Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 63/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 RA 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.06.2003 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch um die Anerkennung einer Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978.
Der 1958 geborene Kläger beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 26.05.1978 und nahm ab dem 01.10.1978, dem Beginn des Wintersemesters, sein Studium auf. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 hat die Beklagte bis 26.05.1978 und ab 01.10.1978 Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung vorgemerkt und u.a. die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes für den Zeitraum vom 27.05. bis 30.09.1978 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt. Während einer Übergangszeit könne ein Anrechnungszeittatbestand nur dann anerkannt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe. Angesichts eines mehr als viermonatigen Zwischenzeitraums komme die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht in Betracht.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine Vier-Monatsgrenze gesetzlich nicht festgelegt sei. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stütze, ginge diese zwar von einem umrissenen Zeitrahmen aus, nicht aber von einer exakt festgesetzten Grenze von vier Monaten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 zu verurteilen, den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben.
Durch Urteil vom 20.06.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeittatbestand verpflichtet. Der ausbildungsfreie Zeitraum im Anschluss an das Abitur bis zur Aufnahme des Studiums sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht eine Ausbildungsanrechnungszeit, wenn eine solche Zwischenzeit generell unvermeidbar und organisatorisch typisch sei und sie einem Anrechnungszeittatbestand folge. Die vom Bundessozialgericht darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch in diesem Zusammenhang eingeführte zeitliche Begrenzung von vier Monaten könne hier nicht schematisch angewandt werden, weil der Ausbildungswillige hierauf keinerlei Einfluss habe.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihre Auffassung bekräftigt, dass sich die Anerkennung einer Übergangszeit als Ausbildungsanrechnungszeit entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 2 BKGG danach richte, ob der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten Monat des auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne. Da der "vorherige" Ausbildungsabschnitt am 26.05.1978 geendet habe, könne eine Anrechnungszeit/Übergangszeit nicht berücksichtigt werden, weil der nächste Ausbildungsabschnitt nicht spätestens bis zum 30.09.1978 begonnen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. Juni 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Zeit vom 27.05.1978 bis zum 30.09.1978 als Ausbildungsanrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz Nr.4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken ist. Der angefochtene Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Zwar sind die Voraussetzungen einer Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne der genannten Vorschrift des § 58 SGB VI nur während der von der Beklagten anerkannten Zeiten bis zum 26.05.1978 und ab 01.10.1978 tatbestandsmäßig erfüllt. Gleichwohl ist, auch bei tatsächlich nicht erfolgter Ausbildung, die hier streitige Zeit zwischen diesen beiden als Ausbildungsanrechnungstatbestand vorgemerkten Zeitabschnitten als Anrechnungszeit vorzumerken. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die ausbildungsfreie Zeit unstreitig über vier Monate andauerte.
Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass diese Zwischenzeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, der erste Abschnitt die Kriterien eines Anrechnungszeittatbestandes iS des § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI erfüllt und diesem ein weiterer vom Ausbildungsziel her notwendiger Ausbildungsabschnitt folgt, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt. Die - unvermeidbare - Zwischenzeit ist letztlich Ausfluss der im Vordergrund stehenden ersten Ausbildungsanrechnungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch eine nicht schulische, maßgeblich prägt (BSG vom 24.10.1996 SozR 3-2600 § 58 Nr.8, BSG vom 30.06.1997 - 4 RA 73/96 - in Juris veröffentlicht).
Dabei hat das Bundessozialgericht zunächst grundsätzlich das Vorliegen einer nicht vermeidbaren Zwischenzeit bejaht für die Fälle nach Ablegen der Reifeprüfung und nächster (nächstmög- licher) Immatrikulation: "Die regelmäßige Zwischenzeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums ist zur Zeit der Schul- und Berufsausbildung zu rechnen, jedoch muss die Immatrikulation zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Eine nicht vermeidbare Zeitspanne zwischen Abitur und Studium schadet nur dann nicht, wenn sie so beschaffen ist, dass dem Kind nicht zugemutet werden kann, sich in ihr dem Arbeitsmarkt für eine entgeltliche Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Das lässt sich nach der Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 19.05.1983 (SozR 2200 § 1262 Nr.26), der sich der erkennende Senat anschließt, bei beabsichtigtem Studium regelmäßig nur für den üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum von einigen Monaten zwischen Abitur und dem Beginn des nächsten Hochschulsemesters annehmen" (so BSG vom 15.10.1986, Az 5b RJ 28/86, SozR 2200 § 1262 Nr.36).Der dem BSG in jenem Rechtsstreit vorliegende Sachverhalt betraf allerdings einen Zeitraum vor dem 01.01.1982, d.h. vor Inkrafttreten des Neunten Änderungsgesetzes zum Bundeskindergeldgesetz vom 22.12.1981 am 01.01.1982. Dieses hat in Art.5 (jetzt § 2 Abs.2 Nr.2.b)BKGG) eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als zeitliche Grenze eingeführt. Dies berücksichtigend, hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 (SozR 2200 § 1267 Nr.31) dann eine noch als unschädlich anzusehende Dauer der zuvor erwähnten "Ausbildungspausen" im Hinblick auf diese Regelung konkretisiert und daran anknüpfend - insbesondere an die Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/795, S.54)- ausgeführt, dass auch für das Renten- versicherungsrecht leistungsunschädliche Pausen zwischen Ausbildungen nur angenommen werden könnten, soweit sie nicht generell über die "üblichen" Zwischenpausen bis zu vier Monaten hinausgingen. Die Änderungen im Kindergeldrecht würden keinen Zweifel offen lassen, dass die bisherige Ausdehnung der Rechtsprechung nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die maßgebenden Gründe hätten eine allgemeinere, auch das Rentenversicherungsrecht betreffende Bedeutung.
Der Senat verschließt sich dieser Begründung und der grundsätzlich entsprechenden Anwendung des zeitlichen Rahmens, soweit es darum geht, wie lang Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Rentenversicherungsrecht sein dürfen, nicht. Dennoch verbietet sich nach Auffassung des Senats mit Rücksicht auf die ursprünglich zur unvermeidbaren Zwischenzeit entwickelten Kriterien die starre Einhaltung einer zeitlichen Grenze von vier Monaten. Ohne den in richterlicher Rechtsfortbildung ausgestalteten Rahmen in Frage zu stellen, ist die hier streitige, über der Grenze von vier Monaten liegende Zwischenzeit unschädlich Sie ist den gesetzlich formulierten Ausbildungsanrechnungs- zeiten gleichzustellen, weil sie in allen wesentlichen Voraussetzungen den Schul- bzw. Semesterferien entspricht. Sie ist von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben, die ihrerseits Anrech- nungszeittatbestände wegen Schul- und Hochschulausbildung sind. Für die Zwischenzeit wird eine "Ausbildung" organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten. Schul- und hochschulorganisatorisch bedingt war die Aufnahme des Studiums nach am 26.05.1978 abgelegter Reifeprüfung erst zum Wintersemester, das am 01.10.1978 begann, möglich. Auch wenn dieser Zeitpunkt nicht mehr im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Vier-Monatszeitraums nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes lag, so ist das Studium dennoch zum "nächstmöglichen" Semester begonnen worden, so dass das Überschreiten der Vier-Monatsgrenze nicht etwa aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen nicht früher aufgenommen worden ist. Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 19.05.1983 und 15.10.1986 (SozR 2200 § 1262 Nrn. 26,36) erkennbar auf einen üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und Hochschulstudium abgestellt. Auch in seiner Rechtsprechung nach Änderung und Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 BKGG hat es betont, dass längere Unterbrechungen (mehr als vier Monate) unschädlich sind, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche (z.B. gesetzliche) Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert worden ist (BSG vom 31.08.2000 B 4 RA 7/99R, SozR 3-2600 § 58 Nr.14). Wenn auch in diesen Entscheidungen beispielhaft die Unterbrechung durch Kriegs-, Wehr- oder Zivildienst genannt worden sind, so kann für Fälle der vorliegenden Art nichts anderes gelten. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch das Urteil des 4. BSG/Senats vom 22.02.1990 (4 RA 38/99, SozR 3-2200 § 1267 Nr.1). Der 4. Senat hat dort unter Bezugnahme auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 09.02.1984 (BSGE 56,154) ausgeführt, dass § 2 Abs.2 Satz 4 BKGG konkretisiert und vereinheitlicht habe, was die Rechtsprechung für die Zeiträume vor dem 01.01.1982 hinsichtlich der Zwischenzeit zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester entwickelt und insoweit als unschädlich angesehen habe. Nachdem regelmäßig der Schulabschluss in den Monat Juni falle und der Beginn der Ausbildungen üblicherweise in den Monaten August, September, Oktober läge, würde die in das Gesetz aufgenommene und vom 11. Senat auf die Waisenrentenvorschrift übertragene Zeitgrenze von vier Monaten in aller Regel unterschritten.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die auf ausbildungsorganisatorischen Umständen beruhende generell unvermeidbare Zwangspause, die nicht dem Kläger anzulasten war, trotz des überschrittenen Rahmens von vier Monaten als zur Ausbildung gehörend an. Solange die unvermeidbare Zwischenzeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen für deren Anerkennung im Übrigen den Zeitrahmen nicht völlig sprengt, besteht im Hinblick auf die ursprüngliche Zweckrichtung der Anerkennung solcher Zeiten kein Anlass, die hier streitige Zeit nicht einer Ausbildungsanrechnungszeit gleichstellend nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4) SGB VI vorzumerken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs.2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch um die Anerkennung einer Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978.
Der 1958 geborene Kläger beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 26.05.1978 und nahm ab dem 01.10.1978, dem Beginn des Wintersemesters, sein Studium auf. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 hat die Beklagte bis 26.05.1978 und ab 01.10.1978 Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung vorgemerkt und u.a. die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes für den Zeitraum vom 27.05. bis 30.09.1978 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt. Während einer Übergangszeit könne ein Anrechnungszeittatbestand nur dann anerkannt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe. Angesichts eines mehr als viermonatigen Zwischenzeitraums komme die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht in Betracht.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine Vier-Monatsgrenze gesetzlich nicht festgelegt sei. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stütze, ginge diese zwar von einem umrissenen Zeitrahmen aus, nicht aber von einer exakt festgesetzten Grenze von vier Monaten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 zu verurteilen, den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben.
Durch Urteil vom 20.06.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeittatbestand verpflichtet. Der ausbildungsfreie Zeitraum im Anschluss an das Abitur bis zur Aufnahme des Studiums sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht eine Ausbildungsanrechnungszeit, wenn eine solche Zwischenzeit generell unvermeidbar und organisatorisch typisch sei und sie einem Anrechnungszeittatbestand folge. Die vom Bundessozialgericht darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch in diesem Zusammenhang eingeführte zeitliche Begrenzung von vier Monaten könne hier nicht schematisch angewandt werden, weil der Ausbildungswillige hierauf keinerlei Einfluss habe.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihre Auffassung bekräftigt, dass sich die Anerkennung einer Übergangszeit als Ausbildungsanrechnungszeit entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 2 BKGG danach richte, ob der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten Monat des auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne. Da der "vorherige" Ausbildungsabschnitt am 26.05.1978 geendet habe, könne eine Anrechnungszeit/Übergangszeit nicht berücksichtigt werden, weil der nächste Ausbildungsabschnitt nicht spätestens bis zum 30.09.1978 begonnen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. Juni 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Zeit vom 27.05.1978 bis zum 30.09.1978 als Ausbildungsanrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz Nr.4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken ist. Der angefochtene Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Zwar sind die Voraussetzungen einer Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne der genannten Vorschrift des § 58 SGB VI nur während der von der Beklagten anerkannten Zeiten bis zum 26.05.1978 und ab 01.10.1978 tatbestandsmäßig erfüllt. Gleichwohl ist, auch bei tatsächlich nicht erfolgter Ausbildung, die hier streitige Zeit zwischen diesen beiden als Ausbildungsanrechnungstatbestand vorgemerkten Zeitabschnitten als Anrechnungszeit vorzumerken. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die ausbildungsfreie Zeit unstreitig über vier Monate andauerte.
Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass diese Zwischenzeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, der erste Abschnitt die Kriterien eines Anrechnungszeittatbestandes iS des § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI erfüllt und diesem ein weiterer vom Ausbildungsziel her notwendiger Ausbildungsabschnitt folgt, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt. Die - unvermeidbare - Zwischenzeit ist letztlich Ausfluss der im Vordergrund stehenden ersten Ausbildungsanrechnungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch eine nicht schulische, maßgeblich prägt (BSG vom 24.10.1996 SozR 3-2600 § 58 Nr.8, BSG vom 30.06.1997 - 4 RA 73/96 - in Juris veröffentlicht).
Dabei hat das Bundessozialgericht zunächst grundsätzlich das Vorliegen einer nicht vermeidbaren Zwischenzeit bejaht für die Fälle nach Ablegen der Reifeprüfung und nächster (nächstmög- licher) Immatrikulation: "Die regelmäßige Zwischenzeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums ist zur Zeit der Schul- und Berufsausbildung zu rechnen, jedoch muss die Immatrikulation zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Eine nicht vermeidbare Zeitspanne zwischen Abitur und Studium schadet nur dann nicht, wenn sie so beschaffen ist, dass dem Kind nicht zugemutet werden kann, sich in ihr dem Arbeitsmarkt für eine entgeltliche Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Das lässt sich nach der Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 19.05.1983 (SozR 2200 § 1262 Nr.26), der sich der erkennende Senat anschließt, bei beabsichtigtem Studium regelmäßig nur für den üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum von einigen Monaten zwischen Abitur und dem Beginn des nächsten Hochschulsemesters annehmen" (so BSG vom 15.10.1986, Az 5b RJ 28/86, SozR 2200 § 1262 Nr.36).Der dem BSG in jenem Rechtsstreit vorliegende Sachverhalt betraf allerdings einen Zeitraum vor dem 01.01.1982, d.h. vor Inkrafttreten des Neunten Änderungsgesetzes zum Bundeskindergeldgesetz vom 22.12.1981 am 01.01.1982. Dieses hat in Art.5 (jetzt § 2 Abs.2 Nr.2.b)BKGG) eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als zeitliche Grenze eingeführt. Dies berücksichtigend, hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 (SozR 2200 § 1267 Nr.31) dann eine noch als unschädlich anzusehende Dauer der zuvor erwähnten "Ausbildungspausen" im Hinblick auf diese Regelung konkretisiert und daran anknüpfend - insbesondere an die Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/795, S.54)- ausgeführt, dass auch für das Renten- versicherungsrecht leistungsunschädliche Pausen zwischen Ausbildungen nur angenommen werden könnten, soweit sie nicht generell über die "üblichen" Zwischenpausen bis zu vier Monaten hinausgingen. Die Änderungen im Kindergeldrecht würden keinen Zweifel offen lassen, dass die bisherige Ausdehnung der Rechtsprechung nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die maßgebenden Gründe hätten eine allgemeinere, auch das Rentenversicherungsrecht betreffende Bedeutung.
Der Senat verschließt sich dieser Begründung und der grundsätzlich entsprechenden Anwendung des zeitlichen Rahmens, soweit es darum geht, wie lang Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Rentenversicherungsrecht sein dürfen, nicht. Dennoch verbietet sich nach Auffassung des Senats mit Rücksicht auf die ursprünglich zur unvermeidbaren Zwischenzeit entwickelten Kriterien die starre Einhaltung einer zeitlichen Grenze von vier Monaten. Ohne den in richterlicher Rechtsfortbildung ausgestalteten Rahmen in Frage zu stellen, ist die hier streitige, über der Grenze von vier Monaten liegende Zwischenzeit unschädlich Sie ist den gesetzlich formulierten Ausbildungsanrechnungs- zeiten gleichzustellen, weil sie in allen wesentlichen Voraussetzungen den Schul- bzw. Semesterferien entspricht. Sie ist von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben, die ihrerseits Anrech- nungszeittatbestände wegen Schul- und Hochschulausbildung sind. Für die Zwischenzeit wird eine "Ausbildung" organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten. Schul- und hochschulorganisatorisch bedingt war die Aufnahme des Studiums nach am 26.05.1978 abgelegter Reifeprüfung erst zum Wintersemester, das am 01.10.1978 begann, möglich. Auch wenn dieser Zeitpunkt nicht mehr im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Vier-Monatszeitraums nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes lag, so ist das Studium dennoch zum "nächstmöglichen" Semester begonnen worden, so dass das Überschreiten der Vier-Monatsgrenze nicht etwa aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen nicht früher aufgenommen worden ist. Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 19.05.1983 und 15.10.1986 (SozR 2200 § 1262 Nrn. 26,36) erkennbar auf einen üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und Hochschulstudium abgestellt. Auch in seiner Rechtsprechung nach Änderung und Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 BKGG hat es betont, dass längere Unterbrechungen (mehr als vier Monate) unschädlich sind, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche (z.B. gesetzliche) Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert worden ist (BSG vom 31.08.2000 B 4 RA 7/99R, SozR 3-2600 § 58 Nr.14). Wenn auch in diesen Entscheidungen beispielhaft die Unterbrechung durch Kriegs-, Wehr- oder Zivildienst genannt worden sind, so kann für Fälle der vorliegenden Art nichts anderes gelten. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch das Urteil des 4. BSG/Senats vom 22.02.1990 (4 RA 38/99, SozR 3-2200 § 1267 Nr.1). Der 4. Senat hat dort unter Bezugnahme auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 09.02.1984 (BSGE 56,154) ausgeführt, dass § 2 Abs.2 Satz 4 BKGG konkretisiert und vereinheitlicht habe, was die Rechtsprechung für die Zeiträume vor dem 01.01.1982 hinsichtlich der Zwischenzeit zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester entwickelt und insoweit als unschädlich angesehen habe. Nachdem regelmäßig der Schulabschluss in den Monat Juni falle und der Beginn der Ausbildungen üblicherweise in den Monaten August, September, Oktober läge, würde die in das Gesetz aufgenommene und vom 11. Senat auf die Waisenrentenvorschrift übertragene Zeitgrenze von vier Monaten in aller Regel unterschritten.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die auf ausbildungsorganisatorischen Umständen beruhende generell unvermeidbare Zwangspause, die nicht dem Kläger anzulasten war, trotz des überschrittenen Rahmens von vier Monaten als zur Ausbildung gehörend an. Solange die unvermeidbare Zwischenzeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen für deren Anerkennung im Übrigen den Zeitrahmen nicht völlig sprengt, besteht im Hinblick auf die ursprüngliche Zweckrichtung der Anerkennung solcher Zeiten kein Anlass, die hier streitige Zeit nicht einer Ausbildungsanrechnungszeit gleichstellend nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4) SGB VI vorzumerken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs.2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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