L 2 RJ 1257/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 RJ 3746/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 1257/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 105/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind über den Tod des Berechtigten hinaus Rentenbeträge auf dessen Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden, muss der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut den Anspruch auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vollständig und ausdrücklich geltend machen.
Dem Rückforderungsbegehren kann das Geldinstitut unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI mit dem Entreicherungseinwand begegnen (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az.: B 4 RA 64/01 R).
Ist das Geldinstitut nicht in der Lage, dem Rentenversicherungsträger alle nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI vorgeschriebenen Angaben (Name und Anschrift des Empfängers oder des Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers) zu machen, z.B. weil die Abhebungen vom Konto durch Verwendung einer ec-Karte am Geldautomaten erfolgten und der Verfügende nicht festgestellt werden kann, lässt dies den Entreicherungseinwand nicht entfallen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von nach dem Tode des Berechtigten gezahlten Geldleistungen.

Die Beklagte gewährte dem am 22. November 2000 verstorbenen Versicherten W. L. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit Februar 1993. Bis zum 15. August 2000 war der Versicherte in einem Heim untergebracht. Mit Schreiben vom 3. August 2000 teilte der Versicherte der Beklagten mit, seine Heimunterbringung sei am 15. August 2000 beendet. Er bitte um die Auszahlung seiner Rente auf sein Konto bei der C. in E. Der mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 31. März 2000 zum Betreuer des Versicherten bestellte Berufsbetreuer D. J. stimmte dem Antrag des Versicherten auf unbare Rentenzahlung auf das Konto des Versicherten bei der C. in E. zu. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die dem Versicherten zustehende Rente auf das angegebene Konto bei der Beklagten. Am 6. Dezember 2000 teilte der Betreuer der Beklagten telefonisch mit, der Versicherte sei am 22. November 2000 verstorben. Eine Witwe sei nicht vorhanden. Die finanzielle Angelegenheit werde von einem Nachlasspfleger verwaltet. Die Beklagte stellte die Rentenzahlung zum Ablauf des Monats Januar 2001 ein. Hierbei ergab sich eine Überzahlung der Rente über den Tod des Versicherten hinaus in Höhe von 2.119,54 DM. Mit Schreiben vom 12. März 2001 bat die Klägerin die Beklagte um die Rückzahlung des überzahlten Betrages gemäß § 118 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rückzahlung der überzahlten Rentenleistungen ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 machte die Beklagte ihren Anspruch gegenüber dem ehemaligen Betreuer des Versicherten D. J. geltend. Dieser teilte unter dem 20. Juni 2001 mit, die Betreuung sei mit dem Tode des Versicherten erloschen. Er habe zu Lebzeiten des Versicherten keine Vermögensverwaltung vorgenommen. Verfügungen über das Girokonto des Versicherten seien von ihm auch vor dem Tode des Versicherten nicht getroffen worden. Die weitere Abwicklung nach dem Tode des Versicherten entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beklagte sei über den Umstand informiert gewesen, dass der Versicherte unter vormundschaftsrechtlicher Betreuung stehe. Sie habe ihm trotzdem Überziehungen seines Girokontos gestattet. Das Konto sei auch vor dem Tode des Versicherten regelmäßig nicht ausgeglichen gewesen. Seiner Auffassung nach sei die Beklagte zur Erstattung der Überzahlungen verpflichtet. Diese habe unberechtigter Weise die Rentenzahlung zum Ausgleich des bereits vor dem Tode des Versicherten überzogenen Kontos eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. September 2001 gab die Beklagte an, zum Zeitpunkt der Renteneingänge für Dezember 2000 am 29. November 2000 sei das Konto mit 530,34 DM im Minus gewesen, am 28. Dezember 2000 habe das Konto ein Guthaben von 502,90 DM aufgewiesen. Die Renteneingänge seien durch die ebenfalls auf den Kontoverdichtungen ausgewiesenen Geldautomatenverfügungen in Höhe von insgesamt 5.543,- DM zum 28. Dezember 2000 bis 2. Januar 2001 komplett abverfügt worden. Die Verfügungen seien unter Verwendung der Originalkarte und Eingabe der korrekten Geheimzahl erfolgt. Der Schutzbetrag sei daher allein durch den Kontoinhaber bzw. seinen unbekannten Erben zurechenbare Verfügungen aufgehoben worden. Die Beklagte habe sowohl vom Tode des Kontoinhabers (Versicherten) als auch von den Rentenrückforderungen erst mit Eingang des Schreibens vom 28. Dezember 2000 am 3. Januar 2001 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verbuchungen der genannten Verfügungen bereits durchgeführt gewesen. Wer verfügt habe sei nicht bekannt, zumal die benutzten Geldautomaten über keine Kameraüberwachung verfügt hätten. Die überzahlten Rentenbeträge seien nicht zur Befriedigung eigener Forderungen der Bank verwandt sondern dem Kontoinhaber in anrechenbarer Weise abverfügt worden.

Am 11. November 2002 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie begehrte die Verurteilung der Beklagten, den Betrag von 2.119,54 DM (1.083,70 EUR) einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung an die Klägerin zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sie sei jedoch nicht begründet. Der Anspruch der Klägerin gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI auf Rücküberweisung des überzahlten Betrages scheitere daran, dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, nämlich laut dem Kontoauszug durch die Buchungen vom 28. und 29. Dezember 2000 und 2. Januar 2001. Vorliegend sei nicht ermittelbar, wer verantwortlich für die getätigten Buchungen sei. Zu prüfen sei, ob die Nichtermittelbarkeit der verfügenden Personen dem Verantwortungsbereich der Beklagten im Sinne einer unzureichenden Auskunft zuzurechnen sei mit der Folge, dass diese sich nicht auf Entreicherung berufen könne. Fest stehe zunächst, dass zwischen der Rentengutschrift und dem Eingang der Rückforderung der Klägerin über das Konto des verstorbenen Berechtigten verfügt worden sei, so dass der gutgeschriebene Betrag nicht als auf dem Konto verblieben, sondern gleichsam als durchlaufender Posten zu behandeln sei. Daran ändere nichts, dass die Beklagte zwischen der Gutschrift der Leistung und der anderweitigen Verfügungen durch periodische Saldierung mit dem auf dem Konto vorhandenen Soll eigene Forderungen befriedigt habe. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe wohl eine Person über das Konto des Berechtigten verstorbenen verfügt, die nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Diese verfügende Person habe sich offenbar der Originalkreditkarte mit zugehöriger Pinnummer bedient, so dass für die Beklagte der Eindruck habe entstehen müssen, das eine kontoverfügungsberechtigte Person über das Konto verfügt habe. Sie habe entsprechend vorgetragen, da sie von dem Ableben des Versicherten nichts gewusst habe, sei sie davon ausgegangen, dass dieser die entsprechende Verfügung getätigt habe. Nach der Überzeugung der Kammer könne hier das Risiko einer unberechtigten Kartenbenutzung an Geldautomaten nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dies bedeute vorliegend, dass die Beklagte, der das Ableben des Versicherten nicht bekannt gewesen sei, nicht angelastet werden könne, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung der EC-Karte nebst Pinnummer ein unberechtigter die Abhebungen getätigt habe. Daher stehe die Unmöglichkeit der Beklagten, den Verfügenden der Klägerin zu benennen, der Endreicherung der Beklagten nicht entgegen. Da bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin das Konto des verstorbenen Berechtigten kein zur Erstattung ausreichendes Gutachten mehr aufgewiesen habe und die Beklagte nicht den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe, um eigene Forderungen zu befriedigen, könne sich die Beklagte auf Endreicherung berufen.

Mit ihrer am 22. Dezember 2003 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen den ihr am 15. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Entreicherungseinwand nicht schlüssig vorgetragen, da sie nicht angegeben habe, wer der Empfänger der Geldleistungen sei. Zwar sei unbestritten, dass Verfügungen aus dem Vertrag zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber, auch wenn diese nach dem Tode des Kontoinhabers erfolgt seien, für das Geldinstitut rechtswirksam seien. Diese Rechtswirksamkeit ergebe sich jedoch ausschließlich aus dem bestehenden Kontovertrag. Diesen Kontovertrag müsse der Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht gegen sich geltend lassen. Das Risiko der Nutzung einer Scheckkarte durch unberechtigte Dritte sei ausschließlich dem Risikobereich Kontoinhaber-Geldinstitut zuzurechnen. Dem Geldinstitut verbleibe ausschließlich die Möglichkeit, den im Gesetz vorgesehenen Entreichungseinwand geltend zu machen. Bei der Darlegung dieses Entreicherungseinwandes könne sich das Geldinstitut auf zivilrechtliche Sachverhalte wie Schadensersatz, Ausfallhaftung und Unmöglichkeit nicht berufen. Soweit das Konto des verstorbenen Berechtigten im Soll gestanden habe, sei die Beklagte zur Erstattung verpflichtet. Hinsichtlich der Verfügungen am Geldautomat habe die Beklagte den ihr vom Gesetz eingeräumten Entreicherungseinwand nicht schlüssig dargelegt. Sie sei damit auch insoweit zur Erstattung des weiteren Betrages zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung verpflichtet.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.083,70 EUR nebst Zinsen ab 11. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen hält die Beklagte den Betreuer D. J. für vorrangig erstattungspflichtig, da er als Zahlungsempfänger der Rente ausgewiesen sei. Zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht bezieht sich die Beklagte auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. September 2004, das sie in Kopie vorgelegt hat. Die Beklagte hat vorgetragen, mit Abschluss des Kontovertrages am 31. Juli 2000 sei auch ein EC-Service-Vertrag mit dem verstorbenen Versicherten abgeschlossen worden. Bei der Kontoeröffnung habe der Versicherte angegeben, über ein Haushaltsnettoeinkommen von 1.500,- DM pro Monat zu verfügen. Dies sei für eine EC-Karte ausreichend. Die Geldautomatenverfügungen am 26. und 27. Dezember 2000 seien bei der Nationalbank in Essen getätigt worden. In beiden Fällen sei ein Betrag von 1.000,- DM verfügt worden. Dem Konto seien jeweils 1.010,- DM belastet worden. Die Geldautomatenverfügungen am 23. und 24. Dezember hätten bei der Sparkasse in E. stattgefunden, die 5. Transaktion bei der ING-D., und zwar an deren Geldautomaten in einer A. Tankstelle in E. Die Verfügungsmöglichkeiten seien nach der Bonität des Klägers bemessen worden. Der Kläger habe über ein ordentliches Einkommen verfügt und die Kontoführung sei beanstandungsfrei gewesen. Es habe deshalb kein Anlass bestanden, seine Verfügungsmöglichkeit zu begrenzen. Die Beklagte hat Transaktionsprotokolle der N. E., der Sparkasse E. und der ING-D. vorgelegt, außerdem einen Tilgungsplan der Filiale E.-B. vom 5. Oktober 2005 sowie eine Kopie des Antrages auf Kontoeröffnung des Versicherten vom 31. Juli 2000. Der Verfügungsrahmen des Versicherten habe pro Tag 1.000,- DM betragen, wobei maximal ein Betrag von 3.500,- DM pro Woche hätte verfügt werden können. Dieses Verfügungslimit habe der Versicherte im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenzen in Anspruch nehmen dürfen. Selbst wenn er diese Nutzungsgrenze überschritten hätte, sei die Bank berechtigt gewesen, die Beträge in das Konto einzustellen. Die getätigten Verfügungen am Geldautomaten hätten sich jeweils im Verfügungslimit gehalten.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§ 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der durch die Rentenüberzahlung entstandenen Summe in Höhe von 1.083,70 EUR verpflichtet ist.

Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Dabei besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung von dem Bankinstitut bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI). Hieraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut die Voraussetzungen für seinen Rücküberweisungsanspruch darzulegen hat. Der Rentenversicherungsträger muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei. Hierauf hat das Geldinstitut sodann ohne weiteres den Betrag zu erstatten, solange der Wert der überfließenden Geldleistung noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift gelangt ist. Dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers muss das Geldinstitut auch nachkommen, soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch die Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist. Weist bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto jedoch kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben auf und hat das Geldinstitut nicht (nachträglich) den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt, um eigene Forderungen zu befriedigen, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen (Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 64/01 R).

Unter Beachtung der genannten Grundsätze hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Anspruch auf Rücküberweisung zuviel gezahlter Rentenbeträge vollständig und ausdrücklich geltend gemacht. Jedoch war zur Zeit der Geltendmachung des Rückforderungsbegehrens das Konto des verstorbenen Versicherten im Minus und wies keinen dem Rückforderungsbegehren entsprechenden Betrag mehr auf. Nach Mitteilung der Beklagten befand sich das Konto des verstorbenen Versicherten am 3. Januar 2001 im Soll mit einem Betrag von 4.036,92 DM. Die Beklagte hat auch das Konto des Versicherten nicht nach dem Eingang des Rückforderungsbegehrens (also nachträglich) zum Ausgleich eigener Forderungen verwendet. Damit hat die Beklagte sich in rechtlich zutreffender Weise auf die Entreicherung berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin nicht den Namen des Empfängers der überzahlten Leistungen benennen kann. Zwar ist nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI das Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle bzw. dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ggfs. kann der Rentenversicherungsträger die Mitteilung der notwendigen Auskünfte mit einer Auskunftsklage gegen das Geldinstitut verfolgen. Ist es dem Geldinstitut jedoch unmöglich, die nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI benannten Angaben zu machen, entfällt hierdurch der Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht. Die Folge, dass der Entreicherungseinwand nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn es dem Bankinstitut nicht möglich ist, die Auskünfte nach § 118 Abs.4 Satz4 SGB VI zu erteilen, ergibt sich aus der Regelung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht. Bei einem rechtswirksam abgeschlossenen Bankvertrag und Verfügungen über das Konto in zulässigen Grenzen, die vorliegend allerdings großzügig bemessen waren, haftet das Geldinstitut auch nicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Der Rentenversicherungsträger kann nicht verlangen, dass das Geldinstitut die Konten von Versicherten vorsorglich vertraglich so absichert, dass ggfs. zuviel gezahlte Rentenbeträge keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Es besteht lediglich für das Geldinstitut das Verbot, zuviel gezahlte Rentenbeträge nach Eingang des Rückforderungsbegehrens zum Ausgleich eigener Forderungen an den Versicherten zu verwenden. Die Beklagte hat durch Vorlage des Bankvertrages mit dem Versicherten dargelegt, dass sie die Verfügungen über das Konto nach dem Tod des Versicherten per EC-Karte zulässigerweise erfolgt und damit für das Geldinstitut rechtswirksam waren. Eine Rücküberweisung zuviel gezahlter Rentenbeträge ist der Beklagten nicht möglich.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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