Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
48
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 48 AS 20/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Umzugskosten, die durch eine auswärtige Arbeitsaufnahme entstehen, sind im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II "aus anderen Gründen notwendig", so dass der Träger verpflichtet ist, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn er den Umzug nicht "veranlasst" hat. Unter den Begriff Umzugskosten fallen alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallende Kosten.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der aus Anlass des Umzuges der Antragstellerin von B. nach N. entstehenden angemessenen Fahrkosten der Kinder der Antragstellerin einschließlich einer Begleitperson zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrkosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) aus Anlass eines Umzuges.
Am 25. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrkosten, die durch ihren Umzug von B. nach N. bedingt werden. Hintergrund des Umzugsvorhabens ist die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin bei der Deutschen Z. AG zum 4. Oktober 2005 mit einer Arbeitszeit von 28 Stunden wöchentlich im Schichtdienst. Mit ihrem Antrag legte die Antragstellerin die Lohnabrechnung für Oktober 2005 in Kopie vor, aus der sich ergibt, dass der Nettoverdienst für den genannten Monat 775,36 Euro betrug. Ferner legte die Antragstellerin Kostenvoranschläge zweier Umzugsunternehmen vom 21. Oktober 2005 vor sowie den am 27. Oktober 2005 von ihr unterzeichneten Mietvertrag betreffend die oben genannte Wohnung in N ...
Durch Bescheid vom 10. November 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dieser sei verspätet gestellt worden, da die Arbeitsaufnahme bereits am 4. Oktober 2005 gewesen sei und Antragstellung grundsätzlich "vor Eintritt des Ereignisses" zu erfolgen habe. Dagegen legte die Antragstellerin am 5. Dezember 2005 Widerspruch ein und trug vor, sie habe vor ihrer Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld II bezogen und sei alleinerziehend. Es sei ihr nicht möglich, den Umzug aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Einen Kredit könne sie nicht aufnehmen, da sie wegen ihrer Schulden bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Außerdem sei es ein unzumutbarer Zustand, schon so lange von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie wohne derzeit (in N.) in einer leeren Wohnung und habe weder einen Tisch, an dem sie sitzen und essen noch ein Bett, in dem sie schlafen könne. Die Wohnung in B., die auch bezahlt werden müsse, da sie nicht umziehen könne, sei bereits zum 30. November 2005 gekündigt worden. Da sie ihre Kinder nicht zu sich holen könne, würden diese dort weiter wohnen. Der von ihr im Jahre 2004 unterzeichneten Mobilitätsverpflichtung, dem bundesweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, sei sie voll und ganz nachgekommen. Schließlich gehe die Arbeitsaufnahme auf ihre Eigeninitiative zurück.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 zurück und bezog sich in der Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
Am 5. Januar 2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, sie arbeite seit 4. Oktober 2005 bei der Z. am Flughafen und habe vom 4. Oktober 2005 bis 15. November 2005 bei einer Freundin gewohnt. Beginnend mit dem 15. November 2005 habe sie die Wohnung in N. angemietet. Diese stehe zur Zeit noch leer, da sie sich es bisher nicht habe leisten können, ihre Möbel aus B. herbringen zu lassen. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit merke sie an, dass ihre Kinder noch in B. seien und sie diese schnellstmöglich zu sich holen wolle. Ergänzend hat die Antragstellerin dem Gericht auf fernmündliche Nachfrage am 16. Januar 2006 erklärt, sie habe Arbeitslosengeld II bis zur Arbeitsaufnahme von der Antragsgegnerin bezogen. Sie arbeite Teilzeit in Schichtdienst am Flughafen Y ... Die Probezeit laufe im März 2006 ab. Sie sei seit 1997 geschieden, alleinerziehend und habe drei Kinder: Tochter N. (15 Jahre), Sohn A. (13 Jahre) und Sohn S.-C. (12 Jahre). Zur Zeit würden die Kinder in B. von ihrer Mutter betreut werden. Dies geschehe allerdings, indem sich die Kinder noch in ihrer alten Wohnung aufhielten und dort auch schliefen, hingegen ihre Mutter, die die Wohnung auf der gleichen Etage gegenüber bewohne, die Kinder versorge. Ihre Mutter sei im Übrigen auch die Mieterin ihrer alten Wohnung. Sie selbst sei dort Untermieterin. Zwar sei das Mietverhältnis zum 30. November 2005 gekündigt worden, die Wohnungsgesellschaft gestatte jedoch derzeit noch die Weiternutzung. Den Mietzins zahle sie aber nicht. Hierfür werde "wohl" die hinterlegte Kaution herangezogen. Dies regele zur Zeit ihre Mutter.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung zur Übernahme der aus Anlass des Umzuges von B. nach N. entstehenden angemessenen Fahrkosten ihrer Kinder einschließlich einer Begleitperson zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, weshalb die einstweilige Anordnung erforderlich sei, um schwere unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwenden. Auch werde die Sache im Hauptsacheverfahren keine Aussichten auf Erfolg haben.
Ein Mitarbeiter des Jugendamtes B. teilte dem Gericht auf Nachfrage am 16. Januar 2006 mit, die Betreuung der Kinder der Antragstellerin in B. durch deren Großmutter, die diese aber in der alten Wohnung der Antragstellerin weitgehend sich selbst überlasse, sei nur noch kurzfristig tragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Denn bereits die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte Übernahme der durch den Umzug bedingten angemessenen Fahrkosten rechtswidrig verweigert.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Gerichte im Übrigen stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
Bereits eine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2005 klar rechtswidrig ist. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II dahin, dass die Kosten für den Umzug von B. nach N. übernommen werden Dem Begriff der Umzugskosten im Sinne der genannten Vorschrift unterfallen dabei alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden Kosten (Eicher/Spellbrink SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 1. Aufl. 2005,§ 22 Rd.-Nr. 84). Hierzu gehören neben den eigentlichen Transportkosten etc. freilich auch die Fahrkosten, die durch die Anreise der Kinder der Antragstellerin von B. nach N. entstehen. Als angemessen zu berücksichtigen sind dabei auch die Fahrkosten einer Begleitperson. Die Übernahme jener Kosten setzt nach § 22 Abs. 3 SGB II eine entsprechende Zusicherung der Antragsgegnerin voraus (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O § 22 Rd.-Nr. 82). Dem steht im vorliegenden Fall weder entgegen, dass nach § 22 Abs. 3 SGB II eine vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich ist, noch, dass nach Satz 1 der genannten Vorschrift von dieser eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Insbesondere aber kann keine Rede davon sein, dass der Antrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2005 etwa verspätet gestellt worden wäre wie die Antragsgegnerin meint. Diesbezüglich ist nämlich der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin gar nicht maßgebend. Denn der Begriff "vorherige Zustimmung" im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II bedeutet, dass diese vor dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die nach jener Regelung ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (Eicher/Spellbrink a. a. O. Rd.-Nr. 85). Daraus folgt für die hier geltend gemachten Fahrkosten, dass Antragstellung jedenfalls vor Erwerb der Fahrscheine/Flugtickets und Antritt der Reise zu erfolgen hat. Beides ist hinsichtlich der Anreise der Kinder der Antragstellerin nicht geschehen.
Auch hat die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sogar einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung. Diese soll nach jener Bestimmung erteilt werden, "wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist." Hierbei handelt es sich um eine Ermessensreduzierung auch in Fällen, in denen ein Umzug "aus anderen Gründen notwendig" geworden ist (vlg. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 88). Diese Regelung geht auf die "ratio" des SGB II zurück. Dem SGB II - Gesetzgeber ging es nämlich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neben der Existenzsicherung vor allem auch darum, auf eine baldige (Re)Integration der Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt hinzuwirken. Deshalb kommt eine aus sonstigen Gründen erforderliche Zustimmung vor allem dann in Betracht, wenn u. a. Umzugskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitserwerb stehen (vgl. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 91). Genau dies trifft im Falle der Antragstellerin zu. Denn das Erfordernis des Umzuges von B. nach N. beruht auf ihrer Arbeitsaufnahme bei der Z. AG in Y ... Die Erfüllung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen durch die Antragstellerin ist daher für das Gericht so evident, dass es weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich hält. Dagegen ist in Anbetracht des Bescheides vom 10. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 nicht einmal erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung überhaupt die Bestimmungen des SGB II zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt für das Erkennen der maßgeblichen Aspekte des Sachverhaltes. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles liegt nämlich geradezu auf der Hand, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist. Insoweit ist einerseits glaubhaft, dass die Antragstellerin die Kosten des Umzuges von B. nach N. einschließlich der dabei entstehenden Fahrkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Andererseits ist die Herstellung der Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren Kindern dringend geboten, sobald der eigentliche Umzug (Transport der Wohnungseinrichtung) durchgeführt sein wird. Eilbedürftig ist dies aber vor allem, damit die Antragstellerin ihren tatsächlichen Personensorgerechtspflichten wieder nachkommen kann. Denn die derzeitige Situation der Betreuung der Kinder durch die Großmutter in B. ist keinesfalls weiter hinnehmbar und schnellstmöglich zu beenden. Hierzu trägt die Übernahme der aus Anlass des Umzuges entstehenden Fahrkosten durch die Antragsgegnerin wesentlich bei. Letztere war daher zur Erteilung der insoweit erforderlichen Zusicherung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrkosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) aus Anlass eines Umzuges.
Am 25. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrkosten, die durch ihren Umzug von B. nach N. bedingt werden. Hintergrund des Umzugsvorhabens ist die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin bei der Deutschen Z. AG zum 4. Oktober 2005 mit einer Arbeitszeit von 28 Stunden wöchentlich im Schichtdienst. Mit ihrem Antrag legte die Antragstellerin die Lohnabrechnung für Oktober 2005 in Kopie vor, aus der sich ergibt, dass der Nettoverdienst für den genannten Monat 775,36 Euro betrug. Ferner legte die Antragstellerin Kostenvoranschläge zweier Umzugsunternehmen vom 21. Oktober 2005 vor sowie den am 27. Oktober 2005 von ihr unterzeichneten Mietvertrag betreffend die oben genannte Wohnung in N ...
Durch Bescheid vom 10. November 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dieser sei verspätet gestellt worden, da die Arbeitsaufnahme bereits am 4. Oktober 2005 gewesen sei und Antragstellung grundsätzlich "vor Eintritt des Ereignisses" zu erfolgen habe. Dagegen legte die Antragstellerin am 5. Dezember 2005 Widerspruch ein und trug vor, sie habe vor ihrer Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld II bezogen und sei alleinerziehend. Es sei ihr nicht möglich, den Umzug aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Einen Kredit könne sie nicht aufnehmen, da sie wegen ihrer Schulden bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Außerdem sei es ein unzumutbarer Zustand, schon so lange von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie wohne derzeit (in N.) in einer leeren Wohnung und habe weder einen Tisch, an dem sie sitzen und essen noch ein Bett, in dem sie schlafen könne. Die Wohnung in B., die auch bezahlt werden müsse, da sie nicht umziehen könne, sei bereits zum 30. November 2005 gekündigt worden. Da sie ihre Kinder nicht zu sich holen könne, würden diese dort weiter wohnen. Der von ihr im Jahre 2004 unterzeichneten Mobilitätsverpflichtung, dem bundesweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, sei sie voll und ganz nachgekommen. Schließlich gehe die Arbeitsaufnahme auf ihre Eigeninitiative zurück.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 zurück und bezog sich in der Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
Am 5. Januar 2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, sie arbeite seit 4. Oktober 2005 bei der Z. am Flughafen und habe vom 4. Oktober 2005 bis 15. November 2005 bei einer Freundin gewohnt. Beginnend mit dem 15. November 2005 habe sie die Wohnung in N. angemietet. Diese stehe zur Zeit noch leer, da sie sich es bisher nicht habe leisten können, ihre Möbel aus B. herbringen zu lassen. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit merke sie an, dass ihre Kinder noch in B. seien und sie diese schnellstmöglich zu sich holen wolle. Ergänzend hat die Antragstellerin dem Gericht auf fernmündliche Nachfrage am 16. Januar 2006 erklärt, sie habe Arbeitslosengeld II bis zur Arbeitsaufnahme von der Antragsgegnerin bezogen. Sie arbeite Teilzeit in Schichtdienst am Flughafen Y ... Die Probezeit laufe im März 2006 ab. Sie sei seit 1997 geschieden, alleinerziehend und habe drei Kinder: Tochter N. (15 Jahre), Sohn A. (13 Jahre) und Sohn S.-C. (12 Jahre). Zur Zeit würden die Kinder in B. von ihrer Mutter betreut werden. Dies geschehe allerdings, indem sich die Kinder noch in ihrer alten Wohnung aufhielten und dort auch schliefen, hingegen ihre Mutter, die die Wohnung auf der gleichen Etage gegenüber bewohne, die Kinder versorge. Ihre Mutter sei im Übrigen auch die Mieterin ihrer alten Wohnung. Sie selbst sei dort Untermieterin. Zwar sei das Mietverhältnis zum 30. November 2005 gekündigt worden, die Wohnungsgesellschaft gestatte jedoch derzeit noch die Weiternutzung. Den Mietzins zahle sie aber nicht. Hierfür werde "wohl" die hinterlegte Kaution herangezogen. Dies regele zur Zeit ihre Mutter.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung zur Übernahme der aus Anlass des Umzuges von B. nach N. entstehenden angemessenen Fahrkosten ihrer Kinder einschließlich einer Begleitperson zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, weshalb die einstweilige Anordnung erforderlich sei, um schwere unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwenden. Auch werde die Sache im Hauptsacheverfahren keine Aussichten auf Erfolg haben.
Ein Mitarbeiter des Jugendamtes B. teilte dem Gericht auf Nachfrage am 16. Januar 2006 mit, die Betreuung der Kinder der Antragstellerin in B. durch deren Großmutter, die diese aber in der alten Wohnung der Antragstellerin weitgehend sich selbst überlasse, sei nur noch kurzfristig tragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Denn bereits die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte Übernahme der durch den Umzug bedingten angemessenen Fahrkosten rechtswidrig verweigert.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Gerichte im Übrigen stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
Bereits eine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2005 klar rechtswidrig ist. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II dahin, dass die Kosten für den Umzug von B. nach N. übernommen werden Dem Begriff der Umzugskosten im Sinne der genannten Vorschrift unterfallen dabei alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden Kosten (Eicher/Spellbrink SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 1. Aufl. 2005,§ 22 Rd.-Nr. 84). Hierzu gehören neben den eigentlichen Transportkosten etc. freilich auch die Fahrkosten, die durch die Anreise der Kinder der Antragstellerin von B. nach N. entstehen. Als angemessen zu berücksichtigen sind dabei auch die Fahrkosten einer Begleitperson. Die Übernahme jener Kosten setzt nach § 22 Abs. 3 SGB II eine entsprechende Zusicherung der Antragsgegnerin voraus (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O § 22 Rd.-Nr. 82). Dem steht im vorliegenden Fall weder entgegen, dass nach § 22 Abs. 3 SGB II eine vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich ist, noch, dass nach Satz 1 der genannten Vorschrift von dieser eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Insbesondere aber kann keine Rede davon sein, dass der Antrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2005 etwa verspätet gestellt worden wäre wie die Antragsgegnerin meint. Diesbezüglich ist nämlich der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin gar nicht maßgebend. Denn der Begriff "vorherige Zustimmung" im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II bedeutet, dass diese vor dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die nach jener Regelung ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (Eicher/Spellbrink a. a. O. Rd.-Nr. 85). Daraus folgt für die hier geltend gemachten Fahrkosten, dass Antragstellung jedenfalls vor Erwerb der Fahrscheine/Flugtickets und Antritt der Reise zu erfolgen hat. Beides ist hinsichtlich der Anreise der Kinder der Antragstellerin nicht geschehen.
Auch hat die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sogar einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung. Diese soll nach jener Bestimmung erteilt werden, "wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist." Hierbei handelt es sich um eine Ermessensreduzierung auch in Fällen, in denen ein Umzug "aus anderen Gründen notwendig" geworden ist (vlg. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 88). Diese Regelung geht auf die "ratio" des SGB II zurück. Dem SGB II - Gesetzgeber ging es nämlich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neben der Existenzsicherung vor allem auch darum, auf eine baldige (Re)Integration der Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt hinzuwirken. Deshalb kommt eine aus sonstigen Gründen erforderliche Zustimmung vor allem dann in Betracht, wenn u. a. Umzugskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitserwerb stehen (vgl. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 91). Genau dies trifft im Falle der Antragstellerin zu. Denn das Erfordernis des Umzuges von B. nach N. beruht auf ihrer Arbeitsaufnahme bei der Z. AG in Y ... Die Erfüllung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen durch die Antragstellerin ist daher für das Gericht so evident, dass es weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich hält. Dagegen ist in Anbetracht des Bescheides vom 10. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 nicht einmal erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung überhaupt die Bestimmungen des SGB II zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt für das Erkennen der maßgeblichen Aspekte des Sachverhaltes. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles liegt nämlich geradezu auf der Hand, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist. Insoweit ist einerseits glaubhaft, dass die Antragstellerin die Kosten des Umzuges von B. nach N. einschließlich der dabei entstehenden Fahrkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Andererseits ist die Herstellung der Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren Kindern dringend geboten, sobald der eigentliche Umzug (Transport der Wohnungseinrichtung) durchgeführt sein wird. Eilbedürftig ist dies aber vor allem, damit die Antragstellerin ihren tatsächlichen Personensorgerechtspflichten wieder nachkommen kann. Denn die derzeitige Situation der Betreuung der Kinder durch die Großmutter in B. ist keinesfalls weiter hinnehmbar und schnellstmöglich zu beenden. Hierzu trägt die Übernahme der aus Anlass des Umzuges entstehenden Fahrkosten durch die Antragsgegnerin wesentlich bei. Letztere war daher zur Erteilung der insoweit erforderlichen Zusicherung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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