S 8 AS 194/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 194/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner einstweiligen Anordnung die Gewährung einer "Weihnachtsbeihilfe" für drei Personen.

Mit Bescheid vom 07.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe mit der Begründung ab, dass gemäß § 20 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung erbracht werde. Hinsichtlich der Bewilligung von einmaligen Leistungen regele § 23 Abs. 3 SGB II, dass es sich nur um Beihilfen für Erstausstattung der Wohnung und Erstausstattung mit Bekleidung sowie für Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten handele. Es handele sich insoweit um eine abschließende Aufzählung von Beihilfen, so dass eine einmalige Beihilfe wegen des Weihnachtsfestes nicht vorgesehen sei.

Am 13.12.2005 stellte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und machte geltend, dass ihm eine einmalige Weihnachtsbeihilfe zu zahlen sei.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass für den Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe jegliche Gesetzesgrundlage fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin.

II.

Entgegen der Auffassung des LSG NRW im Beschluss vom 24.11.2005 – Az.: L 9 B 87/05 AS ER – ist Antragsgegnerin die Stadt Porta Westfalica. Denn unter Anwendung des Rechtsträgerprinzipes (Beteiligter ist die juristische Person, deren Behörde sachlich zuständig ist) (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 70 Rdnr. 4) ist passiv legitimiert derjenige Rechtsträger, der materiell verpflichtet ist. Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit dem Antrag begehrten Leistung ist die Stadt Porta Westfalica.

Vor diesem materiell rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass der Kreis Minden-Lübbecke grundsätzlich gemäß § 6 a SGB II zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Denn der Kreis Minden-Lübbecke hat die Aufgaben entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW durch Satzung an die Stadt Porta Westfalica delegiert. Durch den Rechtsakt der Delegation hat der Kreis Minden-Lübbecke die ihm grundsätzlich eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf die Stadt Porta Westfalica übertragen. Aufgrund der Leistungsverpflichtung der Stadt Porta Westfalica kann vorliegend Antragsgegner nicht der Kreis Minden-Lübbecke sein. Dass nach § 8 der zitierten Satzung vom 16.12.2004 der Kreis Minden-Lübbecke zur Durchführung der Streitverfahren ermächtigt ist, stellt eine bloße Befugnis zur Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten dar. Aus dieser Prozessvertretungsbefugnis folgt nicht die Zuständigkeit in der materiellen Umsetzung der eventuell bestehenden Leistungsansprüche von Antragstellern.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Vorliegend fehlt es, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, an jeglicher Gesetzesgrundlage für einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe. Sowohl § 20 als auch § 23 SGB II sehen eine entsprechende Leistung nicht vor.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin daher mit dem Beschluss vom 07.12.2005 die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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