Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 465/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 8/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, der Beitragsbemessung der Klägerin Versorgungsbezüge des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. (B.), B. , zu Grunde zu legen.
Die 1938 geborene Klägerin ist seit 23. Januar 1980 Mitglied der B. Ersatzkasse. Bis zum 16. November 1996 war sie als Leistungsbezieherin nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) pflichtversichert. Seit dem 17. November 1996 ist sie aufgrund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert. Neben dieser Rente wurden der Klägerin rückwirkend ab 1. April 1996 aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils Versorgungsbezüge vom B. bewilligt. Die Meldung des B. gemäß § 202 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über die Festsetzung bzw. Änderung der Versorgungsbezüge ging am 7. März 2000 bei der Krankenkasse ein. Mit Bescheid vom 17. Juni 2000 berichtigte die Krankenkasse die Beitragseinstufung rückwirkend ab dem 1. April 1996. Aufgrund der Berichtigung ergab sich für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 ein Beitragsrest in Höhe von insgesamt 4.502,67 DM. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 teilte die Krankenkasse der Klägerin mit, dass ihre Mitgliedschaft ab dem 17. November 1996 in der Beitragsklasse 911 geführt werde. Hinsichtlich der Pflegekasse betrage der Monatsbeitrag ab 1. Dezember 1996 45,06 DM bzw. 23,04 Euro.
Mit Widerspruch vom 8. Juli 2000 machte die Klägerin geltend, es sei ihr nicht möglich, den aufgelaufenen Beitragsrest in Höhe von 4.502,67 DM in einer Summe zu zahlen. Sie bat um Ratenzahlung in Höhe von mtl. 100,00 DM. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin habe um ihre Rente jahrelang gestritten. Die Auszahlung sei erst aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts B. erfolgt. Es sei nicht statthaft, dass die einmalige Nachzahlung auf einen Zeitraum zurückgehend bis 1996 verteilt werde. Um Niederschlagung oder Erlass der Forderung entsprechend § 222 der Abgabenordnung (AO) wurde gebeten. Die Krankenkasse teilte mit Schreiben vom 31. August 2000 mit, für die Zeit der Pflichtversicherung aufgrund des Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt bis zum 16. November 1996 unterlägen die Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V der Beitragspflicht, ab 17. November 1996 (Beginn der freiwilligen Versicherung) seien diese bei der Beitragseinstufung als beitragspflichtige Einnahmen anzurechnen (§ 240 SGB V i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Es wurde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung (§ 24 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB X) zu äußern.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 half die Krankenkasse dem Widerspruch ab, soweit Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 16. November 1996 geltend gemacht wurden. Am 30. Mai 2001 unterzeichnete die Klägerin eine Zahlungsvereinbarung, in der sie sich bereit erklärte, die anerkannte Forderung von 4.360,78 DM in monatlichen Raten von 250,00 DM zu begleichen. Die Zahlung begann am 1. Mai 2001.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 wies die Krankenkasse den Widerspruch, soweit ihm nicht bereits abgeholfen wurde, ab. Die Klägerin sei verpflichtet, für die Zeit vom 17. November 1996 bis 13. Juni 2000 nicht erhobene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.162,70 DM (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) nach zu entrichten. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 240 Abs. 1 und Abs. 5 SGB V i.V.m. § 22 der Satzung der Krankenkasse seien die Beiträge zutreffend festgesetzt worden. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch die Versorgungsbezüge des B. B. heranzuziehen gewesen. Die monatlichen Gesamteinnahmen der Klägerin beliefen sich zwischen 2.612,11 DM und 2.742,05 DM. Hieraus ergebe sich die Einstufung in die Beitragsklasse 911 (gültig für monatliche Einnahmen von 2.550,01 DM bis 2.750,00 DM). Nach § 229 Abs. 2 SGB V gelte für Nachzahlung von Versorgungsbezügen § 228 Abs. 2 SGB V entsprechend. Da diese Vorschrift für freiwillige Versicherte entsprechend anzuwenden sei (§ 240 Abs. 2 S. 2 SGB V), sei demnach für diese Mitglieder für die betreffenden Monate (hier ab 17. November 1996) eine der Nachzahlungen entsprechende Umstufung vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe erkennbar alle derartigen Rentennachzahlungen einer rückwirkenden Beitragspflicht in die Krankenversicherung unterwerfen wollen. Mithin seien Vertrauensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung gälten die vorgenannten Ausführungen entsprechend (§ 57 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB XI, i.V.m. § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten). Auch für einen Erlass der Beitragsforderung gebe es keine Grundlage. Insbesondere sei eine Existenzgefährdung der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, sie ab 17. Mai 1996 in der bisherigen Beitragsklasse (unter Außerachtlassung einer Anrechnung von Versorgungsbezügen des B.) zu führen. Die Zusatzversorgung unterfalle grundsätzlich nicht § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie sei dem Lebensversicherer beigetreten und habe ihre Rentenleistungen aufgrund eigener Beitragsleistung, nicht durch Leistung des Arbeitgebers erworben. Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit seien wegen des Vertrauensschutzes nicht geltend zu machen. Eine Prüfung dahingehend, ob der Rückforderungsbetrag erlassen, niedergeschlagen oder gestundet werde, sei nicht vorgenommen worden. Wegen fehlender Ermessensausübung seien deshalb die Bescheide rechtswidrig.
Zuletzt beantragte die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Versorgungsbezug des B. ab dem 17. November 1996 keine beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darstelle. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2002 ab. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ergebe sich die Pflicht zur Beitragstragung der Klägerin aus § 49 Abs. 4 S. 1 SGB XI. Infolge von § 47 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB XI seien die Vorschriften über die Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung des SGB V auch für die Beitragstragung im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung anzuwenden. Nach § 223 Abs. 1 SGB V habe die Klägerin für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zu leisten. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sei gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V durch die Satzung zu regeln. In § 22 der Satzung habe die Beklagte von dieser Ermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Versorgungsbezug des Versicherungsvereins ein Versorgungsbezug. Der Rechtsnatur nach flössen der Klägerin vom B. Geldmittel zu. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise habe die Beklagte ihre Satzungsbestimmung des § 22 Abs. 1 S. 3 angewandt und den Versorgungsbezug der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Die Inanspruchnahme der Klägerin für den Zeitraum ab dem 17. November 1996 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Bestimmungen der §§ 240 Abs. 2 Satz 2, 229 Abs. 2 und 228 Abs. 2 SGB V richtig angewandt. Diese Bestimmungen verdrängten § 48 SGB X aufgrund von § 37 S. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Außerdem habe die Klägerin in der Vereinbarung vom 31. Mai 2001 rechtswirksam die geforderten Beiträge anerkannt.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung begehrt die Klägerin weiterhin festzustellen, dass der Versorgungsbezug des B., den sie ab dem 17. November 1996 erhält, keine beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darstelle. Auch treffe aufgrund eines fraglichen Beitritts und aufgrund der Eigenleistungen nicht § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V zu. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass § 48 SGB X keineswegs durch §§ 240 Abs. 2 S. 2 und 229 Abs. 2 SGB V verdrängt werde. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V und die entsprechenden Rückverweisungsvorschriften ließen ihre Rechtsposition, Vertrauensschutz geltend zu machen, völlig unberührt. Die Beklagte könne deshalb ausschließlich die in der Vergangenheit ergangenen günstigeren Beitragsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Ferner sei die Meinung des Sozialgerichts fehlerhaft, bei dem Anerkenntnis vom 31. Mai 2001 handele es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 181 BGB. Zwar hätten die Beteiligten eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu Recht eingefordert worden seien. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenkassen sei zwingendes Recht. Hiervon könne nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgewichen werden. Im Übrigen sei ihr Bevollmächtigter übergangen worden. Schließlich habe die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der beantragten Niederschlagung, Stundung bzw. dem Erlass ausgeübt, so dass die angefochtenen Bescheide aus diesem Grunde rechtswidrig seien.
Die in dem Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Az.: L 4 KR 20/03 beklagte Krankenkasse beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003, die Berufung zurückzuweisen. Nach §§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 238 a, 240 SGB V gälten u.a. als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Das Bundessozialgericht habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug immer dann vorliege, wenn die Zuwendung ihre Erklärung nur in dem Beschäftigungsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit finde, d.h., die Zahlung dieses Versorgungsbezuges ohne das Bestehen der früheren Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht denkbar wäre. Der Einwand, die Beiträge resultierten aus eigener freiwilliger Zahlung, könne nicht durchdringen. Eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung bestehe auch für solche Bezüge, die auf eigenen und auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruhen. Es handele sich hier um Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne. Zumindest stellten sie sonstige Einnahmen dar, die die Klägerin zum Lebensunterhalt verbraucht habe oder verbrauchen könnte, so dass sie damit nach § 22 Abs. 1 (ab 1. Januar 2002: § 21 Abs. 4) der Satzung der Beitragspflicht unterlägen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 vor dem 4. Senat teilte der Vertreter der beklagten Krankenkasse mit, dass der Rückstand in der Zwischenzeit ausgeglichen sei. Die Klägerin sei weiterhin Mitglied der Beklagten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Senat seit 1. Januar 2004 für den Beitragsstreit in der Pflegeversicherung nicht mehr zuständig sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 wurde der Streit, soweit er Forderungen der Pflegekasse betrifft, abgetrennt. Im Übrigen wies der 4. Senat die Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2004 zurück.
Der erkennende Senat wies mit Schriftsatz vom 1. April 2005 auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22. Januar 2004 (Az.: L 4 KR 20/03) sowie die inzwischen zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht hin. Eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ging nicht ein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Versorgungsbezug der B. Versorgungskasse des Bankgewerbes a.G. keine beitragspflichtige Einnahme in der Pflegeversicherung darstelle.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Als Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten bzw. der Krankenkasse, der Klage- und Berufungsakten sowie der weiteren Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Die Mittel für die Pflegeversicherung werden gemäß 54 Abs. 1 SGB XI durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Mitglied der Beklagten. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Dies ergibt sich ferner aus § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Die Beklagte hat die Bestimmungen der §§ 240 Abs. 2 S. 2, 229 Abs. 2 und 228 Abs. 2 SGB V rechtsfehlerfrei angewandt.
Zutreffend hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 22. Januar 2004 (Az.: L 4 KR 20/03) für den Bereich der Krankenversicherung die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen der B. seit dem 17. November 1996 um Versorgungsbezüge gemäß § 229 Abs. 2 SGB V handelt, die beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung darstellen. Laut Satzung handelt es sich bei der B. um eine Einrichtung, deren ausschließlicher Zweck es ist, Mitarbeitern der Trägerunternehmen Altersversorgung zu bezahlen (§ 2 der Satzung). Die Trägerunternehmen sind deutsche Banken und sonstige Finanzdienstleistungsinstitute. Damit entspricht die B. der Definition des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Bei deren Zahlungen an die Klägerin handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen. Da gemäß § 229 Abs. 2 SGB V für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen § 228 Abs. 2 SGB V entsprechend gilt, sind bei der Beitragsbemessung auch Nachzahlungen aus Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Vereinbarung der Ratenzahlungen ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Zu Recht weist der 4. Senat in seinem Urteil ferner darauf hin, dass wegen der Ratenzahlungsvereinbarung kein Anlass mehr bestand, über eine Niederschlagung der Forderung, Stundung oder einen Erlass zu entscheiden und dabei Ermessen auszuüben.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso verwiesen wie auf das Urteil des 4. Senates des Bayer. Landessozialgerichts vom 22. Januar 2004.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, der Beitragsbemessung der Klägerin Versorgungsbezüge des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. (B.), B. , zu Grunde zu legen.
Die 1938 geborene Klägerin ist seit 23. Januar 1980 Mitglied der B. Ersatzkasse. Bis zum 16. November 1996 war sie als Leistungsbezieherin nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) pflichtversichert. Seit dem 17. November 1996 ist sie aufgrund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert. Neben dieser Rente wurden der Klägerin rückwirkend ab 1. April 1996 aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils Versorgungsbezüge vom B. bewilligt. Die Meldung des B. gemäß § 202 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über die Festsetzung bzw. Änderung der Versorgungsbezüge ging am 7. März 2000 bei der Krankenkasse ein. Mit Bescheid vom 17. Juni 2000 berichtigte die Krankenkasse die Beitragseinstufung rückwirkend ab dem 1. April 1996. Aufgrund der Berichtigung ergab sich für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 ein Beitragsrest in Höhe von insgesamt 4.502,67 DM. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 teilte die Krankenkasse der Klägerin mit, dass ihre Mitgliedschaft ab dem 17. November 1996 in der Beitragsklasse 911 geführt werde. Hinsichtlich der Pflegekasse betrage der Monatsbeitrag ab 1. Dezember 1996 45,06 DM bzw. 23,04 Euro.
Mit Widerspruch vom 8. Juli 2000 machte die Klägerin geltend, es sei ihr nicht möglich, den aufgelaufenen Beitragsrest in Höhe von 4.502,67 DM in einer Summe zu zahlen. Sie bat um Ratenzahlung in Höhe von mtl. 100,00 DM. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin habe um ihre Rente jahrelang gestritten. Die Auszahlung sei erst aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts B. erfolgt. Es sei nicht statthaft, dass die einmalige Nachzahlung auf einen Zeitraum zurückgehend bis 1996 verteilt werde. Um Niederschlagung oder Erlass der Forderung entsprechend § 222 der Abgabenordnung (AO) wurde gebeten. Die Krankenkasse teilte mit Schreiben vom 31. August 2000 mit, für die Zeit der Pflichtversicherung aufgrund des Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt bis zum 16. November 1996 unterlägen die Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V der Beitragspflicht, ab 17. November 1996 (Beginn der freiwilligen Versicherung) seien diese bei der Beitragseinstufung als beitragspflichtige Einnahmen anzurechnen (§ 240 SGB V i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Es wurde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung (§ 24 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB X) zu äußern.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 half die Krankenkasse dem Widerspruch ab, soweit Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 16. November 1996 geltend gemacht wurden. Am 30. Mai 2001 unterzeichnete die Klägerin eine Zahlungsvereinbarung, in der sie sich bereit erklärte, die anerkannte Forderung von 4.360,78 DM in monatlichen Raten von 250,00 DM zu begleichen. Die Zahlung begann am 1. Mai 2001.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 wies die Krankenkasse den Widerspruch, soweit ihm nicht bereits abgeholfen wurde, ab. Die Klägerin sei verpflichtet, für die Zeit vom 17. November 1996 bis 13. Juni 2000 nicht erhobene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.162,70 DM (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) nach zu entrichten. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 240 Abs. 1 und Abs. 5 SGB V i.V.m. § 22 der Satzung der Krankenkasse seien die Beiträge zutreffend festgesetzt worden. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch die Versorgungsbezüge des B. B. heranzuziehen gewesen. Die monatlichen Gesamteinnahmen der Klägerin beliefen sich zwischen 2.612,11 DM und 2.742,05 DM. Hieraus ergebe sich die Einstufung in die Beitragsklasse 911 (gültig für monatliche Einnahmen von 2.550,01 DM bis 2.750,00 DM). Nach § 229 Abs. 2 SGB V gelte für Nachzahlung von Versorgungsbezügen § 228 Abs. 2 SGB V entsprechend. Da diese Vorschrift für freiwillige Versicherte entsprechend anzuwenden sei (§ 240 Abs. 2 S. 2 SGB V), sei demnach für diese Mitglieder für die betreffenden Monate (hier ab 17. November 1996) eine der Nachzahlungen entsprechende Umstufung vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe erkennbar alle derartigen Rentennachzahlungen einer rückwirkenden Beitragspflicht in die Krankenversicherung unterwerfen wollen. Mithin seien Vertrauensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung gälten die vorgenannten Ausführungen entsprechend (§ 57 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB XI, i.V.m. § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten). Auch für einen Erlass der Beitragsforderung gebe es keine Grundlage. Insbesondere sei eine Existenzgefährdung der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, sie ab 17. Mai 1996 in der bisherigen Beitragsklasse (unter Außerachtlassung einer Anrechnung von Versorgungsbezügen des B.) zu führen. Die Zusatzversorgung unterfalle grundsätzlich nicht § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie sei dem Lebensversicherer beigetreten und habe ihre Rentenleistungen aufgrund eigener Beitragsleistung, nicht durch Leistung des Arbeitgebers erworben. Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit seien wegen des Vertrauensschutzes nicht geltend zu machen. Eine Prüfung dahingehend, ob der Rückforderungsbetrag erlassen, niedergeschlagen oder gestundet werde, sei nicht vorgenommen worden. Wegen fehlender Ermessensausübung seien deshalb die Bescheide rechtswidrig.
Zuletzt beantragte die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Versorgungsbezug des B. ab dem 17. November 1996 keine beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darstelle. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2002 ab. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ergebe sich die Pflicht zur Beitragstragung der Klägerin aus § 49 Abs. 4 S. 1 SGB XI. Infolge von § 47 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB XI seien die Vorschriften über die Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung des SGB V auch für die Beitragstragung im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung anzuwenden. Nach § 223 Abs. 1 SGB V habe die Klägerin für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zu leisten. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sei gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V durch die Satzung zu regeln. In § 22 der Satzung habe die Beklagte von dieser Ermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Versorgungsbezug des Versicherungsvereins ein Versorgungsbezug. Der Rechtsnatur nach flössen der Klägerin vom B. Geldmittel zu. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise habe die Beklagte ihre Satzungsbestimmung des § 22 Abs. 1 S. 3 angewandt und den Versorgungsbezug der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Die Inanspruchnahme der Klägerin für den Zeitraum ab dem 17. November 1996 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Bestimmungen der §§ 240 Abs. 2 Satz 2, 229 Abs. 2 und 228 Abs. 2 SGB V richtig angewandt. Diese Bestimmungen verdrängten § 48 SGB X aufgrund von § 37 S. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Außerdem habe die Klägerin in der Vereinbarung vom 31. Mai 2001 rechtswirksam die geforderten Beiträge anerkannt.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung begehrt die Klägerin weiterhin festzustellen, dass der Versorgungsbezug des B., den sie ab dem 17. November 1996 erhält, keine beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darstelle. Auch treffe aufgrund eines fraglichen Beitritts und aufgrund der Eigenleistungen nicht § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V zu. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass § 48 SGB X keineswegs durch §§ 240 Abs. 2 S. 2 und 229 Abs. 2 SGB V verdrängt werde. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V und die entsprechenden Rückverweisungsvorschriften ließen ihre Rechtsposition, Vertrauensschutz geltend zu machen, völlig unberührt. Die Beklagte könne deshalb ausschließlich die in der Vergangenheit ergangenen günstigeren Beitragsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Ferner sei die Meinung des Sozialgerichts fehlerhaft, bei dem Anerkenntnis vom 31. Mai 2001 handele es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 181 BGB. Zwar hätten die Beteiligten eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu Recht eingefordert worden seien. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenkassen sei zwingendes Recht. Hiervon könne nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgewichen werden. Im Übrigen sei ihr Bevollmächtigter übergangen worden. Schließlich habe die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der beantragten Niederschlagung, Stundung bzw. dem Erlass ausgeübt, so dass die angefochtenen Bescheide aus diesem Grunde rechtswidrig seien.
Die in dem Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Az.: L 4 KR 20/03 beklagte Krankenkasse beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003, die Berufung zurückzuweisen. Nach §§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 238 a, 240 SGB V gälten u.a. als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Das Bundessozialgericht habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug immer dann vorliege, wenn die Zuwendung ihre Erklärung nur in dem Beschäftigungsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit finde, d.h., die Zahlung dieses Versorgungsbezuges ohne das Bestehen der früheren Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht denkbar wäre. Der Einwand, die Beiträge resultierten aus eigener freiwilliger Zahlung, könne nicht durchdringen. Eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung bestehe auch für solche Bezüge, die auf eigenen und auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruhen. Es handele sich hier um Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne. Zumindest stellten sie sonstige Einnahmen dar, die die Klägerin zum Lebensunterhalt verbraucht habe oder verbrauchen könnte, so dass sie damit nach § 22 Abs. 1 (ab 1. Januar 2002: § 21 Abs. 4) der Satzung der Beitragspflicht unterlägen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 vor dem 4. Senat teilte der Vertreter der beklagten Krankenkasse mit, dass der Rückstand in der Zwischenzeit ausgeglichen sei. Die Klägerin sei weiterhin Mitglied der Beklagten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Senat seit 1. Januar 2004 für den Beitragsstreit in der Pflegeversicherung nicht mehr zuständig sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 wurde der Streit, soweit er Forderungen der Pflegekasse betrifft, abgetrennt. Im Übrigen wies der 4. Senat die Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2004 zurück.
Der erkennende Senat wies mit Schriftsatz vom 1. April 2005 auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22. Januar 2004 (Az.: L 4 KR 20/03) sowie die inzwischen zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht hin. Eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ging nicht ein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Versorgungsbezug der B. Versorgungskasse des Bankgewerbes a.G. keine beitragspflichtige Einnahme in der Pflegeversicherung darstelle.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Als Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten bzw. der Krankenkasse, der Klage- und Berufungsakten sowie der weiteren Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Die Mittel für die Pflegeversicherung werden gemäß 54 Abs. 1 SGB XI durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Mitglied der Beklagten. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Dies ergibt sich ferner aus § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Die Beklagte hat die Bestimmungen der §§ 240 Abs. 2 S. 2, 229 Abs. 2 und 228 Abs. 2 SGB V rechtsfehlerfrei angewandt.
Zutreffend hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 22. Januar 2004 (Az.: L 4 KR 20/03) für den Bereich der Krankenversicherung die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen der B. seit dem 17. November 1996 um Versorgungsbezüge gemäß § 229 Abs. 2 SGB V handelt, die beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung darstellen. Laut Satzung handelt es sich bei der B. um eine Einrichtung, deren ausschließlicher Zweck es ist, Mitarbeitern der Trägerunternehmen Altersversorgung zu bezahlen (§ 2 der Satzung). Die Trägerunternehmen sind deutsche Banken und sonstige Finanzdienstleistungsinstitute. Damit entspricht die B. der Definition des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Bei deren Zahlungen an die Klägerin handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen. Da gemäß § 229 Abs. 2 SGB V für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen § 228 Abs. 2 SGB V entsprechend gilt, sind bei der Beitragsbemessung auch Nachzahlungen aus Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Vereinbarung der Ratenzahlungen ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Zu Recht weist der 4. Senat in seinem Urteil ferner darauf hin, dass wegen der Ratenzahlungsvereinbarung kein Anlass mehr bestand, über eine Niederschlagung der Forderung, Stundung oder einen Erlass zu entscheiden und dabei Ermessen auszuüben.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso verwiesen wie auf das Urteil des 4. Senates des Bayer. Landessozialgerichts vom 22. Januar 2004.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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