Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 447/05 ER-PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1265/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den PKH-ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 04. Oktober 2005 - S 23 AS 447/05 PKH - wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsteller vom 07. November 2005, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. 3. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 04. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten zu 3. sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren - nunmehr im Beschwerdeverfahren - im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 ohne Anrechnung des bewilligten Existenzgründungszuschusses (EGZ) in Höhe von monatlich 600 Euro.
Die Ast. zu 1 lebt mit dem Ast. zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b SGB II.
Die Ast. zu 1 bezieht aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C - vom 07. Dezember 2004 einen EGZ für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von 600 Euro. Er wird monatlich jeweils nachträglich ab 01. Januar 2005 gezahlt.
Ab 01. Dezember 2004 unterhält die Ast. zu 1 ein Gewerbe (An- und Verkauf von Gebraucht- und Neuwaren jeglicher Art; Veranstaltungsservice) in der F Str , L.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Agg.) den Ast. zunächst für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 937,70 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 08. Juni 2005 bewilligte die Agg. den Ast. sodann für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 554,40 Euro monatlich. Ausweislich des Berechnungsbogens hatte die Agg. als "sonstiges Einkommen" den EGZ angesehen. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Ast. mit Widerspruch vom 15. Juni 2005.
Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2005 setzte die Agg. die Leistung für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 auf monatlich 402,25 Euro fest. Von einer Erstattung überzahlter Beträge werde abgesehen. In die Berechnung ging wiederum der zugeflossene EGZ als Einnahme ein.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Juli 2005 erfolgte sodann eine Bewilligung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 519,53 Euro und für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 507,25 Euro. Auch diesen Verwaltungsentscheidungen lag die vorerwähnte Anrechnung des EGZ auf den Gesamtbedarf der BG zugrunde. Hiergegen wandte sich die Ast. mit Widerspruch vom 04. August 2005, der bislang nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 10. November 2005 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S - der Ast. zu 1 den EZG für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 360 Euro als Zuschuss. Er werde monatlich nachträglich ab 01. Januar 2006 gezahlt. Der Leistungsbewilligung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bescheid vom 23. November 2005) in Höhe von monatlich 736,29 Euro für die Zeit vom 01. Dezember bis 31. Dezember 2005 legte die Agg. nunmehr nur noch eine - anrechenbare - Leistung des EGZ in Höhe von 360 Euro zugrunde.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte die Agg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 736,29 Euro. Auch insoweit rechnete sie 360 Euro als "sonstiges Einkommen" an.
Am 25. August 2005 beantragte die Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrten zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Beim EGZ gemäß § 421 l SGB III handele es um eine so genannte zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Diese sei als Einkommen nicht zu berücksichtigen. In Ansehung der Kosten des Unternehmens sowie nach Kosten der Unterkunft verblieben den Ast. noch monatlich 146,82 Euro für den weiteren Lebensbedarf.
Die Ast. haben erstinstanzlich beantragt,
1. ihnen PKH für das eA-Verfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu gewähren.
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Ast. Leistungen zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von monatlich 956,43 Euro für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Das Sozialgericht hat am 04. Oktober 2005 sowohl das PKH-Gesuch wie auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend beschieden. Zwischen den Leistungen nach SGB II wie dem EGZ nach § 421 l SGB III bestehe Zweckidentität, was eine Anrechnungsfreiheit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II ausschließe. Ein besonderer Leistungszweck sei den Bestimmungen und den Begründungen zu Erlass des EGZ nicht zu entnehmen.
Eine Anrechnung des EGZ sei auch nach anderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, insbesondere nicht nach § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Alg II/Sozialgeld (Alg II-VO).
Gegen beide, am 07. Oktober 2005 zugestellte Beschlüsse haben die Ast. am 07. November 2005 Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht für den Antrag zu 1 keine Erfolgsaussicht gesehen und ferner den einstweiligen Rechtsschutz versagt. Die Ast. beziehen sich auf eine ihnen günstige Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005 - L 8 AS 97/05 ER - dessen Entscheidungsgründe sie sich zu eigen machen.
Die Ast. beantragen,
1. den PKH-ablehnenden Beschluss des SG Cottbus vom 07. Oktober 2005 aufzuheben und ihnen, den Ast., PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin R für das erstinstanzliche Eilverfahren zu gewähren.
2. auf ihren Antrag vom 07. November 2005 PKH für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu gewähren.
3. den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 04. Oktober 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zu 1 und 3 zurückzuweisen und den Antrag zu 2 abzulehnen.
Sie verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung und bezieht sich zudem auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -. Diese Entscheidung hat der Senat den Ast. zugänglich gemacht (Richterbrief vom 12. Dezember 2005).
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Verfahrensakte sowie die PKH-Sonderhefte Bezug genommen.
Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1.
Bezüglich des Antrages zu 1 konnte die zulässige Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag für seinen Rechtszug zu Recht ablehnend entschieden. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz zu beziehen. Streitgegenständlich ist der noch nicht abgelaufene Zeitraum bis 31. Dezember 2005.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt des Klägers, hier Antragstellers, aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches:
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürften die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung des EGZ haben.
Hinsichtlich der Begründungsausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung im Wesentlichen den Erwägungen des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER - an. Diese Entscheidung ist den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannt.
Im Einzelnen:
Bei der Berechnung des Einkommens der BG ist der EGZ zu Recht berücksichtigt worden. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der im SGB II selbst vorgesehenen Leistungen ("Leistungen nach diesem Buch") und weiterer, hier offenkundig nicht einschlägiger Leistungen. Der EGZ nach § 421 l SGB III ist eine Geldleistung. Als Leistung nach dem SGB II wäre der EGZ dennoch eine freigestellte Einnahme im Sinne von § 9 SGB II, wenn er zum Leistungskatalog des § 16 SGB II zählte; denn soweit dort nach dem SGB III vorgesehene Leistungen auch als Leistungen zur Eingliederung an nach dem SGB II Berechtigte erbracht werden (können), handelt es sich um "Leistungen nach diesem Gesetz". In § 16 SGB II ist der EGZ (im Gegensatz etwa zu dem Eingliederungszuschuss - § 217 ff. SGB III - und den Mobilitätshilfen - § 53 ff. SGB III) nicht genannt. Dies beruht - dazu unten - nicht auf einer irrtümlichen Auslassung, so dass eine ergänzende Auslegung im Sinne des verfolgten Begehrens ausscheidet.
Von § 11 Abs. 1 SGB II abweichende weitere gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Anrechung des EGZ bei der Bestimmung des Einkommens existieren nicht. Auch der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO), die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II Bestimmungen enthält, welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, lässt sich eine Privilegierung des EGZ nicht entnehmen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich der EGZ nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen. Der EGZ steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit selbst erwirtschaftet. Er fließt hingegen dem Unternehmen nur aus Anlass der werbenden gewerblichen Tätigkeit zu, stellt deswegen keinen ordentlichen Ertrag (Umsatzerlöse aus dem Unternehmenszweck) dar, sondern allenfalls einen außerordentlichen Ertrag, welcher nur insoweit in die Erfolgsrechnung der jeweiligen Periode eingeht, als er gelegentlich der unternehmerischen Tätigkeit anfällt. Als Förderinstrument nach dem SGB III ist der EGZ eine staatliche Sozialleistung an der Schnittstelle von Arbeitsmarktpolitik und Wirtschaftsordnungspolitik. Diese soll die Existenzgründungsphase durch eine degressiv ausgestaltete staatliche Subvention flankierend unterstützen (dazu unten).
Eine Privilegierung der Einnahmen aus dieser öffentlichen Zuwendung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB III scheidet aus.
Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (dem SGB II) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 SGB II enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs der "zweckbestimmten Einnahme". Grundlage der Freistellung ist es zu sichern, dass der Zweck, zu dem die Leistung, deren Anrechnung in Frage steht, nicht vereitelt wird, weil sie im Anrechnungsfall anstelle der danach (teilweise) ausfallenden Leistung für deren Zwecke eingesetzt werden müsste. Spiegelbildlich ist diese Auslegung daran zu orientieren, zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213). Zur Frage, wie vollständig und eindeutig die anderweitige Zweckbindung der Einnahme sein muss, sind unterschiedliche Auslegungen vorstellbar. Zu der § 11 Abs. 3 SGB II ähnlichen Bestimmung, die für die Arbeitslosenhilfe gegolten hat - § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - hat es das BSG für ausreichend erachtet, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie z. B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde;" (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 5); zu § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist demgegenüber entschieden, dass eine zweckneutrale Leistung anrechenbar ist, wobei es sich um eine solche bereits dann handelt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lässt (BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 zur Frage der Anrechnung einer Verletztenrente; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 69, 177 zur Frage der Anrechnung einer Entschädigungsrente; BVerwGE, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41/02, GVBL 2004, 54 zur Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage). Der Senat legt insoweit seiner Entscheidung zugrunde, dass jedenfalls Leistungen, die weitgehend zweckidentisch sind, der Anrechnung unterliegen. Dies ist bezüglich der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und dem EGZ nach § 421 l SGB III der Fall, wie ein Vergleich der Leistungszwecke ergibt. Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05; SG Wiesbaden, Beschluss vom 10. Mai 2005 - S 16 AS 33/05 ER und Beschluss vom 23. August 2005, - S 16 AS 107/05 ER; Verwaltungsgericht Bremen vom 20. Juni 2005, S 1 V 873/05).
Zu vergleichen sind Zwecke des EGZ und der Leistung, die sich durch seine Anrechnung mindern, das heißt des Alg-II, welches eindeutig der Unterhaltssicherung dient (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Auch der EGZ dient mit seinem Hauptzweck der Unterhaltssicherung, weil dieser für die Aufnahme und das Unterhalten einer selbständigen Tätigkeit gezahlt wird, deren Ziel und Zweck seinerseits in der Erzielung von (Gewinn-)Einkommen und also deswegen dem Lebensunterhalt dient, sofern aus dem verfügbaren Einkommen - was hier nicht von Interesse ist - nicht gespart wird.
Nach § 421 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBL 1 S. 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EGZ. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (2) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des 4. Buches Sozialgesetzbuch erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und (3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Zuschuss wird nach Abs. 2 der Vorschrift bis zu drei Jahre erbracht und längstens für jeweils ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Die gesetzliche Regelung des EGZ beschränkt sich also darauf, Leistungsvoraussetzungen und -umfang festzulegen. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält sie zwar nicht. Allerdings ergibt sich durch die Bezeichnung, den Regelungszusammenhang und insbesondere durch das zentrale entscheidungssteuernde Tatbestandsmerkmal (1) - die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - hinreichend deutlich Ziel und Zweck der Zuwendung: Denn jede selbständige Tätigkeit, sofern sie nicht unternehmenssteuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist, dient gerade der Erzielung von (Residual-)Einkommen, gleichviel ob dabei weitergehend nach einem kalkulatorischen Unternehmerlohn für die selbständige Arbeit als solche und des weiteren nach einer Eigenkapitalverzinsung differenziert wird. Dieser Hauptzweck der gesetzgeberischen Maßnahme wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Dort (Bundestags-Drucksache 15/26 S. 19, 22 ff.) ist zu entnehmen, dass mit dem EGZ "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert (werden) soll, indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben". Von dem Zuschuss können (Hervorhebung des Senats) Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden. Weiter heißt es, die Höhe des EGZ im ersten Jahr entspreche etwa der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlich monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner wird die Notwendigkeit, eine zeitliche Förderung nach § 57 SGB III (Überbrückungsgeld) auszuschließen, damit begründet, es handele sich um gleichgerichtete Leistungen. Hier wird deutlich, dass es sich nach gesetzgeberischem Willen bezüglich beider Instrumente - EGZ und Überbrückungsgeld - um Beispiele so genannter "incentives" handelt, im vorliegenden Zusammenhang ausgestaltet als Instrumente mittelbarer arbeitsmarktpolitischer und zugleich wirtschaftsordnungspolitischer Intervention. Gefördert werden soll der Abgang aus der Arbeitslosigkeit zur Entlastung des Arbeitsmarktes durch den Rollenwechsel von der - potentiellen - Arbeitnehmereigenschaft hin zur Aufnahme einer kleinunternehmerischen Tätigkeit. Es soll nicht mehr Lohnersatzeinkommen aus Versicherungs- oder Fürsorgesystemen, sondern künftiges Gewinneinkommen aus selbständiger unternehmerischer Tätigkeit bezogen werden. Typischerweise zu erwartende Anlaufaufwendungen (oftmals verbunden mit Anlaufverlusten) soll in Teilen durch eine degressive staatliche Förderung entgegengewirkt werden. Weitergehende inhaltliche Bindungen an eine Verwendung des EGZ sind den gesetzlichen Materialien nicht zu entnehmen. An dem wirtschaftspolitischem Ziel des Zurückdrängens der Schattenwirtschaft wird deutlich, dass gerade auch (allgemein-) wirtschaftspolitische (Neben-)Zwecke verfolgt wurden.
Dieses Auslegungsergebnis - die Anrechnungspflichtigkeit des EGZ wegen Zweckidentität im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II - findet eine Bestätigung in dem, was die Gesetzesmaterialien zu den §§ 16, 29 SGB II zum EGZ aussagen. Der Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1516) verhielt sich in § 16 Abs. 1 SGB II nicht zu den in § 421 l SGB III geregelten EGZ. Zwar sah die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/1728, S. 177/178) vor, auch § 421 l SGB III mit den in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss indes nicht gefolgt (BT-Drucksache 15/2259), so dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ohne eine Aufnahme des § 421 l SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II verabschiedet wurde. Das Verhältnis des EGZ zu den Leistungen nach dem SGB II war sodann Gegenstand der Beratungen des Entwurfs des kommunalen Optionsgesetzes im Jahre 2004 (BT-Drucksache 15/2816). Da EGZ und Überbrückungsgeld trotz ihrer Lebensunterhalt sichernden Funktion kumulativ zum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch zu zahlen gewesen wären, sah die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/2997) zum kommunalen Optionsgesetz (BT-Drucksache 15/2816) eine Formulierung des § 16 vor, die den EGZ bewusst nicht erwähnte. Ein vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB II-Leistungsbezieher sei das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT-Drucksache 15/2997, S. 24, vgl. Eichert/Spellbrink § 16 Rdnr. 26, § 29, Rdnr. 4). Dementsprechend enthält § 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 05. August 2004, BGBl I S. 2014) auch keinen Verweis auf § 421 l SGB II.
Die Ausgestaltung des Einstiegsgeldes bestätigt des Weiteren das hier gefundene Ergebnis: Diese Leistung wird als Zuschuss zum Alg II erbracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II), tangiert also den Bedarf der Hilfeempfänger nicht.
2.
Der auf PKH-Gewährung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag war abzulehnen. Wegen der auch insoweit anzustellenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens wird auf Ziffer 1 verwiesen.
3.
Hinsichtlich des Antrages der Ast. zu 3. wird ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen.
Aus ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines - höheren - Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den in einem einstweiligen Verfahren anzulegenden Maßstäben nicht gegeben ist.
Deswegen musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Darauf, ob ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es so nach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren - nunmehr im Beschwerdeverfahren - im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 ohne Anrechnung des bewilligten Existenzgründungszuschusses (EGZ) in Höhe von monatlich 600 Euro.
Die Ast. zu 1 lebt mit dem Ast. zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b SGB II.
Die Ast. zu 1 bezieht aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C - vom 07. Dezember 2004 einen EGZ für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von 600 Euro. Er wird monatlich jeweils nachträglich ab 01. Januar 2005 gezahlt.
Ab 01. Dezember 2004 unterhält die Ast. zu 1 ein Gewerbe (An- und Verkauf von Gebraucht- und Neuwaren jeglicher Art; Veranstaltungsservice) in der F Str , L.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Agg.) den Ast. zunächst für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 937,70 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 08. Juni 2005 bewilligte die Agg. den Ast. sodann für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 554,40 Euro monatlich. Ausweislich des Berechnungsbogens hatte die Agg. als "sonstiges Einkommen" den EGZ angesehen. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Ast. mit Widerspruch vom 15. Juni 2005.
Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2005 setzte die Agg. die Leistung für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 auf monatlich 402,25 Euro fest. Von einer Erstattung überzahlter Beträge werde abgesehen. In die Berechnung ging wiederum der zugeflossene EGZ als Einnahme ein.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Juli 2005 erfolgte sodann eine Bewilligung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 519,53 Euro und für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 507,25 Euro. Auch diesen Verwaltungsentscheidungen lag die vorerwähnte Anrechnung des EGZ auf den Gesamtbedarf der BG zugrunde. Hiergegen wandte sich die Ast. mit Widerspruch vom 04. August 2005, der bislang nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 10. November 2005 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S - der Ast. zu 1 den EZG für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 360 Euro als Zuschuss. Er werde monatlich nachträglich ab 01. Januar 2006 gezahlt. Der Leistungsbewilligung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bescheid vom 23. November 2005) in Höhe von monatlich 736,29 Euro für die Zeit vom 01. Dezember bis 31. Dezember 2005 legte die Agg. nunmehr nur noch eine - anrechenbare - Leistung des EGZ in Höhe von 360 Euro zugrunde.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte die Agg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 736,29 Euro. Auch insoweit rechnete sie 360 Euro als "sonstiges Einkommen" an.
Am 25. August 2005 beantragte die Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrten zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Beim EGZ gemäß § 421 l SGB III handele es um eine so genannte zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Diese sei als Einkommen nicht zu berücksichtigen. In Ansehung der Kosten des Unternehmens sowie nach Kosten der Unterkunft verblieben den Ast. noch monatlich 146,82 Euro für den weiteren Lebensbedarf.
Die Ast. haben erstinstanzlich beantragt,
1. ihnen PKH für das eA-Verfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu gewähren.
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Ast. Leistungen zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von monatlich 956,43 Euro für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Das Sozialgericht hat am 04. Oktober 2005 sowohl das PKH-Gesuch wie auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend beschieden. Zwischen den Leistungen nach SGB II wie dem EGZ nach § 421 l SGB III bestehe Zweckidentität, was eine Anrechnungsfreiheit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II ausschließe. Ein besonderer Leistungszweck sei den Bestimmungen und den Begründungen zu Erlass des EGZ nicht zu entnehmen.
Eine Anrechnung des EGZ sei auch nach anderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, insbesondere nicht nach § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Alg II/Sozialgeld (Alg II-VO).
Gegen beide, am 07. Oktober 2005 zugestellte Beschlüsse haben die Ast. am 07. November 2005 Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht für den Antrag zu 1 keine Erfolgsaussicht gesehen und ferner den einstweiligen Rechtsschutz versagt. Die Ast. beziehen sich auf eine ihnen günstige Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005 - L 8 AS 97/05 ER - dessen Entscheidungsgründe sie sich zu eigen machen.
Die Ast. beantragen,
1. den PKH-ablehnenden Beschluss des SG Cottbus vom 07. Oktober 2005 aufzuheben und ihnen, den Ast., PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin R für das erstinstanzliche Eilverfahren zu gewähren.
2. auf ihren Antrag vom 07. November 2005 PKH für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu gewähren.
3. den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 04. Oktober 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zu 1 und 3 zurückzuweisen und den Antrag zu 2 abzulehnen.
Sie verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung und bezieht sich zudem auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -. Diese Entscheidung hat der Senat den Ast. zugänglich gemacht (Richterbrief vom 12. Dezember 2005).
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Verfahrensakte sowie die PKH-Sonderhefte Bezug genommen.
Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1.
Bezüglich des Antrages zu 1 konnte die zulässige Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag für seinen Rechtszug zu Recht ablehnend entschieden. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz zu beziehen. Streitgegenständlich ist der noch nicht abgelaufene Zeitraum bis 31. Dezember 2005.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt des Klägers, hier Antragstellers, aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches:
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürften die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung des EGZ haben.
Hinsichtlich der Begründungsausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung im Wesentlichen den Erwägungen des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER - an. Diese Entscheidung ist den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannt.
Im Einzelnen:
Bei der Berechnung des Einkommens der BG ist der EGZ zu Recht berücksichtigt worden. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der im SGB II selbst vorgesehenen Leistungen ("Leistungen nach diesem Buch") und weiterer, hier offenkundig nicht einschlägiger Leistungen. Der EGZ nach § 421 l SGB III ist eine Geldleistung. Als Leistung nach dem SGB II wäre der EGZ dennoch eine freigestellte Einnahme im Sinne von § 9 SGB II, wenn er zum Leistungskatalog des § 16 SGB II zählte; denn soweit dort nach dem SGB III vorgesehene Leistungen auch als Leistungen zur Eingliederung an nach dem SGB II Berechtigte erbracht werden (können), handelt es sich um "Leistungen nach diesem Gesetz". In § 16 SGB II ist der EGZ (im Gegensatz etwa zu dem Eingliederungszuschuss - § 217 ff. SGB III - und den Mobilitätshilfen - § 53 ff. SGB III) nicht genannt. Dies beruht - dazu unten - nicht auf einer irrtümlichen Auslassung, so dass eine ergänzende Auslegung im Sinne des verfolgten Begehrens ausscheidet.
Von § 11 Abs. 1 SGB II abweichende weitere gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Anrechung des EGZ bei der Bestimmung des Einkommens existieren nicht. Auch der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO), die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II Bestimmungen enthält, welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, lässt sich eine Privilegierung des EGZ nicht entnehmen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich der EGZ nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen. Der EGZ steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit selbst erwirtschaftet. Er fließt hingegen dem Unternehmen nur aus Anlass der werbenden gewerblichen Tätigkeit zu, stellt deswegen keinen ordentlichen Ertrag (Umsatzerlöse aus dem Unternehmenszweck) dar, sondern allenfalls einen außerordentlichen Ertrag, welcher nur insoweit in die Erfolgsrechnung der jeweiligen Periode eingeht, als er gelegentlich der unternehmerischen Tätigkeit anfällt. Als Förderinstrument nach dem SGB III ist der EGZ eine staatliche Sozialleistung an der Schnittstelle von Arbeitsmarktpolitik und Wirtschaftsordnungspolitik. Diese soll die Existenzgründungsphase durch eine degressiv ausgestaltete staatliche Subvention flankierend unterstützen (dazu unten).
Eine Privilegierung der Einnahmen aus dieser öffentlichen Zuwendung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB III scheidet aus.
Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (dem SGB II) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 SGB II enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs der "zweckbestimmten Einnahme". Grundlage der Freistellung ist es zu sichern, dass der Zweck, zu dem die Leistung, deren Anrechnung in Frage steht, nicht vereitelt wird, weil sie im Anrechnungsfall anstelle der danach (teilweise) ausfallenden Leistung für deren Zwecke eingesetzt werden müsste. Spiegelbildlich ist diese Auslegung daran zu orientieren, zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213). Zur Frage, wie vollständig und eindeutig die anderweitige Zweckbindung der Einnahme sein muss, sind unterschiedliche Auslegungen vorstellbar. Zu der § 11 Abs. 3 SGB II ähnlichen Bestimmung, die für die Arbeitslosenhilfe gegolten hat - § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - hat es das BSG für ausreichend erachtet, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie z. B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde;" (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 5); zu § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist demgegenüber entschieden, dass eine zweckneutrale Leistung anrechenbar ist, wobei es sich um eine solche bereits dann handelt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lässt (BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 zur Frage der Anrechnung einer Verletztenrente; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 69, 177 zur Frage der Anrechnung einer Entschädigungsrente; BVerwGE, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41/02, GVBL 2004, 54 zur Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage). Der Senat legt insoweit seiner Entscheidung zugrunde, dass jedenfalls Leistungen, die weitgehend zweckidentisch sind, der Anrechnung unterliegen. Dies ist bezüglich der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und dem EGZ nach § 421 l SGB III der Fall, wie ein Vergleich der Leistungszwecke ergibt. Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05; SG Wiesbaden, Beschluss vom 10. Mai 2005 - S 16 AS 33/05 ER und Beschluss vom 23. August 2005, - S 16 AS 107/05 ER; Verwaltungsgericht Bremen vom 20. Juni 2005, S 1 V 873/05).
Zu vergleichen sind Zwecke des EGZ und der Leistung, die sich durch seine Anrechnung mindern, das heißt des Alg-II, welches eindeutig der Unterhaltssicherung dient (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Auch der EGZ dient mit seinem Hauptzweck der Unterhaltssicherung, weil dieser für die Aufnahme und das Unterhalten einer selbständigen Tätigkeit gezahlt wird, deren Ziel und Zweck seinerseits in der Erzielung von (Gewinn-)Einkommen und also deswegen dem Lebensunterhalt dient, sofern aus dem verfügbaren Einkommen - was hier nicht von Interesse ist - nicht gespart wird.
Nach § 421 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBL 1 S. 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EGZ. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (2) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des 4. Buches Sozialgesetzbuch erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und (3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Zuschuss wird nach Abs. 2 der Vorschrift bis zu drei Jahre erbracht und längstens für jeweils ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Die gesetzliche Regelung des EGZ beschränkt sich also darauf, Leistungsvoraussetzungen und -umfang festzulegen. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält sie zwar nicht. Allerdings ergibt sich durch die Bezeichnung, den Regelungszusammenhang und insbesondere durch das zentrale entscheidungssteuernde Tatbestandsmerkmal (1) - die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - hinreichend deutlich Ziel und Zweck der Zuwendung: Denn jede selbständige Tätigkeit, sofern sie nicht unternehmenssteuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist, dient gerade der Erzielung von (Residual-)Einkommen, gleichviel ob dabei weitergehend nach einem kalkulatorischen Unternehmerlohn für die selbständige Arbeit als solche und des weiteren nach einer Eigenkapitalverzinsung differenziert wird. Dieser Hauptzweck der gesetzgeberischen Maßnahme wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Dort (Bundestags-Drucksache 15/26 S. 19, 22 ff.) ist zu entnehmen, dass mit dem EGZ "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert (werden) soll, indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben". Von dem Zuschuss können (Hervorhebung des Senats) Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden. Weiter heißt es, die Höhe des EGZ im ersten Jahr entspreche etwa der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlich monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner wird die Notwendigkeit, eine zeitliche Förderung nach § 57 SGB III (Überbrückungsgeld) auszuschließen, damit begründet, es handele sich um gleichgerichtete Leistungen. Hier wird deutlich, dass es sich nach gesetzgeberischem Willen bezüglich beider Instrumente - EGZ und Überbrückungsgeld - um Beispiele so genannter "incentives" handelt, im vorliegenden Zusammenhang ausgestaltet als Instrumente mittelbarer arbeitsmarktpolitischer und zugleich wirtschaftsordnungspolitischer Intervention. Gefördert werden soll der Abgang aus der Arbeitslosigkeit zur Entlastung des Arbeitsmarktes durch den Rollenwechsel von der - potentiellen - Arbeitnehmereigenschaft hin zur Aufnahme einer kleinunternehmerischen Tätigkeit. Es soll nicht mehr Lohnersatzeinkommen aus Versicherungs- oder Fürsorgesystemen, sondern künftiges Gewinneinkommen aus selbständiger unternehmerischer Tätigkeit bezogen werden. Typischerweise zu erwartende Anlaufaufwendungen (oftmals verbunden mit Anlaufverlusten) soll in Teilen durch eine degressive staatliche Förderung entgegengewirkt werden. Weitergehende inhaltliche Bindungen an eine Verwendung des EGZ sind den gesetzlichen Materialien nicht zu entnehmen. An dem wirtschaftspolitischem Ziel des Zurückdrängens der Schattenwirtschaft wird deutlich, dass gerade auch (allgemein-) wirtschaftspolitische (Neben-)Zwecke verfolgt wurden.
Dieses Auslegungsergebnis - die Anrechnungspflichtigkeit des EGZ wegen Zweckidentität im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II - findet eine Bestätigung in dem, was die Gesetzesmaterialien zu den §§ 16, 29 SGB II zum EGZ aussagen. Der Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1516) verhielt sich in § 16 Abs. 1 SGB II nicht zu den in § 421 l SGB III geregelten EGZ. Zwar sah die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/1728, S. 177/178) vor, auch § 421 l SGB III mit den in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss indes nicht gefolgt (BT-Drucksache 15/2259), so dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ohne eine Aufnahme des § 421 l SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II verabschiedet wurde. Das Verhältnis des EGZ zu den Leistungen nach dem SGB II war sodann Gegenstand der Beratungen des Entwurfs des kommunalen Optionsgesetzes im Jahre 2004 (BT-Drucksache 15/2816). Da EGZ und Überbrückungsgeld trotz ihrer Lebensunterhalt sichernden Funktion kumulativ zum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch zu zahlen gewesen wären, sah die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucksache 15/2997) zum kommunalen Optionsgesetz (BT-Drucksache 15/2816) eine Formulierung des § 16 vor, die den EGZ bewusst nicht erwähnte. Ein vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB II-Leistungsbezieher sei das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT-Drucksache 15/2997, S. 24, vgl. Eichert/Spellbrink § 16 Rdnr. 26, § 29, Rdnr. 4). Dementsprechend enthält § 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 05. August 2004, BGBl I S. 2014) auch keinen Verweis auf § 421 l SGB II.
Die Ausgestaltung des Einstiegsgeldes bestätigt des Weiteren das hier gefundene Ergebnis: Diese Leistung wird als Zuschuss zum Alg II erbracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II), tangiert also den Bedarf der Hilfeempfänger nicht.
2.
Der auf PKH-Gewährung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag war abzulehnen. Wegen der auch insoweit anzustellenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens wird auf Ziffer 1 verwiesen.
3.
Hinsichtlich des Antrages der Ast. zu 3. wird ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen.
Aus ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines - höheren - Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den in einem einstweiligen Verfahren anzulegenden Maßstäben nicht gegeben ist.
Deswegen musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Darauf, ob ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es so nach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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