L 5 B 108/06 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 AS 544/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 108/06 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 21. März 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 22. März 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Wenn eine Klage unzulässig oder unbegründet wäre, fehlt es an einem zu sichernden Anspruch; wäre eine Klage hingegen zulässig und begründet, ist dem Antrag in der Regel stattzugeben, wenn auch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Bei offenem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich im Hauptsacheverfahren jedoch herausstellte, dass der Anspruch bestünde, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellte, der Anspruch bestünde nicht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rn. 29 f.; Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand Juni 2005, § 86b Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005, - 1 BvR 569/05 -, info also 2005 S. 166 ff., 168).

Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, ist zunächst festzustellen, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, selbst wenn man eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers unterstellte, nicht prognostiziert werden könnte. Der Senat könnte im Rahmen des Eilverfahrens nicht aufklären, ob der Träger des Projekts "mitnmang", dem der Antragsteller im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zugewiesen war, den Antragsteller zu Recht aus dem Projekt ausgeschult hat. Nach § 5 Abs. 4 lit. e) der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Maßnahmeträger kann das Projekt für einen Teilnehmer vorzeitig beendet werden, wenn er sozial unverträgliches Verhalten zeigt. Das wirft der Maßnahmeträger dem Antragsteller unter Hinweis auch auf Beschwerden aus dem Schülerkreis vor; dieser bestreitet es unter Vorlage ihn unterstützender Erklärungen einiger seiner Mitschüler. Insoweit wäre eine Beweisaufnahme erforderlich, die im Eilverfahren angesichts der Zeitnot – das Projekt endet ohnehin am 31. März 2006 – offenkundig nicht durchgeführt werden könnte.

Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn er hat den ganz überwiegenden Teil des Projekts bzw. seiner Arbeitsgruppe bereits absolviert und verliert lediglich die Teilnahmemöglichkeit an dem Restprogramm bis zum 31. März 2006. Dass nur dieses Restprogramm dem Projekt insgesamt Nutzen für den Antragsteller verleiht, ist nicht substantiiert vorgetragen bzw. ersichtlich. Angesichts dessen ist dem Interesse der Antragsgegnerin an der Einhaltung der in der Vereinbarung über das Projekt "mitnmang" getroffenen Regeln, wonach den Kooperationspartnern die Möglichkeit einer Ausschulung gegeben wird, der Vorrang einzuräumen. Dem Antragsteller ist es bei Berücksichtigung sowohl seiner als auch der öffentlichen Interessen zuzumuten, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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