Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 1213/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 38/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des So-zialgerichts Berlin vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von (weiteren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit dem Antragsteller zu 2) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In die gemeinsame Wohnung aufgenommen sind noch zwei Enkelkinder der Antragstellerin zu 1), die 1998 geborene V D und die 1999 geborene C M. Die Antragstellerin zu 1) bezieht Rente von der LVA Berlin in Höhe von 197,29 Euro monatlich, der Antragsteller zu 2) war vom 1. Juni 2004 bis zum 17. Mai 2005 beschäftigt. Er hat einen 1984 geborenen Sohn. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 291,26 Euro. Bei der Berechnung der Leistungen wurden die Antragsteller, nicht aber die Enkelkinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Als Kosten für Unterkunft und Heizung waren 360,08 Euro angesetzt. Das Bezirksamt Spandau von Berlin bewilligte für V D durch Bescheid vom 21. März 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in Höhe von 329,59 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 153,59 Euro und einem durch Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung zur Durchführung des § 28 Abs. 5 SGB XII festgelegtem Satz von 330 Euro für sonstigen laufenden Bedarf in der Verwandtenpflege sowie angerechnetem Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Die Leistungen wurden in Höhe von 153,59 Euro an die Krankenkasse und in Höhe von 176 Euro an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlt. Für C M bewilligte das Bezirksamt Spandau von Berlin durch Bescheid vom 25. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 303,95 Euro. Der Betrag ergab sich aus 176 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt (330 Euro Verwandtenpflegesatz abzüglich 154 Euro Kindergeld), die an den Antragsteller zu 2) ausgezahlt wurden und 127,95 Euro Beiträge zur (freiwilligen) Krankenversicherung.
Die Antragsteller legten am 4. März 2005 bei der Antragsgegnerin gegen deren Bewilligungsbescheid Widerspruch ein, weil von der für die Wohnung anfallenden Gesamtmiete 360,90 Euro nicht berücksichtigt seien. Aus dem Verwandtschaftspflegegeld könnten sie nicht einen Mietanteil in Höhe von jeweils 180,45 Euro bestreiten, weil dann nur noch 150 Euro pro Monat und Kind übrig blieben, was aber zu wenig für Kleidung, Ernährung und sonstigen Bedarf sei.
Das Sozialgericht Berlin hat auf den am 9. März 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. April 2005 verpflichtet, ab April 2005 mit monatlich 114 Euro Unterhaltskosten für die im Haushalt der Antragsteller lebenden Enkelkinder in Vorleistung zu gehen. Es handele sich um einen Antrag auf Übernahme der durch die SGB XII-Pauschalen nicht abgedeckten Mietkosten. Deswegen stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 28. Dezember 2005 dem Antrag nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zu einer Vorleistung verpflichtet, deren Erstattung sie nach § 102 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von dem Bezirksamt Spandau verlangen könne. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB I ergebe sich daraus, dass angesichts der gegenwärtig stattfindenden Überprüfung der Pauschalen für Verwandtenpflege eine Übergangssituation vorliege. Die Antragsgegnerin sei der zuerst angegangene Leistungsträger, das Bestehen einer Deckungslücke habe sich erst im Verlaufe des Eilverfahrens als Problem der Anpassung von Ämterzuständigkeiten erwiesen. Auch stehe der Bedarfsgemeinschaft ein um ca. 100 Euro höherer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die zuerkannten vorläufigen Leistungen entsprächen der Deckungslücke, die sich aus der Differenz zwischen den um Kindergeld und allgemeine Lebenshaltungskosten bereinigten Pauschalsatz von 123 Euro und den auf die Enkelkinder entfallenden Mietanteil von 180 Euro ergebe.
Dagegen richtet sich die am 18. Mai 2005 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, dass die Antragsgegnerin die Miete für die beiden Kinder in voller Höhe übernehmen müsse. Denn das für die Kinder gewährte Pflegegeld betrage jeweils 176 Euro (plus Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro) und reiche schon ohne Abzüge für die Miete nicht aus. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel seien knapp bemessen, was insbesondere seit der Arbeitslosigkeit des Antragstellers zu 2) gelte. Die beim Bezirksamt Spandau gegen die Bemessung der Pflegesätze für die Kinder erhobenen Widersprüche seien ohne Erfolg geblieben. Nach den Regelungen des SGB II hätten sie für ihre Enkelkinder höhere Leistungen zu erwarten.
Die Antragssteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 abzuändern und die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie habe den Beschluss des Sozialgerichts akzeptiert und umgesetzt. Eine weitere Deckungslücke bestehe aber nicht. Die an die Antragsteller zu gewährenden Leistungen seien durch Bescheide vom 23. Juni 2005, geändert durch Bescheide vom 1. August 2005 und 2. August 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005, und durch Bescheid vom 23. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 neu festgestellt. Danach erhielten die Antragsteller ab Juli 2005 nunmehr 964,91 Euro monatlich.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die die Enkelkinder betreffenden Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Spandau Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist nach § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da das JobCenter Spandau als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S 4908ff) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (hierzu im einzelnen Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 ER unter Hinweis auf LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits angesichts des bestandskräftig gewordenen Bescheides der Antragsgegnerin vom14. Dezember 2004 abzulehnen gewesen wäre, obwohl die Antragsteller sich noch vor Anrufung des Sozialgerichts am 4. März 2005 an die Antragsgegnerin gewandt und damit einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt hatten. Die Frage, ob auch ein im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend gemachter Anspruch den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann (so jedenfalls LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Mai 2000 – L 10 LW 1258/00 ER-B), war hier nicht zu entscheiden, da die Beschwerde schon aus anderen Gründe keinen Erfolg haben kann.
Es ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich ist, der es rechtfertigen würde, über die bereits vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen noch hinauszugehen. Der Senat lässt zunächst ausdrücklich dahingestellt sein, ob die Antragsgegnerin – wie vom Sozialgericht angenommen – gemäß § 43 SGB I statt des Bezirksamtes zur Erbringung von vorläufigen Leistungen verpflichtet war. Gegen eine Identität der Ansprüche spricht indessen schon, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren eigene Ansprüche geltend machen, welche ihnen ausschließlich gegen die Antragstellerin und nicht auch gegen das Bezirksamt zustehen können. Inhaber der Ansprüche aus § 28 Abs. 5 SGB XII auf Hilfe zum Lebensbedarf bei Unterbringung in einer Familie sind nämlich die untergebrachten Kinder selbst, nicht die Antragsteller, die auch nie angegeben haben, für die Kinder handeln zu wollen. Zudem hat weder die Antragsgegnerin noch das Bezirksamt Spandau die Gewährung von Leistungen unter Berufung auf die Zuständigkeit des jeweils anderen abgelehnt.
Zu prüfen war aber jedenfalls, in welcher Höhe bei der Berechnung des Bedarfs der Antragsteller anteilige Unterkunftskosten anfallen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wird eine Wohnung von mehreren Personen benutzt, so mag eine Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen grundsätzlich angemessen sein. Etwas anderes gilt aber da, wo besondere Gründe gegen die anteilige Umlegung sprechen (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 22 Rdnr. 22). So liegt es hier. Den beiden mit in die Wohnung der Antragsteller aufgenommenen Enkelkindern stehen nur die Sätze der Verwandtenpflege zur Verfügung, aus denen die Aufwendungen für Lebenshaltung und Unterkunft zu bestreiten sind. Dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung widerspräche es, wenn den Antragstellern bei den anfallenden Unterkunftskosten ein Betrag als auf die Enkelkinder entfallend abgezogen würde, den diese nach den ihnen gewährten Leistungen zu tragen nicht imstande sind. Dass die vom Bezirksamt Spandau angesetzten 330 Euro nicht für die nach Köpfen geteilten Aufwendungen für die Unterkunft ausreichend sein können, ergibt sich schon aus der Höhe des dann verbleibenden Betrages von 150 Euro im Monat.
Allerdings hat bereits der von den Antragstellern mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts die Differenz zwischen dem Verwandtenpflegesatz und den nach dem SGB II für die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder zu gewährenden Leistungen ausgeräumt: Nach dem SGB II ergäbe sich bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft für jedes minderjährige Kind ein allgemeiner Bedarf von 207 Euro und anteilige Mietkosten in Höhe von (gerundet) 180 Euro, insgesamt also ein Bedarf von 387 Euro. Das Kindergeld von 154 Euro je Kind wäre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der Kinder anzurechnen. Dass im SGB II nicht die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung vorgesehen ist, verschlechtert die Lage der Kinder deswegen nicht, weil diese Beiträge ihnen ohnehin nicht als Einkommen zur Verfügung stehen würden und Leistungen zur Krankenbehandlung jedenfalls über § 48 SGB XII zu gewähren wären.
Der vom Bezirksamt Spandau unter Berufung auf § 28 Abs. 5 SGB XII bewilligte Verwandtenpflegesatz beträgt 330 Euro. Er liegt damit oberhalb des allgemeinen Bedarfs nach dem SGB II, aber unterhalb der sich aus dem SGB II ergebenden Summe aus allgemeinem Bedarf und anteiligen (tatsächlichen) Wohnkosten (= 387 Euro). Kindergeld ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch auf den Bedarf in der Verwandtenpflege voll anzurechnen, deswegen bei der Differenzberechnung zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die vom Bezirksamt noch übernommenen Beiträge zur freiwilligen Versicherung, weil sie die finanzielle Lage der Kinder nicht ändern. Als Differenz bleibt demnach ein Betrag von 57 Euro pro Kind, der den Antragstellern bereits durch den Beschluss des Sozialgerichts zugesprochen worden ist.
Für die Zubilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an die Antragsteller besteht kein Anlass. Die Höhe der vom Bezirksamt als Verwandtenpflegesatz gemäß § 28 Abs. 5 SGB XII gewährten Beträge kann der Senat schon deswegen nicht überprüfen, weil die Ansprüche der Enkelkinder nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Im Übrigen sind die Pauschalsätze im Land Berlin mit Wirkung ab 1. September 2005 auf 378,97 Euro (für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) erhöht worden. Der für V D zu gewährende Bedarfssatz war zudem nach Vollendung ihres 7. Lebensjahres am 18. Juli 2005 zu erhöhen (auf 415,80 Euro nach dem alten bzw 464,97 Euro nach dem neuen Satz). Die bis dahin vorhandene eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Kinder ist als Steigerung der auf die Antragsteller für die Unterkunft anzusetzenden Beträge berücksichtigt. Mit ihrem Vorbringen, dass der für die Kinder dann verbleibende Restbetrag zu gering sei, können die Antragsteller nicht gehört werden, weil der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II den allgemeinen Leistungssatz für Minderjährige in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (= 207 Euro) festgelegt hat. Aus diesem Grund drängt sich nicht auf, dass der den Antragstellern (und den in die Wohnung aufgenommene Kindern) zur Verfügung stehende Betrag nach den im Rahmen des SGB II maßgebenden Sätzen zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Auf die Bedarfssätze nach dem SGB II kommt es aber vorliegend an, weil den Antragstellern nur diese Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen.
Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Für die Antragstellerin zu 1) ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt, von ihrem Einkommen (Rente) wurde eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abgezogen. Fahrkosten als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II fallen nicht an, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Antragsteller zu 2) ist zur Zeit ohne Einkommen. Schon deswegen konnte weder an den Sohn gezahlter Unterhalt noch Versicherungsbeiträge oder Aufwendungen für Monatskarten abgesetzt werden. Ob die Antragsgegnerin für ihn in der Zeit bis Mai 2005 (Ende der Erwerbstätigkeit) alle anfallenden Abzüge berücksichtigt hat, kann – da dies einen abgeschlossenen Zeitraum der Vergangenheit betrifft – nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überprüft werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von (weiteren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit dem Antragsteller zu 2) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In die gemeinsame Wohnung aufgenommen sind noch zwei Enkelkinder der Antragstellerin zu 1), die 1998 geborene V D und die 1999 geborene C M. Die Antragstellerin zu 1) bezieht Rente von der LVA Berlin in Höhe von 197,29 Euro monatlich, der Antragsteller zu 2) war vom 1. Juni 2004 bis zum 17. Mai 2005 beschäftigt. Er hat einen 1984 geborenen Sohn. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 291,26 Euro. Bei der Berechnung der Leistungen wurden die Antragsteller, nicht aber die Enkelkinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Als Kosten für Unterkunft und Heizung waren 360,08 Euro angesetzt. Das Bezirksamt Spandau von Berlin bewilligte für V D durch Bescheid vom 21. März 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in Höhe von 329,59 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 153,59 Euro und einem durch Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung zur Durchführung des § 28 Abs. 5 SGB XII festgelegtem Satz von 330 Euro für sonstigen laufenden Bedarf in der Verwandtenpflege sowie angerechnetem Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Die Leistungen wurden in Höhe von 153,59 Euro an die Krankenkasse und in Höhe von 176 Euro an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlt. Für C M bewilligte das Bezirksamt Spandau von Berlin durch Bescheid vom 25. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 303,95 Euro. Der Betrag ergab sich aus 176 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt (330 Euro Verwandtenpflegesatz abzüglich 154 Euro Kindergeld), die an den Antragsteller zu 2) ausgezahlt wurden und 127,95 Euro Beiträge zur (freiwilligen) Krankenversicherung.
Die Antragsteller legten am 4. März 2005 bei der Antragsgegnerin gegen deren Bewilligungsbescheid Widerspruch ein, weil von der für die Wohnung anfallenden Gesamtmiete 360,90 Euro nicht berücksichtigt seien. Aus dem Verwandtschaftspflegegeld könnten sie nicht einen Mietanteil in Höhe von jeweils 180,45 Euro bestreiten, weil dann nur noch 150 Euro pro Monat und Kind übrig blieben, was aber zu wenig für Kleidung, Ernährung und sonstigen Bedarf sei.
Das Sozialgericht Berlin hat auf den am 9. März 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. April 2005 verpflichtet, ab April 2005 mit monatlich 114 Euro Unterhaltskosten für die im Haushalt der Antragsteller lebenden Enkelkinder in Vorleistung zu gehen. Es handele sich um einen Antrag auf Übernahme der durch die SGB XII-Pauschalen nicht abgedeckten Mietkosten. Deswegen stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 28. Dezember 2005 dem Antrag nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zu einer Vorleistung verpflichtet, deren Erstattung sie nach § 102 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von dem Bezirksamt Spandau verlangen könne. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB I ergebe sich daraus, dass angesichts der gegenwärtig stattfindenden Überprüfung der Pauschalen für Verwandtenpflege eine Übergangssituation vorliege. Die Antragsgegnerin sei der zuerst angegangene Leistungsträger, das Bestehen einer Deckungslücke habe sich erst im Verlaufe des Eilverfahrens als Problem der Anpassung von Ämterzuständigkeiten erwiesen. Auch stehe der Bedarfsgemeinschaft ein um ca. 100 Euro höherer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die zuerkannten vorläufigen Leistungen entsprächen der Deckungslücke, die sich aus der Differenz zwischen den um Kindergeld und allgemeine Lebenshaltungskosten bereinigten Pauschalsatz von 123 Euro und den auf die Enkelkinder entfallenden Mietanteil von 180 Euro ergebe.
Dagegen richtet sich die am 18. Mai 2005 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, dass die Antragsgegnerin die Miete für die beiden Kinder in voller Höhe übernehmen müsse. Denn das für die Kinder gewährte Pflegegeld betrage jeweils 176 Euro (plus Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro) und reiche schon ohne Abzüge für die Miete nicht aus. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel seien knapp bemessen, was insbesondere seit der Arbeitslosigkeit des Antragstellers zu 2) gelte. Die beim Bezirksamt Spandau gegen die Bemessung der Pflegesätze für die Kinder erhobenen Widersprüche seien ohne Erfolg geblieben. Nach den Regelungen des SGB II hätten sie für ihre Enkelkinder höhere Leistungen zu erwarten.
Die Antragssteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 abzuändern und die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie habe den Beschluss des Sozialgerichts akzeptiert und umgesetzt. Eine weitere Deckungslücke bestehe aber nicht. Die an die Antragsteller zu gewährenden Leistungen seien durch Bescheide vom 23. Juni 2005, geändert durch Bescheide vom 1. August 2005 und 2. August 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005, und durch Bescheid vom 23. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 neu festgestellt. Danach erhielten die Antragsteller ab Juli 2005 nunmehr 964,91 Euro monatlich.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die die Enkelkinder betreffenden Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Spandau Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist nach § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da das JobCenter Spandau als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S 4908ff) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (hierzu im einzelnen Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 ER unter Hinweis auf LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits angesichts des bestandskräftig gewordenen Bescheides der Antragsgegnerin vom14. Dezember 2004 abzulehnen gewesen wäre, obwohl die Antragsteller sich noch vor Anrufung des Sozialgerichts am 4. März 2005 an die Antragsgegnerin gewandt und damit einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt hatten. Die Frage, ob auch ein im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend gemachter Anspruch den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann (so jedenfalls LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Mai 2000 – L 10 LW 1258/00 ER-B), war hier nicht zu entscheiden, da die Beschwerde schon aus anderen Gründe keinen Erfolg haben kann.
Es ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich ist, der es rechtfertigen würde, über die bereits vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen noch hinauszugehen. Der Senat lässt zunächst ausdrücklich dahingestellt sein, ob die Antragsgegnerin – wie vom Sozialgericht angenommen – gemäß § 43 SGB I statt des Bezirksamtes zur Erbringung von vorläufigen Leistungen verpflichtet war. Gegen eine Identität der Ansprüche spricht indessen schon, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren eigene Ansprüche geltend machen, welche ihnen ausschließlich gegen die Antragstellerin und nicht auch gegen das Bezirksamt zustehen können. Inhaber der Ansprüche aus § 28 Abs. 5 SGB XII auf Hilfe zum Lebensbedarf bei Unterbringung in einer Familie sind nämlich die untergebrachten Kinder selbst, nicht die Antragsteller, die auch nie angegeben haben, für die Kinder handeln zu wollen. Zudem hat weder die Antragsgegnerin noch das Bezirksamt Spandau die Gewährung von Leistungen unter Berufung auf die Zuständigkeit des jeweils anderen abgelehnt.
Zu prüfen war aber jedenfalls, in welcher Höhe bei der Berechnung des Bedarfs der Antragsteller anteilige Unterkunftskosten anfallen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wird eine Wohnung von mehreren Personen benutzt, so mag eine Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen grundsätzlich angemessen sein. Etwas anderes gilt aber da, wo besondere Gründe gegen die anteilige Umlegung sprechen (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 22 Rdnr. 22). So liegt es hier. Den beiden mit in die Wohnung der Antragsteller aufgenommenen Enkelkindern stehen nur die Sätze der Verwandtenpflege zur Verfügung, aus denen die Aufwendungen für Lebenshaltung und Unterkunft zu bestreiten sind. Dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung widerspräche es, wenn den Antragstellern bei den anfallenden Unterkunftskosten ein Betrag als auf die Enkelkinder entfallend abgezogen würde, den diese nach den ihnen gewährten Leistungen zu tragen nicht imstande sind. Dass die vom Bezirksamt Spandau angesetzten 330 Euro nicht für die nach Köpfen geteilten Aufwendungen für die Unterkunft ausreichend sein können, ergibt sich schon aus der Höhe des dann verbleibenden Betrages von 150 Euro im Monat.
Allerdings hat bereits der von den Antragstellern mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts die Differenz zwischen dem Verwandtenpflegesatz und den nach dem SGB II für die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder zu gewährenden Leistungen ausgeräumt: Nach dem SGB II ergäbe sich bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft für jedes minderjährige Kind ein allgemeiner Bedarf von 207 Euro und anteilige Mietkosten in Höhe von (gerundet) 180 Euro, insgesamt also ein Bedarf von 387 Euro. Das Kindergeld von 154 Euro je Kind wäre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der Kinder anzurechnen. Dass im SGB II nicht die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung vorgesehen ist, verschlechtert die Lage der Kinder deswegen nicht, weil diese Beiträge ihnen ohnehin nicht als Einkommen zur Verfügung stehen würden und Leistungen zur Krankenbehandlung jedenfalls über § 48 SGB XII zu gewähren wären.
Der vom Bezirksamt Spandau unter Berufung auf § 28 Abs. 5 SGB XII bewilligte Verwandtenpflegesatz beträgt 330 Euro. Er liegt damit oberhalb des allgemeinen Bedarfs nach dem SGB II, aber unterhalb der sich aus dem SGB II ergebenden Summe aus allgemeinem Bedarf und anteiligen (tatsächlichen) Wohnkosten (= 387 Euro). Kindergeld ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch auf den Bedarf in der Verwandtenpflege voll anzurechnen, deswegen bei der Differenzberechnung zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die vom Bezirksamt noch übernommenen Beiträge zur freiwilligen Versicherung, weil sie die finanzielle Lage der Kinder nicht ändern. Als Differenz bleibt demnach ein Betrag von 57 Euro pro Kind, der den Antragstellern bereits durch den Beschluss des Sozialgerichts zugesprochen worden ist.
Für die Zubilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an die Antragsteller besteht kein Anlass. Die Höhe der vom Bezirksamt als Verwandtenpflegesatz gemäß § 28 Abs. 5 SGB XII gewährten Beträge kann der Senat schon deswegen nicht überprüfen, weil die Ansprüche der Enkelkinder nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Im Übrigen sind die Pauschalsätze im Land Berlin mit Wirkung ab 1. September 2005 auf 378,97 Euro (für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) erhöht worden. Der für V D zu gewährende Bedarfssatz war zudem nach Vollendung ihres 7. Lebensjahres am 18. Juli 2005 zu erhöhen (auf 415,80 Euro nach dem alten bzw 464,97 Euro nach dem neuen Satz). Die bis dahin vorhandene eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Kinder ist als Steigerung der auf die Antragsteller für die Unterkunft anzusetzenden Beträge berücksichtigt. Mit ihrem Vorbringen, dass der für die Kinder dann verbleibende Restbetrag zu gering sei, können die Antragsteller nicht gehört werden, weil der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II den allgemeinen Leistungssatz für Minderjährige in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (= 207 Euro) festgelegt hat. Aus diesem Grund drängt sich nicht auf, dass der den Antragstellern (und den in die Wohnung aufgenommene Kindern) zur Verfügung stehende Betrag nach den im Rahmen des SGB II maßgebenden Sätzen zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Auf die Bedarfssätze nach dem SGB II kommt es aber vorliegend an, weil den Antragstellern nur diese Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen.
Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Für die Antragstellerin zu 1) ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt, von ihrem Einkommen (Rente) wurde eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abgezogen. Fahrkosten als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II fallen nicht an, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Antragsteller zu 2) ist zur Zeit ohne Einkommen. Schon deswegen konnte weder an den Sohn gezahlter Unterhalt noch Versicherungsbeiträge oder Aufwendungen für Monatskarten abgesetzt werden. Ob die Antragsgegnerin für ihn in der Zeit bis Mai 2005 (Ende der Erwerbstätigkeit) alle anfallenden Abzüge berücksichtigt hat, kann – da dies einen abgeschlossenen Zeitraum der Vergangenheit betrifft – nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überprüft werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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