L 6 SF 738/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 738/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Übertragung eines Verfahrens wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher Art oder wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG erfolgt - nach entsprechender Anhörung - mit Beschluss.
Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Auf gerichtliche Anordnung in dem Berufungsverfahren Az.: L 6 R 159/05 erstellte der Antragsteller unter dem 14. Juli 2005 einen Befundbericht über den Kläger und fügte Kopien diverser Arztbriefe bei (insgesamt 10 Blatt). In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage berechnete er hierfür 31,00 Euro (Befundbericht: 21,00 Euro, Photokopien: 5,00 Euro, Porto, Verpackung und Versand: 5,00 Euro). Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 28,94 Euro an.

Am 11. Oktober hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung beantragt und zur Begründung seine Verärgerung über eine fehlende Kürzungsbegründung angegeben. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 4. November 2005 vorgetragen, die Gesamtentschädigung setze sich wie folgt zusammen: 21,00 Euro für den Befundbericht, 6,50 Euro für Kopiekosten und 1,44 Euro Portoauslagen. Aus arbeitsökonomischen Gründen würden bei Beträgen unter 5,00 Euro keine Kürzungsschreiben gefertigt.

Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. November 2005 darauf hingewiesen, dass eine Erstattung von Kopierkosten für die Handakte nach dem ersatzlosen Wegfall des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) nicht mehr in Betracht kommt; nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG) könnten nur tatsächlich entstandene Portokosten erstattet werden. Nachdem diesbezüglich keine Rechtsprechung des Senats vorliege, sei beabsichtigt, die Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zu übertragen. Hierzu haben sich die Beteiligten nicht geäußert.

II.

Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

Nach § 4 Abs.1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist. Es entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (Satz 1 Halbs. 1); dieser überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Satz 2).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Antragsteller, der vom Senat zur Erstattung des Befundberichts herangezogen worden ist, hat einen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt, dem Unterzeichner sind nach dem Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2004 die Bearbeitung aller Verfahren nach § 4 JVEG zugewiesen worden und das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung im weitesten Sinne.

Die Übertragung erfolgt – nach entsprechender Anhörung - mit Beschluss (vgl. Keller "Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, 154, 155, Keller in jurisPR-SozR 26/2005 Anm. 6). Zwar enthält der Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG keinen Hinweis zur Form und die Gesetzesbegründung verweist nur auf die Begründung zu § 66 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes (BT-Drucksache 15/1971, S. 179), wonach die insofern inhaltsgleiche Regelung "in Anlehnung" an § 568 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geschaffen wurde (BT-Drucksache 15/1971 S. 156). Dort finden sich hierzu keine Anmerkungen. Die entsprechenden Regelungen in den §§ 348 Abs. 3, 526 Abs. 3 ZPO sprechen jedoch für die erforderliche Anhörung und die Entscheidung in Beschlussform (so Albers in Baumbach, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 568 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 6 Rdnr. 25 zur Rückübertragung durch den Einzelrichter auf die Kammer); immerhin geht es um die Entscheidung über den gesetzlichen Richter.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 7 Satz 4 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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