Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RA 116/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 45/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation in Bad Gastein.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger hat den Beruf eines Diplom-Ökotrophologen erlernt und ist als Mitarbeiter im Apothekenaußendienst beschäftigt. Nach entsprechenden Beschwerden seit 1980 wurde bei ihm 1989 ein Morbus Bechterew diagnostiziert. Zu Lasten der Krankenkasse erfolgten 1991 und 1997 stationäre Reha-Maßnahmen in Bad Gastein.
Im Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Dazu legte er ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (28.03.2001), wonach ein Heilverfahren über den Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet werden sollte und die Kostenübernahme zu Lasten der Krankenkasse nicht empfohlen wurde, Berichte des Arztes für Orthopädie Dr. L (27.11.2000 und 31.05.2001), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Hof Gastein empfahl und ausführte, auch Schulmediziner erprobten heute Behandlungsmethoden der alternativen Medizin und es sei kein berechtigtes Interesse des Versicherers erkennbar, daraus erwachsene Kosten nicht zu erstatten, wenn sich der Versicherte für eine solche Behandlungsmethode entscheide, sowie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. X (27.11.2000), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Gastein insbesondere wegen der Therapiemöglichkeit im Radon-Heilstollen für angebracht hielt, vor. Mit dem Antrag bezog sich der Kläger ausdrücklich auf das am 01.07.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und führte aus, Bad Gastein sei auf Grund der eindringlichen Empfehlungen seiner behandelnden Ärzte ausgewählt worden.
Nach Eingang eines Befundberichtes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. X (27.11.2001) und einer Auskunft der Barmer Ersatzkasse über Arbeitsunfähigskeitszeiten prüfte die Beklagte, ob mit der vom Kläger gewünschten Einrichtung ein Vertrag besteht (§ 21 SGB IX), was sie verneinte. Sie bewilligte dem Kläger eine medizinische Leistung zur Rehabilitation im Sinne von § 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der L/Rhein-Pfalz Klinik in Bad L (Bescheid vom 02.01.2002). Zugleich wies sie darauf hin, im Inland ständen in ausreichender Zahl Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung, die auf die Behandlung des Morbus Bechterew spezialisiert seien. Dem Wunsch, eine Rehabilitationsmaßnahme in Bad Gastein zu erhalten, könne somit nicht entsprochen werden.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, zwar stelle er nicht in Abrede, dass es in Deutschland genügend Rehabilitationseinrichtungen zur Behandlung des Morbus Bechterew gebe, aber gerade in Bad Gastein gebe es einzigartige Therapiemöglichkeiten, die wissenschaftlich nachgewiesen effektiver seien als vergleichbare Einrichtungen in Deutschland. Er habe 1991 und 1997 hervorragende Erfahrungen mit den Reha-Maßnahmen in Bad Gastein gemacht. Dortige medizinische Leistungen zur Rehabilitation seien effektiver und wirtschaftlicher als ähnliche Leistungen in Deutschland. Dazu legte der Kläger Schreiben des Arztes für Orthopädie Dr. L (24.10.1996, 31.01.2002, 22.05.2002) sowie einen Bescheid des Versorgungsamtes H (08.05.2002), wonach der GdB 30 betrage, vor und wies mit Unterlagen zur "Gastein Radontherapie" darauf hin, die dortige Lufttemperatur bis 41,5 Grad Celsius und die hohe Luftfeuchtigkeit, die es in Bad L nicht gebe, verstärkten die Effektivität der Radonkur.
Nach Stellungnahme der Grundsatzabteilung und der Feststellung, eine geeignete Reha-Einrichtung in Bad Gastein stehe ihr nicht zur Verfügung, wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2002). Mit Bad L sei eine Behandlungsstätte ausgewählt worden, die nach ärztlicher Beurteilung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rehabilitation biete. Für Bad Gastein liege keine befürwortende gutachterliche Äußerung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vor. Die durch das SGB IX eingetretene neue Rechtslage habe nicht automatisch zur Folge, dass Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation auch in Bad Gastein durchgeführt werden könnten. Vielmehr müsste vorher von ihr das therapeutische Konzept der Einrichtung im Hinblick auf die Ziele der Rentenversicherung bei der medizinischen Rehabilitation überprüft und gefragt werden, ob die Leistungen dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden könnten. Die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Rehabilitationskonzepts genügten aus ihrer Sicht derzeit noch nicht den notwendigen Qualitätsmerkmalen. Auch der in dem Angebotsverfahren genannte Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung sei nicht wirtschaftlicher als die von ihr schon belegten Einrichtungen der Rehabilitation. Mit Qualität und Wirtschaftlichkeit würden zwei der durch § 18 SGB IX geforderten Kriterien nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der Wirksamkeit dahingestellt bleiben könne.
Mit der am 11.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, zur Behandlung seiner Krankheit seien die Therapieeinrichtungen in Bad Gastein erheblich besser geeignet als die von der Beklagten bewilligte Kurstätte. Sollten Kostengründe gegen die Bewilligung der Maßnahme in Bad Gastein sprechen, was er bezweifele, sei er bereit, Mehrkosten selbst zu übernehmen. Aus den - von ihm vorgelegten - Unterlagen vom Gasteiner Gesundheitszentrum "Bärenhof", das nach den Qualitätsstandards deutscher Reha-Kliniken geführt werde, ergebe sich, dass die notwendigen Qualitätsmerkmale vorlägen. Ihm sei bekannt, dass sich die Klinik in Bad L auf den Morbus Bechterew spezialisiert habe und dort Radonstollen vorhanden seien. Das effektivste Verfahren für seine Erkrankung stelle nach den allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnissen jedoch das Heilverfahren in Bad Gastein dar. Seines Wissens nach würden dort auch auf Kosten der Beklagten Heilverfahren durchgeführt.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
den Bescheid vom 2. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in Bad Gastein zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins (14.05.2003) hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.05.2003, zugestellt am 20.06.2003). Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eine der bekanntesten Rehabilitationskliniken für die bei dem Kläger bestehende Erkrankung ausgewählt habe. Ein Ermessensfehler in Form von Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sei nicht ersichtlich. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die gerichtliche Überprüfung bei Ermessensentscheidungen eingeschränkt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der am 01.07.2003 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte sei bei der Ermessensausübung von falschen Tatsachen ausgegangen. Unzutreffend habe sie die Maßnahmen in Bad L denen in Bad Gastein gleichgesetzt und letztere nicht als medizinisch wirksamer angesehen sowie angenommen, das Rehabilitationskonzept in Bad Gastein entspreche nicht den notwendigen Qualitätsmerkmalen. Ferner sei die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme in Bad Gastein bei Morbus-Bechterew-Erkrankten prinzipiell abzulehnen sei und habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass sie in vergleichbaren Fällen dort Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt habe, was sich aus einem - vorgelegten - Artikel im Bechterew-Brief Nr. 93 (Juni 2003), Seite 57, ergebe. Gestützt auf eine "Stellungnahme zur Wertigkeit des Gasteiner Heilstollens" und eine Studie des Radon und Dokumentations- und Informationszentrums Schlema e.V. (Raditz) "Radon als Heilmittel", erstellt von bzw. unter Mitarbeit von Prof. Dr. E, emeritierter Vorstand des Institutes für Physiologie und Balneologie der Universität J, weist der Kläger darauf hin, dass zwischen den Behandlungen im Kaltradonstollen in Bad L und dem Warmradonstollen in Bad Gastein medizinisch ein wesentlicher Unterschied bestehe, der bei rheumatischen Erkrankungen zu medizinisch wesentlichen Effekten führe, und die Strahlenexposition bei der Radonbehandlung als nicht gesundheitsgefährdend eingestuft werden könne. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Reha-Klinik Bärenhof in Bad Gastein von der LVA Schwaben, der LVA Oberbayern und der LVA Niederbayern-Oberpfalz belegt werde, an dem Qualitätssicherungsprogramm des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger teilnehme und über den nötigen Qualitätsstandard ebenso wie andere Einrichtungen in Bad Gastein verfüge. Soweit sich aus - von der Beklagen vorgelegten - Entlassungsberichten vorübergehende Mängel ergäben, seien diese nach einem Wechsel der Leitung der Einrichtung "C", einer Krankenanstalt nach österreichischem Recht, nunmehr jedenfalls abgestellt. Der Kläger ist der Auffassung, der nach § 18 Satz 1 SGB IX geltende Grundsatz für Inlandsleistungen widerspreche geltendem EU-Recht. Die Gesetzesänderungen zu § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zeigten, dass wenn nach geltendem deutschem Recht ein Anspruch auf eine medizinische Leistung bestehe, diese im EU-Ausland gegen Erstattung der Kosten für die gleiche Leistung im Inland in Anspruch genommen werden könne, womit dem Wirtschaftlichkeitsgebot automatisch Genüge getan sei. Im übrigen widerspreche die Weigerung der Beklagten nicht nur § 9 SGB IX, sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz, da ein Versicherter einer LVA, die mit der Einrichtung in Bad Gastein Verträge habe, die gewünschte Behandlung genehmigt bekäme. Damit habe nichts zu tun, ob die Beklagte einen Belegungsvertrag abgeschlossen habe oder nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 28.05.2003 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 zu verurteilen, ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Bad Gastein zu bewilligen, hilfsweise gemäß den im Schriftsatz vom 02.03.2006 in Bezug genommenen Beweisanträgen Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, die für die Erkrankung des Klägers ausgerichtete Spezialklinik in Bad L sei eine der wissenschaftlich anerkanntesten Rehabilitationskliniken für diese Erkrankung. Dort seien auch Radonstollen vorhanden. Radonbehandlungen in Radonstollen gehörten allerdings nicht zum Rehabilitationskonzept des Rentenversicherungsträgers, da deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sei und zudem die Annahme bestehe, dass von derartigen Behandlungen ein erhebliches Gesundheitsrisiko ausgehe. Sie habe mit der Klinik in Bad Gastein keinen Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 1 SGB IX abgeschlossen. Inzwischen führe sie dort auch keine Einzelfallbelegung mehr durch. Die aus einem ärztlichen Eingangs- und Schlussgespräch, ärztlichem Bericht, 30 Anwendungen nach ärztlicher Vorgabe (Radon-Wannenbäder, Massagen, Gymnastikanwendungen, Naturmoorpackungen u.a.) bei einem Vollpensionspreis von 1.915,00 Euro bestehenden Anwendungen entsprächen nicht den Vorgaben zur ganzheitlichen Rehabilitation. Das für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung maßgebliche Ziel der Wiederherstellung bzw. Besserung der Erwerbsfähigkeit könne nur durch ein multiprofessionelles Reha-Team erreicht werden. Keiner der Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Bad Gastein habe ihr bisher ein Angebot vorgelegt, welches ein Konzept enthalte, das entsprechend den Zielkriterien geprüft werden könnte. Nach Prüfung der ansonsten vorliegenden Informationen habe sie sich wegen fehlender qualitativer Voraussetzungen der Leistungsangebote in Bad Gastein bisher gegen die Inanspruchnahme solcher Angebote ausgesprochen. In den Jahren 2002 und 2003 in Einzelfällen ausgesprochene Bewilligungsbescheide seien irrtümlich erfolgt und zwischenzeitlich interne Anweisungen ergangen, in Bad Gastein keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchführen zu lassen, weshalb sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stützen könne.
Aus einer Belegungsentscheidung einzelner Träger der Rentensicherung ergebe sich für die Beklagte keinerlei bindende Wirkung, da die Träger der Rentenversicherung rechtlich selbständig seien. Ihr vorliegende Entlassungsberichte aus früher irrtümlich bewilligten Maßnahmen in Bad Gastein zeigten deutliche Mängel des Rehabilitationsprozesses auf. Demnach habe es sich bei dem dortigen Leistungsangebot eher um einen Hotelaufenthalt mit Heilstolleneinfahrten und vereinzelten physiotherapeutischen Leistungen gehandelt, der dem spezifischen Auftrag der Rehabilitation der Rentenversicherung nicht ausreichend Rechnung trage. Ein Facharzt für Orthopädie und für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Rheumatologie habe die Entlassungsberichte nicht unterschrieben. In der L Klinik werde die gesundheitlich bedenkliche Radontherapie anders als in Bad Gastein nicht als wesentliches Therapeutikum eingesetzt. Bei der Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Bad L bewillige sie grundsätzlich keine Leistungen für die Nutzung des dortigen Heilstollens. Dies sei nicht Teil des Rehabilitationsprogramms, wie sie es zugrundelege. Zweifel an der Qualität des Angebotes in Bad Gastein seien auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Bad Gasteiner Kur-, Reha- und Heilstollenbetriebsgesellschaft mbH nicht ausgeräumt worden. Diese Gesellschaft betreibe lediglich den Radonstollen und organisiere die Einfahrten in den Stollen. Die stationäre Unterbringung erfolge in benachbarten Hotels, wie z.B. dem Hotel "C". Die Betriebsgesellschaft biete neben den im vorgelegten Prospekt aufgezählten physikalischen Therapien und Massagen, einzelnen Laboruntersuchungen, den Einfahrten und der Erstellung von "Kurberichten" sowie dem Verleih von Baderequisiten keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen an, die zum Grundrepertoire einer jeden Rehabilitationseinrichtung im In- oder Ausland gehöre, die von der Beklagten belegt werde. Nach dem Gespräch sei man aus Bad Gastein nicht mit einem erneuten Angebot an die Beklagte herangetreten. Bei der vom Kläger vorgelegten Studie "Radon als Heilmittel" handele es sich um eine Auftragsarbeit, der die statistische Signifikanz fehle. Ein Mitautor dieser Studie, Prof. Dr. von Q, habe in einem Gespräch mit dem Abteilungsarzt Rehabilitation der Beklagten bestätigt, dass niemand garantieren könne, welche Strahlungswerte an den einzelnen Orten im Heilstollen Bad Gastein herrschen und das Mittel- oder Grenzwerte nicht überschritten würden. Es herrsche dort eine völlig unsteuerbare Bestrahlung von kranken Versicherten. Die Einrichtung in Bad Gastein habe an einem Peer-Review-Verfahren und einer Patientenbefragung teilgenommen. Die Auswertung des Peer-Review zeige, dass nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Qualität der gewünschten Einrichtungen beständen.
Die Patientenbefragung 2004 betreffend die Klinik Nr. 21 001 habe ihre Auffassung bestätigt, dass es sich bei der angebotenen Leistung in Bad Gastein nicht um eine Rehabilitation im Sinne des § 15 SGB VI handele, da die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Rehabilitanden dort offenkundig keine Rolle spiele. Dort habe niemand an einer Arbeitstherapie oder Belastungstherapie oder Belastungserprobung teilgenommen oder mit einem Fachberater über seine individuelle berufliche Zukunft gesprochen. § 18 S. 1 SGB IX stehe mit europäischem Recht in Vereinbarkeit. Der EUGH habe mehrfach festgestellt, dass ein Genehmigungsvorbehalt für ambulante Gesundheitsdienstleistungen nicht mehr zu rechtfertigen sei. Stationäre Klinikaufenthalte seien vom EUGH gegenseitig ausgenommen worden. Eine Diskriminierung eines ausländischen Dienstleistungsanbieters sei nicht zu erkennen, deutsche und ausländische Anbieter würden gleichbehandelt. Eine Leistung im Ausland sei möglich, wenn die Einrichtung die Voraussetzungen im Sinne des § 15 SGB VI und der §§ 18, 21 SGB IX erfüllen, was eindeutig nicht vorliege. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Leistungsort für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Klägers seien nicht erkennbar.
Die Beklagte hat eine Informationsbroschüre "Gasteiner Heilstollen", deren "Kur- und Gesundheitsangebot 2003" mit Angaben zu den Angeboten und jeweiligen Preisen, eine Vergütungssatzvereinbarung und das Klinikkonzept der L-Klinik in Bad L, ein Schreiben an den Gasteiner Heilstollen (17.12.2003), eine Broschüre des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit, Schweiz , "Radon-Merkblätter zur Senkung der Radonkonzentration in Wohnhäusern", den Vermerk über ein Gespräch mit Herrn L (29.07.2004), eine Auskunft der LVA Schwaben an das SG Stade (19.07.2004) mit dem Hinweis, objektiv messbare Langzeiteffekte gegenüber Rehabilitationsmaßnahmen ohne Radonexposition in Einrichtungen mit Schwerpunkt entzündlicher Erkrankungen des skeletto-muskulären Apparates seien wissenschaftlich nicht belegt, anonymisierte Entlassungsberichte der Reha-Klinik X in Bad B und des Hotels H in Bad Gastein, Unterlagen der GeoMinConsult betreffend das radioaktive Zwischenprodukt Radon und die Ergebnisberichte "Patientenbefragung 2004" und "Peer-Review 2003/2004" betreffend die Klinik Nr. 21 001 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen der persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Beklagte. Die Beklagte hat dem mit der Bewilligung einer entsprechenden Leistung in der L-Klinik in Bad L im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen.
Streitig ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Durchführung einer Reha-Maßnahme in Bad Gastein hat. Mangels einer Ermessensreduzierung auf Null ist dies nicht der Fall.
Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabililtation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kann der Träger der Rentenversicherung im Rahmen seines Auswahlermessens sowohl eigene Einrichtungen als auch Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI) im Inland ebenso wie auch (Vertrags-)Einrichtungen im Ausland (§ 18 S. 1 SGB IX) berücksichtigen. Tatbestandsvoraussetzung für eine Einbeziehung von Auslandseinrichtungen in das Auswahlermessen ist dabei, dass die Leistung dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden kann, § 18 S. 1 SGB IX. Der Rehabilitationsträger ist grundsätzlich berechtigt, eine von der Bedarfsdeckung vorgehaltene eigene (Vertrags-)Einrichtung im In- und Ausland zu bevorzugen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.05.2005 - L 18 RA 3/03 - unter Hinweis auf die Regelung des § 19 SGB IX).
Zutreffend hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus § 9 SGB IX. Nach dieser Regelung wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und die weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen und gilt im übrigen § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Jedoch ist ein Wunsch im Sinne des § 9 SGB IX nicht berechtigt, wenn der behinderte Mensch Leistungen in einer Einrichtung erhalten möchte, die nicht vom Rehabilitationsträger betrieben wird und mit welcher dieser keinen Vertrag geschlossen hat. Dass außerhalb solcher Einrichtungen eine Rehabilitation nicht in Betracht kommt, folgt aus § 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Daran ändert auch das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten nach § 9 SGB IX nichts. Dies geht eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 9 SGB IX hervor (BT-Drucksache 14/50074, abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB IX, M 010, S. 190 f.), worin es heißt, ein Wunsch könne nur berechtigt sein, wenn er sich u.a. im Rahmen des Leistungsrechts und sonstiger Vorgaben wie etwa der Pflicht hält, Leistungen nur in Einrichtungen zu erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2004 - R 2 RJ 160/03 - m. w. N. ).
Das Erfordernis eines Vertrages des Rentenversicherungsträgers mit der Einrichtung steht im Zusammenhang mit der stationären Leistungserbringung und dem gundsätzlich bestehenden Einrichtungsbestimmungsrecht des Rentenversicherungsverträgers. Die Regelung trägt dem Sachleistungsprinzip im Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung Rechnung. Aus ihm ergibt sich, dass die Rentenversicherungsträger Leistungen allein in eigenen und den von ihnen belegten oder für eine Belegung vorgesehenen Rehabilitationseinrichtungen erbringen. Aus einer früher erfolgten tatsächlichen Belegung kann kein Anspruch auf Weiterbelegung oder nochmalige Belegung einer Einrichtung abgeleitet werden. Die Regelung soll es den für den Erfolg der Rehabilitation verantwortlichen Rentensicherungsträgern besser ermöglichen, auf die Leistungsanbieter und die Qualität ihrer Leistungen Einfluss nehmen zu können. Hierdurch wird nicht der grundsätzliche Anspruch eines Versicherten auf Rehabilitationsleistungen berührt, sondern nur Art und Umfang seiner Erfüllung (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 15 SGB VI, Randnummer 20 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Unstreitig betreibt die Beklagte weder selbst eine Rehabiliationseinrichtung in Bad Gastein noch besteht ihrerseits ein Vertrag mit einer dortigen Einrichtung. Unmaßgeblich ist insofern, ob andere Träger der Rentenversicherung entsprechende Verträge abgeschlossen haben.
Auch ergibt sich aus dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen nach § 9 SGB IX nicht die Pflicht des Rentenversicherungssträgers zum Vertragsabschluss mit einer Einrichtung in Bad Gastein. Zwar wird in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten, aus dem Wunschrecht könne sich eine entsprechende Pflicht zum Vertragsschluss ergeben, wenn dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Welt, Sozialgerichtsbarkeit 2003, 379, 385). Jedoch kann nach Überzeugung des Senats eine solche Pflicht im Regelfall nicht aus dem Begehren eines einzelnen Versicherten hergeleitet werden, weil dies letztlich dazu führen könnte, dass ein Versicherungsträger mit einer Unzahl von Einrichtungen Verträge abschließen müsse, obwohl das entsprechende Leistungsangebot voll durch andere Einrichtungen abgedeckt ist. Für eine so weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit des Rehabilitationsträgers ergeben sich aus den Vorschriften des SGB IX keine Anhaltspunkte (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Allenfalls dann, wenn die im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen des Klägers, insbesondere des Morbus Bechterew, anfallenden Leistungen nicht ausreichend durch andere Einrichtungen abgedeckt wären, könnte sich eine entsprechende Pflicht der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages mit einer Einrichtung in Bad Gastein ergeben. Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Leistungserbringung im Inland aus medizinischen Gründen nicht erfolgversprechend ist. Vielmehr wird nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch in inländischen stationären Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere auch der auf die Behandlung des Morbus Bechterew spezialisierten L-Klinik in Bad L, das entsprechende Krankheitsbild mit Erfolg behandelt, was auch dem Kläger nach seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG offenbar bekannt ist. Diese Einrichtung stellt sich als geeignet dar und bietet Gewähr für eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung, was einer Pflicht zum Vertragsschluss mit einer Einrichtung in Bad Gastein durch den Rehabilitationsträger entgegensteht (vgl. Götze in Hauck/Noftz, § 9 SGB IX, Rdnr. 8).
Im übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit die von dem Kläger begehrten Sachleistungen im Sinne von § 18 SGB IX im Ausland wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Der Vergütungssatz für stationäre Leistungen der L-Klinik in Bad L betrug ab 01.01.2003 für einen Erwachsenen 108,38 Euro. Der Pflegesatz war "vollpauschal". Mit dem im Klinikkonzept dieser Klinik beschriebenen Leisungsspektrum sind die im Angebot der Gasteiner Gesundheitszentren für Rehabilitation zum Preis von 1.917,00 Euro genannten Leistungen allenfalls teilweise vergleichbar.
Nach allem kann offenbleiben, ob überhaupt bei einem Aufenthalt in Bad Gastein von einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB VI auszugehen ist.
Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers, insbesondere einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R - m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Soweit die Beklagte in Einzelfällen in früheren Jahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Bad Gastein bewilligt hat, kann der Kläger hieraus keinen Vorteil erlangen, denn Art. 3 Abs. 1 GG garantiert keine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - L 6 RA 99/98 -). Soweit Versicherte anderer Rentenversicherungsträger, welche mit einer Einrichtung in Bad Gastein Verträge haben mögen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dort bewilligt bekommen haben, könnte sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Damit wäre weder wesentlich Gleiches ungleich, noch wesentlich Ungleiches gleich behandelt worden. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass sich aus solchen Entscheidungen auch aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine Bindungswirkung nicht ergibt.
Ebenso zutreffend hat sie ausgeführt, dass europarechtliche Regelungen nicht verletzt sind.
Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, den Beweisanträgen des Klägers zu entsprechen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht geboten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der von dem Kläger behaupteten Tatsachen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ohne wesentliche Bedeutung, ob unterschiedliche Wirkungen der Radongehalte in den Stollen in Bad Gastein und Bad L vorliegen oder deren medizinische Wirksamkeit sich unterscheidet. Die Nutzung der Heilstollen gehört auch in Bad L nicht zum Rehabilitationsprogramm der Beklagten. Ebenso unmaßgeblich sind die aufgeworfenen Fragen der Gefährlichkeit der Radon-Therapie sowie der (mangelnden) statistischen Signifikanz der vom Kläger vorgelegten Studie "Radon als Heilmittel" und der Teilnahme der Gasteiner Kur-, Reha- und Heilstollenbetriebsgesellschaft mit der Einrichtung "Bärenhof" an einem Qualitätssicherungsprogramm der deutschen Rentenversicherungsträger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation in Bad Gastein.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger hat den Beruf eines Diplom-Ökotrophologen erlernt und ist als Mitarbeiter im Apothekenaußendienst beschäftigt. Nach entsprechenden Beschwerden seit 1980 wurde bei ihm 1989 ein Morbus Bechterew diagnostiziert. Zu Lasten der Krankenkasse erfolgten 1991 und 1997 stationäre Reha-Maßnahmen in Bad Gastein.
Im Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Dazu legte er ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (28.03.2001), wonach ein Heilverfahren über den Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet werden sollte und die Kostenübernahme zu Lasten der Krankenkasse nicht empfohlen wurde, Berichte des Arztes für Orthopädie Dr. L (27.11.2000 und 31.05.2001), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Hof Gastein empfahl und ausführte, auch Schulmediziner erprobten heute Behandlungsmethoden der alternativen Medizin und es sei kein berechtigtes Interesse des Versicherers erkennbar, daraus erwachsene Kosten nicht zu erstatten, wenn sich der Versicherte für eine solche Behandlungsmethode entscheide, sowie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. X (27.11.2000), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Gastein insbesondere wegen der Therapiemöglichkeit im Radon-Heilstollen für angebracht hielt, vor. Mit dem Antrag bezog sich der Kläger ausdrücklich auf das am 01.07.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und führte aus, Bad Gastein sei auf Grund der eindringlichen Empfehlungen seiner behandelnden Ärzte ausgewählt worden.
Nach Eingang eines Befundberichtes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. X (27.11.2001) und einer Auskunft der Barmer Ersatzkasse über Arbeitsunfähigskeitszeiten prüfte die Beklagte, ob mit der vom Kläger gewünschten Einrichtung ein Vertrag besteht (§ 21 SGB IX), was sie verneinte. Sie bewilligte dem Kläger eine medizinische Leistung zur Rehabilitation im Sinne von § 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der L/Rhein-Pfalz Klinik in Bad L (Bescheid vom 02.01.2002). Zugleich wies sie darauf hin, im Inland ständen in ausreichender Zahl Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung, die auf die Behandlung des Morbus Bechterew spezialisiert seien. Dem Wunsch, eine Rehabilitationsmaßnahme in Bad Gastein zu erhalten, könne somit nicht entsprochen werden.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, zwar stelle er nicht in Abrede, dass es in Deutschland genügend Rehabilitationseinrichtungen zur Behandlung des Morbus Bechterew gebe, aber gerade in Bad Gastein gebe es einzigartige Therapiemöglichkeiten, die wissenschaftlich nachgewiesen effektiver seien als vergleichbare Einrichtungen in Deutschland. Er habe 1991 und 1997 hervorragende Erfahrungen mit den Reha-Maßnahmen in Bad Gastein gemacht. Dortige medizinische Leistungen zur Rehabilitation seien effektiver und wirtschaftlicher als ähnliche Leistungen in Deutschland. Dazu legte der Kläger Schreiben des Arztes für Orthopädie Dr. L (24.10.1996, 31.01.2002, 22.05.2002) sowie einen Bescheid des Versorgungsamtes H (08.05.2002), wonach der GdB 30 betrage, vor und wies mit Unterlagen zur "Gastein Radontherapie" darauf hin, die dortige Lufttemperatur bis 41,5 Grad Celsius und die hohe Luftfeuchtigkeit, die es in Bad L nicht gebe, verstärkten die Effektivität der Radonkur.
Nach Stellungnahme der Grundsatzabteilung und der Feststellung, eine geeignete Reha-Einrichtung in Bad Gastein stehe ihr nicht zur Verfügung, wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2002). Mit Bad L sei eine Behandlungsstätte ausgewählt worden, die nach ärztlicher Beurteilung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rehabilitation biete. Für Bad Gastein liege keine befürwortende gutachterliche Äußerung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vor. Die durch das SGB IX eingetretene neue Rechtslage habe nicht automatisch zur Folge, dass Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation auch in Bad Gastein durchgeführt werden könnten. Vielmehr müsste vorher von ihr das therapeutische Konzept der Einrichtung im Hinblick auf die Ziele der Rentenversicherung bei der medizinischen Rehabilitation überprüft und gefragt werden, ob die Leistungen dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden könnten. Die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Rehabilitationskonzepts genügten aus ihrer Sicht derzeit noch nicht den notwendigen Qualitätsmerkmalen. Auch der in dem Angebotsverfahren genannte Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung sei nicht wirtschaftlicher als die von ihr schon belegten Einrichtungen der Rehabilitation. Mit Qualität und Wirtschaftlichkeit würden zwei der durch § 18 SGB IX geforderten Kriterien nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der Wirksamkeit dahingestellt bleiben könne.
Mit der am 11.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, zur Behandlung seiner Krankheit seien die Therapieeinrichtungen in Bad Gastein erheblich besser geeignet als die von der Beklagten bewilligte Kurstätte. Sollten Kostengründe gegen die Bewilligung der Maßnahme in Bad Gastein sprechen, was er bezweifele, sei er bereit, Mehrkosten selbst zu übernehmen. Aus den - von ihm vorgelegten - Unterlagen vom Gasteiner Gesundheitszentrum "Bärenhof", das nach den Qualitätsstandards deutscher Reha-Kliniken geführt werde, ergebe sich, dass die notwendigen Qualitätsmerkmale vorlägen. Ihm sei bekannt, dass sich die Klinik in Bad L auf den Morbus Bechterew spezialisiert habe und dort Radonstollen vorhanden seien. Das effektivste Verfahren für seine Erkrankung stelle nach den allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnissen jedoch das Heilverfahren in Bad Gastein dar. Seines Wissens nach würden dort auch auf Kosten der Beklagten Heilverfahren durchgeführt.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
den Bescheid vom 2. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in Bad Gastein zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins (14.05.2003) hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.05.2003, zugestellt am 20.06.2003). Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eine der bekanntesten Rehabilitationskliniken für die bei dem Kläger bestehende Erkrankung ausgewählt habe. Ein Ermessensfehler in Form von Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sei nicht ersichtlich. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die gerichtliche Überprüfung bei Ermessensentscheidungen eingeschränkt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der am 01.07.2003 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte sei bei der Ermessensausübung von falschen Tatsachen ausgegangen. Unzutreffend habe sie die Maßnahmen in Bad L denen in Bad Gastein gleichgesetzt und letztere nicht als medizinisch wirksamer angesehen sowie angenommen, das Rehabilitationskonzept in Bad Gastein entspreche nicht den notwendigen Qualitätsmerkmalen. Ferner sei die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme in Bad Gastein bei Morbus-Bechterew-Erkrankten prinzipiell abzulehnen sei und habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass sie in vergleichbaren Fällen dort Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt habe, was sich aus einem - vorgelegten - Artikel im Bechterew-Brief Nr. 93 (Juni 2003), Seite 57, ergebe. Gestützt auf eine "Stellungnahme zur Wertigkeit des Gasteiner Heilstollens" und eine Studie des Radon und Dokumentations- und Informationszentrums Schlema e.V. (Raditz) "Radon als Heilmittel", erstellt von bzw. unter Mitarbeit von Prof. Dr. E, emeritierter Vorstand des Institutes für Physiologie und Balneologie der Universität J, weist der Kläger darauf hin, dass zwischen den Behandlungen im Kaltradonstollen in Bad L und dem Warmradonstollen in Bad Gastein medizinisch ein wesentlicher Unterschied bestehe, der bei rheumatischen Erkrankungen zu medizinisch wesentlichen Effekten führe, und die Strahlenexposition bei der Radonbehandlung als nicht gesundheitsgefährdend eingestuft werden könne. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Reha-Klinik Bärenhof in Bad Gastein von der LVA Schwaben, der LVA Oberbayern und der LVA Niederbayern-Oberpfalz belegt werde, an dem Qualitätssicherungsprogramm des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger teilnehme und über den nötigen Qualitätsstandard ebenso wie andere Einrichtungen in Bad Gastein verfüge. Soweit sich aus - von der Beklagen vorgelegten - Entlassungsberichten vorübergehende Mängel ergäben, seien diese nach einem Wechsel der Leitung der Einrichtung "C", einer Krankenanstalt nach österreichischem Recht, nunmehr jedenfalls abgestellt. Der Kläger ist der Auffassung, der nach § 18 Satz 1 SGB IX geltende Grundsatz für Inlandsleistungen widerspreche geltendem EU-Recht. Die Gesetzesänderungen zu § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zeigten, dass wenn nach geltendem deutschem Recht ein Anspruch auf eine medizinische Leistung bestehe, diese im EU-Ausland gegen Erstattung der Kosten für die gleiche Leistung im Inland in Anspruch genommen werden könne, womit dem Wirtschaftlichkeitsgebot automatisch Genüge getan sei. Im übrigen widerspreche die Weigerung der Beklagten nicht nur § 9 SGB IX, sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz, da ein Versicherter einer LVA, die mit der Einrichtung in Bad Gastein Verträge habe, die gewünschte Behandlung genehmigt bekäme. Damit habe nichts zu tun, ob die Beklagte einen Belegungsvertrag abgeschlossen habe oder nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 28.05.2003 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 zu verurteilen, ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Bad Gastein zu bewilligen, hilfsweise gemäß den im Schriftsatz vom 02.03.2006 in Bezug genommenen Beweisanträgen Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, die für die Erkrankung des Klägers ausgerichtete Spezialklinik in Bad L sei eine der wissenschaftlich anerkanntesten Rehabilitationskliniken für diese Erkrankung. Dort seien auch Radonstollen vorhanden. Radonbehandlungen in Radonstollen gehörten allerdings nicht zum Rehabilitationskonzept des Rentenversicherungsträgers, da deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sei und zudem die Annahme bestehe, dass von derartigen Behandlungen ein erhebliches Gesundheitsrisiko ausgehe. Sie habe mit der Klinik in Bad Gastein keinen Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 1 SGB IX abgeschlossen. Inzwischen führe sie dort auch keine Einzelfallbelegung mehr durch. Die aus einem ärztlichen Eingangs- und Schlussgespräch, ärztlichem Bericht, 30 Anwendungen nach ärztlicher Vorgabe (Radon-Wannenbäder, Massagen, Gymnastikanwendungen, Naturmoorpackungen u.a.) bei einem Vollpensionspreis von 1.915,00 Euro bestehenden Anwendungen entsprächen nicht den Vorgaben zur ganzheitlichen Rehabilitation. Das für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung maßgebliche Ziel der Wiederherstellung bzw. Besserung der Erwerbsfähigkeit könne nur durch ein multiprofessionelles Reha-Team erreicht werden. Keiner der Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Bad Gastein habe ihr bisher ein Angebot vorgelegt, welches ein Konzept enthalte, das entsprechend den Zielkriterien geprüft werden könnte. Nach Prüfung der ansonsten vorliegenden Informationen habe sie sich wegen fehlender qualitativer Voraussetzungen der Leistungsangebote in Bad Gastein bisher gegen die Inanspruchnahme solcher Angebote ausgesprochen. In den Jahren 2002 und 2003 in Einzelfällen ausgesprochene Bewilligungsbescheide seien irrtümlich erfolgt und zwischenzeitlich interne Anweisungen ergangen, in Bad Gastein keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchführen zu lassen, weshalb sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stützen könne.
Aus einer Belegungsentscheidung einzelner Träger der Rentensicherung ergebe sich für die Beklagte keinerlei bindende Wirkung, da die Träger der Rentenversicherung rechtlich selbständig seien. Ihr vorliegende Entlassungsberichte aus früher irrtümlich bewilligten Maßnahmen in Bad Gastein zeigten deutliche Mängel des Rehabilitationsprozesses auf. Demnach habe es sich bei dem dortigen Leistungsangebot eher um einen Hotelaufenthalt mit Heilstolleneinfahrten und vereinzelten physiotherapeutischen Leistungen gehandelt, der dem spezifischen Auftrag der Rehabilitation der Rentenversicherung nicht ausreichend Rechnung trage. Ein Facharzt für Orthopädie und für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Rheumatologie habe die Entlassungsberichte nicht unterschrieben. In der L Klinik werde die gesundheitlich bedenkliche Radontherapie anders als in Bad Gastein nicht als wesentliches Therapeutikum eingesetzt. Bei der Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Bad L bewillige sie grundsätzlich keine Leistungen für die Nutzung des dortigen Heilstollens. Dies sei nicht Teil des Rehabilitationsprogramms, wie sie es zugrundelege. Zweifel an der Qualität des Angebotes in Bad Gastein seien auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Bad Gasteiner Kur-, Reha- und Heilstollenbetriebsgesellschaft mbH nicht ausgeräumt worden. Diese Gesellschaft betreibe lediglich den Radonstollen und organisiere die Einfahrten in den Stollen. Die stationäre Unterbringung erfolge in benachbarten Hotels, wie z.B. dem Hotel "C". Die Betriebsgesellschaft biete neben den im vorgelegten Prospekt aufgezählten physikalischen Therapien und Massagen, einzelnen Laboruntersuchungen, den Einfahrten und der Erstellung von "Kurberichten" sowie dem Verleih von Baderequisiten keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen an, die zum Grundrepertoire einer jeden Rehabilitationseinrichtung im In- oder Ausland gehöre, die von der Beklagten belegt werde. Nach dem Gespräch sei man aus Bad Gastein nicht mit einem erneuten Angebot an die Beklagte herangetreten. Bei der vom Kläger vorgelegten Studie "Radon als Heilmittel" handele es sich um eine Auftragsarbeit, der die statistische Signifikanz fehle. Ein Mitautor dieser Studie, Prof. Dr. von Q, habe in einem Gespräch mit dem Abteilungsarzt Rehabilitation der Beklagten bestätigt, dass niemand garantieren könne, welche Strahlungswerte an den einzelnen Orten im Heilstollen Bad Gastein herrschen und das Mittel- oder Grenzwerte nicht überschritten würden. Es herrsche dort eine völlig unsteuerbare Bestrahlung von kranken Versicherten. Die Einrichtung in Bad Gastein habe an einem Peer-Review-Verfahren und einer Patientenbefragung teilgenommen. Die Auswertung des Peer-Review zeige, dass nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Qualität der gewünschten Einrichtungen beständen.
Die Patientenbefragung 2004 betreffend die Klinik Nr. 21 001 habe ihre Auffassung bestätigt, dass es sich bei der angebotenen Leistung in Bad Gastein nicht um eine Rehabilitation im Sinne des § 15 SGB VI handele, da die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Rehabilitanden dort offenkundig keine Rolle spiele. Dort habe niemand an einer Arbeitstherapie oder Belastungstherapie oder Belastungserprobung teilgenommen oder mit einem Fachberater über seine individuelle berufliche Zukunft gesprochen. § 18 S. 1 SGB IX stehe mit europäischem Recht in Vereinbarkeit. Der EUGH habe mehrfach festgestellt, dass ein Genehmigungsvorbehalt für ambulante Gesundheitsdienstleistungen nicht mehr zu rechtfertigen sei. Stationäre Klinikaufenthalte seien vom EUGH gegenseitig ausgenommen worden. Eine Diskriminierung eines ausländischen Dienstleistungsanbieters sei nicht zu erkennen, deutsche und ausländische Anbieter würden gleichbehandelt. Eine Leistung im Ausland sei möglich, wenn die Einrichtung die Voraussetzungen im Sinne des § 15 SGB VI und der §§ 18, 21 SGB IX erfüllen, was eindeutig nicht vorliege. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Leistungsort für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Klägers seien nicht erkennbar.
Die Beklagte hat eine Informationsbroschüre "Gasteiner Heilstollen", deren "Kur- und Gesundheitsangebot 2003" mit Angaben zu den Angeboten und jeweiligen Preisen, eine Vergütungssatzvereinbarung und das Klinikkonzept der L-Klinik in Bad L, ein Schreiben an den Gasteiner Heilstollen (17.12.2003), eine Broschüre des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit, Schweiz , "Radon-Merkblätter zur Senkung der Radonkonzentration in Wohnhäusern", den Vermerk über ein Gespräch mit Herrn L (29.07.2004), eine Auskunft der LVA Schwaben an das SG Stade (19.07.2004) mit dem Hinweis, objektiv messbare Langzeiteffekte gegenüber Rehabilitationsmaßnahmen ohne Radonexposition in Einrichtungen mit Schwerpunkt entzündlicher Erkrankungen des skeletto-muskulären Apparates seien wissenschaftlich nicht belegt, anonymisierte Entlassungsberichte der Reha-Klinik X in Bad B und des Hotels H in Bad Gastein, Unterlagen der GeoMinConsult betreffend das radioaktive Zwischenprodukt Radon und die Ergebnisberichte "Patientenbefragung 2004" und "Peer-Review 2003/2004" betreffend die Klinik Nr. 21 001 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen der persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Beklagte. Die Beklagte hat dem mit der Bewilligung einer entsprechenden Leistung in der L-Klinik in Bad L im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen.
Streitig ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Durchführung einer Reha-Maßnahme in Bad Gastein hat. Mangels einer Ermessensreduzierung auf Null ist dies nicht der Fall.
Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabililtation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kann der Träger der Rentenversicherung im Rahmen seines Auswahlermessens sowohl eigene Einrichtungen als auch Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI) im Inland ebenso wie auch (Vertrags-)Einrichtungen im Ausland (§ 18 S. 1 SGB IX) berücksichtigen. Tatbestandsvoraussetzung für eine Einbeziehung von Auslandseinrichtungen in das Auswahlermessen ist dabei, dass die Leistung dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden kann, § 18 S. 1 SGB IX. Der Rehabilitationsträger ist grundsätzlich berechtigt, eine von der Bedarfsdeckung vorgehaltene eigene (Vertrags-)Einrichtung im In- und Ausland zu bevorzugen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.05.2005 - L 18 RA 3/03 - unter Hinweis auf die Regelung des § 19 SGB IX).
Zutreffend hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus § 9 SGB IX. Nach dieser Regelung wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und die weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen und gilt im übrigen § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Jedoch ist ein Wunsch im Sinne des § 9 SGB IX nicht berechtigt, wenn der behinderte Mensch Leistungen in einer Einrichtung erhalten möchte, die nicht vom Rehabilitationsträger betrieben wird und mit welcher dieser keinen Vertrag geschlossen hat. Dass außerhalb solcher Einrichtungen eine Rehabilitation nicht in Betracht kommt, folgt aus § 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Daran ändert auch das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten nach § 9 SGB IX nichts. Dies geht eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 9 SGB IX hervor (BT-Drucksache 14/50074, abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB IX, M 010, S. 190 f.), worin es heißt, ein Wunsch könne nur berechtigt sein, wenn er sich u.a. im Rahmen des Leistungsrechts und sonstiger Vorgaben wie etwa der Pflicht hält, Leistungen nur in Einrichtungen zu erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2004 - R 2 RJ 160/03 - m. w. N. ).
Das Erfordernis eines Vertrages des Rentenversicherungsträgers mit der Einrichtung steht im Zusammenhang mit der stationären Leistungserbringung und dem gundsätzlich bestehenden Einrichtungsbestimmungsrecht des Rentenversicherungsverträgers. Die Regelung trägt dem Sachleistungsprinzip im Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung Rechnung. Aus ihm ergibt sich, dass die Rentenversicherungsträger Leistungen allein in eigenen und den von ihnen belegten oder für eine Belegung vorgesehenen Rehabilitationseinrichtungen erbringen. Aus einer früher erfolgten tatsächlichen Belegung kann kein Anspruch auf Weiterbelegung oder nochmalige Belegung einer Einrichtung abgeleitet werden. Die Regelung soll es den für den Erfolg der Rehabilitation verantwortlichen Rentensicherungsträgern besser ermöglichen, auf die Leistungsanbieter und die Qualität ihrer Leistungen Einfluss nehmen zu können. Hierdurch wird nicht der grundsätzliche Anspruch eines Versicherten auf Rehabilitationsleistungen berührt, sondern nur Art und Umfang seiner Erfüllung (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 15 SGB VI, Randnummer 20 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Unstreitig betreibt die Beklagte weder selbst eine Rehabiliationseinrichtung in Bad Gastein noch besteht ihrerseits ein Vertrag mit einer dortigen Einrichtung. Unmaßgeblich ist insofern, ob andere Träger der Rentenversicherung entsprechende Verträge abgeschlossen haben.
Auch ergibt sich aus dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen nach § 9 SGB IX nicht die Pflicht des Rentenversicherungssträgers zum Vertragsabschluss mit einer Einrichtung in Bad Gastein. Zwar wird in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten, aus dem Wunschrecht könne sich eine entsprechende Pflicht zum Vertragsschluss ergeben, wenn dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Welt, Sozialgerichtsbarkeit 2003, 379, 385). Jedoch kann nach Überzeugung des Senats eine solche Pflicht im Regelfall nicht aus dem Begehren eines einzelnen Versicherten hergeleitet werden, weil dies letztlich dazu führen könnte, dass ein Versicherungsträger mit einer Unzahl von Einrichtungen Verträge abschließen müsse, obwohl das entsprechende Leistungsangebot voll durch andere Einrichtungen abgedeckt ist. Für eine so weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit des Rehabilitationsträgers ergeben sich aus den Vorschriften des SGB IX keine Anhaltspunkte (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Allenfalls dann, wenn die im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen des Klägers, insbesondere des Morbus Bechterew, anfallenden Leistungen nicht ausreichend durch andere Einrichtungen abgedeckt wären, könnte sich eine entsprechende Pflicht der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages mit einer Einrichtung in Bad Gastein ergeben. Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Leistungserbringung im Inland aus medizinischen Gründen nicht erfolgversprechend ist. Vielmehr wird nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch in inländischen stationären Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere auch der auf die Behandlung des Morbus Bechterew spezialisierten L-Klinik in Bad L, das entsprechende Krankheitsbild mit Erfolg behandelt, was auch dem Kläger nach seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG offenbar bekannt ist. Diese Einrichtung stellt sich als geeignet dar und bietet Gewähr für eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung, was einer Pflicht zum Vertragsschluss mit einer Einrichtung in Bad Gastein durch den Rehabilitationsträger entgegensteht (vgl. Götze in Hauck/Noftz, § 9 SGB IX, Rdnr. 8).
Im übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit die von dem Kläger begehrten Sachleistungen im Sinne von § 18 SGB IX im Ausland wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Der Vergütungssatz für stationäre Leistungen der L-Klinik in Bad L betrug ab 01.01.2003 für einen Erwachsenen 108,38 Euro. Der Pflegesatz war "vollpauschal". Mit dem im Klinikkonzept dieser Klinik beschriebenen Leisungsspektrum sind die im Angebot der Gasteiner Gesundheitszentren für Rehabilitation zum Preis von 1.917,00 Euro genannten Leistungen allenfalls teilweise vergleichbar.
Nach allem kann offenbleiben, ob überhaupt bei einem Aufenthalt in Bad Gastein von einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB VI auszugehen ist.
Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers, insbesondere einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R - m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Soweit die Beklagte in Einzelfällen in früheren Jahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Bad Gastein bewilligt hat, kann der Kläger hieraus keinen Vorteil erlangen, denn Art. 3 Abs. 1 GG garantiert keine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - L 6 RA 99/98 -). Soweit Versicherte anderer Rentenversicherungsträger, welche mit einer Einrichtung in Bad Gastein Verträge haben mögen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dort bewilligt bekommen haben, könnte sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Damit wäre weder wesentlich Gleiches ungleich, noch wesentlich Ungleiches gleich behandelt worden. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass sich aus solchen Entscheidungen auch aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine Bindungswirkung nicht ergibt.
Ebenso zutreffend hat sie ausgeführt, dass europarechtliche Regelungen nicht verletzt sind.
Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, den Beweisanträgen des Klägers zu entsprechen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht geboten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der von dem Kläger behaupteten Tatsachen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ohne wesentliche Bedeutung, ob unterschiedliche Wirkungen der Radongehalte in den Stollen in Bad Gastein und Bad L vorliegen oder deren medizinische Wirksamkeit sich unterscheidet. Die Nutzung der Heilstollen gehört auch in Bad L nicht zum Rehabilitationsprogramm der Beklagten. Ebenso unmaßgeblich sind die aufgeworfenen Fragen der Gefährlichkeit der Radon-Therapie sowie der (mangelnden) statistischen Signifikanz der vom Kläger vorgelegten Studie "Radon als Heilmittel" und der Teilnahme der Gasteiner Kur-, Reha- und Heilstollenbetriebsgesellschaft mit der Einrichtung "Bärenhof" an einem Qualitätssicherungsprogramm der deutschen Rentenversicherungsträger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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