L 1/3 U 291/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 5041/03 L
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1/3 U 291/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung vom 06. Mai 2005 gegen die Feststellung der Gebührenschuld der Erinnerungsführerin vom 11. April 2005 über einen Betrag von 112,50 Euro wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im zu Grunde liegenden Berufungsverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger im Jahr 2002 zur Beklagten und Erinnerungsführerin (Ef.), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, beitragspflichtig war. Die gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 14. März 2003 gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) keinen Erfolg. Die gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2004 eingelegte Berufung hat der Kläger am 23. Februar 2005 zu Protokoll des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zurückgenommen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Streitsachengebühr gemäß §§ 184 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 112,50 Euro festgestellt. Mit Gebührenfeststellung und Kostenrechnung vom 11. April 2005 ist die Ef. zur Überweisung dieser Streitsachengebühr aufgefordert worden. Sie hat dagegen mit Schreiben vom 26. April 2005, beim BayLSG eingegangen am 6. Mai 2005, Erinnerung eingelegt mit der Begründung, das SG habe in der ersten Instanz die Kostenpflicht für das gerichtliche Verfahren nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG festgestellt. Da sich in der zweiten Instanz die Beteiligten nicht geändert hätten, gehe sie davon aus, dass die §§ 184 ff. SGG hier nicht zur Anwendung kämen und damit keine Pauschgebühr zu zahlen sei. Der zuständige Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Schreiben vom 12. Mai 2005) und die Sache dem 1. Senat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. Es liege kein Gerichtskostenfall nach § 197a SGG vor, da ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherter Unternehmer beteiligt gewesen sei, der gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII als solcher Beiträge schulde.

Die Ef. hat zur Begründung ihrer Erinnerung ergänzend ausgeführt, bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 197a SGG ergebe sich, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht kostenfrei sein solle. Der Gesetzgeber habe in seiner Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5943 S. 29) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebührenprivilegierung (des § 183 SGG) von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sei. Der Kläger habe jedoch im vorliegenden Verfahren nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen, sondern gegen die Höhe des zur Beklagten zu entrichtenden Beitrags geklagt. Außerdem sei er nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern als beitragspflichtiger Unternehmer am Verfahren beteiligt. Diese Auslegung, der sich der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angeschlossen habe, werde auch in der Fachliteratur (Köhler in SdL 2003 S. 234) vertreten und durch mehrere Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG), aber nicht begründet.

Die Ef. ist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der ab 02. Januar 2002 geltenden Fassung - n.F. -) verpflichtet, für das ohne Urteil erledigte Berufungsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro zu entrichten.

Gemäß § 184 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Abs. 1 S. 1 und 2). Die Höhe der Gebühren beträgt für das Verfahren vor den Landessozialgerichten 225 Euro (Abs. 2). Wird die Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte (§ 186 S. 1 SGG). Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist (§ 185 SGG).

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden dagegen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (Abs. 1 S. 1).

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 184 SGG gegeben, da aufgrund der Identität des nach § 183 SGG privilegierten Versicherten mit dem Beitragsschuldner keine Differenzierung hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgen kann.

Der Rechtsansicht der Ef., Beitragsstreitigkeiten seien stets Gerichtskostenfälle nach § 197a SGG, weil nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5943 S. 29) die "Gebührenprivilegierung von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen gerichtet" sei, nicht aber auf Beitragsstreitigkeiten, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass alle Klagen gesetzlich (freiwillig oder Pflicht)Versicherter, die nicht Sozialleistungen betreffen, gebührenpflichtig wären, so z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung Klagen auf Vormerkung von Versicherungszeiten (§ 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), auf Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge (§ 7 in Verbindung mit § 204 ff. SGB VI), auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (§ 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz), auf Erteilung einer Rentenauskunft oder einer Auskunft über die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften (§ 109 Abs. 1, 5 SGB VI), in der gesetzlichen Krankenversicherung Klagen gegen die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), gegen die Beitragszahlungspflicht als Student (§ 254 SGB V), auf Feststellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. §§ 9, 10 SGB V), gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Beitragszuschusses (§ 257 SGB V), in der gesetzlichen Unfallversicherung Klagen auf Feststellung der freiwilligen Versicherung oder der Versicherungsfreiheit (§§ 4, 6 SGB VII), auf Feststellung der Haftungsbeschränkung (§ 109 SGB VII) und gegen Ersatzansprüche (§ 110 SGB VII), aber auch Statusfeststellungsklagen (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) und Klagen auf Feststellung des Grades der Behinderung oder eines Merkzeichens im Schwerbehindertenrecht. Für eine derart weitgehende Einschränkung des bis zum 1. Januar 2000 bestehenden Kostenprivilegs bietet weder der Wortlaut der §§ 183, 197a SGG n.F. noch die Begründung des Gesetzentwurfs oder die Entstehungsgeschichte dieser Normen einen Anhaltspunkt.

Gemäß § 183 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.) war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit nichts anderes bestimmt war. Eine solche abweichende Bestimmung enthielt § 184 SGG, wonach Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung für jede Streitsache, an der sie beteiligt waren, für jeden Rechtszug eine Gebühr zu zahlen hatten.

§ 183 SGG n.F. schränkt den Kreis der von der Kostenfreiheit erfassten Beteiligten im Wesentlichen auf Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte ein, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte im jeweiligen Rechtszug am Verfahren beteiligt sind. Die Formulierung des § 183 SGG n.F. geht zurück auf einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 73/01). Dieser sah im Zusammenhang mit der Einführung einer grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht vor, diesen (privilegierten) Personenkreis aus sozialen Gründen lediglich einer pauschalen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Eine Einschränkung auf die Geltendmachung von Sozialleistungen enthielte der Gesetzesentwurf auch nach Maßgabe der ihm beigefügten Begründung nicht. Er stellte vielmehr auf den Personenkreis derjenigen ab, "die typischerweise vor den Sozialgerichten Rechtsschutz suchen, also insbesondere Versicherte, Rentner, Kranke, Arbeitslose, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen ..." (S. 34). Diese Erleichterung sollte "insbesondere der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf Erwerbsersatzeinkommen und staatliche Fürsorgeleistungen, also auf Sozialleistungen, zugute kommen. Zu diesen Ansprüchen gehören aber weder Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander noch Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern oder Vertragsarztverfahren, bei denen es um die ärztliche Zulassung oder das ärztliche Honorar geht" (S. 35). Eine tatsächliche Beschränkung (nur) auf Sozialleistungen war demnach nicht vorgesehen.

Im Entwurf eines Sechsten SGG-Änderungsgesetzes (6. SGG-ÄndG) erhielt § 183 Satz 1 SGG die am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung. Neu eingefügt wurde § 197a Abs. 1 SGG, dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls nicht verändert wurde.

Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 132/01 S. 38 = BT-Drs. 14/5943 S. 20) heißt es dazu: "Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären ... Die Pauschalgebührenregelung soll allerdings für solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen sie sozialpolitisch nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies sind Verfahren, in denen nicht die oben genannten Personengruppen Kläger oder Beklagte sind. In diesen Fällen sollen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Dies gilt z. B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern. Auch soweit es um Vertragsarztverfahren (Vertragsarztzulassung, Honorarstreitigkeiten) geht, ist eine Gebührenprivilegierung, die von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet ist, nicht sachgerecht." Im Besonderen Teil wird zum Regelungszweck des § 183 SGG lediglich ausgeführt, der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens werde beibehalten (S. 59). Die weiteren Ausführungen betreffen nur die Einbeziehung von Sonderrechtsnachfolgern und Personen, die erst bei Obsiegen zum privilegierten Personenkreis gehören würden sowie die bereits bisher bestehenden Ausnahmen von der grundsätzlichen Kostenfreiheit. Zu den von § 197a SGG erfassten Streitigkeiten enthält der Besonderer Teil nur eine fast wörtliche Wiederholung der im Allgemeinen Teil angegebenen Begründung mit den dort genannten Beispielsfällen (S. 61).

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat zu §§ 183, 197a SGG keine Änderungsempfehlung abgegeben (Bundestagsdrucksache 14/6335) und nach dem Bericht der Abgeordneten Kramme (Bundestagsdrucksache 14/6335) keine inhaltliche Diskussion zur Abgrenzung der von dieser Vorschrift jeweils erfassten Streitigkeiten geführt.

Danach ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm kein Hinweis darauf, dass mit der Rechtsänderung zum 2. Januar 2002 für Teile des sozialgerichtlichen Rechtschutzes der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten die bis dahin geltende Kostenfreiheit entfallen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Beratung über den Gesetzentwurf und dessen Begründung nicht bewusst war, dass das sozialgerichtliche Verfahren neben Ansprüchen auf Sozialleistungen auch eine Vielzahl von nicht leistungsrechtlichen Ansprüchen des in § 183 SGG genannten Personenkreises umfasst. Ein Wille, nicht leistungsrechtliche Verfahren in Abänderung der bis zum 1. Januar 2002 bestehenden Rechtslage aus dem Anwendungsbereich des § 183 SGG n.F. auszuschließen, ist angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs, grundsätzlich die Gebührenfreiheit beizubehalten, nicht erkennbar.

Der von der Ef. zitierten Literaturansicht (Köhler in SdL 2003, 231ff), die Anwendbarkeit des § 197a SGG ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 SGG, kann sich der Senat daher ebenfalls nicht anschließen. Der Wortlaut des § 183 SGG n.F. steht der Annahme einer Kostenfreiheit des Verfahrens nicht entgegen. Weder beschränkt er - wie dargelegt - den Anwendungsbereich der Norm auf Sozialleistungsstreitigkeiten, noch enthält er eine Definition der "jeweiligen Eigenschaft". Diese erschließt sich erst aus dem Regelungsgehalt der dem Klageanspruch zu Grunde liegenden Rechtsnormen des materiellen Rechts.

Im vorliegenden Berufungsverfahren war die Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung streitig. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII ist der Kläger als selbstständiger Landwirt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter kraft Gesetzes und gemäß § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII bezüglich der Beiträge für seine Person als Unternehmer selbst beitragspflichtig. In sofern liegt hier eine Identität des Versicherten mit dem beitragspflichtigen Unternehmer vor.

Eine vergleichbare Situation besteht für selbstständig Tätige auch in anderen Sozialversicherungszweigen, beispielsweise bei der Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI und der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI. Demgegenüber betreffen die von Köhler genannten Beispiele des Honorarstreits eines (zufällig) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Vertragsarztes mit der Kassenärztlichen Vereinigung (die kein Sozialleistungsträger ist, zu dem der Vertragsarzt in einem Verhältnis als Versicherter, Leistungsbezieher oder Behinderter stehen könnte) sowie der Beitragspflicht einer juristischen Person (die schon nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 183 SGG n.F. erfüllen kann) keine vergleichbaren Fallgestaltungen.

Vielmehr stellt sich die Beitragspflicht des Einzelunternehmers hinsichtlich des Gedankens der grundsätzlichen sozialen Schutzbedürftigkeit, wie er der Regelung des § 183 SGG a.F. und n.F. zu Grunde liegt, im Ergebnis nicht anders dar, als in anderen Sozialversicherungszweigen. Die Beitragszahlung erfolgt in Fällen des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII allein zur Gewährleistung des eigenen Unfallversicherungsschutzes des Unternehmers auf der (Bemessungs)Grundlage des Kraft Satzung bestehenden (eigenen) Jahresarbeitsverdienstes (§ 154 SGB VII). Damit trägt das Gesetz gerade der Identität von Versichertem und Beitragschuldner Rechnung, die allein auf dem Umstand beruht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer nicht (als Versicherter) für einen Dritten, sondern auf eigene Rechnung tätig ist. Seine - formell auf der Funktion als Unternehmer beruhende - Beitragspflicht entspricht somit wirtschaftlich der Beitragspflicht eines selbstständig tätigen Versicherten in der Renten- oder Krankenversicherung (vgl. für Landwirte §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte - ALG -, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 250 Abs. 1 SGB V). Diese Versicherten werden aber bei Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung stets dem Personenkreis des § 183 SGG zugerechnet.

Dass der landwirtschaftliche Unternehmer als Versicherter bei Streitigkeiten, die seine Versicherteneigenschaft und die darauf beruhenden Rechte und Pflichten betreffen, dem Anwendungsbereich des § 183 SGG unterfällt, bedarf keiner Erläuterung (vgl. zur Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 3 ALG LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2004 Az. L 5 LW 13/04). Warum der landwirtschaftliche Unternehmer aber bei einem Streit um seine Versicherungspflicht des sozialen Schutzes des § 183 SGG bedarf, nicht jedoch bei einem Streit um die darauf beruhende Beitragspflicht und die Beitragshöhe, ist allein mit der formellen Unternehmereigenschaft im Rahmen der Beitragszahlung nicht zu rechtfertigen. Ein Streit um die Beitragspflicht und Beitragshöhe wird aufgrund der Identität von Versichertem und Unternehmer in Fällen des § 2 Abs. 5a SGB VII zudem immer auch aus Eigeninteresse des Versicherten geführt (im Ergebnis ebenso SG Dresden Beschluss vom 15. Juli 2004 Az. S 5 U 114/04 LW). Daher werden nach Ansicht des Senats auch Streitigkeiten nach § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII vom Anwendungsbereich des § 183 SGG umfasst (a.A. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG-Komm., 8. Aufl. § 183 Rdnr. 5 ohne nähere Begründung).

Die von Köhler zitierte Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das LSG Niedersachsen- Bremen hat zwar in Beschlüssen vom 16. Juni 2003 (Az. L 6 U 152/03 ER), 23. Juli 2003 (Az. L 6 U 194/03 ER) und 01. Juli 2004 (Az. L 6 U 61/03) zur Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers eine Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz vorgenommen, die Anwendbarkeit dieser Normen aber nicht näher begründet. Der von Köhler zitierte Beschluss des Thüringischen LSG vom 5. März 2003 (Az. L. 3 AL 979/02 ER) betraf eine andere Fallgestaltung, nämlich den Rechtsstreit eines Arbeitgebers über den Bezug von Eingliederungszuschüssen. Das LSG hat hierbei zutreffend auf die bereits zitierte Begründung des Gesetzentwurfs zu § 197a SGG Bezug genommen, wonach gerade Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern von dieser Norm erfasst werden sollten. Zum selben Ergebnis kam das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 28. April 2004 (Az. L 6 AL 10/03) mit der Begründung, der Arbeitgeber sei kein (Sozial)Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG (anders SG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2004, Az. S 3 AL 6332/02).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 189 Abs. 2 S. 2 SGG)
Rechtskraft
Aus
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