Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.
Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Anträge, die wegen ihres beleidigenden oder herausfordernden Inhaltes nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, sind unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten (zum Ganzen auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. November 2000, FamRZ 2001, 1004 mwN).
In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Der abgelehnten Richterin werden Bestechlichkeit und Rechtsbeugung vorgeworfen, ohne dass diese Behauptungen in irgendeiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar würden. Das der Richterin unterstellte Verhalten kann anhand der Aktenlage nicht bestätigt werden. Zwar hat die abgelehnte Richterin Kontoauszüge angefordert, aus denen sich – anders als aus den bereits vorliegenden Unterlagen - die Buchungstage und Tage der Wertstellung seit dem 16. September 2005 ergeben. Den Vorwurf der Befangenheit vermag diese Auflage, die sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) gemacht hat, aber unter keinem Gesichtspunkt zu begründen. Die erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar.
Da sich das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich darstellt, brauchte eine Anhörung der Beteiligten zur dienstlichen Äußerung der Richterin, die erklärt hatte, sie halte sich nicht für befangen, vor der Entscheidung des Senats nicht zu erfolgen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 46 Rn 3).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.
Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Anträge, die wegen ihres beleidigenden oder herausfordernden Inhaltes nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, sind unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten (zum Ganzen auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. November 2000, FamRZ 2001, 1004 mwN).
In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Der abgelehnten Richterin werden Bestechlichkeit und Rechtsbeugung vorgeworfen, ohne dass diese Behauptungen in irgendeiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar würden. Das der Richterin unterstellte Verhalten kann anhand der Aktenlage nicht bestätigt werden. Zwar hat die abgelehnte Richterin Kontoauszüge angefordert, aus denen sich – anders als aus den bereits vorliegenden Unterlagen - die Buchungstage und Tage der Wertstellung seit dem 16. September 2005 ergeben. Den Vorwurf der Befangenheit vermag diese Auflage, die sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) gemacht hat, aber unter keinem Gesichtspunkt zu begründen. Die erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar.
Da sich das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich darstellt, brauchte eine Anhörung der Beteiligten zur dienstlichen Äußerung der Richterin, die erklärt hatte, sie halte sich nicht für befangen, vor der Entscheidung des Senats nicht zu erfolgen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 46 Rn 3).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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