Absichten des Gesetzgebers entspricht.
Die Auslegung der Verweisung kann auch nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Gesetzgeber bereits bei der Änderung des § 84a BVG selbst durch Einführung des Satzes 3 mit Gesetz vom 6. 12. 2000 (BGBl. I S. 1791) dem gleichen – aus der Sicht des Senates – Missverständnis über Struktur und Inhalt der Vorschriften über die Grundrentenabsenkung unterlegen ist, wie bei Einfügung der hier auszulegenden Verweisung. Schon damals hat er nämlich die dort geregelten Ausnahmen von der Grundrentenabsenkung nicht für alle von der räumlichen Geltung Betroffenen, sondern nur für den Personenkreis des § 84a S. 1, 2 BVG geregelt. Dadurch verändert sich aber nicht der Anwendungsbereich des § 84a S. 1, 2 BVG als Verweisungsziel des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI. Vielmehr wird nur die hier nicht weiter zu verfolgende Frage aufgeworfen, inwieweit § 84a S. 3 BVG anordnet, die Rechtsfolgen, die § 84a S. 1, 2 BVG nur in Bezug nimmt, für die in § 84a S. 3 BVG sachlich geregelten Fälle überhaupt nicht mehr anzuwenden, zumal die Vorschrift gerade eine (räumlich) unterschiedslose Behandlung dieser Fälle zum Ziel hat.
Die vom Wortlaut her mögliche Auslegung ist systematisch, vom Zweck der Anrechnung her und auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes geboten (vgl. zur früheren Rechtslage BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 32/02 R, SozR 4–2600 § 93 Nr. 2), weil nur so das Sicherungsziel der Gesamtleistung in Höhe des Grenzbetrages gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI zzgl. des hier betroffenen anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI sichergestellt werden kann. Dieses Sicherungsziel hat der Gesetzgeber in einer Gesamtschau den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung zu entnehmen und hat dies getan. Für eine Neubestimmung der Verhältnisse der Anspruchshöhen nach anderweitigen tatbestandlichen Voraussetzungen, die zu einer Bestimmung einer dritten Leistung führen würde, fehlt bei einer Anrechnungsvorschrift die sachliche Rechtfertigung. Eine Anspruchshöhe nach dem am 18. Mai 1990 bestehenden oder danach erstmals in der Bundesrepublik begründeten Wohnsitz ist dem hier im Vordergrund stehenden Sicherungsziel der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch fremd. Insofern ist unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang die Grundrentenabsenkung auf dem Gebiet des Versorgungsrechts rechtmäßig und angemessen ist.
Der Teil der Gesamtleistung, der auf den Grenzbetrag entfällt, sichert mindestens den Monatsbetrag der Rente. Zur Vermeidung unfallbedingter Versorgungsverluste sichert er darüber hinaus das Versorgungsniveau nach dem JAV, der der Berechnung der Unfallrente zu Grunde liegt und das Einkommensniveau darstellt, das ohne einen Arbeitsunfall bestanden hätte. Der Grenzbetrag in Höhe von 70 v.H. des JAV stellt im Grundsatz die Nettovollversorgung ohne den Arbeitsunfall dar, weil pauschal eine Lohnabzugsquote von 30 v.H. des JAV eingerechnet ist. Soweit diese pauschal eingegangene Lohnabzugsquote die im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse übersteigen sollte, hat dabei auch die Freistellung des Grundrentenbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 11/4124 S. 174 f., amtliche Begründung zum Gesetzentwurf). Allein unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte bestimmen den anrechnungsfreien Betrag des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, bei dem es sich pauschal um den Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung handeln soll, der keine Lohnersatzfunktion hat (BT-Drs., a.a.O.), sondern insbesondere eine Entschädigung des immateriellen Schadens darstellen soll. Denn weder ein Ersatz immaterieller Schäden noch ein solcher für behinderungsbedingte Mehraufwendungen ist Teil der Rentenversicherung. Für eine Unterscheidung dieses Betrages nach Wohnsitzen ergibt sich aber kein unfallrechtlicher Anknüpfungspunkt. Die Höhe der Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit allein vom JAV abhängig, gemäß § 82 Abs. 1 SGB VII regelmäßig dem letzten Jahresarbeitsentgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles. Schon daraus ergeben sich regelmäßig Leistungsunterschiede für frühere Bundesbürger und Bürger der DDR, weil diese Größe naturgemäß von den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und den übrigen Bundesländern abhängig ist. Da der jeweilige Verletzte typischerweise Teil der Erwerbstätigen war, nach deren Verdienst sich über dessen Einfluss auf die Rentenhöhe letztlich die Grundrentenabsenkung bemessen würde (vgl. Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 a zum Einigungsvertrag), wird dem Gesichtspunkt des "Wohnsitzes", richtig aber hier als Ort seiner versicherten Beschäftigung, schon durch den einfließenden JAV in einem statistisch den unterschiedlichen Renten entsprechenden Verhältnis vollständig Rechnung getragen. Bei einem gleichen JAV fehlt für eine zusätzliche Unterscheidung gebietsbezogen verschiedener Anteile der Verletztenrente ohne Lohnersatzfunktion jeder Maßstab. Umgekehrt müsste man anderenfalls das widersinnige Ergebnis unterstellen, bei gleichem JAV könnte die Verletztenrente eine unterschiedliche, im Beitrittsgebiet sogar stärkere Lohnersatzfunktion aufweisen.
Eine entsprechende Unterscheidung bei der Feststellung des anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI stellte auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, weil ein sachlicher Grund für die entsprechende Unterscheidung – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht gegeben wäre (BSG, a.a.O., Rdnr. 39 ff.).
Insofern kann es die dargestellte Auslegung der Verweisung durch den Senat auch nicht beeinflussen, dass das Ergebnis sich auf einen Teil des betroffenen Personenkreises verfassungswidrig auswirken dürfte, weil danach ein abgesenkter Freibetrag (nur) in Wohnsitzverlegungsfällen zur Anwendung käme. Danach wäre aber jedenfalls eine geringere Zahl von Personen von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betroffen, als bei dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt im Hinblick auf die o.a. Bedenken.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Entgelt in den Betrag des JAV der Unfallversicherung einbezieht oder anrechnungsfrei stellt.
Die vom Kläger beanstandete Norm des § 93 Abs. 3 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Norm als solche verfassungsgemäß ist (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.98 – B 4 RA 49/96 R, SozR 3–2600 § 93 Nr. 7). Das gilt nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des Falles des Klägers, der meint, aufgrund des Anrechnungsmechanismus des § 93 SGB VI ziehe er keinen Nutzen aus den von ihm gezahlten FZR-Beiträgen. Die Art und Weise der Anrechnung der Verletztenrente verstößt auch beim Kläger nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Urt. v. 29.7.04 – B 4 RA 51/03 R, SozR 4–2600 § 93 Nr. 5).
§ 93 SGB VI stellt sicher, dass in Eigentumspositionen (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig eingegriffen wird. Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Schutz der Eigentumsgarantie überhaupt rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände ausgestaltet worden sind (dazu BVerfGE 100, 1, 33 f.). Denn die Grenzbeträge des § 93 Abs. 3 SGB VI verhindern, dass es zu einem verfassungswidrigen Eingriff in Eigentumspositionen kommen kann: Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Grenzbetrag ist nach § 93 Abs. 3 SGB VI derjenige Betrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 93 Abs. 2 SGB VI) bestimmt, in welchem Umfang die Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Dabei sieht § 93 Abs. 3 SGB VI zwei Grenzbeträge vor: Den sog. Regelgrenzbetrag und den sog. Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 v.H. eines Zwölftels des für die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen JAV; er gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs. 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (Urt. v. 29.7.04 – B 4 RA 51/03 R, a.a.O.). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch diese Grenzbeträge wird die Entgeltersatzfunktion der Rente gewahrt. Der Mindestgrenzbetrag stellt zudem sicher, dass insgesamt mindestens ein Betrag in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der auf FZR-Beiträgen beruhenden Anspruchselemente zuzüglich des anrechnungsfreien Grundbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz verbleibt.
Die Regelung zur Berechnung des Grenzbetrags nach § 93 Abs. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Kläger mit Rentnern gleichbehandelt wird, die keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet haben. Denn dieser Gesichtspunkt wird durch den Mindestgrenzbetrag berücksichtigt und gegen Anrechnungsverluste abgesichert. Im Übrigen unterliegt der Kläger allein der allgemeinen Folge der Grenzbetragsermittlung, wonach anstatt des Umfangs der versicherten Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die Höhe des unfallversicherten JAV die bei der Anrechnung zu wahrende Sicherungsgrenze bestimmt. Dies ist im Grundsatz sachlich gerechtfertigt und sogar geboten, um den durch einen Arbeitsunfall verursachten Rentenschaden ausgleichen zu können.
Der dabei im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VI bei Bestandsunfallrentnern zu berücksichtigende pauschale JAV ist Ausfluss der bereits im Unfallversicherungsrecht vorgesehenen Pauschalierung des JAV (§ 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO). Der für das Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits entschieden, dass der pauschale JAV bei der Überführung von Ansprüchen der Bestandsunfallrentner aus dem Beitrittsgebiet, die einen Arbeitsunfall vor dem 1. Juli 1990 hatten, nicht zu beanstanden und verfassungsgemäß ist (Urt. v. 18.4.00 – B 2 U 30/99 R, zit. nach Juris), weil die Ermittlung der tatsächlichen JAV nach den allgemeinen Regeln für häufig und auch hier jahrzehntelang zurückliegende Fälle in der DDR nicht zu bewältigen war. Es gibt keinen sachlichen Grund, der den Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechnung berechtigt hätte, anstatt der in die anzurechnende Unfallrente einfließenden Größe eine davon abweichende Größe für die Bestimmung des Anrechnungsumfanges einzuführen. Auch insoweit gilt, dass § 93 SGB VI nicht der Bestimmung einer dritten Leistung nach eigenen Tatbestandsmerkmalen, sondern der Anrechnung zweier bestehender Leistungen unter Wahrung von deren schon geregelten Sicherungszielen dient. Abgesehen davon wird der Kläger durch den pauschalen JAV des § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO – 13.680 DM – nicht einmal benachteiligt, denn dieser ist auch nach der Umstellung in Deutsche Mark nominell höher als sein Jahreseinkommen in der gesamten Zeit vor dem 1. Juli 1990, insbesondere weitaus höher, als sein Einkommen vor seinem ersten Arbeitsunfall im Jahre 1975.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Auslegung der Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Rentenhöhe beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Bescheid vom 12. September 1995 bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger, der von November 1972 bis Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt hatte, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 22. März 1994 bis zum 30. November 1996. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte sie ab. Bei der Festsetzung des Rentenanspruchs berücksichtigte sie, dass der Kläger bereits eine Rente von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v. H. aufgrund von Unfällen in den Jahren 1975, 1979 und 1987 erhielt. Zum 1. Juli 1990 wurden die Unfallrenten des Beitrittsgebietes einheitlich auf der Grundlage eines monatlichen durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1.140 DM (jährlich 13.680 DM) neu festgesetzt. Dieser Jahresarbeitsverdienst (JAV) wurde seither fortlaufend angepasst. Ab Januar 1994 betrug er 28.581,52 DM. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte den Regelgrenzbetrag im Sinne von § 93 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 1.111,56 DM. Dieser Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines Zwölftels des JAV mit dem Rentenartfaktor der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hier 0,6667 für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und überstieg – auch weiterhin – den Mindestgrenzbetrag. Die Summe der Rentenbeträge aus gesetzlicher Rentenversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung nach Abzug einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 40 v. H. (209,00 DM) überstieg diesen Grenzbetrag um 194,07 DM, wobei die Beklagte von dem verminderten Wert für eine Grundrente im Beitrittsgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag ausging. Um diesen Betrag von 194,07 DM minderte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, woraus sich ein Rentenanspruch von 685,36 DM (brutto) – nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages 642,53 DM (netto) – ergab. Im Rahmen späterer Anpassungen entwickelten sich die in diese Anrechnung eingehenden bzw. daraus hervorgehenden Größen wie folgt:
Zeitraum Grundrente JAV Grenzbetrag Minderung Brutto-Rente Netto-Rente ab 1.7.94 215 DM 29.567,58 DM 1.149,91 DM 201,96 DM 707,81 DM 661,80 DM ab 1.1.95 221 DM 30.389,56 DM 1.181,87 DM 207,62 DM 727,47 DM 676,56 DM ab 1.7.95 226 DM 31.173,61 DM 1.212,37 DM 212,73 DM 745,57 DM 694,13 DM ab 1.1.96 236 DM 32.526,54 DM 1.264,99 DM 222,15 DM 778,09 DM 724,40 DM ab 1.7.96 237 DM 32.734,71 DM 1.273,08 DM 229,80 DM 782,58 DM 723,89 DM ab 1.7.97 249 DM 34.459,83 DM 1.340,17 DM 245,16 DM 823,40 DM 760,41 DM.
Ab 7. Dezember 1994 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld. Deshalb setzte die Beklagte den Zahlungsanspruch ab 1. Januar 1995 mit 0,- DM fest. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 22. März bis 31. Dezember 1994 bezifferte sie mit 6.105,66 DM. Diese Summe überwies sie der Krankenkasse des Klägers zur Abrechnung.
Gegen den Bescheid vom 12. September 1995 erhob der Kläger Widerspruch: Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei zu Unrecht abgelehnt worden. Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1996 die Rente wegen Berufsunfähigkeit als Rente auf Dauer fest. Dagegen erhob der Kläger am 18. Juli 1996 mit folgendem Wortlaut Widerspruch: "– Grenzwertbestimmung § 93 SGB VI – Gegen den Rentenbescheid v. 28.6.96 wird fristgerecht Widerspruch eingelegt. Eine Begründung erfolgt in den nächsten 2 Monaten." Eine Begründung des Widerspruchs zur Grenzwertbestimmung erfolgte jedoch zunächst entgegen dieser Ankündigung nicht. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wandte sich der Kläger dagegen, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 4. August 1997 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit sodann ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld und wies die laufende Zahlung ab September 1997 an.
Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens machte der Kläger am 3. Juni 1998 mit näherer Begründung die Einbeziehung des durch Zahlung von Beiträgen zur FZR versicherten Entgeltes bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Rahmen der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend (§ 93 SGB VI): Bei der Ermittlung des JAV für die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde das beitragspflichtige Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem maßgeblichen Unfalldatum herangezogen. Dabei falle der freiwillig durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Betrag heraus. Daraus folge auch, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die FZR-Beiträge versicherte Entgelt nicht berücksichtigt werde. Dadurch verliere er seine zusätzlich und freiwillig erworbene FZR-Alterssicherung. Denn er erhalte den gleichen Altersrentenbetrag wie ein vergleichbarer Versicherter, der keine FZR-Beiträge gezahlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück: Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Hinter dem Satz "Insoweit musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben." geht sie auf das Begehren zur Ermittlung des Grenzbetrages bei einem Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein: " ... Der maßgebende Jahresarbeitsverdienst wird von der Berufsgenossenschaft vorgegeben und ist für die BfA maßgebend. Eine diesbezügliche Änderung ist daher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in Dresden zu beantragen. Sofern Ihr Überprüfungsantrag erfolgreich ist, werden wir Ihre Rente entsprechend den abgeänderten Werten neu berechnen und eventuelle Nachzahlungsbeträge von Beginn an erbringen."
Dagegen hat der Kläger mit einem am 5. Oktober 1998 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er nur noch sein Begehren bezüglich des Grenzbetrages geltend gemacht hat: Angesichts der vorgenommenen Ermittlung des Grenzbetrages beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe er seine FZR-Beiträge auf Dauer völlig umsonst geleistet. Er würde heute die gleiche Rente erhalten, wenn er der FZR nicht beigetreten wäre. § 93 Abs. 1 SGB VI verstoße insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Deshalb rege er an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dass dem Gesetzgeber die notwendige Differenzierung nicht unbekannt gewesen sei, zeige § 93 Abs. 2 SGB VI. In dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber die dort geltenden Besonderheiten bei der Überleitung des Knappschaftsrentenrechts in das SGB VI in einer Form berücksichtigt, die sich auch als Lösung für den vorliegenden Fall anbiete.
Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2001 abgewiesen: Die Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 SGB VI sei nicht zu beanstanden, da diese Vorschrift verfassungsgemäß sei. Den JAV, der dem Anrechnungsmechanismus des § 93 SGB VI und dort insbesondere der Ermittlung des Grenzbetrages zugrunde liege, ermittele der Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit. Diesen habe die Beklagte gemäß § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI ohne eigene Prüfung anzuwenden. Die Überprüfung des JAV gehöre daher in den Bereich der Unfall- und nicht der Rentenversicherung.
Gegen das ihm am 14. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14. Januar 2002 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass durch die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 SGB VI der Gleichheitssatz verletzt sei. Außerdem sei der von der Beklagten im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VI berücksichtigte Grundrentenbetrag "Ost" verfassungswidrig.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2005 haben die Beteiligten für Leistungszeiträume nach Juni 1998 einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Dieser betrifft auch die Altersrente, die der Kläger seit 2004 bezieht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. September 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1995, 28. Juni 1996 und 4. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 abzuändern und die Beklagte unter Zugrundelegung eines niedrigeren Anrechnungsbetrages zur Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge für den Zeitraum vom 22. März 1994 bis Juni 1998 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger führt hinsichtlich der Ermittlung des JAV gegen die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau (S 3 U 20/99). Dieses Verfahren ruht wegen des hiesigen Verfahrens (Beschluss vom 7. Oktober 1999).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände, Vers.-Nr ...), auf die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Dessau (S 3 U 20/99) sowie auf die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben bei der mündlichen Verhandlung sowie bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte den im Rahmen des § 93 SGB VI zu ermittelnden anrechnungsfreien Betrag in Höhe der Grundrente nicht auf der Grundlage des für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet geltenden Wertes nach § 31 Abs. 1 BVG ermittelt hat. Insoweit beschweren die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1995, 28. Juni 1996 und 4. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 den Kläger im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als ein Widerspruchsverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG bezüglich der Zahlbetragshöhe der Rente ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. September 1995 nur bezüglich der zu leistenden Rentenart erhoben hat. Denn mit dem Bescheid vom 28. Juni 1996, gegen den der Kläger mit seiner Erklärung vom 18. Juli 1996 fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, hat die Beklagte erneut in vollem Umfang über die Einwendung des Anrechnungsbetrages (BSG, Urt. v. 29. 7. 04 – B 4 RA 51/03 R – SozR 3-2600 § 93 Nr. 5) entschieden, gegen den sich der Kläger mit dem Widerspruch auch gewandt hat. Denn die Beklagte hat in diesem Bescheid die Berechnung des Anrechnungsbetrages erneut vorgenommen, ohne sie im Sinne einer Neuberechnung auf den Zeitraum, der noch nicht Gegenstand des Bescheides vom 12. September 1995 war, zu beschränken. Dass damit eine Regelungsabsicht bezüglich der Anrechnung von Einkommen als Einwendung verbunden war, ist der erstmaligen Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Berechnungszeitraum ab Januar 1995 zu entnehmen. Bei völlig gleicher Gestaltung der maßgeblichen Berechnung lässt sich ein fehlender Regelungswillen für den Zeitraum ab 22. März 1994 nicht erkennen.
Soweit sich der Widerspruch auch schon gegen den Bescheid vom 12. September 1995 gerichtet hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger den Widerspruch vom 18. Juli 1996 außerhalb der Monatsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) eingelegt hat und sich im rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch von Oktober 1995 ausschließlich gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wendete. Denn die Versäumung der Widerspruchsfrist steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn die Widerspruchsstelle – wie hier – über einen verspätet eingelegten Widerspruch sachlich entschieden hat (BSG, Urt. v. 12.10.79 – 12 RK 19/78, BSGE 49, 85, 87 ff.). Diesem Gesichtspunkt kommt nach Auffassung des Senats jedenfalls Bedeutung zu, wenn auf einen schon fristgerecht erhobenen Widerspruch – hier zur Art der zu leistenden Rente – erst abzugrenzen ist, inwieweit spätere Einwände die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung selbst oder eine andere Regelung betreffen.
Über den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998 in der Sache entschieden, weil sie dem Kläger gegenüber darin verbindlich bestimmt hat, er habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Auszahlungsbetrages der Rente. Nur so können objektiv die Ausführungen der Beklagten verstanden werden, sie könne den JAV nicht selbständig feststellen. Denn nicht dieses Begründungselement, sondern die Einwendung des anzurechnenden Einkommens ist Gegenstand der im Bescheid getroffenen Regelungen. Soweit die Beklagte sich sinngemäß auf ihre Unzuständigkeit für eine derzeitige Änderung der Feststellungen zur Anrechnung stützt, liegt darin eine Entscheidung in der Sache, weil die Beklagte selbst jedenfalls keine Schlussfolgerung auf eine Unzulässigkeit des Widerspruchs bezüglich dieser Regelung erkennen lässt und diese Festlegung zwingend den Anspruch auf sofortige Neufeststellung des Änderungsbetrages unter dem vom Kläger beanstandeten Gesichtspunkt ausschließt. Aus der äußeren Gestaltung des Widerspruchsbescheides lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, die gegen diese inhaltlichen Erwägungen sprechen. Denn zwar geht die Beklagte erst hinter dem Satz: "Insoweit musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben" auf das Begehren zur Ermittlung des Grenzbetrages ein. Andererseits schließt sich die Rechtsbehelfsbelehrung erst den Ausführungen zur Ermittlung des Grenzbetrages an.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines zusätzlichen Rentenbetrages, der aus einem entsprechend höheren Freibetrag folgt, ergibt sich aus § 93 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.7.04 (BGBl. I S. 1791), der kraft der in Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes geregelten echten Rückwirkung bis auf den 1. Januar 1992 hier anzuwenden ist. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist für den Kläger der anrechnungsfreie Betrag § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu entnehmen, der die Höhe der Grundrente ohne Kürzung für das Beitrittsgebiet bestimmt. Auch die KOV-Anpassungsverordnungen enthalten nur Änderungen des § 31 Abs. 1 BVG ohne solche Kürzungen (vgl. z.B. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a der 12. KOV-AnpV 2003, BGBl. I S. 984). § 84a S. 1 u. 2 BVG, auf die die Vorschrift wegen der Berechnung des Freibetrages zusätzlich verweist, enthält als Sonderregelung mit einem begrenzten Regelungsbereich keine tatbestandlichen Voraussetzungen, die auf den Kläger zutreffen.
Die allgemeine Regelung der Höhe des Grundrentenbetrages für Berechtigte im Beitrittsgebiet trifft Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 Buchst. a, l S. 1, 2 zum Einigungsvertrag (G. v. 23. 9. 90, BGBl. II S. 883), indem sie mit räumlicher Geltung im Beitrittsgebiet (vgl. den Eingangssatz zu Abschn. III der Regelung) einen besonderen, niedrigeren Grundrentensatz (Buchst. a) für Berechtigte mit einem Wohnsitz in der DDR am 18. Mai 1990 festlegt (Buchst. l S. 1) und ihn auf den Personenkreis erweitert, der nach diesem Zeitpunkt aus bestimmten Auslandsgebieten ins Beitrittsgebiet eingereist ist (Buchst. l S. 2). Für alle Personen, die am 18. Mai 1990 in der DDR gewohnt haben und zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Prüfung noch oder wieder dort wohnen, hat es dabei sein Bewenden. § 84a S. 1 BVG ergänzt diese Regelung mit der insoweit notwendigen räumlichen Geltung (auch) für das frühere Bundesgebiet für Fälle der Wohnsitzverlagerung "auch" in das frühere Bundesgebiet, im übrigen ins Ausland. § 84a S. 2 BVG erstreckt diese Regelung schließlich auf die Einreisenden aus bestimmten Auslandsgebieten mit einem Zwischenwohnsitz im Beitrittsgebiet nach weiterem Wohnsitzwechsel in das frühere Bundesgebiet oder ins Ausland.
Der Kläger hat nicht – wie § 84a BVG dem Wortlaut und der dargestellten Systematik nach voraussetzt – nach dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz aus der DDR bzw. dem Beitrittsgebiet verlegt. Der Senat ist von der Richtigkeit seiner Angabe, er sei nach dem 18. Mai 1990 überhaupt nicht umgezogen, überzeugt, weil sie mit den in den Akten enthaltenen Indizien übereinstimmt. In der Akte finden sich Belege aus der Zeit der DDR vor dem 18. Mai 1990, wonach der Kläger bereits zu dieser Zeit an seinem jetzigen Wohnort gelebt hat und dort sogar schon geboren ist. Aus der Zeit nach dem 18. Mai 1990 findet sich die heutige Absenderangabe zeitlich erstmals auf dem Versicherungsnachweis über die Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 1. Januar 1991 (Bl. 13 d. A. d. Bekl.), danach fortlaufend. Schließlich hat der Kläger bereits in seinem Rentenantrag vom 9. Mai 1994 angegeben, am 18. Mai 1990 an seinem jetzigen Wohnort gelebt zu haben. Daran sind begründete Zweifel ausgeschlossen, weil diese Angabe gegenüber der Angabe eines Wohnsitzes außerhalb dieses Gebietes rechtlich typischerweise nachteilig ist und eine andere Fallgestaltung für den Kläger nicht erkennbar war.
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 84a S. 1, 2 BVG und keine bloße Verweisung auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Rechtsfolgenverweisung findet sich im Wortlaut der Vorschrift nicht. Eine solche Absicht wäre auch systematisch nicht stimmig, weil § 84a S. 1 BVG selbst bezüglich der Grundrentenabsenkung nur eine Rechtsfolgenverweisung auf Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 a zum Einigungsvertrag enthält. Eine Rechtsfolgenverweisung in § 93a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wäre deshalb folgerichtig nur und unmittelbar auf diese Vorschrift vorzunehmen gewesen. § 84a S. 2 BVG enthält sogar selbst nur eine mittelbare Rechtsfolgenverweisung auf die Grundrentenabsenkung über eine Anordnung einer entsprechenden Geltung des Satzes 1 der Vorschrift.
Die Deutung der in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI vorgenommenen Verweisung als Rechtsfolgenverweisung würde zudem nicht dem Zweck der Änderung mit Gesetz vom 21. Juli 2004 gerecht, jedenfalls nicht für die Berechtigten aus den früheren Bundesländern (zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/2678 S. 22), den Freibetrag nach einem abgesenkten Grundrentenbetrag zu bemessen. Die Rechtsfolgenverweisung in § 84a S. 1 BVG bezieht notwendig nicht den Eingangshalbsatz des Abschn. III der genannten Regelung des Einigungsvertrages, nämlich die räumliche Geltung im Beitrittsgebiet mit ein, weil nach dem dort geregelten Tatbestand, insbesondere einem Umzug in das frühere Bundesgebiet, die Rechtsfolge nur bei einer Geltung auch im früheren Bundesgebiet greift. Sie bezieht weiterhin nicht die Regelung nach Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 Buchst. l zum Einigungsvertrag mit ein, weil sie bezüglich des dort geregelten Wohnsitzstichtages schon selbst die tatbestandliche Voraussetzung regelt. Die Verweisung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Regelung der Grundrentenabsenkung in Maßg. 1 Buchst. a der Vorschrift. Mit einer Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auf diese Rechtsfolge wäre eine allgemeine Freibetragsabsenkung entsprechend der Grundrentenabsenkung auch für die Rentner im früheren Bundesgebiet angeordnet, die nicht den Absichten des Gesetzgebers entspricht.
Die Auslegung der Verweisung kann auch nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Gesetzgeber bereits bei der Änderung des § 84a BVG selbst durch Einführung des Satzes 3 mit Gesetz vom 6. 12. 2000 (BGBl. I S. 1791) dem gleichen – aus der Sicht des Senates – Missverständnis über Struktur und Inhalt der Vorschriften über die Grundrentenabsenkung unterlegen ist, wie bei Einfügung der hier auszulegenden Verweisung. Schon damals hat er nämlich die dort geregelten Ausnahmen von der Grundrentenabsenkung nicht für alle von der räumlichen Geltung Betroffenen, sondern nur für den Personenkreis des § 84a S. 1, 2 BVG geregelt. Dadurch verändert sich aber nicht der Anwendungsbereich des § 84a S. 1, 2 BVG als Verweisungsziel des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI. Vielmehr wird nur die hier nicht weiter zu verfolgende Frage aufgeworfen, inwieweit § 84a S. 3 BVG anordnet, die Rechtsfolgen, die § 84a S. 1, 2 BVG nur in Bezug nimmt, für die in § 84a S. 3 BVG sachlich geregelten Fälle überhaupt nicht mehr anzuwenden, zumal die Vorschrift gerade eine (räumlich) unterschiedslose Behandlung dieser Fälle zum Ziel hat.
Die vom Wortlaut her mögliche Auslegung ist systematisch, vom Zweck der Anrechnung her und auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes geboten (vgl. zur früheren Rechtslage BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 32/02 R, SozR 4–2600 § 93 Nr. 2), weil nur so das Sicherungsziel der Gesamtleistung in Höhe des Grenzbetrages gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI zzgl. des hier betroffenen anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI sichergestellt werden kann. Dieses Sicherungsziel hat der Gesetzgeber in einer Gesamtschau den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung zu entnehmen und hat dies getan. Für eine Neubestimmung der Verhältnisse der Anspruchshöhen nach anderweitigen tatbestandlichen Voraussetzungen, die zu einer Bestimmung einer dritten Leistung führen würde, fehlt bei einer Anrechnungsvorschrift die sachliche Rechtfertigung. Eine Anspruchshöhe nach dem am 18. Mai 1990 bestehenden oder danach erstmals in der Bundesrepublik begründeten Wohnsitz ist dem hier im Vordergrund stehenden Sicherungsziel der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch fremd. Insofern ist unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang die Grundrentenabsenkung auf dem Gebiet des Versorgungsrechts rechtmäßig und angemessen ist.
Der Teil der Gesamtleistung, der auf den Grenzbetrag entfällt, sichert mindestens den Monatsbetrag der Rente. Zur Vermeidung unfallbedingter Versorgungsverluste sichert er darüber hinaus das Versorgungsniveau nach dem JAV, der der Berechnung der Unfallrente zu Grunde liegt und das Einkommensniveau darstellt, das ohne einen Arbeitsunfall bestanden hätte. Der Grenzbetrag in Höhe von 70 v.H. des JAV stellt im Grundsatz die Nettovollversorgung ohne den Arbeitsunfall dar, weil pauschal eine Lohnabzugsquote von 30 v.H. des JAV eingerechnet ist. Soweit diese pauschal eingegangene Lohnabzugsquote die im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse übersteigen sollte, hat dabei auch die Freistellung des Grundrentenbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 11/4124 S. 174 f., amtliche Begründung zum Gesetzentwurf). Allein unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte bestimmen den anrechnungsfreien Betrag des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, bei dem es sich pauschal um den Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung handeln soll, der keine Lohnersatzfunktion hat (BT-Drs., a.a.O.), sondern insbesondere eine Entschädigung des immateriellen Schadens darstellen soll. Denn weder ein Ersatz immaterieller Schäden noch ein solcher für behinderungsbedingte Mehraufwendungen ist Teil der Rentenversicherung. Für eine Unterscheidung dieses Betrages nach Wohnsitzen ergibt sich aber kein unfallrechtlicher Anknüpfungspunkt. Die Höhe der Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit allein vom JAV abhängig, gemäß § 82 Abs. 1 SGB VII regelmäßig dem letzten Jahresarbeitsentgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles. Schon daraus ergeben sich regelmäßig Leistungsunterschiede für frühere Bundesbürger und Bürger der DDR, weil diese Größe naturgemäß von den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und den übrigen Bundesländern abhängig ist. Da der jeweilige Verletzte typischerweise Teil der Erwerbstätigen war, nach deren Verdienst sich über dessen Einfluss auf die Rentenhöhe letztlich die Grundrentenabsenkung bemessen würde (vgl. Anl. I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Maßg. 1 a zum Einigungsvertrag), wird dem Gesichtspunkt des "Wohnsitzes", richtig aber hier als Ort seiner versicherten Beschäftigung, schon durch den einfließenden JAV in einem statistisch den unterschiedlichen Renten entsprechenden Verhältnis vollständig Rechnung getragen. Bei einem gleichen JAV fehlt für eine zusätzliche Unterscheidung gebietsbezogen verschiedener Anteile der Verletztenrente ohne Lohnersatzfunktion jeder Maßstab. Umgekehrt müsste man anderenfalls das widersinnige Ergebnis unterstellen, bei gleichem JAV könnte die Verletztenrente eine unterschiedliche, im Beitrittsgebiet sogar stärkere Lohnersatzfunktion aufweisen.
Eine entsprechende Unterscheidung bei der Feststellung des anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI stellte auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, weil ein sachlicher Grund für die entsprechende Unterscheidung – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht gegeben wäre (BSG, a.a.O., Rdnr. 39 ff.).
Insofern kann es die dargestellte Auslegung der Verweisung durch den Senat auch nicht beeinflussen, dass das Ergebnis sich auf einen Teil des betroffenen Personenkreises verfassungswidrig auswirken dürfte, weil danach ein abgesenkter Freibetrag (nur) in Wohnsitzverlegungsfällen zur Anwendung käme. Danach wäre aber jedenfalls eine geringere Zahl von Personen von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betroffen, als bei dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt im Hinblick auf die o.a. Bedenken.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Entgelt in den Betrag des JAV der Unfallversicherung einbezieht oder anrechnungsfrei stellt.
Die vom Kläger beanstandete Norm des § 93 Abs. 3 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Norm als solche verfassungsgemäß ist (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.98 – B 4 RA 49/96 R, SozR 3–2600 § 93 Nr. 7). Das gilt nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des Falles des Klägers, der meint, aufgrund des Anrechnungsmechanismus des § 93 SGB VI ziehe er keinen Nutzen aus den von ihm gezahlten FZR-Beiträgen. Die Art und Weise der Anrechnung der Verletztenrente verstößt auch beim Kläger nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Urt. v. 29.7.04 – B 4 RA 51/03 R, SozR 4–2600 § 93 Nr. 5).
§ 93 SGB VI stellt sicher, dass in Eigentumspositionen (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig eingegriffen wird. Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Schutz der Eigentumsgarantie überhaupt rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände ausgestaltet worden sind (dazu BVerfGE 100, 1, 33 f.). Denn die Grenzbeträge des § 93 Abs. 3 SGB VI verhindern, dass es zu einem verfassungswidrigen Eingriff in Eigentumspositionen kommen kann: Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Grenzbetrag ist nach § 93 Abs. 3 SGB VI derjenige Betrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 93 Abs. 2 SGB VI) bestimmt, in welchem Umfang die Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Dabei sieht § 93 Abs. 3 SGB VI zwei Grenzbeträge vor: Den sog. Regelgrenzbetrag und den sog. Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 v.H. eines Zwölftels des für die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen JAV; er gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs. 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (Urt. v. 29.7.04 – B 4 RA 51/03 R, a.a.O.). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch diese Grenzbeträge wird die Entgeltersatzfunktion der Rente gewahrt. Der Mindestgrenzbetrag stellt zudem sicher, dass insgesamt mindestens ein Betrag in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der auf FZR-Beiträgen beruhenden Anspruchselemente zuzüglich des anrechnungsfreien Grundbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz verbleibt.
Die Regelung zur Berechnung des Grenzbetrags nach § 93 Abs. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Kläger mit Rentnern gleichbehandelt wird, die keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet haben. Denn dieser Gesichtspunkt wird durch den Mindestgrenzbetrag berücksichtigt und gegen Anrechnungsverluste abgesichert. Im Übrigen unterliegt der Kläger allein der allgemeinen Folge der Grenzbetragsermittlung, wonach anstatt des Umfangs der versicherten Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die Höhe des unfallversicherten JAV die bei der Anrechnung zu wahrende Sicherungsgrenze bestimmt. Dies ist im Grundsatz sachlich gerechtfertigt und sogar geboten, um den durch einen Arbeitsunfall verursachten Rentenschaden ausgleichen zu können.
Der dabei im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VI bei Bestandsunfallrentnern zu berücksichtigende pauschale JAV ist Ausfluss der bereits im Unfallversicherungsrecht vorgesehenen Pauschalierung des JAV (§ 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO). Der für das Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits entschieden, dass der pauschale JAV bei der Überführung von Ansprüchen der Bestandsunfallrentner aus dem Beitrittsgebiet, die einen Arbeitsunfall vor dem 1. Juli 1990 hatten, nicht zu beanstanden und verfassungsgemäß ist (Urt. v. 18.4.00 – B 2 U 30/99 R, zit. nach Juris), weil die Ermittlung der tatsächlichen JAV nach den allgemeinen Regeln für häufig und auch hier jahrzehntelang zurückliegende Fälle in der DDR nicht zu bewältigen war. Es gibt keinen sachlichen Grund, der den Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechnung berechtigt hätte, anstatt der in die anzurechnende Unfallrente einfließenden Größe eine davon abweichende Größe für die Bestimmung des Anrechnungsumfanges einzuführen. Auch insoweit gilt, dass § 93 SGB VI nicht der Bestimmung einer dritten Leistung nach eigenen Tatbestandsmerkmalen, sondern der Anrechnung zweier bestehender Leistungen unter Wahrung von deren schon geregelten Sicherungszielen dient. Abgesehen davon wird der Kläger durch den pauschalen JAV des § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO – 13.680 DM – nicht einmal benachteiligt, denn dieser ist auch nach der Umstellung in Deutsche Mark nominell höher als sein Jahreseinkommen in der gesamten Zeit vor dem 1. Juli 1990, insbesondere weitaus höher, als sein Einkommen vor seinem ersten Arbeitsunfall im Jahre 1975.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Auslegung der Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
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