Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 5812/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 12/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.).
In jedem Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – jedenfalls gegenwärtig keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den Heimaufenthalt des Bewohners J Sch, weil diesem kein Anspruch auf Sozialhilfe in Gestalt der von der Antragstellerin erbrachten Leistung zuerkannt ist. Ob ihm ein Anspruch nach materiellem Recht zustünde, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn selbst als vergütungsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erbringt die Antragstellerin Leistungen lediglich "zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe" (§ 75 Abs. 2 SGB XII). Ihr Anspruch auf eine Vergütung ist deshalb stets nur eine Folge davon, dass dem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf die Leistungen, welche die Antragsgegnerin erbringt, durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder mittels gerichtlicher Entscheidung zuerkannt ist. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist jedoch ein Individualanspruch des Hilfebedürftigen gegen den Träger der Sozialhilfe, dessen Art und Umfang nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden kann (s. zu den Auswirkungen des "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 5 B 50/04 -, zitiert nach Juris; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 12 CE 04.2057 -, ZfSH/SGB 2005, 166 = FEVS 56, 270). Dies ergibt sich auch deutlich aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des OLG Köln vom 20. Januar 1994 – 7 U 127/93 -, VersR 1995, 784 (unter III, dritter Absatz, mit weiteren Nachweisen), wo ausgeführt wird, dass die "Amtspflicht, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ... ihrer Natur nach nur gegenüber dem Hilfsbedürftigen selbst" bestehe.
Auch dem von der Antragstellerin eingereichten Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch liegt dieses System der Rechtsbeziehungen zu Grunde, wie sich aus dessen § 7 eindeutig ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.).
In jedem Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – jedenfalls gegenwärtig keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den Heimaufenthalt des Bewohners J Sch, weil diesem kein Anspruch auf Sozialhilfe in Gestalt der von der Antragstellerin erbrachten Leistung zuerkannt ist. Ob ihm ein Anspruch nach materiellem Recht zustünde, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn selbst als vergütungsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erbringt die Antragstellerin Leistungen lediglich "zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe" (§ 75 Abs. 2 SGB XII). Ihr Anspruch auf eine Vergütung ist deshalb stets nur eine Folge davon, dass dem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf die Leistungen, welche die Antragsgegnerin erbringt, durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder mittels gerichtlicher Entscheidung zuerkannt ist. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist jedoch ein Individualanspruch des Hilfebedürftigen gegen den Träger der Sozialhilfe, dessen Art und Umfang nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden kann (s. zu den Auswirkungen des "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 5 B 50/04 -, zitiert nach Juris; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 12 CE 04.2057 -, ZfSH/SGB 2005, 166 = FEVS 56, 270). Dies ergibt sich auch deutlich aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des OLG Köln vom 20. Januar 1994 – 7 U 127/93 -, VersR 1995, 784 (unter III, dritter Absatz, mit weiteren Nachweisen), wo ausgeführt wird, dass die "Amtspflicht, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ... ihrer Natur nach nur gegenüber dem Hilfsbedürftigen selbst" bestehe.
Auch dem von der Antragstellerin eingereichten Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch liegt dieses System der Rechtsbeziehungen zu Grunde, wie sich aus dessen § 7 eindeutig ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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