S 95 AS 133/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
95
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 133/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis 31. Januar 2006 monatlich 1.046,07 Euro Leistungen abzüglich eventuell aufgrund des Bescheides vom 12. Januar 2006 bereits geleisteter 841,63 Euro monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. F gewährt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller aus dem Bescheid vom 25. Oktober 2005 verpflichtet, vom 01. November 2005 bis 31. März 2005 1.046,07 Euro monatlich zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 nicht nachgekommen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist sie verpflichtet, diese Leistungen im Voraus zu gewähren. Aus diesem Grunde können die Bescheide vom 12. Januar 2006 und 16. Januar 2006 an dieser Verpflichtung nichts ändern. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass beide Bescheide rechtswidrig sind. Den Bescheid vom 12. Januar 2006 fehlt es an jeder Prüfung der Aufhebungsgrundlage gem. § 48 SGB X. Nach dem hier bekannten Sachverhalt kommt auch eine Überprüfung gem. § 45 SGB X in Betracht. Ausführungen dazu enthält der Bescheid in keiner Weise. Die Angabe "folgende Änderungen sind eingetreten: Anrechnung Einkommen aus Selbständigkeit (Unter-vermietung) nach Eingang angeforderter Unterlage" reicht dafür nicht aus. Es ist überhaupt

nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage hier die Antragsgegnerin eine Verschlechterung des Ausgangsbescheides vom 25. Oktober 2005 vornimmt. Noch katastrophaler ist der Bescheid vom 16. Januar 2006 zu nennen. Dort wird als Grund für die gänzliche Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab 01. November 2005 als Grund für die Aufhebung genannt: "Sonstige Gründe. Hierüber erhalten Sie einen besonderen Bescheid. Handschriftlich (siehe Bescheid vom 12. Januar 06)." Die Antragsgegnerin muss sich hier fragen lassen, was "sonstige Gründe" sind. Danach wird der Antragsteller auf einen besonderen Bescheid vertröstet. Die Antragsgegnerin ist sich wohl nicht bewusst, dass sie hier mit einem Aufhebungsbescheid in besonders gravierender Weise in die Rechte des Antragstellers eingreift. Ein Aufhebungsbescheid hat selbstverständlich die Aufhebungsnorm und die Begründung für die Aufhebung zu enthalten. Unverständlich bleibt auch der handschriftliche Vermerk "siehe Bescheid vom 12. Januar 06". Darüber hinaus ist das gesamte Vorgehen der Antragstellerin extrem erstaunlich. Erst erlässt sie einen Änderungs-Verschlechterungs-Bescheid vom 12. Januar 2006 und danach erlässt sie erst den Aufhebungsbescheid. Rechtsstaatlich zutreffend wäre die umgekehrte Vorgehensweise oder die gleichzeitige Vorgehensweise mit eingehender Begründung, warum eine Aufhebung und Änderung des bestehenden Bescheides vom 25. Oktober 2005 erfolgt ist. Auch im Masseverfahren - wie den Verfahren nach dem SGB II - hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass er begründete Bescheide erhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog.
Rechtskraft
Aus
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