B 9 V 8/99 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 8/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. März 1999 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. November 1996 wird zurückgewiesen. Kosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den im Juni 1931 geborenen Kläger wegen der Folgen einer 1944 durchgemachten Erkrankung (Pleuritis exsudativa) Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren hat.

Der seinerzeit in Sachsen-Anhalt wohnhafte Kläger beantragte 1992 Versorgung als Kriegsbeschädigter. Er machte geltend, er sei im Januar 1944 für mindestens zwei Wochen in ein Wehrertüchtigungslager in S (bei E ) einberufen worden. Dort sei er extremen Abhärtungsbedingungen wie zB Duschen in ungeheizten Räumen bei strengem Frost ausgesetzt gewesen. Dadurch sei es kurz nach Rückkehr aus dem Lager zu einer nassen Rippenfellentzündung (Pleuritis exsudativa) gekommen, wegen der er vom Februar 1944 bis November 1944 in Behandlung gewesen sei. Als Folgen dieser Erkrankung seien eine Verformung des Brustkorbes, Verschwartungen des Lungengewebes, eine Einschränkung der Atemfunktion und Narbenbeschwerden zurückgeblieben. Er sei deswegen von allen Hitlerjugend- (HJ) und allen kriegsbedingten Diensten freigestellt worden. Die Unterlagen über diese Vorgänge seien weitgehend bei einem Bombenangriff verbrannt.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 und Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1996 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Gesundheitsstörungen des Klägers als Schädigungsfolgen mit der Begründung ab, es sei kein Nachweis erbracht, daß es sich bei dem vom Kläger genannten Lager in S um ein Wehrertüchtigungslager iS von § 3 Abs 1 Buchst l BVG gehandelt habe. Mit Urteil vom 27. November 1996 hat das Sozialgericht Halle (SG) den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers gemäß § 6 BVG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und die Klage sinngemäß im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten zur Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und zur Gewährung einer Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH verurteilt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe Dienst in einem Wehrertüchtigungslager iS von § 3 Abs 1 Buchst l BVG geleistet. Dies sei zu bejahen, wenn Lehrgänge abgehalten worden seien, die der vormilitärischen Ausbildung und damit der Wehrertüchtigung gedient hätten, soweit das Lager organisatorisch oder personell mit der früheren deutschen Wehrmacht eng verbunden gewesen sei und die darin absolvierte Ausbildung zumindest überwiegend Zwecken der Wehrmacht gedient habe. Dies gelte auch für die Zeiten nach Errichtung von Wehrertüchtigungslagern gemäß dem Erlaß des "Jugendführers des Deutschen Reiches" vom 27. Mai 1942. Ein anderer Zweck des Lagers sei nicht erkennbar, insbesondere könne es sich nicht um einen Lehrgang für die Führerausbildung innerhalb der HJ gehandelt haben.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1 Buchst l BVG. Für die Zeit nach dem Erlaß vom 27. Mai 1942 könne ein Wehrertüchtigungslager ohne Beziehung zu den in diesem Erlaß genannten Bestimmungen nicht anerkannt werden. Darüber hinaus habe das LSG die Grenzen des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) überschritten, soweit darin Glaubhaftigkeit "nach den Umständen des Falles" vorausgesetzt werde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. März 1999 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. November 1996 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landssozialgerichts Sachsen-Anhalt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für richtig.

II

Die Revision des Beklagten ist begründet. Entgegen der Meinung des LSG besteht kein Anspruch auf Versorgung. Denn auch bei Zugrundelegung der vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger im Januar 1944 keinen "Dienst in Wehrertüchtigungslagern" iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG geleistet. Das ergibt sich bereits aus den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG sowie offenkundigen historischen Tatsachen. Es kann somit dahinstehen, ob die Angriffe der Revision auf einzelne Feststellungen des LSG Erfolg haben können oder nicht. Da der Kläger mit der Teilnahme an dem Lehrgang keinen militärähnlichen Dienst iS des § 3 BVG geleistet hat, hat er die geltend gemachte Schädigung auch nicht durch eine militärähnliche Dienstverrichtung iS des § 1 Abs 1 BVG erlitten, so daß es - vorbehaltlich etwa vom Beklagten nach § 6 BVG zu gewährender Ermessensleistungen - an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Beschädigtenversorgung fehlt.

Nach den Feststellungen des LSG ist der seinerzeit 12 Jahre und sieben Monate alte Kläger im Januar 1944 in S zu einem "offensichtlich als Lager organisierten", mindestens zweiwöchigen Lehrgang einberufen worden. Das Lager sei sowohl organisatorisch als auch personell eng mit der Wehrmacht verbunden gewesen, und der Lehrgang habe zumindest überwiegend Zwecken der Wehrmacht gedient. Damit seien die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen vom 18. Oktober 1962 (SozR Nr 19 zu § 3 BVG) und vom 14. Februar 1990 (SozR 3-2200 § 1251 Nr 1) aufgestellten Voraussetzungen für ein Wehrertüchtigungslager erfüllt gewesen.

Bei Zugrundelegung der vom LSG getroffenen Feststellungen hat es sich bei dem in S abgehaltenen Lehrgang im Januar 1944 um eine Veranstaltung gehandelt, die als "Wehrertüchtigungslager" iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG gelten könnte. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um einem in so jungen Jahren abgeleisteten Dienst den Charakter eines "Dienstes in Wehrertüchtigungslagern" iS des § 3 Abs 1 Buchst l zu geben. Das BSG hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen (vgl die Nachweise in BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 1 auf S 3) mit der Frage befaßt, wann ein Dienst iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG vorliegt. Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Rechtsprechung zu diesem Tatbestand weiterzuführen und zu konkretisieren. Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, daß es für die Anerkennung der Teilnahme an einem Lehrgang als "Dienst in Wehrertüchtigungslagern" iS der genannten Bestimmung nicht ausreicht, daß die als Wehrertüchtigungslager in Betracht kommende Einrichtung oder Veranstaltung organisatorisch oder personell mit der früheren Deutschen Wehrmacht eng verbunden gewesen ist und die darin vermittelte Ausbildung zumindest überwiegend Zwecken der Wehrmacht gedient hat. Hinzukommen muß, daß auch der konkrete von dem Lehrgangsteilnehmer selbst geleistete Dienst objektiv Zwecken der Wehrmacht gedient hat. Das setzt die Zurücklegung eines Mindestalters von 14 Jahren bei Abschluß des entsprechenden Dienstes voraus.

Wie das BSG bereits in seinem - vom LSG nicht zitierten - Urteil vom 24. Juni 1969 (BSGE 29, 286, 290 = SozR Nr 26 zu § 3 BVG) entschieden hat, muß ein militärähnlicher Dienst iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG nicht nur organisatorisch eng mit der Wehrmacht verbunden gewesen sein, sondern die durch ihn vermittelte Ausbildung muß zugleich mindestens überwiegend den Zwecken der Wehrmacht gedient haben. Das BSG hatte seinerzeit noch keinen Anlaß, bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nicht schon das Alter des damaligen Klägers, der bei der Ableistung des geltend gemachten Dienstes 15 Jahre alt gewesen war, der Anerkennung eines Dienstes in Wehrertüchtigungslagern entgegenstand. Denn es hatte seinerzeit bereits von der Struktur und Zielsetzung des Lagers her (ähnlich wie in seiner späteren - unveröffentlichten - Entscheidung vom 30. November 1971 - 10 RV 435/70 -) für die damals zu beurteilende Segelflugausbildung durch das "Nationalsozialistische Fliegerkorps" (NSFK) eine Zwecken der Wehrmacht dienende Einrichtung verneint. Bereits deswegen konnte ein in diesem Lehrgang geleisteter Dienst kein militärähnlicher Dienst sein. Trotzdem hat das BSG bereits damals (aaO S 291) zusätzlich ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des LSG spricht das Alter des Klägers im Zeitpunkt seines Unfalls - er war damals erst 15 Jahre alt - gegen die Annahme, daß er Dienst in einem Wehrertüchtigungslager geleistet hat. Bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst lag noch ein erheblicher Zeitraum, so daß die von ihm erworbenen Kenntnisse im Segelfliegen von der Wehrmacht nicht bereits nach kurzer Zeit für ihre Zwecke verwertet werden konnten. Sinn und Zweck der Ausbildung in einem Wehrertüchtigungslager war es aber gerade, die Jugend möglichst schnell und kurz vor ihrer Einberufung für militärische Aufgaben vorzubereiten und die Wehrmacht dadurch in die Lage zu versetzen, ihre Ausbildung abkürzen oder vertiefen zu können. Einer solchen Zwecksetzung steht aber entgegen, wenn zwischen der Ausbildung des Jugendlichen und seiner Einberufung zum Wehrdienst ein so erheblicher Zeitraum liegt, daß die erhaltene frühere Ausbildung schon durch Zeitablauf möglicherweise ihren militärischen Wert verlieren mußte. Diesem Gedanken entspricht auch die Bestimmung im Erlaß des ehemaligen Jugendführers des Deutschen Reiches vom 27. Mai 1942, daß die Jugendlichen vor Erfüllung ihrer Wehrpflicht erst im Alter von 16 ½ Jahren an in Lehrgängen für Wehrertüchtigung ausgebildet werden sollten."

Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn ein Teilnehmer an einer Ausbildungsmaßnahme bei deren Abschluß das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Umstand steht hier der Annahme einer den Zwecken der Wehrmacht dienenden Dienstleistung von vorneherein entgegen.

Dies folgert der Senat nicht nur aus dem Runderlaß des Reichsministers des Inneren vom 30. Mai 1942 (MBliV 1942, 1258), dem der Erlaß des "Jugendführers des Deutschen Reichs" vom 27. Mai 1942 beigefügt war, sondern auch aus den - zumindest bis März 1945 geltenden - Altersgrenzen für den freiwilligen oder aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienst. Nichts anderes gilt aufgrund des Erlasses des Jugendführers des Deutschen Reiches vom 21. April 1943 (MBliV 1943, 758 f), demzufolge Jugendliche "vom Alter von 16 Jahren an" (nicht mehr wie bisher "im Alter von 16 1/2 Jahren an") in Lehrgängen für Wehrertüchtigung ausgebildet werden sollten. Das Mindestalter sowohl für freiwillig als auch aufgrund ihrer Wehrpflicht dienende Jugendliche lag bis März 1945 bei zuletzt 16 Jahren; noch der Jahrgang 1927 wurde erst Dezember 1943/Januar 1944 gemustert und ab März 1944 zum "Reichsarbeitsdienst" und ab Juli 1944 zum Wehrdienst herangezogen (vgl im einzelnen Absolon, Die Wehrmacht im Dritten Reich, Band VI, S 285 f und S 307 f mwN). Erst ab März 1945, also in den vom Zusammenbruch und Auflösungserscheinungen des sog Dritten Reiches gekennzeichneten letzten Kriegsmonaten, wurde - durch die (nicht mehr öffentlich bekanntgegebene) Verordnung über die Erweiterung der Wehrpflicht vom 5. März 1945 des Chefs OKW der Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen "Männer" - auf den Geburtsjahrgang 1929 erweitert, so daß in Extremfällen noch 15jährige Jungen zur Wehrpflicht hätten herangezogen werden können. Ob deswegen für die Teilnahme an - in diesen letzten Kriegsmonaten etwa noch veranstalteten - Lehrgängen in Wehrertüchtigungslagern von der vorstehend gezogenen Altersgrenze Ausnahmen denkbar wären, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bis zum März 1945 und vollends im Januar 1944 hätten zwischen einer Lehrgangsteilnahme eines unter 14jährigen Jungen und der Verwertung der dabei erworbenen Kenntnisse in einem geregelten Wehrdienst oder sonstigen militärähnlichen Dienst (zB Reichsarbeitsdienst vgl § 3 Abs 1 Buchst i BVG) mehr als zwei Jahre gelegen. Die Teilnahme an einem Lehrgang in so großem zeitlichen Abstand zur eigentlichen militärischen Ausbildung diente nicht mehr Zwecken der Wehrmacht.

Die Altersgrenze von 14 Jahren für einen militärähnlichen Dienst iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG erlaubt auch eine deutliche Abgrenzung des Dienstes in Wehrertüchtigungslagern vom Dienst in der HJ, insbesondere im sog Deutschen Jungvolk. Die Zugehörigkeit zur HJ aufgrund der ab dem 10. Lebensjahr bestehenden Jugenddienstpflicht (vgl dazu Brandenburg, Die Geschichte der HJ, 2. Aufl 1982, Köln, S 308), mochte sie auch ua der Beeinflussung des Jugendlichen im militaristischen Sinn ("Hebung des Wehrwillens") dienen, stellt als solche jedenfalls keinen militärähnlichen Dienst iS des § 1 Abs 1 und § 3 BVG dar. Dies würde übrigens grundsätzlich auch für die Teilnahme an einzelnen Lehrgängen der HJ gelten, insbesondere etwa für die Teilnahme an einer Ausbildung zum Unterführer im Deutschen Jungvolk ("Jungenschaftsführer, Oberhordenführer"), für den bereits ein Mindestalter von nur 12 Jahren ausreichte (vgl Vorschriftensammlung der HJ, Band III, Gruppe 15 bis 26, S 1791 f, insbesondere auf S 1793 = Bl 105 ff der Verwaltungsakten des Beklagten).

Der Kläger war zum Ende des geltend gemachten Ausbildungslehrgangs noch etwa ein Jahr und fünf Monate von der Erreichung des 14. Lebensjahres entfernt. Er konnte nach dem zuvor Gesagten also bereits aufgrund seines Alters noch keinen "Dienst in Wehrertüchtigungslagern" iS des § 3 Abs 1 Buchst l BVG leisten.

Der Senat weicht mit seiner vorliegenden Entscheidung nicht von der zur Frage des Dienstes in Wehrertüchtigungslagern ergangenen Rechtsprechung der Kriegsopfer- bzw Rentenversicherungssenate des BSG ab. In dem am 18. Oktober 1962 entschiedenen Fall (BSG SozR Nr 19 zu § 3 BVG) hatte ein damals 22jähriger Dienstpflichtiger von August bis Oktober 1933 studentischen Pflichtarbeitsdienst geleistet. Das BSG hat seinerzeit einen "Dienst in Wehrertüchtigungslagern" bejaht. Ein Anlaß, sich mit dem Alter des Dienstleistenden zu befassen, bestand damals nicht, weil dieser seinerzeit längst das Erwachsenenalter erreicht hatte. In dem 1971 entschiedenen Fall, in dem - wie in dem der Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1969 (aaO) - eine Veranstaltung des NSFK nicht als Wehrertüchtigungslager anerkannt worden war, bestand ebensowenig wie 1969 ein Anlaß, auf das Alter des Dienstleistenden einzugehen. In dem 1986 entschiedenen Fall (SozR 2200 § 1251 Nr 118) war der Dienstleistende 1925 geboren und hatte im Alter von 13 bis 14 Jahren ein "preußisches Landjahr" abgeleistet. Da aber auch darin kein Wehrertüchtigungslager zu sehen war, brauchte das BSG auch in dieser Entscheidung nicht auf das Alter des Dienstleistenden einzugehen. In dem zuletzt entschiedenen Fall (SozR 3-2200 § 1251 Nr 1) war der Kläger während des fraglichen Lehrgangs - übrigens ebenfalls beim NSFK - knapp 19 Jahre alt gewesen, unterlag also bereits der Wehrpflicht.

Das Urteil des LSG läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Insbesondere lag kein Fall des § 3 Abs 1 Buchst b BVG vor. Nach den Feststellungen des LSG ist die vom Kläger behauptete Einberufung nicht durch eine militärische Dienststelle erfolgt. Die Frage, ob ein Fall des § 6 BVG (Ermessensleistung) wegen Vorliegens eines Sonderfalls vorliegt, unterliegt nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts vom 27. November 1996 noch der Beurteilung durch den Beklagten. Eine weitergehende Verurteilung insoweit, als das SG sie bereits mit seinem Bescheidungsurteil vom 27. November 1996 ausgesprochen hat, konnte nicht ergehen, da es sich bei den in § 6 BVG vorgesehenen Leistungen um echte Ermessensleistungen handelt, die eine vorherige, auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigende Entscheidung des Versorgungsträgers voraussetzen (vgl § 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); die vom Senat in seiner Entscheidung vom 16. März 1994 (BSGE 74, 109) zu den sog Kannleistungen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 BVG entwickelten Maßstäbe gelten hier nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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