Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 85/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 14/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgericht Dortmund vom 29.03.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin (Ag) hat 1/5 der in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Ast zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht mehr begründet. Mit den Entscheidungen der Ag, wie sie aus dem Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 ersichtlich sind, ist dem Begehren der Ast teilweise Rechnung getragen worden. Für drei der 6 streitbefangenen Monate (Januar, März und Juni 2005) wurde inzwischen teilweise ALG II bewilligt, der Krankenversicherungsschutz der Ast wurde überwiegend sichergestellt.
Umstritten waren zuletzt zwei Punkte:
1) Ist das Einkommen von Herrn Q als Partner der Ast in einer eheähnlichen Beziehung der Bedarfsgemeinschaft zuzurechen?
2) Wenn ja, sind die bestehenden Pfändungen vom Einkommen des Herrn Q abzusetzen?
Zu Punkt 1 vertritt der Senat die Auffassung, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine eheähnliche Beziehung zu verneinen ist.
Zu Punkt 2 ist anzumerken, dass ein Anordnungsanspruch zwar wahrscheinlich ist, es aber an einem Anordnungsgrund fehlt, weil sich die Anerkennung der Pfändungen als Absetzungsbeträge nur in den Monaten Januar 2005 in Höhe von 34,- EUR, im Monat März in Höhe von 30,- EUR und im Monat Juni von 30,- EUR auswirken würden. Damit liegt der streitige Betrag bei etwa 94,- EUR verteilt über 6 Monate. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Ast durch Fehlen dieses Betrages nicht wieder gutzumachende Nachteile gedroht haben. Insoweit kann sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, zumal in diesem Punkt schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären sind, deren Beantwortung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann geboten wäre, wenn existentiellen Bedürfnisse auf dem Spiel ständen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - mwN).
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsanspruch), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (BverfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NvwZ 2004, 95,96).
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat zunächst davon aus, dass überwiegende Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Einkommen des Herrn Q als Einkommen des Partners der Ast in eheähnlicher Gemeinschaft zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und dieser auch leistungsfähig ist.
Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.). Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das BverfG die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt (BverfG, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG vom 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zetiliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II hat der Senat nicht, da das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (a.a.O.) die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung deren Einkommens in die Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat (vgl. im Einzelnen LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SO ER).
Die Ast und Herr Q haben am 21.06.2003 einen gemeinsamen Mietvertrag unterzeichnet über die Wohnung in der M-straße 00 in X. Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer plus Küche und Bad. Dem Vermieter gegenüber wurden keine Angaben über eine getrennte Abrechnung der Miete gemacht. In dem Antragsformular auf Leistungen von ALG II hat die Ast selbst eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angekreuzt. Auf das Bestehen nur einer Wohngemeinschaft wird nicht hingewiesen. In ihren eidsstattlichen Versicherungen vom 14.03.2005 behaupten die Ast und Herr Q übereinstimmend, nur eine Wohngemeinschaft, nicht aber eine Lebensgemeinschaft zu führen. Diese Behauptung wird jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es wird insbesondere nicht dargelegt, wie dies in der kleinen Wohnung tatsächlich praktiziert wird. Hier wäre es angebracht gewesen, die tatsächliche Ausgestaltung der behaupteten Wohngemeinschaft näher darzulegen, damit man diese Angaben durch Befragen des Vermieters, der Nachbarn und durch Besuche auf ihre Richtigkeit überprüfen könnte. Ferner stellt sich die Frage, wie die Ast sich bei der behaupteten völligen Vermögenslosigkeit an den Haushalts- und Wohnkosten hat anteilig beteiligen können. Daher spricht mehr für als gegen die Auffassung der Ag, es liege eine Bedarfsgemeinschaft vor, so dass es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des SG Düsseldorf (S 35 SO 23/05 und 28/05 ER) nicht.
Bezüglich der Nichtberücksichtigung der bestehenden und durchgeführten Pfändungen hält der Senat einen Anordnungsanspruch eher für gegeben. Zwar weist die Ag zutreffend darauf hin, dass Sozialleistungen nicht zur Begleichung von Schulden bestimmt sind, was einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist (vgl. Übersicht bei Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Seite 389 - 394 Kapitel 17). Andererseits stehen Herrn Q die aufgrund eines Pfändungs -und Überweigungsbeschlusses einbehaltenen Beträge von etwa 30,- EUR tatsächlich nicht zur Verfügung (vgl. hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rnr. 14-16).
Dass Pfändungen absetzungsfähig sein können, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 55, 148 - 154). Wann aber im Einzelfalle ein Pfändung absetzungsfähig ist, ist durchaus umstritten (vgl. Übersicht bei Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Aufl. 2005, § 82 Rnr. 11). Der Senat braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob die bei Herrn Q vorgenommenen Pfändungen absetzungsfähig sind oder nicht, weil sich dies hier in Höhe von etwa 100,- EUR über einen Zeitraum von 6 Monaten (Streitzeitraum Januar - Juni 2005) auswirkt. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch das Fehlen dieses Betrages der Ast nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist der Ast zuzumuten, wegen dieser Rechtsfrage das Hauptsacheverfahren zu betreiben.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Ag der Ast im Verlauf des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II bewilligt und damit den tatsächlichen Vermögensverhältnissen - bis auf die Pfändungen - Rechnung getragen hat. Andererseits ist die Ast mit ihrem Hauptbegehren, das Einkommen von Herrn Q völlig unberücksichtigt zu lassen, nicht durchgedrungen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht mehr begründet. Mit den Entscheidungen der Ag, wie sie aus dem Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 ersichtlich sind, ist dem Begehren der Ast teilweise Rechnung getragen worden. Für drei der 6 streitbefangenen Monate (Januar, März und Juni 2005) wurde inzwischen teilweise ALG II bewilligt, der Krankenversicherungsschutz der Ast wurde überwiegend sichergestellt.
Umstritten waren zuletzt zwei Punkte:
1) Ist das Einkommen von Herrn Q als Partner der Ast in einer eheähnlichen Beziehung der Bedarfsgemeinschaft zuzurechen?
2) Wenn ja, sind die bestehenden Pfändungen vom Einkommen des Herrn Q abzusetzen?
Zu Punkt 1 vertritt der Senat die Auffassung, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine eheähnliche Beziehung zu verneinen ist.
Zu Punkt 2 ist anzumerken, dass ein Anordnungsanspruch zwar wahrscheinlich ist, es aber an einem Anordnungsgrund fehlt, weil sich die Anerkennung der Pfändungen als Absetzungsbeträge nur in den Monaten Januar 2005 in Höhe von 34,- EUR, im Monat März in Höhe von 30,- EUR und im Monat Juni von 30,- EUR auswirken würden. Damit liegt der streitige Betrag bei etwa 94,- EUR verteilt über 6 Monate. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Ast durch Fehlen dieses Betrages nicht wieder gutzumachende Nachteile gedroht haben. Insoweit kann sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, zumal in diesem Punkt schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären sind, deren Beantwortung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann geboten wäre, wenn existentiellen Bedürfnisse auf dem Spiel ständen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - mwN).
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsanspruch), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (BverfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NvwZ 2004, 95,96).
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat zunächst davon aus, dass überwiegende Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Einkommen des Herrn Q als Einkommen des Partners der Ast in eheähnlicher Gemeinschaft zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und dieser auch leistungsfähig ist.
Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.). Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das BverfG die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt (BverfG, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG vom 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zetiliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II hat der Senat nicht, da das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (a.a.O.) die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung deren Einkommens in die Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat (vgl. im Einzelnen LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SO ER).
Die Ast und Herr Q haben am 21.06.2003 einen gemeinsamen Mietvertrag unterzeichnet über die Wohnung in der M-straße 00 in X. Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer plus Küche und Bad. Dem Vermieter gegenüber wurden keine Angaben über eine getrennte Abrechnung der Miete gemacht. In dem Antragsformular auf Leistungen von ALG II hat die Ast selbst eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angekreuzt. Auf das Bestehen nur einer Wohngemeinschaft wird nicht hingewiesen. In ihren eidsstattlichen Versicherungen vom 14.03.2005 behaupten die Ast und Herr Q übereinstimmend, nur eine Wohngemeinschaft, nicht aber eine Lebensgemeinschaft zu führen. Diese Behauptung wird jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es wird insbesondere nicht dargelegt, wie dies in der kleinen Wohnung tatsächlich praktiziert wird. Hier wäre es angebracht gewesen, die tatsächliche Ausgestaltung der behaupteten Wohngemeinschaft näher darzulegen, damit man diese Angaben durch Befragen des Vermieters, der Nachbarn und durch Besuche auf ihre Richtigkeit überprüfen könnte. Ferner stellt sich die Frage, wie die Ast sich bei der behaupteten völligen Vermögenslosigkeit an den Haushalts- und Wohnkosten hat anteilig beteiligen können. Daher spricht mehr für als gegen die Auffassung der Ag, es liege eine Bedarfsgemeinschaft vor, so dass es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des SG Düsseldorf (S 35 SO 23/05 und 28/05 ER) nicht.
Bezüglich der Nichtberücksichtigung der bestehenden und durchgeführten Pfändungen hält der Senat einen Anordnungsanspruch eher für gegeben. Zwar weist die Ag zutreffend darauf hin, dass Sozialleistungen nicht zur Begleichung von Schulden bestimmt sind, was einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist (vgl. Übersicht bei Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Seite 389 - 394 Kapitel 17). Andererseits stehen Herrn Q die aufgrund eines Pfändungs -und Überweigungsbeschlusses einbehaltenen Beträge von etwa 30,- EUR tatsächlich nicht zur Verfügung (vgl. hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rnr. 14-16).
Dass Pfändungen absetzungsfähig sein können, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 55, 148 - 154). Wann aber im Einzelfalle ein Pfändung absetzungsfähig ist, ist durchaus umstritten (vgl. Übersicht bei Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Aufl. 2005, § 82 Rnr. 11). Der Senat braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob die bei Herrn Q vorgenommenen Pfändungen absetzungsfähig sind oder nicht, weil sich dies hier in Höhe von etwa 100,- EUR über einen Zeitraum von 6 Monaten (Streitzeitraum Januar - Juni 2005) auswirkt. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch das Fehlen dieses Betrages der Ast nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist der Ast zuzumuten, wegen dieser Rechtsfrage das Hauptsacheverfahren zu betreiben.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Ag der Ast im Verlauf des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II bewilligt und damit den tatsächlichen Vermögensverhältnissen - bis auf die Pfändungen - Rechnung getragen hat. Andererseits ist die Ast mit ihrem Hauptbegehren, das Einkommen von Herrn Q völlig unberücksichtigt zu lassen, nicht durchgedrungen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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