L 1 KR 12/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 KR 173/97
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 12/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin vom 17. Oktober 2000 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Offen bleiben kann daher, ob auf Seiten der Antragstellerin (Ast.) Bedürftigkeit für die Gewährung der geltend gemachten prozessualen Sozialhilfeleistung anzunehmen ist.

Die Ast. macht gegenüber der Antragsgegnerin (Ag.), bei der sie krankenversichert ist, im Klagewege einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine cervicale Selektive Rezeptoren-Blockade (SRB) nach Dr. St ... geltend.

Voraussetzung dafür, dass die SRB als neue Behandlungsmethode im Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf, ist eine entsprechende Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den aufgrund des § 92 Abs. 1 und des § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erlassenen Richtlinien (Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden -NUB-Richtlinien; jetzt: Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. § 135 Abs. 1 SGB V - BUB-Richtlinien). Eine derartige Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Anerkennung der neuen Methode auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruhte und dass die Wirksamkeit der SRB wissenschaftlich nachgewiesen sei. Insbesondere hat sie sich in der Medizin noch nicht durchgesetzt. Nach Angaben von Dr. St ... liegen ihm keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Behandlungsmethode außer von ihm noch von Dritten angewandt wird.

Zu berücksichtigen war auch, dass Dr. St ... nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und es sich bei dessen Schmerz-Zentrum in Baden-Baden nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V handelt.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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