L 11 SO 17/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 96/05
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 17/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird auf 345,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Kosten für dieses Verfahren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, weil es dem Grunde nach um Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 (BGBl I S 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl I S 1462) geht, auch wenn der Sozialhilfeträger angesprochen wird. Nach §§ 28a, 68 Nr 18 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.d.F. des Gesetzes vom 21.06.2002 (BGBl I S 2167) galt das GSiG bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer Teil. Eine solche Einordnung in das Sozialgesetzbuch ist nicht mehr erfolgt, weil das GSiG mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Damit fand § 1 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung, der bestimmte, dass für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach In-Kraft-Treten der Vorschriften dieses Kapitels am 01.01.1981 Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X nur gelten, soweit diese besonderen Teile des Sozialgesetzbuches mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X (das sind die §§ 1-66 SGB X) gelten mithin für den Vollzug des GSiG nicht, weil das GSiG sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt hat. Deshalb greift auch § 197a Abs 3 SGG nicht.

Zur Anwendung kommt gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 71 Abs 1 GKG das GKG in der Fassung des Art 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl I S 718). Das bedeutet, dass insbesondere auch die Wertberechnung nach den Gebührenvorschriften des GKG erfolgt (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 197a Rdnr 4).

Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs 3 dieser Vorschrift ist die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn es um einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt geht.

Demzufolge war der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf 345,60 EUR (= 14,40 EUR x 24 Monate) festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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