S 9 AS 194/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 194/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.11.2005 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die ist hier der Fall.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund liegen nach dem im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfungen vor. Dies folgt aus §§ 9, 19, 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist dabei nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies ist hier der Fall.

Die Antragstellerin ist nach den oben aufgeführten Grundsätzen hilfebedürftig. Denn sie kann ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern. Dies folgt aus § 12 SGB II. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 SGB II ist vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Als Vermögen unberücksichtigt bleibt dabei ein angemessenes Kraftfahrzeug gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II. Danach hat die Antragstellerin hier kein verwertbares Vermögen, das den Grundfreibetrag übersteigt. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung 40-jährige Antragstellerin hat nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 SGB II einen Grundfreibetrag in Höhe von 8.000,00 EUR. Ihr einziges Vermögen besteht aus einem Pkw im Wert von 10.500,00 EUR. Selbst wenn man hier der Auffassung der Antragsgegnerin folgt, dass für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II lediglich ein Fahrzeug im Wert von 5.000,00 EUR angemessen ist im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II, so übersteigt selbst dann das verwertbare Vermögen der Antragstellerin den Freibetrag von 8.000,00 EUR nicht. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch bei einem unangemessen teurem Fahrzeug nicht der gesamte Wert des Fahrzeuges zu verwerten, sondern nur der den angemessenen Betrag übersteigende Wert des Fahrzeuges. Dieses kann insbesondere durch den Verkauf des Fahrzeuges und Neuanschaffung eines angemessenen Fahrzeuges erfolgen. Danach verbleibt der Klägerin aber, selbst wenn sie ihr Fahrzeug verwertet und ein angemessenes Fahrzeug anschafft, nur ein Vermögensbetrag in Höhe von 5.500,00 EUR, der unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Ziff. SGB II liegt.

Insgesamt hat die Antragstellerin daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie hier ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist.

Die Leistungen waren von Beginn des Monats an zu bewilligen, in dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingeht. Dies ist hier der Monat November 2005.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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