L 9 B 32/03 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1400/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 32/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2002 aufgehoben. Dem Kläger wird unter Beiordnung des Rechtsanwaltes T O Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gewährt. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin war aufzuheben. Dem Kläger war unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung vor dem Sozialgericht aufzubringen, denn er ist - wie sich aus den inzwischen vorgelegten Unterlagen ergibt - Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist zulässig geworden, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers die zunächst fehlende Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten gereicht hat. Auch kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers in der Sache die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Eine solche Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Streitfall schwierige Rechtsfragen aufwirft oder aber Tatsachenfragen einer Klärung bedürfen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00). Ausweislich der jedenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegten Klagebegründung spricht vieles dafür, dass durch das Sozialgericht noch eine Prüfung des Falles auch in der Sache selbst vorzunehmen ist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 1997 verspätet eingelegt hat. Denn ausweislich der bei den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 14. Januar 1997 dem Kläger am 16. Januar 1997 in dessen Wohnung durch Übergabe an seine Ehefrau wirksam zugestellt. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 1997 findet sich erst im Schreiben vom 16. November 1997 des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte, das bei dieser am 17. November 1997 eingegangen ist. Jedoch wird in einem Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein, ob nicht möglicherweise bereits in dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 24. Januar 1997, das bei der Beklagten am 28. Januar 1997 und damit innerhalb der Widerspruchsfrist einging, bereits ein wirksamer Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 1997 lag. Hierin wird zwar der Bescheid vom 14. Januar 1997 nicht ausdrücklich bezeichnet, doch machte der damalige Bevollmächtigte des Klägers immerhin Einwände gegen eine Zahlungsaufforderung geltend, deren Zahlbetrag etwas über dem im Bescheid vom 14. Januar 1997 genannten Betrag angesiedelt ist. Es wird zu klären sein, ob das vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers als Zahlungsaufforderung bezeichnete Schriftstück noch vorhanden ist, welchen Inhalt und Wortlauf es besitzt und ob hierin möglicherweise ein weiterer Bescheid zu sehen ist. Sodann wird das Sozialgericht darüber zu befinden haben, ob im Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 24. Januar 1997 sinngemäß ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 1997 oder ein etwaiger weiterer Bescheid der Beklagten enthalten ist.

Selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass auch der damalige Bevollmächtigte des Klägers nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt hat, ist eine Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein zu verneinen. Denn dann hätte das Sozialgericht zu prüfen, ob die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 „hilfsweise bzw. ergänzend“ den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hat, die etwaige Versäumung der Widerspruchsfrist rechtlich unerheblich hat werden lassen.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Erfolgsaussicht der Klage hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Hier stellen sich insbesondere schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen zu Umfang und Ausmaß einer Gesellschafterhaftung, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen und die hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein ausschließen.

Der zu dessen Vertretung bereite Rechtsanwalt wird dem Kläger beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint.

Eine Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren hatte nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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