Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 RJ 87/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 31/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 252/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn das gesundheitliche Leistungsvermögen den Anforderungen an dem konkreten, zuletzt in dem bisherigen Beruf inne gehaltenen Arbeitsplatz noch genügt. Das verbliebene Leistungsvermögen muss daher mit den Anforderungen, die Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz stellten, verglichen werden. Maßstab für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf sind nicht die abstrakten Anforderungen, die der bisherige Beruf regelmäßig verlangt. Erlaubt das Leistungsvermögen ein weiteres Arbeiten in der Tätigkeit am maßgeblichen Arbeitsplatz, nicht auf Kosten der Gesundheit und nicht nur vergönnungshalber, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.
Der am 1974 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1990 eine Lehre als Elektroinstallateur bei der Firma Elektro M. GmbH und legte am 9. Februar 1994 die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er bis zum Konkurs der Firma bis Oktober 1998 als Geselle und Obermonteur auf Baustellen und im Störungsdienst tätig. Vom 1. November 1998 zum 30. April 2000 war der Kläger bei der Firma Elektro-N. -GmbH als Hausgeräteelektromonteur und Elektroinstallateur angestellt. Während der Beschäftigung erfolgte eine Fortbildung zum Hausgerätetechniker durch Werksschulungen, die wegen des Konkurses der Firma aber nicht beendet wurde. Der Kläger arbeitete überwiegend im Bereich Hausgeräteservice und zu einem geringen Teil auf Baustellen. Dort verrichtete er körperlich leichte Tätigkeiten wie das Wechseln von Steckdosen oder das Setzen von Hohlraumdosen. Während der Beschäftigung war der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 einen Eingliederungszuschuss.
Im Anschluss bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Er war bereits ab April 1999 und danach von Mai bis September 2000 geringfügig beschäftigt als Verkaufshilfe und im Regalservice eines Lebensmittelgeschäfts. Vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2003 war der Kläger im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme als Jugendsozialarbeiter bei dem JFFZ C. e.V. tätig. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war er wiederum vom 2. Juni bis zum 1. Dezember 2004 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Jugendbetreuer bei dem S. e.V. beschäftigt. Seit dem 2. Dezember 2004 erhält der Kläger Arbeitslosengeld.
Das zuständige Amt für Versorgung und Soziales Halle hatte mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 wegen eines Diabetes mellitus einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zuerkannt. Anlässlich eines Verschlimmerungsantrages des Klägers führte das Versorgungsamt Ermittlungen durch und stellte mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 ab dem 21. November 2000 einen GdB von 40 fest. In diesem Zusammenhang zog es ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 10. Oktober 2000 bei. Danach seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen zumutbar. Das Sehvermögen für die Ferne sei eingeschränkt. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Bauelektriker könne nicht empfohlen werden. Denkbar wäre aber ein Einsatz als Elektromonteur im Service-/Prüfbereich. Der Gutachterin gegenüber beschrieb der Kläger gelegentliche Stoffwechselstörungen. Eine Stoffwechselentgleisung mit Bewusstseinsverlust sei bisher noch nicht aufgetreten. Weiter bestehe eine Neigung zu erheblichem Schwitzen. Ein weiterer Antrag auf Erhöhung des GdB bereits ab dem 1. Januar 2000 wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 abgelehnt.
In seinem Rentenantrag vom 9. November 2000 machte der Kläger geltend, wegen Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Skelettschäden und einer Venenerkrankung leichte Tätigkeiten nur noch stundenweise ausüben zu können. Dazu legte er das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10. November 2000 vor. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B. vom 10. Dezember 2000 ein. Dieser beschrieb einen seit 1993 stabilen Stoffwechselverlauf ohne Komplikationen. Im September 2000 sei eine Hypertonie festgestellt worden, die medikamentös behandelt werde. Beschwerden oder Funktionseinschränkungen bestünden nicht. Der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. -S. GmbH, B. vom 29. August 2001 über einen stationären Aufenthalt vom 25. Juli bis zum 15. August 2001 enthält die Diagnose eines nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus, einer Adipositas (105 kg bei 187 cm Körpergröße) sowie einer essentiellen primären Hypertonie. Eine Ergometrie ergab eine Belastbarkeit von 125 Watt/1 Minute bei Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung und beginnender Dyspnoe. Die Ausdauerbelastbarkeit betrug bei Entlassung 70 Watt/20 Minuten. Der Kläger sei derzeit physisch altersentsprechend noch unterdurchschnittlich belastbar, jedoch alltagstauglich. Er könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Nachtschichten und ohne besondere Beanspruchung des Bewegungs- und Haltungsapparates sechs Stunden und mehr ausüben. Zumutbar sei auch die letzte berufliche Tätigkeit als Elektroinstallateur. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den bisherigen Beruf als Elektroinstallateur könne er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen zwar nicht mehr ausüben. Als Facharbeiter sei er aber auf eine Tätigkeit als Hersteller von Kabelbäumen für die Automobilindustrie und als Hausmeister verweisbar.
In seiner dagegen gerichteten vor dem Sozialgericht Halle am 25. Februar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Diabetes mellitus sei auch nach der Rehabilitationskur nicht einstellbar gewesen. Tätigkeiten als Elektroinstallateur seien ihm nicht mehr möglich.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. S. hat am 11. Juni 2002 angegeben, der Kläger habe sich nur am 21. Dezember 2000 und am 3. Januar 2001 wegen Beschwerden in den Beinen und im Rücken vorgestellt. Er könne noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B. hat am 12. Juni 2002 angegeben, der Kläger habe nur Wiederholungsrezepte für das Insulin abgeholt und keine Beschwerden geäußert. Der Zustand sei bis Januar 2002 komplikationslos und stabil gewesen. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. hat am 29. Juni 2002 berichtet, dass der Kläger sich lediglich im Januar und Mai 2001 wegen verstärkter krampfartiger Beschwerden im linken Bein und vermehrtem Schwitzen vorgestellt hätte.
Die Beklagte hat während des sozialgerichtlichen Verfahrens weitere Verweisungstätigkeiten als Aufmaßkontrolleur, Lager- und Materialverwalter sowie Kundenberater im Elektrogroßhandel in das Verfahren eingeführt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites hat sie als weitere Verweisungstätigkeit die als Jugendsozialarbeiter benannt.
Das Sozialgericht hat die auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 16. August 2001 beschränkte Klage mit Urteil vom 7. Januar 2003 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Bisheriger Beruf sei der als Elektromonteur. Da der Kläger nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne, komme eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr in Betracht. Ob die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten gesundheitlich zumutbar seien, könne dahinstehen. Allerdings sei die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger sich in eine Tätigkeit als Kundenberater einarbeiten könne. Dies müsse aber ebenfalls nicht entschieden werden, da er auf die Tätigkeit als Jugendsozialarbeiter verweisbar sei. Diese sei ihm sozial und gesundheitlich zumutbar. Es sei eine Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten erforderlich. Der Kläger könne die Tätigkeit auch vollschichtig verrichten, was seine über einjährige Berufstätigkeit in diesem Beruf zeige. Der tatsächlichen Arbeitsausübung komme ein stärkerer Beweiswert zu als den medizinischen Befunden. Gegen das am 14. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. März 2003 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst ausgeführt, den bisherigen Beruf als Elektromonteur sowie die benannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können. Dort fielen schwere körperliche Arbeiten an, weil z.B. eingelagerte Elektroteile und Materialien bewegt werden müssten. Aufgrund einer schweren beidseitigen Sehbehinderung könne er auch nicht längere Zeiten am Computer arbeiten und sei daher nicht als Kundenberater einsetzbar. Auch auf die Tätigkeit als Jugendsozialarbeiter könne er nicht verwiesen werden. Es handele sich um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahme. Die dort berücksichtigten Personen würden bei einer Bewerbung auf ungeförderte Stellen gar nicht genommen werden. Außerdem habe er keinerlei Kenntnisse als Jugendsozialarbeiter. Seine Kenntnisse stützten sich lediglich auf Erfahrungen seiner mehrmonatigen Tätigkeit.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Januar 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund eines Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit am 9. November 2000 ab dem 16. August 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat zunächst eine Auskunft der IKK Sachsen-Anhalt, eingegangen am 19. Dezember 2003, über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von 1991 bis Dezember 2001 eingeholt. Danach war der Kläger erstmals nach Mai 1997 wieder vom 25. Juli bis zum 15. August 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Ferner hat der Senat eine schriftliche Auskunft der ehemaligen Geschäftsführein der Firma Elektro-N. -GmbH, Frau R. N. , vom 29. Januar 2004 eingeholt. Diese hat ausgeführt: Der Kläger habe alle berufstypischen Arbeiten ausgeführt, d.h. auf Baustellen Kabel verlegt, elektrische Verbraucher installiert und angeschlossen. Er sei zum Hausgeräteelektromonteur ausgebildet worden und habe zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränke und Staubsauger repariert. Es habe sich um leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten gehandelt. Der Kläger sei ein sehr guter Fachmann der Elektrobranche gewesen. Er habe seine Arbeitsaufgaben ohne Einschränkungen erledigt und die gleichen Tätigkeiten wie jeder andere Elektromonteur verrichtet. Bei Fortbestehen des Betriebes wäre der Kläger voraussichtlich als Elektromonteur weiter beschäftigt worden.
Daraufhin hat der Kläger eingewandt: Er habe nicht als Elektromonteur, sondern als Hausgeräteelektromonteur gearbeitet. Er habe auch nicht auf Baustellen Kabel verlegt oder elektrische Verbraucher installiert und angeschlossen. Zum überwiegenden Teil habe er Waschmaschinen, Kühlgeräte und übrige Hausgeräte repariert. Unrichtig sei die Einschätzung, dass er seine Arbeitsaufgaben ohne Einschränkungen wie jeder anderer Elektromonteur verrichtet habe. Frau N. könne dazu keine Angaben machen, weil sie nur mit Verkaufs- und Bürotätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Weil das Arbeitsentgelt vom Arbeitsamt bezahlt worden sei, seien die Anforderungen an den Kläger niedriger gewesen. Er habe stets vorpausieren dürfen. Die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen hätten sich auch erst im Sommer 2000 manifestiert. Zu diesem Zeitpunkt seien Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie eine venöse Umlaufstörung mit Schwellneigung festgestellt worden. Ab September 2000 sei der Diabetes mellitus nicht mehr stabil gewesen. Deshalb sei er bereits im Oktober 2000 berufsunfähig gewesen.
Nach einer Auskunft des JFFZ C. e.V. vom 25. August 2003 sei der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen an die Arbeit als Jugendsozialarbeiter nicht gewachsen gewesen.
In diesem Verfahren hat am 22. April 2005 ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme stattgefunden. Darin ist der vom Kläger benannte Zeuge H. N. vernommen worden. Dieser hat bekundet, er habe in der Firma seiner Mutter nur von März bis Oktober 1999 gearbeitet. Der Kläger sei ihm von früher bekannt gewesen. Deshalb sei er gefragt worden, ob er im Bereich Hausgeräteservice anfangen möchte zu arbeiten. Die Erkrankung des Klägers sei bekannt gewesen, habe aber nicht zu Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung geführt. Bei der Zusammenarbeit mit dem Kläger sei aufgefallen, dass er zum Beispiel bei bestimmten Witterungen oder bei Arbeiten unter einem warmen Dach schneller ins Schwitzen geraten sei als der Zeuge, der sich selbst als sehr sportlich einschätze. Die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Manchmal habe er dem Kläger gesagt, er solle mal zwei Minuten Pause machen. Körperlich schwere Arbeiten habe es in der Firma nicht gegeben. Wenn Waschmaschinen abtransportiert werden mussten, habe man Leiharbeiter in Anspruch genommen. Der Zeuge könne sich nicht erinnern, dass der Kläger selbst eine Waschmaschine getragen hätte. Er könne auch nicht sagen, dass er den Kläger besonders geschont hätte. Bei Außenarbeiten hätten zum Beispiel die Autofahrten für Ruhepausen gesorgt. Im Innendienst könnten vermehrte Pausen erforderlich gewesen sein. Es könne sich aber nicht einen wesentlichen Mehranteil gehandelt haben. Angesichts der geringen Größe des Betriebes hätte die Mutter des Zeugen, Frau R. N. , von Leistungsminderungen des Klägers ganz sicher erfahren.
Daraufhin hat der Kläger ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass er in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr eingesetzt werden könne. Auch eine Tätigkeit als Hausgeräteelektromonteur komme nicht mehr in Betracht. Die erheblichen körperlichen Einschränkungen seien bereits bei der Einstellung bekannt gewesen. Die Einstellung sei nur wegen der Bekanntschaft erfolgt und die gesundheitlichen Einschränkungen seien berücksichtigt worden. Deshalb habe man ihm vermehrte Pausen gegönnt. Auch dem Zeugen sei bekannt, dass für den Kläger schwierig sei, im bisherigen Beruf weiter zu arbeiten. Hausgerätemonteure müssten regelmäßig größere Hausgeräte heben oder tragen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe beim Transport von Waschmaschinen diese lediglich auf der Sackkarre gehalten.
Abschließend hat das Gericht eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Agentur Merseburg, vom 28. Juli 2005 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich am 22. April 2005 mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und Auszüge aus der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit sowie des Amtes für Versorgung und Soziales Halle über den Kläger lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Die insoweit ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
1. Der Kläger ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. November 2000 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 107 Monate mit Beitragszeiten vor. Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag sind alle Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
2. Der Kläger ist aber weder bei Antragstellung am 9. November 2000 berufsunfähig gewesen, noch ist er bis zum 31. Dezember 2000 berufsunfähig geworden. Ob Berufsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist, kann hier dahinstehen. Denn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a.F. setzt einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2000 voraus. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab dem 1. Januar 2001 einschlägigen § 240 Abs. 1 SGB VI scheidet deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
a. Berufsunfähig sind nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist abzustellen auf alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
b. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI a.F. ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr 21, 22 mit weiteren Nachweisen).
Als bisheriger Beruf des Klägers ist derjenige als Hausgeräteelektromonteur anzusehen, den er bei der Firma Elektro-N. -GmbH vom 1. November 1998 bis zum 30. April 2000 versicherungspflichtig ausgeübt hat.
c. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 gesundheitlich in der Lage, diesen bisherigen Beruf als Hausgeräteelektromonteur bei der Firma Elektro-N. -GmbH vollwertig auszuüben. Hinsichtlich des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf ist abzustellen auf die Leistungsanforderung an einem konkreten Arbeitsplatz in einer konkreten Erwerbstätigkeit, nicht aber auf die abstrakte berufliche Kompetenz. Das bedeutet, dass die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen mit den Anforderungen, die Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz verlangten, verglichen werden müssen. Maßstab für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf ist also nicht der erlernte Beruf als solcher. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Leistungsvermögen ein weiteres Arbeiten in der maßgeblichen Tätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit oder nur noch auf einem so genannten Vergönnungsarbeitsplatz ohne äquivalenten wirtschaftlichen Wert erlaubt hätte. Ist der Versicherte in der Lage, diesen Anforderungen noch zu genügen, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz mit gleichwertigen fachlichen Zugangsvoraussetzungen gesundheitlich zumutbar verrichtet werden kann (GK-SGB VI-Meyer, § 43 Rdnr. 165, 168; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001, -L 3 RJ 1/98- , nicht veröffentlicht).
d. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger in der Lage, bis zum 31. Dezember 2000 die Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. -Merseburg als Hausgeräteelektromonteur vollwertig und nicht auf Kosten der Gesundheit zu verrichten. Dabei stützt der Senat seine Auffassung auf verschiedene Gesichtspunkte.
aa. Zunächst ist nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung davon auszugehen, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig ausüben konnte. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten in Nachtschicht, mit erhöhtem Zeitdruck, unter Einwirkung von Hitze oder erhöhter Verletzungsgefahr. Hinsichtlich dieses Leistungsbildes bezieht sich der Senat auf den Reha-Entlassungsbericht vom 28. August 2001 sowie das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10. Oktober 2000 und die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte. Danach bestanden bei dem Kläger ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ein medikamentös behandelter Bluthochdruck sowie eine Adipositas. Die in der Rehabilitationskur ermittelten Werte im Belastungs-EKG von 125 Watt/1 Minute und die Dauerbelastbarkeit von 70 Watt/20 Minuten rechtfertigen die Einschätzung des Reha-Entlassungsberichtes, dass körperlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar waren. Die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit wurde nur als gering niedriger als die des Altersdurchschnitts eingeschätzt. Sowohl im Reha-Entlassungsbericht vom 29. August 2001 als auch im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2000 ist angegeben, dass die bisherige Tätigkeit noch möglich wäre. Zwar enthält das arbeitsamtsärztliche Gutachten eine Einschränkung hinsichtlich einer Tätigkeit als Bauelektriker. Ausdrücklich ist aber ausgeführt worden, dass ein Einsatz als Elektromonteur im Service-/Prüfbereich vollschichtig in Betracht komme.
Soweit der Kläger auf ein massiv eingeschränktes Sehvermögen hinweist, lässt sich aus der Schwerbehindertenakte entnehmen, dass der Kläger auf Empfehlung der Arbeitsamtsärztin wegen einer Fernsehschwäche am 27. November 2000 erstmals einen Augenarzt konsultiert hat. Das Nahsehvermögen, das räumliche Sehen und die Farbtüchtigkeit sind hingegen regelrecht gewesen.
bb. Eine vom Kläger behauptete wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sommer 2000 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht belegt. Der behandelnde Hausarzt Dipl.-Med. B. hat am 12. Juni 2002 für das Sozialgericht angegeben, der Gesundheitszustand sei bis Januar 2002 stabil gewesen. Die Internistin Dr. R. hat am 29. Juni 2002 von einer erstmaligen Behandlung am 11. Januar 2001 und einer letzten Behandlung am 15. Mai 2001 berichtet. Bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. S. hat sich der Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage 2000/2001 kurzzeitig in Behandlung befunden.
Auch die Angaben des Klägers in dem Fragebogen für die arbeitsamtsärztliche Begutachtung am 10. Oktober 2000 weisen nicht darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand nach Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. im April 2000 wesentlich verschlechtert hätte. Denn am 10. Oktober 2000 hat der Kläger gegenüber der Arbeitsamtsärztin schriftlich ausgeführt, seine Erkrankungen seien seit 1999 unverändert.
cc. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zwischen der Kündigung im April 2000 und dem letztmaligen möglichen Leistungsfall im Dezember 2000 nicht eingetreten. Der Senat folgert daraus, dass auch die von November 1998 bis April 2000 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. -GmbH gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Leistungsminderung für diese Tätigkeit bis Dezember 2000 spricht. Nach der vorliegenden Auskunft der Krankenversicherung des Klägers war dieser zwischen 1997 und 2001 nicht arbeitsunfähig erkrankt. Auch die Beweisaufnahme durch schriftliche Befragung der Frau R. N. sowie die Zeugenvernehmung des zeitweiligen Arbeitskollegen des Klägers Herrn H. N. haben keinen Hinweis dafür ergeben, dass der Kläger die Tätigkeit als Hausgeräteelektromonteur aus medizinischen Gründen nur vergönnungshalber oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet hätte. Beide haben übereinstimmend berichtet, dass der Kläger den an ihn gestellten Anforderungen gerecht geworden ist, und dass sie den Kläger ohne Konkurs des Betriebes als Hausgeräteelektromonteur weiter beschäftigt hätten. Die schriftlich angehörte Zeugin R. N ... hat zwar gemeint, dass der Kläger auch auf Baustellen tätig gewesen sei. Der Zeuge H. N. hat aber insoweit ergänzend angegeben, dass der Kläger nur selten auf Baustellen gearbeitet und dann nur leichte Elektroinstallationstätigkeiten ausgeübt hat. Dieser Darstellung hat der Kläger nicht widersprochen. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger beim Transport von Hauselektrogeräten aus der Wohnung von Kunden zur Werkstatt den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Der Zeuge H. N. hat dargelegt, dass sie selbst schwere Lasten nicht getragen, sondern in solchen Fällen auf Leiharbeiter zurückgegriffen haben.
dd. Die Darstellung des Klägers, die Firma Elektro-N. -GmbH habe vom Arbeitsamt den vollen Lohn erhalten und deshalb seine unzureichende Einsatzfähigkeit nicht bemängelt, ist falsch. Nach Mitteilung des Bundesagentur für Arbeit vom 28. Juli 2005 wurde lediglich für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 ein Eingliederungszuschuss von insgesamt 1.735,04 EUR bewilligt. Dies entspricht einer monatlichen Zuwendung von 289,17 EUR. Der Kläger hat aber ausweislich der Arbeitgeberauskunft für die Bundesagentur für Arbeit vom 12. April 2000 einen monatlichen Bruttolohn zwischen 2.160,00 und 2.484,00 DM erhalten. Der Eingliederungszuschuss wurde also nur für eine kurze Zeit gewährt und hat die Lohnkosten nur zu einem geringen Teil abgedeckt.
Schließlich hat auch der Zeuge H. N. nicht bestätigt, dass die Einstellung des Klägers lediglich erfolgt wäre, weil das Arbeitsamt die Lohnkosten übernommen hätte. Vielmehr hat er bekundet, dass er den Kläger aus früheren Zeiten kannte und als zuverlässigen Arbeiter einschätzte. Dass der Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt einen Eingliederungszuschuss beantragt hatte, ist als Mitnahmeeffekt anzusehen und lässt keinen Rückschluss auf das Leistungsvermögen des Klägers zu.
ee. Der Kläger hat entgegen seiner Darstellung die Tätigkeit auch nicht mit vermehrten, betriebs-unüblichen Pausen verrichtet. Sowohl die schriftlich befragte Frau R. N. als auch der Zeuge Herr H. N. haben angegeben, dass der Kläger den an ihn gestellten Anforderungen in vollem Umfang gewachsen war. Sollten vereinzelte Pausen erforderlich gewesen sein, so haben diese sich im betriebsüblichen Rahmen abgespielt.
ff. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach der Entlassung bis September 2000 nebenberuflich als Verkaufshilfe und im Regalservice für ein großes Lebensmittelgeschäft tätig war, gegen die Darstellung einer erheblichen Leistungseinschränkung. Denn gerade im Regalservice fallen typischerweise körperlich schwere Arbeiten an, die dem Kläger nach seiner Darstellung in dem Zeitraum nicht möglich gewesen sein sollen.
Da der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 in der Lage war, den bisherigen Beruf als Hausgeräteelektromonteur bei der Firma Elektro-N. -GmbH M. vollwertig auszuüben, ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Der Senat hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Beklagten in das Gerichtsverfahren eingeführten Verweisungstätigkeiten dem Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar waren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.
Der am 1974 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1990 eine Lehre als Elektroinstallateur bei der Firma Elektro M. GmbH und legte am 9. Februar 1994 die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er bis zum Konkurs der Firma bis Oktober 1998 als Geselle und Obermonteur auf Baustellen und im Störungsdienst tätig. Vom 1. November 1998 zum 30. April 2000 war der Kläger bei der Firma Elektro-N. -GmbH als Hausgeräteelektromonteur und Elektroinstallateur angestellt. Während der Beschäftigung erfolgte eine Fortbildung zum Hausgerätetechniker durch Werksschulungen, die wegen des Konkurses der Firma aber nicht beendet wurde. Der Kläger arbeitete überwiegend im Bereich Hausgeräteservice und zu einem geringen Teil auf Baustellen. Dort verrichtete er körperlich leichte Tätigkeiten wie das Wechseln von Steckdosen oder das Setzen von Hohlraumdosen. Während der Beschäftigung war der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 einen Eingliederungszuschuss.
Im Anschluss bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Er war bereits ab April 1999 und danach von Mai bis September 2000 geringfügig beschäftigt als Verkaufshilfe und im Regalservice eines Lebensmittelgeschäfts. Vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2003 war der Kläger im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme als Jugendsozialarbeiter bei dem JFFZ C. e.V. tätig. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war er wiederum vom 2. Juni bis zum 1. Dezember 2004 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Jugendbetreuer bei dem S. e.V. beschäftigt. Seit dem 2. Dezember 2004 erhält der Kläger Arbeitslosengeld.
Das zuständige Amt für Versorgung und Soziales Halle hatte mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 wegen eines Diabetes mellitus einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zuerkannt. Anlässlich eines Verschlimmerungsantrages des Klägers führte das Versorgungsamt Ermittlungen durch und stellte mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 ab dem 21. November 2000 einen GdB von 40 fest. In diesem Zusammenhang zog es ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 10. Oktober 2000 bei. Danach seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen zumutbar. Das Sehvermögen für die Ferne sei eingeschränkt. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Bauelektriker könne nicht empfohlen werden. Denkbar wäre aber ein Einsatz als Elektromonteur im Service-/Prüfbereich. Der Gutachterin gegenüber beschrieb der Kläger gelegentliche Stoffwechselstörungen. Eine Stoffwechselentgleisung mit Bewusstseinsverlust sei bisher noch nicht aufgetreten. Weiter bestehe eine Neigung zu erheblichem Schwitzen. Ein weiterer Antrag auf Erhöhung des GdB bereits ab dem 1. Januar 2000 wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 abgelehnt.
In seinem Rentenantrag vom 9. November 2000 machte der Kläger geltend, wegen Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Skelettschäden und einer Venenerkrankung leichte Tätigkeiten nur noch stundenweise ausüben zu können. Dazu legte er das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10. November 2000 vor. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B. vom 10. Dezember 2000 ein. Dieser beschrieb einen seit 1993 stabilen Stoffwechselverlauf ohne Komplikationen. Im September 2000 sei eine Hypertonie festgestellt worden, die medikamentös behandelt werde. Beschwerden oder Funktionseinschränkungen bestünden nicht. Der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. -S. GmbH, B. vom 29. August 2001 über einen stationären Aufenthalt vom 25. Juli bis zum 15. August 2001 enthält die Diagnose eines nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus, einer Adipositas (105 kg bei 187 cm Körpergröße) sowie einer essentiellen primären Hypertonie. Eine Ergometrie ergab eine Belastbarkeit von 125 Watt/1 Minute bei Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung und beginnender Dyspnoe. Die Ausdauerbelastbarkeit betrug bei Entlassung 70 Watt/20 Minuten. Der Kläger sei derzeit physisch altersentsprechend noch unterdurchschnittlich belastbar, jedoch alltagstauglich. Er könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Nachtschichten und ohne besondere Beanspruchung des Bewegungs- und Haltungsapparates sechs Stunden und mehr ausüben. Zumutbar sei auch die letzte berufliche Tätigkeit als Elektroinstallateur. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den bisherigen Beruf als Elektroinstallateur könne er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen zwar nicht mehr ausüben. Als Facharbeiter sei er aber auf eine Tätigkeit als Hersteller von Kabelbäumen für die Automobilindustrie und als Hausmeister verweisbar.
In seiner dagegen gerichteten vor dem Sozialgericht Halle am 25. Februar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Diabetes mellitus sei auch nach der Rehabilitationskur nicht einstellbar gewesen. Tätigkeiten als Elektroinstallateur seien ihm nicht mehr möglich.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. S. hat am 11. Juni 2002 angegeben, der Kläger habe sich nur am 21. Dezember 2000 und am 3. Januar 2001 wegen Beschwerden in den Beinen und im Rücken vorgestellt. Er könne noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B. hat am 12. Juni 2002 angegeben, der Kläger habe nur Wiederholungsrezepte für das Insulin abgeholt und keine Beschwerden geäußert. Der Zustand sei bis Januar 2002 komplikationslos und stabil gewesen. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. hat am 29. Juni 2002 berichtet, dass der Kläger sich lediglich im Januar und Mai 2001 wegen verstärkter krampfartiger Beschwerden im linken Bein und vermehrtem Schwitzen vorgestellt hätte.
Die Beklagte hat während des sozialgerichtlichen Verfahrens weitere Verweisungstätigkeiten als Aufmaßkontrolleur, Lager- und Materialverwalter sowie Kundenberater im Elektrogroßhandel in das Verfahren eingeführt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites hat sie als weitere Verweisungstätigkeit die als Jugendsozialarbeiter benannt.
Das Sozialgericht hat die auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 16. August 2001 beschränkte Klage mit Urteil vom 7. Januar 2003 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Bisheriger Beruf sei der als Elektromonteur. Da der Kläger nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne, komme eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr in Betracht. Ob die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten gesundheitlich zumutbar seien, könne dahinstehen. Allerdings sei die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger sich in eine Tätigkeit als Kundenberater einarbeiten könne. Dies müsse aber ebenfalls nicht entschieden werden, da er auf die Tätigkeit als Jugendsozialarbeiter verweisbar sei. Diese sei ihm sozial und gesundheitlich zumutbar. Es sei eine Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten erforderlich. Der Kläger könne die Tätigkeit auch vollschichtig verrichten, was seine über einjährige Berufstätigkeit in diesem Beruf zeige. Der tatsächlichen Arbeitsausübung komme ein stärkerer Beweiswert zu als den medizinischen Befunden. Gegen das am 14. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. März 2003 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst ausgeführt, den bisherigen Beruf als Elektromonteur sowie die benannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können. Dort fielen schwere körperliche Arbeiten an, weil z.B. eingelagerte Elektroteile und Materialien bewegt werden müssten. Aufgrund einer schweren beidseitigen Sehbehinderung könne er auch nicht längere Zeiten am Computer arbeiten und sei daher nicht als Kundenberater einsetzbar. Auch auf die Tätigkeit als Jugendsozialarbeiter könne er nicht verwiesen werden. Es handele sich um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahme. Die dort berücksichtigten Personen würden bei einer Bewerbung auf ungeförderte Stellen gar nicht genommen werden. Außerdem habe er keinerlei Kenntnisse als Jugendsozialarbeiter. Seine Kenntnisse stützten sich lediglich auf Erfahrungen seiner mehrmonatigen Tätigkeit.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Januar 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund eines Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit am 9. November 2000 ab dem 16. August 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat zunächst eine Auskunft der IKK Sachsen-Anhalt, eingegangen am 19. Dezember 2003, über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von 1991 bis Dezember 2001 eingeholt. Danach war der Kläger erstmals nach Mai 1997 wieder vom 25. Juli bis zum 15. August 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Ferner hat der Senat eine schriftliche Auskunft der ehemaligen Geschäftsführein der Firma Elektro-N. -GmbH, Frau R. N. , vom 29. Januar 2004 eingeholt. Diese hat ausgeführt: Der Kläger habe alle berufstypischen Arbeiten ausgeführt, d.h. auf Baustellen Kabel verlegt, elektrische Verbraucher installiert und angeschlossen. Er sei zum Hausgeräteelektromonteur ausgebildet worden und habe zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränke und Staubsauger repariert. Es habe sich um leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten gehandelt. Der Kläger sei ein sehr guter Fachmann der Elektrobranche gewesen. Er habe seine Arbeitsaufgaben ohne Einschränkungen erledigt und die gleichen Tätigkeiten wie jeder andere Elektromonteur verrichtet. Bei Fortbestehen des Betriebes wäre der Kläger voraussichtlich als Elektromonteur weiter beschäftigt worden.
Daraufhin hat der Kläger eingewandt: Er habe nicht als Elektromonteur, sondern als Hausgeräteelektromonteur gearbeitet. Er habe auch nicht auf Baustellen Kabel verlegt oder elektrische Verbraucher installiert und angeschlossen. Zum überwiegenden Teil habe er Waschmaschinen, Kühlgeräte und übrige Hausgeräte repariert. Unrichtig sei die Einschätzung, dass er seine Arbeitsaufgaben ohne Einschränkungen wie jeder anderer Elektromonteur verrichtet habe. Frau N. könne dazu keine Angaben machen, weil sie nur mit Verkaufs- und Bürotätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Weil das Arbeitsentgelt vom Arbeitsamt bezahlt worden sei, seien die Anforderungen an den Kläger niedriger gewesen. Er habe stets vorpausieren dürfen. Die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen hätten sich auch erst im Sommer 2000 manifestiert. Zu diesem Zeitpunkt seien Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie eine venöse Umlaufstörung mit Schwellneigung festgestellt worden. Ab September 2000 sei der Diabetes mellitus nicht mehr stabil gewesen. Deshalb sei er bereits im Oktober 2000 berufsunfähig gewesen.
Nach einer Auskunft des JFFZ C. e.V. vom 25. August 2003 sei der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen an die Arbeit als Jugendsozialarbeiter nicht gewachsen gewesen.
In diesem Verfahren hat am 22. April 2005 ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme stattgefunden. Darin ist der vom Kläger benannte Zeuge H. N. vernommen worden. Dieser hat bekundet, er habe in der Firma seiner Mutter nur von März bis Oktober 1999 gearbeitet. Der Kläger sei ihm von früher bekannt gewesen. Deshalb sei er gefragt worden, ob er im Bereich Hausgeräteservice anfangen möchte zu arbeiten. Die Erkrankung des Klägers sei bekannt gewesen, habe aber nicht zu Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung geführt. Bei der Zusammenarbeit mit dem Kläger sei aufgefallen, dass er zum Beispiel bei bestimmten Witterungen oder bei Arbeiten unter einem warmen Dach schneller ins Schwitzen geraten sei als der Zeuge, der sich selbst als sehr sportlich einschätze. Die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Manchmal habe er dem Kläger gesagt, er solle mal zwei Minuten Pause machen. Körperlich schwere Arbeiten habe es in der Firma nicht gegeben. Wenn Waschmaschinen abtransportiert werden mussten, habe man Leiharbeiter in Anspruch genommen. Der Zeuge könne sich nicht erinnern, dass der Kläger selbst eine Waschmaschine getragen hätte. Er könne auch nicht sagen, dass er den Kläger besonders geschont hätte. Bei Außenarbeiten hätten zum Beispiel die Autofahrten für Ruhepausen gesorgt. Im Innendienst könnten vermehrte Pausen erforderlich gewesen sein. Es könne sich aber nicht einen wesentlichen Mehranteil gehandelt haben. Angesichts der geringen Größe des Betriebes hätte die Mutter des Zeugen, Frau R. N. , von Leistungsminderungen des Klägers ganz sicher erfahren.
Daraufhin hat der Kläger ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass er in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr eingesetzt werden könne. Auch eine Tätigkeit als Hausgeräteelektromonteur komme nicht mehr in Betracht. Die erheblichen körperlichen Einschränkungen seien bereits bei der Einstellung bekannt gewesen. Die Einstellung sei nur wegen der Bekanntschaft erfolgt und die gesundheitlichen Einschränkungen seien berücksichtigt worden. Deshalb habe man ihm vermehrte Pausen gegönnt. Auch dem Zeugen sei bekannt, dass für den Kläger schwierig sei, im bisherigen Beruf weiter zu arbeiten. Hausgerätemonteure müssten regelmäßig größere Hausgeräte heben oder tragen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe beim Transport von Waschmaschinen diese lediglich auf der Sackkarre gehalten.
Abschließend hat das Gericht eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Agentur Merseburg, vom 28. Juli 2005 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich am 22. April 2005 mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und Auszüge aus der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit sowie des Amtes für Versorgung und Soziales Halle über den Kläger lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Die insoweit ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
1. Der Kläger ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. November 2000 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 107 Monate mit Beitragszeiten vor. Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag sind alle Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
2. Der Kläger ist aber weder bei Antragstellung am 9. November 2000 berufsunfähig gewesen, noch ist er bis zum 31. Dezember 2000 berufsunfähig geworden. Ob Berufsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist, kann hier dahinstehen. Denn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a.F. setzt einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2000 voraus. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab dem 1. Januar 2001 einschlägigen § 240 Abs. 1 SGB VI scheidet deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
a. Berufsunfähig sind nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist abzustellen auf alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
b. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI a.F. ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr 21, 22 mit weiteren Nachweisen).
Als bisheriger Beruf des Klägers ist derjenige als Hausgeräteelektromonteur anzusehen, den er bei der Firma Elektro-N. -GmbH vom 1. November 1998 bis zum 30. April 2000 versicherungspflichtig ausgeübt hat.
c. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 gesundheitlich in der Lage, diesen bisherigen Beruf als Hausgeräteelektromonteur bei der Firma Elektro-N. -GmbH vollwertig auszuüben. Hinsichtlich des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf ist abzustellen auf die Leistungsanforderung an einem konkreten Arbeitsplatz in einer konkreten Erwerbstätigkeit, nicht aber auf die abstrakte berufliche Kompetenz. Das bedeutet, dass die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen mit den Anforderungen, die Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz verlangten, verglichen werden müssen. Maßstab für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf ist also nicht der erlernte Beruf als solcher. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Leistungsvermögen ein weiteres Arbeiten in der maßgeblichen Tätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit oder nur noch auf einem so genannten Vergönnungsarbeitsplatz ohne äquivalenten wirtschaftlichen Wert erlaubt hätte. Ist der Versicherte in der Lage, diesen Anforderungen noch zu genügen, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz mit gleichwertigen fachlichen Zugangsvoraussetzungen gesundheitlich zumutbar verrichtet werden kann (GK-SGB VI-Meyer, § 43 Rdnr. 165, 168; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001, -L 3 RJ 1/98- , nicht veröffentlicht).
d. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger in der Lage, bis zum 31. Dezember 2000 die Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. -Merseburg als Hausgeräteelektromonteur vollwertig und nicht auf Kosten der Gesundheit zu verrichten. Dabei stützt der Senat seine Auffassung auf verschiedene Gesichtspunkte.
aa. Zunächst ist nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung davon auszugehen, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig ausüben konnte. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten in Nachtschicht, mit erhöhtem Zeitdruck, unter Einwirkung von Hitze oder erhöhter Verletzungsgefahr. Hinsichtlich dieses Leistungsbildes bezieht sich der Senat auf den Reha-Entlassungsbericht vom 28. August 2001 sowie das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10. Oktober 2000 und die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte. Danach bestanden bei dem Kläger ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ein medikamentös behandelter Bluthochdruck sowie eine Adipositas. Die in der Rehabilitationskur ermittelten Werte im Belastungs-EKG von 125 Watt/1 Minute und die Dauerbelastbarkeit von 70 Watt/20 Minuten rechtfertigen die Einschätzung des Reha-Entlassungsberichtes, dass körperlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar waren. Die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit wurde nur als gering niedriger als die des Altersdurchschnitts eingeschätzt. Sowohl im Reha-Entlassungsbericht vom 29. August 2001 als auch im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2000 ist angegeben, dass die bisherige Tätigkeit noch möglich wäre. Zwar enthält das arbeitsamtsärztliche Gutachten eine Einschränkung hinsichtlich einer Tätigkeit als Bauelektriker. Ausdrücklich ist aber ausgeführt worden, dass ein Einsatz als Elektromonteur im Service-/Prüfbereich vollschichtig in Betracht komme.
Soweit der Kläger auf ein massiv eingeschränktes Sehvermögen hinweist, lässt sich aus der Schwerbehindertenakte entnehmen, dass der Kläger auf Empfehlung der Arbeitsamtsärztin wegen einer Fernsehschwäche am 27. November 2000 erstmals einen Augenarzt konsultiert hat. Das Nahsehvermögen, das räumliche Sehen und die Farbtüchtigkeit sind hingegen regelrecht gewesen.
bb. Eine vom Kläger behauptete wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sommer 2000 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht belegt. Der behandelnde Hausarzt Dipl.-Med. B. hat am 12. Juni 2002 für das Sozialgericht angegeben, der Gesundheitszustand sei bis Januar 2002 stabil gewesen. Die Internistin Dr. R. hat am 29. Juni 2002 von einer erstmaligen Behandlung am 11. Januar 2001 und einer letzten Behandlung am 15. Mai 2001 berichtet. Bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. S. hat sich der Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage 2000/2001 kurzzeitig in Behandlung befunden.
Auch die Angaben des Klägers in dem Fragebogen für die arbeitsamtsärztliche Begutachtung am 10. Oktober 2000 weisen nicht darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand nach Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. im April 2000 wesentlich verschlechtert hätte. Denn am 10. Oktober 2000 hat der Kläger gegenüber der Arbeitsamtsärztin schriftlich ausgeführt, seine Erkrankungen seien seit 1999 unverändert.
cc. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zwischen der Kündigung im April 2000 und dem letztmaligen möglichen Leistungsfall im Dezember 2000 nicht eingetreten. Der Senat folgert daraus, dass auch die von November 1998 bis April 2000 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Elektro-N. -GmbH gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Leistungsminderung für diese Tätigkeit bis Dezember 2000 spricht. Nach der vorliegenden Auskunft der Krankenversicherung des Klägers war dieser zwischen 1997 und 2001 nicht arbeitsunfähig erkrankt. Auch die Beweisaufnahme durch schriftliche Befragung der Frau R. N. sowie die Zeugenvernehmung des zeitweiligen Arbeitskollegen des Klägers Herrn H. N. haben keinen Hinweis dafür ergeben, dass der Kläger die Tätigkeit als Hausgeräteelektromonteur aus medizinischen Gründen nur vergönnungshalber oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet hätte. Beide haben übereinstimmend berichtet, dass der Kläger den an ihn gestellten Anforderungen gerecht geworden ist, und dass sie den Kläger ohne Konkurs des Betriebes als Hausgeräteelektromonteur weiter beschäftigt hätten. Die schriftlich angehörte Zeugin R. N ... hat zwar gemeint, dass der Kläger auch auf Baustellen tätig gewesen sei. Der Zeuge H. N. hat aber insoweit ergänzend angegeben, dass der Kläger nur selten auf Baustellen gearbeitet und dann nur leichte Elektroinstallationstätigkeiten ausgeübt hat. Dieser Darstellung hat der Kläger nicht widersprochen. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger beim Transport von Hauselektrogeräten aus der Wohnung von Kunden zur Werkstatt den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Der Zeuge H. N. hat dargelegt, dass sie selbst schwere Lasten nicht getragen, sondern in solchen Fällen auf Leiharbeiter zurückgegriffen haben.
dd. Die Darstellung des Klägers, die Firma Elektro-N. -GmbH habe vom Arbeitsamt den vollen Lohn erhalten und deshalb seine unzureichende Einsatzfähigkeit nicht bemängelt, ist falsch. Nach Mitteilung des Bundesagentur für Arbeit vom 28. Juli 2005 wurde lediglich für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 ein Eingliederungszuschuss von insgesamt 1.735,04 EUR bewilligt. Dies entspricht einer monatlichen Zuwendung von 289,17 EUR. Der Kläger hat aber ausweislich der Arbeitgeberauskunft für die Bundesagentur für Arbeit vom 12. April 2000 einen monatlichen Bruttolohn zwischen 2.160,00 und 2.484,00 DM erhalten. Der Eingliederungszuschuss wurde also nur für eine kurze Zeit gewährt und hat die Lohnkosten nur zu einem geringen Teil abgedeckt.
Schließlich hat auch der Zeuge H. N. nicht bestätigt, dass die Einstellung des Klägers lediglich erfolgt wäre, weil das Arbeitsamt die Lohnkosten übernommen hätte. Vielmehr hat er bekundet, dass er den Kläger aus früheren Zeiten kannte und als zuverlässigen Arbeiter einschätzte. Dass der Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt einen Eingliederungszuschuss beantragt hatte, ist als Mitnahmeeffekt anzusehen und lässt keinen Rückschluss auf das Leistungsvermögen des Klägers zu.
ee. Der Kläger hat entgegen seiner Darstellung die Tätigkeit auch nicht mit vermehrten, betriebs-unüblichen Pausen verrichtet. Sowohl die schriftlich befragte Frau R. N. als auch der Zeuge Herr H. N. haben angegeben, dass der Kläger den an ihn gestellten Anforderungen in vollem Umfang gewachsen war. Sollten vereinzelte Pausen erforderlich gewesen sein, so haben diese sich im betriebsüblichen Rahmen abgespielt.
ff. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach der Entlassung bis September 2000 nebenberuflich als Verkaufshilfe und im Regalservice für ein großes Lebensmittelgeschäft tätig war, gegen die Darstellung einer erheblichen Leistungseinschränkung. Denn gerade im Regalservice fallen typischerweise körperlich schwere Arbeiten an, die dem Kläger nach seiner Darstellung in dem Zeitraum nicht möglich gewesen sein sollen.
Da der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 in der Lage war, den bisherigen Beruf als Hausgeräteelektromonteur bei der Firma Elektro-N. -GmbH M. vollwertig auszuüben, ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Der Senat hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Beklagten in das Gerichtsverfahren eingeführten Verweisungstätigkeiten dem Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar waren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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