L 9 AL 31/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (13) AL 271/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 31/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2005 geändert. Der Bescheid vom 18.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 sowie die Erstattung von Alhi und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 50.601,85 Euro.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. 1976, 1980, 1989). Er ist gelernter Bäcker und seit 1983 arbeitslos. Die Ehefrau des Klägers ist seit 1980 Hausfrau ohne eigenes Einkommen oder Vermögen. In dem hier relevanten Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 bezog der Kläger auf der Grundlage von jährlichen Bewilligungsbescheiden Alhi in Höhe von insgesamt 40.805,87 Euro. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.11.2002. Die in den Antragsvordrucken auf Alhi jeweils enthaltene Frage nach vorhandenem Vermögen des Klägers oder seiner Ehefrau hatte der Kläger stets verneint. Mit dem 31.10.2002 stellte die Beklagte die Zahlung von Alhi ein.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2002 mit, im Ermittlungsverfahren gegen Kapitalanleger der türkischen U-Bank (U Bankasi) in B sei bekannt geworden, dass der Kläger bei dieser Bank Kapitalerträge im Jahre 1997 i.H.v. 34.000 DM, im Jahre 1999 i.H.v. 38.997 DM und im Jahre 2001 i.H.v. 45.430 DM erzielt habe. Den von der U-Bank an die Beklagte übersandten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Konto auf den Namen des Klägers geführt wurde und hierauf - jeweils über die E Bank – im September 1993 ein Betrag i. H. v. 100.000 DM, im Juli 1994 ein Betrag i.H.v. 88.000 und im August 1995 ein Betrag i.H.v. 75.000 DM eingezahlt worden waren. Der im September 1993 eingezahlte Betrag belief sich im September 2001 zzgl Zinsen auf eine Summe i.H.v. 158.365,39 DM. Die Anlage des Betrags i.H.v. 88.000 DM im Juli 1994 wurde bereits im September 1994 vorzeitig aufgelöst. Die im August 1995 eingezahlte Summe entsprach im August 2001einem Betrag zzgl Zinsen i.H.v. 119.892,84 DM.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 25.11.2002 hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2002 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 1.1.1997 auf. Der Kläger sei in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 nicht bedürftig gewesen, da er nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung über die Bewilligung von Alhi Einkommen oder Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. In der fraglichen Zeit habe er Alhi i.H.v. 40.805,87 Euro zu Unrecht bezogen. Diesen Betrag sowie die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 8850,45 Euro bzw 945,53 Euro habe der Kläger zu erstatten. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, das Kontoguthaben und die Zinserträge seien ihm nicht zuzurechnen, da er das Geld lediglich von seinem Bruder D U1 entgegengenommen, den Betrag für diesen bei der E Bank eingezahlt und für seinen Bruder die Geldbeträge zu den benannten Einzahlungsterminen angelegt habe. Das Konto sei inzwischen aufgelöst und die Zahlungsbeträge seien an den Bruder als wirtschaftlichem Inhaber der Kontoguthaben am 15.01.2003 auf dessen Konto bei der B1 Bank U2 zurückgeflossen. Der Rückzahlungsbetrag sei unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Zinsguthabens pauschaliert und die Rückzahlungssumme vorläufig auf 145.000 Euro bemessen worden.

Der Kläger legte schriftliche Erklärungen des D U1 vom 08.09.1993, 10.07.1994 und 20.07.1995 vor, in denen dieser jeweils an Eides statt erklärt, dass er seinem Bruder zu den genannten Terminen die Geldbeträge i.H.v. 100.000 DM, 88.000 DM und 75.000 DM anvertraut habe, damit der Kläger durch die Zweigstelle der E Bank in L bei der U- Bank ein Konto eröffne. Sein Bruder sei nur dazu verpflichtet, diesen Geldbetrag bei der Bank einzuzahlen und ein Konto zu eröffnen. Alle vorhandenen Zinsen, die sich auf diesem Konto befänden sowie die Steuer- und Fondsabzüge gehörten ihm. Der Kläger und sein Bruder bestätigten die Auszahlung bzw den Erhalt der Beträge jeweils unterschriftlich.

Der Kläger führte ergänzend aus, er habe sich jeweils bei Übergabe der Beträge bestätigen lassen, dass das angelegte Geldguthaben wirtschaftlich nicht ihm zuzurechnen sei, sondern er lediglich als Kontoinhaber in treuhänderischer Funktion auftrete. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er während der gesamten Ehezeit lediglich ein Konto bei der Sparkasse L unterhalten. Der Verdienst sei stets vollständig ausgegeben worden. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass als Einzahlungen lediglich der Arbeitslohn bzw die Alhi eingegangen seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004 als unbegründet zurück. Der Vortrag des Klägers, wonach die auf seinem Konto bei der U-Bank gutgeschriebenen Beträge "fremdes" Vermögen gewesen seien, sei lebensfern. Der Umstand, dass sich das Vermögen auf seinem Konto befunden habe, indiziere, dass die Eheleute auch Inhaber der gutgeschriebenen Beträge seien. Es sei nicht nachweisbar, dass es sich bei dem angelegten Geld um das Eigentum des Bruders handele. Sie gehe davon aus, dass die Eheleute unbeschränkte Verfügungsbefugnis über ihr eigenes Sparkonto besäßen. Da sich aus den angelegten Beträgen ein über den Freigrenzen liegendes Vermögen ergebe, habe eine Bedürftigkeit des Klägers in dem Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 nicht vorgelegen. Der Kläger habe in seinen Anträgen auf Alhi die Frage nach vorhandenem Vermögen stets verneint und daher bei seinen Anträgen zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 zu Unrecht gewährten Leistungen i.H.v. insgesamt 40.805,87 Euro seien zu erstatten.

Mit seiner am 08.07.2004 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Amtsgericht Krefeld habe ihn mit Urteil vom 22.12.2003 hinsichtlich der von der Beklagten am 11.11.2003 (Az 25 Js 22/03) erstatteten Strafanzeige wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung i.S. des § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) auf übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft und seines Bevollmächtigen nach Anhörung einer Vielzahl von Zeugen freigesprochen. Es habe auch gewürdigt, dass sein Sohn für ihn im Wege der Kreditaufnahme eine Küche im Wert von 16.000 DM angeschafft habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung hätten sich keinerlei Hinweise auf Vermögenswerte gefunden. Er habe zu keinem Zeitpunkt über das Guthaben auf dem Konto bei der U-Bank verfügt, sondern es seinem Bruder einschließlich Zinsen in voller Höhe zurückgezahlt. Auch habe er keine Ersparnisse bilden können, da er seit 1983 Alhi beziehe. Sein Bruder sei ein in der Türkei ansässiger Geschäftsmann, der einen Kleidungshandel unterhalte und Secondhandläden betreibe. Dieser sei bis 1984 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Möbeltischlerei geführt. Im Unterschied zu den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen habe er sich den Treuhandcharakter des Kontos sogleich bei Einzahlung der jeweiligen Geldbeträge in schriftlicher Form bestätigen lassen. In den Erklärungen komme deutlich zum Ausdruck, dass die Gelder lediglich "anvertraut" worden seien und auch alle Zinsen dem Bruder gehören sollten. Es komme nicht darauf an, dass das Konto dem Bankinstitut selbst gegenüber als Treuhandkonto geführt werde. Die zivilrechtlich als Darlehensforderung zu wertende Forderung des Klägers auf Rückzahlung der Guthaben gegen die U-Bank sei nach Auslegung und Wertung der geschlossenen Vereinbarungen als Abtretung dieses Anspruchs zu werten mit der Folge, dass nicht der Kläger Inhaber dieses Rechts sei, sondern der Abtretungsempfänger D U1, der eine Drittwiderspruchsberechtigung i.S. des § 771 ZPO gehabt habe. Die geschlossene Vereinbarung verbiete es dem Kläger, sich des Treuguts zu bemächtigen, da er ansonsten ihm anvertrautes Geld unterschlagen oder veruntreuen würde. Da das Kontoguthaben seinem Bruder direkt und dinglich zuzurechnen gewesen sei, habe er zu seinen Vermögensverhältnissen auch richtige und vollständige Angaben gemacht.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 30.11.2004 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 abgewiesen. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen, da das Geld auf dem Bankkonto bei der U-Bank seinem Vermögen zuzurechnen gewesen sei. Das Konto sei nämlich nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich habe er hierüber ohne Einschränkung verfügen können. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft sei der nach außen tretende, erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden. Ein "verdecktes" Treuhandkonto sei als reines Privatkonto zu behandeln, da ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs bestehe. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte lehne eine Drittwiderspruchsklage zu Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen habe, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahre. Diese Rechtsgrundsätze seien anwendbar nicht nur im Konkurs- bzw Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Sie seien bei der Berücksichtigung von Vermögenswerten auch auf das Recht der Arbeitsförderung übertragbar, da die Beklagte sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung befinde, wenn der Leistungsempfänger einwende, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Die Vereinbarung des Klägers mit seinem Bruder über die Führung eines Treuhandkontos stelle die Umgehung eines gesetzlichen Verbots dar, weshalb der Treuhandvertrag nichtig sei (§ 134 BGB). Da die treuhänderische Vereinbarung allein zum Zwecke geschlossen worden sei, die türkische Bank über den Kontoinhaber zu täuschen, sei sie sittenwidrig und nichtig.

Gegen das ihm am 19.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.02.2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die türkische Bank sei nicht über den Kontoinhaber getäuscht worden, da die höhere Verzinsung formal und pauschal daran anknüpfe, dass in Deutschland lebende Türken von der türkischen Bank für in der Türkei angelegte Guthaben höhere Zinsen erhielten. Kontenguthaben könnten abgetrennt werden mit der Folge, dass eine Drittwiderspruchsklage erfolgreich sei. Wenn er das ihm von seinen Bruder anvertraute Geld unterschlagen oder für sonstige eigene Zwecke verwendet hätte, wäre er strafrechtlich belangt worden. Ein anderes Ergebnis in diesem Verfahren könne ihm unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht zugemutet werden. Die schriftlichen

Vereinbarungen mit seinem Bruder hätten es ihm untersagt, sich des Treugutes zu bemächtigen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Da der Kläger weder bei Einrichtung des Kontos, noch bei der Einzahlung des Geldes darauf hingewiesen habe, dass es sich um fremdes Vermögen handele, sei das Konto nach außen nicht als Treuhandkonto erkennbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakte sowie das Strafverfahren bei dem Amtsgericht Krefeld (17 Cs 25 Js 22/02) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 11.01.205 ist abzuändern. Der Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2004 ist aufzuheben, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.10.2002 aufzuheben und von dem Kläger die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi für den hier streitigen Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.10.2002 ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), nach dessen Inhalt ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Ver-waltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Fraglich ist schon, ob die Alhi –Bewilligungen rechtswidrig waren, weil der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 31.10.2002 nicht bedürftig i.S. des § 134 Abs.1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw des § 193 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) war. Der Arbeitslose ist gemäß § 137 Abs. 1 AFG bzw § 193 Abs. 1 SGB III bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist der Arbeitslose nach § 137 Abs. 2 AFG bzw § 193 Abs. 2 SGB III, solange mit Rücksicht u.a. auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Zweifel hinsichtlich der von der Beklagten und dem SG angenommenen Berücksichtigung der bei der U-Bank angelegten Geldbeträge als Vermögen des Klägers im Rahmen der Alhi ergeben sich hier in mehrfacher Hinsicht.

Im Unterschied zu zahlreichen, von der Sozialgerichtsbarkeit bereits entschiedenen Sachverhalten zur offenen und verdeckten Treuhand hat der Senat hier keinerlei Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens durch den Kläger (das Vorliegen einer verdeckten Treuhand (auch) in tatsächlicher Hinsicht verneinten LSG Hessen, Urt. v. 9.5.2001 – L 6 AL 432/00 -, LSG NRW, Urt. v. 4.9.2003 – L 9 AL 119/02 -). Mit den Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 22.12.2002 (17 Cs 25 Js 22/02) geht der Senat davon aus, dass durch die bei der Übergabe der Geldbeträge am 08.09.1993 und 20.07.1995 verfassten und von dem Kläger sowie seinem Bruder eigenhändig unterschriebenen Erklärungen - vor dem Hintergrund von präzisen Vorstellungen über die Verwendung der Gelder - dokumentiert werden sollte, dass der Kläger weder über die Beträge noch über die Zinsen verfügen konnte und sollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nachvollziehbar die Umstände geschildert, aufgrund derer sein Bruder im Unterschied zu ihm selbst einen größeren Vermögensbetrag hat erwerben können. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass er selbst die Geldbeträge nie in den Händen gehalten habe, sein in der Türkei lebender Bruder mit dem Geld zu ihm gereist sei, er dann gemeinsam mit diesem dessen Vermögen bei der E Bank eingezahlt und lediglich "seinen Namen zur Verfügung gestellt habe".

Wegen dieser Unmittelbarkeit der Übertragung der Geldbeträge aus dem Vermögen des Treugebers D U1 auf den Kläger und der ausschließlichen Nutzung des Kontos bei der U-Bank für das treuhänderisch gebundene Fremdgeld (fehlende Vermischung mit eigenen Geldern, keine Verwendung des Vermögens zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge) spricht viel für ein Aussonderungs- oder Widerspruchsrecht des Zeugen D U1 als Treugeber nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei einem solchen Sachverhalt dürfte es nicht darauf ankommen, ob die treuhänderische Bindung gegenüber der kontoführenden Bank offen gelegt wurde (BGH, Urt. v. 1.7.1993 – IX ZR 251/92NJW 1993, 2622; Urt. v. 8.2.1996 - IX ZR 151/95NJW 1996, 1543; BGH, Urt. v. 24.6.2003 – IX ZR 120/02 -; anders der vom BGH, Urt. v. 16.12.1970 – VIII ZR 36/69MDR 1971, 389 entschiedene Sachverhalt, nach dem kein für das Treugut eingerichtetes und benutztes Sonderkonto vorlag, sondern das Konto von dem Rechtsanwalt als Geschäfts- und Privatkonto genutzt wurde). Fraglich ist auch die Befugnis des Klägers, das ihm nur als Treuhänder überlassene Vermögen in einer von der Rechtsordnung missbilligten und zudem strafbewehrten Weise zu verwerten (vgl BSG, Urt. v. 6.4.2000 – B 11 AL 31/99 RSozR 3-4100 § 137 Nr 12; zweifelnd auch Mecke zur vergleichbaren Berücksichtigung von Treuhandvermögen beim Arbeitslosengeld II, in: Eicher/Schlegel, SGB II, 2005, § 12 Rdnr 28).

Unabhängig hiervon scheitert die Rücknahme der Alhi-Bewilligungen zur Überzeugung des Senats hier jedenfalls daran, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorliegen, weil der Kläger auf den Bestand der Bescheide vertrauen durfte. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit u.a. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X) und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl BSG, Urt. v. 19.2.1986 – 7 RAr 55/84SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urt. v. 6.3.1977 – 7 RAr 40/96). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSG, Urt. v. 31.8.1976 – 7 RAr 112/74BSGE 42, 184, 186f).

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geht der Senat davon aus, dass dem Kläger der Vorwurf grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis einer Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung nicht gemacht werden kann. Zwar hat der Kläger die in den Anträgen auf Alhi vom 11.11.1996, 17.10.1997, 14.10.1998, 13.10.1999, 16.10.2000 und 05.11.2001 enthaltenen Fragen, ob er über Konten bzw Geldanlagen verfüge, jeweils verneint. Auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2006 hat er hierzu jedoch glaubhaft versichert, dass er diese Frage immer mit "Nein" beantwortet habe, weil die angelegten Geldbeträge das Vermögen seines Bruders gewesen sei. Diese Einlassung des Klägers lässt seine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Angabe des Vermögens entfallen, weil sie vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts überzeugend ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger die Vermögensbeträge auch rein tatsächlich nicht selbst in den Händen gehabt und keinerlei Verfügungen mit den im gesamten Zeitraum festgelegten Geldern vorgenommen hat. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger auch im maßgeblichen Zeitraum in bescheidenen Verhältnissen gelebt hat und weder subjektiv noch objektiv von dem Geld seines Bruders in irgendeiner Form Vergünstigungen hatte. Anders wäre auch nicht zu erklären, dass der Sohn des Klägers eine von ihm allein mit einem Darlehen finanzierte Küche für seine Eltern kaufte und sodann diese Küche über Jahre in monatlichen Raten abzahlte.

Wenn hier schon die rechtliche Wertung, ob das Treuhandguthaben bei der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Alhi heranzuziehen ist, schwierig ist, kann dem Kläger – insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Berufsbiographie – angesichts der Gesamtumstände gerade nicht vorgehalten werden, er habe die Treuhandkonten nicht angegeben. Zwar wird man regelmäßig davon ausgehen müssen, dass der Arbeitslose sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen darf, sondern der Arbeitsverwaltung die rechtliche Bewertung der Frage ermöglichen muss, ob es sich um einen zu berücksichtigenden Vermögensgegenstand handelt. Dies kann jedoch nur gelten, wenn es sich für den Betroffenen nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aufdrängen muss, dass eine rechtliche Wertung hinsichtlich der streitigen Vermögensgegenstände unterschiedlich ausfallen kann. Dies kann hier nicht angenommen werden. Auch dem ihm ausgehändigten Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" konnte der Kläger keine eindeutigen Hinweise für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung entnehmen.

Da der angefochtene Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2004 demnach aufzuheben ist, entfällt auch die Erstattung der in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.10.2002 gezahlten Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Die Entscheidung des Senats beruht auf den geschilderten einzelnen Umständen dieses Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung, dass dem Kläger keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Dabei weicht der Senat weder von einer Entscheidung des BSG ab, noch ist darin eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu sehen.
Rechtskraft
Aus
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