Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 343/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 542/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1950 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Diabetes. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Bf. bis 30.06.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von 955,50 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2005 wurde der Mehrbedarf wegen Diabetes in Höhe von 51,13 EUR rückwirkend ab 01.01.2005 bewilligt. Bei der Antragstellung vom 31.05.2005 auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II gab der Bf. an, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bezifferte der Bf. nach einer Selbsteinschätzung mit monatlich 500,00 EUR. Die voraussichtlichen Betriebseinnahmen würden 500,00 EUR monatlich abzüglich 150,00 EUR Betriebsausgaben betragen. Zusätzlich habe er einen 400-EUR-Nebenjob.
Mit Bescheid vom 07.06.2005, geändert mit Bescheiden vom 06.07.2005 und 11.07.2005, bewilligte die Bg. für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.07.2005 Leistungen in Höhe von 367,03 EUR, vom 01.08. bis 30.09.2005 in Höhe von 367,73 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von 315,90 EUR. Gleichzeitig wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf befristet sei und er eine neue ärztliche Bescheinigung ab 01.10.2005 benötige.
Mit dem Widerspruch machte der Bf. geltend, die bewilligten Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2005 würden nicht einmal die Kosten der Unterkunft decken. Leider habe er bisher kein Einkommen aus seiner angestrebten Berufstätigkeit erzielen können. Er verweise diesbezüglich auf den Finanzierungsplan.
Die Bg. forderte mit Schreiben vom 05.07.2005 den Bf. auf, bis zum 25.07.2005 Nachweise über sein Einkommen und die von ihm angegebene Nebentätigkeit, seine Fahrtkosten, das Unternehmenskonzept sowie die Finanzplanung, die Anmeldung beim Finanzamt, einen etwaigen Bescheid über das Einstiegsgeld sowie eine Verdienstbescheinigung über die Nebentätigkeit vorzulegen.
Bereits am 01.07.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen in Höhe seines tatsächlichen Bedarfs zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er ab Juli 2005 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berufsbetreuer beabsichtige. Dabei sei ihm die Höhe seiner künftigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit noch nicht bekannt. Die im Bescheid vom 07.06.2005 enthaltene Neuberechnung sei für ihn unzumutbar, da er nachweisbar Ausgaben in Höhe von ca. 700,00 EUR habe.
Die Bg. hat vorgetragen, die Berechnung sei aufgrund der Angaben des Bf. erfolgt. Dieser sei zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert worden, um eine Neuberechnung durchführen zu können.
Der Bf. hat dem SG ein Schreiben vom 03.08.2005 an die Bg. in Kopie über die Übersendung der angeforderten Unterlagen übersandt. Danach hat er das Unternehmenskonzept, die Finanzplanung, Nachweise über die Fahrtkosten und die Anmeldung beim Finanzamt vorgelegt. Der Bescheid über das beantragte Einstiegsgeld sei noch nicht erteilt worden. Eine Verdienstbescheinigung werde nachgereicht.
Mit Beschluss vom 08.09.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf. begehre Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Gesamtbedarfs von 955,50 EUR. Voraussetzung dafür sei, dass er in dieser Höhe bedürftig sei. Der Bf. habe abweichend von seinen Angaben im Antrag im Widerspruchsverfahren angegeben, dass er bisher keine tatsächlichen Einkünfte habe, jedoch seit dem 01.07.2005 selbständig als Betreuer tätig sei. Die Bg. habe höhere Leistungen nicht abgelehnt, sondern den Bf. zur Vorlage entsprechender Nachweise über das bisher erzielte Einkommen und den Verdienst aus der von ihm angegebenen Nebentätigkeit aufgefordert. Um die Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen, sei der Bf. nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies habe er ausweislich seines Schreibens vom 03.08.2005 nicht in vollem Umfang getan. Es würden die Nachweise über die Tätigkeit und Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fehlen. Da der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen sei, fehle es an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit an einem Anordnungsgrund. So lange nicht feststehe, ob und in welchem Umfang der Bf. Einnahmen habe, könne die von der Bg. angekündigte Neuberechnung nicht erfolgen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf., die er trotz Erinnerungsschreiben nicht begründete.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die vom Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Bf. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Bg. höhere Leistungen nicht abgelehnt, sondern den Bf. zur Vorlage entsprechender Nachweise über das bisher erzielte Einkommen und den Verdienst aus der von ihm angegebenen Nebentätigkeit aufgefordert hat. Um die Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen, ist der Bf. verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies hat er bis heute nicht getan, nachdem die Nachweise über die Nebentätigkeit und die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fehlen.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 08.09.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1950 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Diabetes. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Bf. bis 30.06.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von 955,50 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2005 wurde der Mehrbedarf wegen Diabetes in Höhe von 51,13 EUR rückwirkend ab 01.01.2005 bewilligt. Bei der Antragstellung vom 31.05.2005 auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II gab der Bf. an, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bezifferte der Bf. nach einer Selbsteinschätzung mit monatlich 500,00 EUR. Die voraussichtlichen Betriebseinnahmen würden 500,00 EUR monatlich abzüglich 150,00 EUR Betriebsausgaben betragen. Zusätzlich habe er einen 400-EUR-Nebenjob.
Mit Bescheid vom 07.06.2005, geändert mit Bescheiden vom 06.07.2005 und 11.07.2005, bewilligte die Bg. für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.07.2005 Leistungen in Höhe von 367,03 EUR, vom 01.08. bis 30.09.2005 in Höhe von 367,73 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von 315,90 EUR. Gleichzeitig wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf befristet sei und er eine neue ärztliche Bescheinigung ab 01.10.2005 benötige.
Mit dem Widerspruch machte der Bf. geltend, die bewilligten Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2005 würden nicht einmal die Kosten der Unterkunft decken. Leider habe er bisher kein Einkommen aus seiner angestrebten Berufstätigkeit erzielen können. Er verweise diesbezüglich auf den Finanzierungsplan.
Die Bg. forderte mit Schreiben vom 05.07.2005 den Bf. auf, bis zum 25.07.2005 Nachweise über sein Einkommen und die von ihm angegebene Nebentätigkeit, seine Fahrtkosten, das Unternehmenskonzept sowie die Finanzplanung, die Anmeldung beim Finanzamt, einen etwaigen Bescheid über das Einstiegsgeld sowie eine Verdienstbescheinigung über die Nebentätigkeit vorzulegen.
Bereits am 01.07.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen in Höhe seines tatsächlichen Bedarfs zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er ab Juli 2005 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berufsbetreuer beabsichtige. Dabei sei ihm die Höhe seiner künftigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit noch nicht bekannt. Die im Bescheid vom 07.06.2005 enthaltene Neuberechnung sei für ihn unzumutbar, da er nachweisbar Ausgaben in Höhe von ca. 700,00 EUR habe.
Die Bg. hat vorgetragen, die Berechnung sei aufgrund der Angaben des Bf. erfolgt. Dieser sei zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert worden, um eine Neuberechnung durchführen zu können.
Der Bf. hat dem SG ein Schreiben vom 03.08.2005 an die Bg. in Kopie über die Übersendung der angeforderten Unterlagen übersandt. Danach hat er das Unternehmenskonzept, die Finanzplanung, Nachweise über die Fahrtkosten und die Anmeldung beim Finanzamt vorgelegt. Der Bescheid über das beantragte Einstiegsgeld sei noch nicht erteilt worden. Eine Verdienstbescheinigung werde nachgereicht.
Mit Beschluss vom 08.09.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf. begehre Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Gesamtbedarfs von 955,50 EUR. Voraussetzung dafür sei, dass er in dieser Höhe bedürftig sei. Der Bf. habe abweichend von seinen Angaben im Antrag im Widerspruchsverfahren angegeben, dass er bisher keine tatsächlichen Einkünfte habe, jedoch seit dem 01.07.2005 selbständig als Betreuer tätig sei. Die Bg. habe höhere Leistungen nicht abgelehnt, sondern den Bf. zur Vorlage entsprechender Nachweise über das bisher erzielte Einkommen und den Verdienst aus der von ihm angegebenen Nebentätigkeit aufgefordert. Um die Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen, sei der Bf. nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies habe er ausweislich seines Schreibens vom 03.08.2005 nicht in vollem Umfang getan. Es würden die Nachweise über die Tätigkeit und Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fehlen. Da der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen sei, fehle es an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit an einem Anordnungsgrund. So lange nicht feststehe, ob und in welchem Umfang der Bf. Einnahmen habe, könne die von der Bg. angekündigte Neuberechnung nicht erfolgen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf., die er trotz Erinnerungsschreiben nicht begründete.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die vom Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Bf. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Bg. höhere Leistungen nicht abgelehnt, sondern den Bf. zur Vorlage entsprechender Nachweise über das bisher erzielte Einkommen und den Verdienst aus der von ihm angegebenen Nebentätigkeit aufgefordert hat. Um die Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen, ist der Bf. verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies hat er bis heute nicht getan, nachdem die Nachweise über die Nebentätigkeit und die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fehlen.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 08.09.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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