Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 03761/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 RJ 132/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu er
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Im Jahre 1972 ist er nach Deutschland übergesiedelt, hier war er zunächst nach seinen Angaben als Hilfsarbeiter und zuletzt von 1979 bis 1999 als LKW-Fahrer bzw. Getränkefahrer beschäftigt. Seither ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Am 19.3.2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht über die stationäre medizinische Heilmaßnahme der Parkklinik Bad Nauheim vom 7.2.2001 bis 28.2.2001 bei. Als Diagnosen wurden eine Lum-boischialgie bei fehlstatischen degenerativen Veränderungen, ein Cervico-Brachial-Syndrom sowie eine medikamentös nicht optimal eingestellte Hypertonie festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauerndes Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. R ... Die-ser stellte in seinem Gutachten vom 2.5.2001 ein Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C4/C5/C6 sowie ein Lumbalsyndrom und Osteochondrose L4/L5/S1 ohne neurologische Aus-fallerscheinungen fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Män-nerarbeiten, ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule, teils stehend, gehend und sitzend vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 30.5.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Am 11.6.2001 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und legte ein Attest des behandelnden Facharztes für Allgemein-medizin Dr. Klitzke sowie die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. M., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, vom 7.5.2001 vor, wonach der Kläger drei- bis vier- stündig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen mit weiteren Einschränkungen ver-richten könne. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung durch die Internistin Dr. R. Ärztlicher Dienst der Beklagten. In ihrem Gutachten vom 31.7.2001 diagnosti-zierte sie eine koronare 1- Gefäßerkrankung mit peripherer hochgradiger LCX Stenose und guter LV-Funktionen, Bluthochdruck, Nikotinabusus, ein leichtes Übergewicht mit erhöhtem Choles-terin und Kopfschmerzen. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll-schichtig zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu-rück.
Am 24.10.2001 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben: Er sei höchs-tens in der Lage, wie von Dr. M., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung ausgeführt, drei bis vier Stunden täglich, leichte Arbeiten zu verrichten. Er habe sich im Übrigen zwischen-zeitlich eine Operation in der orthopädischen Klinik Markgröningen unterzogen.
Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers gehört. Der Facharzt für Allgemein-medizin, Umweltmedizin Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 9.4.2002 u. a. ausgeführt, am 16.10.2001 sei eine Nukleotomie im Bereich L4/L5 durchgeführt worden. Aufgrund des Medikamentenmissbrauchs und der Uneinsichtigkeit zu einer notwendigen Verhal-tensänderung sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Am öffentlichen Straßenverkehr könne er aufgrund der Medikamenteneinnahme als Fahrer nicht teilnehmen.
Der Orthopäde Dr. L ... hat in seiner Auskunft vom 16.4.2002 ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen.
Das SG hat daraufhin die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. T. veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 1.7.2002 Postnukleotomie-beschwerden nach Bandscheibenprolapsoperation L4/5 mit Funktionsbehinderung der Rumpf-wirbelsäule, jedoch ohne Nervenwurzelschaden, Gefügestörungen der Halswirbelsäule, statisch und muskulär kompensiert, ohne Wurzelreizzeichen festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Das SG hat die Akten der ebenfalls vor dem Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Schwerbehin-dertenstreitsache S 13 SB 3016/01 beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungs-gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Be-rufsunfähigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Gegen den am 11.12.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 13.1.2003 eingelegte Berufung des Klägers: Entgegen der Ansicht des SG könne er keine vollschichtigen Tätigkeiten mehr verrichten. Es sei der Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. L ... zu folgen. Zwischenzeitlich habe Dr. M.,., Medizinischer Dienst der Krankenversiche-rung, in einem erneuten Gutachten vom 25.6.2002 festgestellt, dass der Kläger maximal drei- bis vierstündige leichte Arbeiten verrichten könne. Ferner hat der Kläger den vorläufigen Entlas-sungsbericht über die stationäre Behandlung vom 7.1.2003 bis 17.1.2003 in der orthopädischen Klinik Markgröningen sowie ein Attest der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. K.und H. vom 17.7.2003 und der Gemeinschaftspraxis für bildgebende Diagnostik Dres. K., W., S. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 28.11.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 10.9.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminde-rung zu gewähren, weiter hilfsweise den Sachverständigen Dr. med. R. H. als Zeugen zu den bereits in seinem Gutachten beantworteten Beweisfragen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und den Kläger für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch–traumatologischen Gutachtens durch den Orthopäden Dr. H., Institut für medizinische Begutachtungen. Der Sach-verständige hat ein Cervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörun-gen bei dem Alter vorauseilenden Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule, ohne Anhalts-punkte für Nervenwurzelausfallerscheinungen sowie eine Lomboischialgie links bei Zustand nach Nukleotomie L4/5 links und Postnukleotomiesyndrom diagnostiziert. Eine zeitliche Ein-schränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Vermieden werden sollten schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Diese sollten mit der Möglichkeit des Wechsels zwi-schen Sitzen und Stehen erfolgen. Vermieden werden sollten häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornüber geneigter und sonstiger einsei-tiger Zwangshaltung, wie auch Arbeiten unter Kälte-, Nässe- oder Zuglufteinwirkung.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten des Sozialge-richt Karlsruhe S 13 SB 3016/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbe-scheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 30.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10.9.2001 ist rechtmäßig und verletzt Kläger nicht in seinen Rech-ten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
§ 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827), in Kraft seit dem 01.01.2001 lautet u.a.:
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-weiser Erwerbsminderung, wenn sie, 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist weder eine volle noch eine teilweise Er-werbsminderung gegeben. Der Kläger ist in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu ver-richten. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. Huber, der das auf Veranlassung des SG von Dr. T. erstellte Sachverständigengutachten bestätigt hat. Der von Dr. L ... vertretenen Auffassung, dass der Kläger nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen kann ebenso wie dem sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (25.6.2002) von Dr. M. nicht gefolgt werden.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist in erster Linie durch Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet eingeschränkt. Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben sich zunächst aus einem Cervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörungen sowie Ver-schleißerscheinungen der Halswirbelsäule. Die Sachverständigen haben jedoch radikuläre Aus-fälle nicht bestätigen können. Bestätigt worden ist zwar ein Bandscheibenvorfall C5/6, eine Wurzelreizsymptomatik hat sich jedoch nicht finden lassen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige Dr. H. eine Lumboischialgie links bei Zustand nach Nukleotomie L 4/5 links und ein Postnukleotomiesyndrom diagnostiziert. Er hat insbesondere lokale Beschwerden im Lendenwirbelsäulebereich und in das linke Bein ausstrahlend beschrieben. Eindeutige Aus-fallerscheinungen, seien es motorischer, seien es sensibler Art haben sich jedoch nicht finden lassen. Sowohl der Sachverständige Dr. H. als auch der erstinstanzliche Sachverständige Dr. T. sind somit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Wegen der verminderten Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sollten häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter und sonstiger einseitiger Zwangshaltung und Arbeiten unter Kälte-, Nässe- oder Zuglufteinwirkung vermieden werden. Gründe für eine zeitliche Ein-schränkung des Leistungsvermögens auch für leichte körperliche Arbeiten sind nicht ersichtlich.
Auch auf internistischem Fachgebiet ergeben sich nach dem schlüssigen Gutachten von Dr. R. keine Anhaltspunkte, die eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründen könn-ten. Weitere medizinische Ermittlungen zur Beurteilung des Leistungsvermögens sind nach Auf-fassung des Senats nicht erforderlich und sind auch von dem Sachverständigen Dr. Huber nicht für notwendig gehalten worden.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Huber als Zeu-ge wird abgelehnt. Es ist nicht erkennbar, über welche Wahrnehmung der Sachverständige als Zeuge gehört werden soll. Die an ihn gestellten Beweisfragen hat er in seinem Sachverständi-gengutachten umfassend beantwortet.
Schließlich steht dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit nach Übergangsrecht zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 SGB VI). Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfä-higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbil-dung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufs-tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit min-destens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger ist nicht berufsunfähig i. S. v. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Insoweit kann die zu § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Berufsunfähig ist danach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zu-mutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann.
Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49 m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beur-teilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigen in Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetzten-funktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39 m.w.N.).
Der Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Als bisheriger Beruf ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer bzw. Getränkefahrer anzusehen, für die keine Ausbildung erforderlich war. Besondere Prüfungen legte er nicht ab, auch ein Anlernverhältnis bestand nicht. Der Kläger kann somit allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs angesehen wer-den. Damit ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Konkrete Verweisungstätigkei-ten müssen somit nicht benannt werden.
Auch die qualitativen Einschränkungen führen nicht dazu, dass dem Kläger zumutbare Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret benannt werden müssten. Es sind weder besondere spezifische Leistungseinschränkungen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein-schränkungen gegeben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Es genügt generell die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in unge-lernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Hier ist zu beachten, dass die ausgeschlossenen Arbeiten, wie Arbeiten in Zwangshaltungen, im Bücken, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft im Rah-men der noch möglichen leichten Arbeiten in der Regel ohnehin nicht gefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Im Jahre 1972 ist er nach Deutschland übergesiedelt, hier war er zunächst nach seinen Angaben als Hilfsarbeiter und zuletzt von 1979 bis 1999 als LKW-Fahrer bzw. Getränkefahrer beschäftigt. Seither ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Am 19.3.2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht über die stationäre medizinische Heilmaßnahme der Parkklinik Bad Nauheim vom 7.2.2001 bis 28.2.2001 bei. Als Diagnosen wurden eine Lum-boischialgie bei fehlstatischen degenerativen Veränderungen, ein Cervico-Brachial-Syndrom sowie eine medikamentös nicht optimal eingestellte Hypertonie festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauerndes Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. R ... Die-ser stellte in seinem Gutachten vom 2.5.2001 ein Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C4/C5/C6 sowie ein Lumbalsyndrom und Osteochondrose L4/L5/S1 ohne neurologische Aus-fallerscheinungen fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Män-nerarbeiten, ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule, teils stehend, gehend und sitzend vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 30.5.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Am 11.6.2001 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und legte ein Attest des behandelnden Facharztes für Allgemein-medizin Dr. Klitzke sowie die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. M., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, vom 7.5.2001 vor, wonach der Kläger drei- bis vier- stündig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen mit weiteren Einschränkungen ver-richten könne. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung durch die Internistin Dr. R. Ärztlicher Dienst der Beklagten. In ihrem Gutachten vom 31.7.2001 diagnosti-zierte sie eine koronare 1- Gefäßerkrankung mit peripherer hochgradiger LCX Stenose und guter LV-Funktionen, Bluthochdruck, Nikotinabusus, ein leichtes Übergewicht mit erhöhtem Choles-terin und Kopfschmerzen. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll-schichtig zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu-rück.
Am 24.10.2001 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben: Er sei höchs-tens in der Lage, wie von Dr. M., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung ausgeführt, drei bis vier Stunden täglich, leichte Arbeiten zu verrichten. Er habe sich im Übrigen zwischen-zeitlich eine Operation in der orthopädischen Klinik Markgröningen unterzogen.
Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers gehört. Der Facharzt für Allgemein-medizin, Umweltmedizin Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 9.4.2002 u. a. ausgeführt, am 16.10.2001 sei eine Nukleotomie im Bereich L4/L5 durchgeführt worden. Aufgrund des Medikamentenmissbrauchs und der Uneinsichtigkeit zu einer notwendigen Verhal-tensänderung sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Am öffentlichen Straßenverkehr könne er aufgrund der Medikamenteneinnahme als Fahrer nicht teilnehmen.
Der Orthopäde Dr. L ... hat in seiner Auskunft vom 16.4.2002 ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen.
Das SG hat daraufhin die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. T. veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 1.7.2002 Postnukleotomie-beschwerden nach Bandscheibenprolapsoperation L4/5 mit Funktionsbehinderung der Rumpf-wirbelsäule, jedoch ohne Nervenwurzelschaden, Gefügestörungen der Halswirbelsäule, statisch und muskulär kompensiert, ohne Wurzelreizzeichen festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Das SG hat die Akten der ebenfalls vor dem Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Schwerbehin-dertenstreitsache S 13 SB 3016/01 beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungs-gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Be-rufsunfähigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Gegen den am 11.12.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 13.1.2003 eingelegte Berufung des Klägers: Entgegen der Ansicht des SG könne er keine vollschichtigen Tätigkeiten mehr verrichten. Es sei der Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. L ... zu folgen. Zwischenzeitlich habe Dr. M.,., Medizinischer Dienst der Krankenversiche-rung, in einem erneuten Gutachten vom 25.6.2002 festgestellt, dass der Kläger maximal drei- bis vierstündige leichte Arbeiten verrichten könne. Ferner hat der Kläger den vorläufigen Entlas-sungsbericht über die stationäre Behandlung vom 7.1.2003 bis 17.1.2003 in der orthopädischen Klinik Markgröningen sowie ein Attest der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. K.und H. vom 17.7.2003 und der Gemeinschaftspraxis für bildgebende Diagnostik Dres. K., W., S. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 28.11.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 10.9.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminde-rung zu gewähren, weiter hilfsweise den Sachverständigen Dr. med. R. H. als Zeugen zu den bereits in seinem Gutachten beantworteten Beweisfragen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und den Kläger für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch–traumatologischen Gutachtens durch den Orthopäden Dr. H., Institut für medizinische Begutachtungen. Der Sach-verständige hat ein Cervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörun-gen bei dem Alter vorauseilenden Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule, ohne Anhalts-punkte für Nervenwurzelausfallerscheinungen sowie eine Lomboischialgie links bei Zustand nach Nukleotomie L4/5 links und Postnukleotomiesyndrom diagnostiziert. Eine zeitliche Ein-schränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Vermieden werden sollten schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Diese sollten mit der Möglichkeit des Wechsels zwi-schen Sitzen und Stehen erfolgen. Vermieden werden sollten häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornüber geneigter und sonstiger einsei-tiger Zwangshaltung, wie auch Arbeiten unter Kälte-, Nässe- oder Zuglufteinwirkung.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten des Sozialge-richt Karlsruhe S 13 SB 3016/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbe-scheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 30.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10.9.2001 ist rechtmäßig und verletzt Kläger nicht in seinen Rech-ten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
§ 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827), in Kraft seit dem 01.01.2001 lautet u.a.:
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-weiser Erwerbsminderung, wenn sie, 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist weder eine volle noch eine teilweise Er-werbsminderung gegeben. Der Kläger ist in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu ver-richten. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. Huber, der das auf Veranlassung des SG von Dr. T. erstellte Sachverständigengutachten bestätigt hat. Der von Dr. L ... vertretenen Auffassung, dass der Kläger nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen kann ebenso wie dem sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (25.6.2002) von Dr. M. nicht gefolgt werden.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist in erster Linie durch Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet eingeschränkt. Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben sich zunächst aus einem Cervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörungen sowie Ver-schleißerscheinungen der Halswirbelsäule. Die Sachverständigen haben jedoch radikuläre Aus-fälle nicht bestätigen können. Bestätigt worden ist zwar ein Bandscheibenvorfall C5/6, eine Wurzelreizsymptomatik hat sich jedoch nicht finden lassen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige Dr. H. eine Lumboischialgie links bei Zustand nach Nukleotomie L 4/5 links und ein Postnukleotomiesyndrom diagnostiziert. Er hat insbesondere lokale Beschwerden im Lendenwirbelsäulebereich und in das linke Bein ausstrahlend beschrieben. Eindeutige Aus-fallerscheinungen, seien es motorischer, seien es sensibler Art haben sich jedoch nicht finden lassen. Sowohl der Sachverständige Dr. H. als auch der erstinstanzliche Sachverständige Dr. T. sind somit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Wegen der verminderten Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sollten häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter und sonstiger einseitiger Zwangshaltung und Arbeiten unter Kälte-, Nässe- oder Zuglufteinwirkung vermieden werden. Gründe für eine zeitliche Ein-schränkung des Leistungsvermögens auch für leichte körperliche Arbeiten sind nicht ersichtlich.
Auch auf internistischem Fachgebiet ergeben sich nach dem schlüssigen Gutachten von Dr. R. keine Anhaltspunkte, die eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründen könn-ten. Weitere medizinische Ermittlungen zur Beurteilung des Leistungsvermögens sind nach Auf-fassung des Senats nicht erforderlich und sind auch von dem Sachverständigen Dr. Huber nicht für notwendig gehalten worden.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Huber als Zeu-ge wird abgelehnt. Es ist nicht erkennbar, über welche Wahrnehmung der Sachverständige als Zeuge gehört werden soll. Die an ihn gestellten Beweisfragen hat er in seinem Sachverständi-gengutachten umfassend beantwortet.
Schließlich steht dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit nach Übergangsrecht zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 SGB VI). Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfä-higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbil-dung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufs-tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit min-destens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger ist nicht berufsunfähig i. S. v. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Insoweit kann die zu § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Berufsunfähig ist danach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zu-mutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann.
Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49 m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beur-teilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigen in Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetzten-funktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39 m.w.N.).
Der Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Als bisheriger Beruf ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer bzw. Getränkefahrer anzusehen, für die keine Ausbildung erforderlich war. Besondere Prüfungen legte er nicht ab, auch ein Anlernverhältnis bestand nicht. Der Kläger kann somit allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs angesehen wer-den. Damit ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Konkrete Verweisungstätigkei-ten müssen somit nicht benannt werden.
Auch die qualitativen Einschränkungen führen nicht dazu, dass dem Kläger zumutbare Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret benannt werden müssten. Es sind weder besondere spezifische Leistungseinschränkungen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein-schränkungen gegeben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Es genügt generell die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in unge-lernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Hier ist zu beachten, dass die ausgeschlossenen Arbeiten, wie Arbeiten in Zwangshaltungen, im Bücken, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft im Rah-men der noch möglichen leichten Arbeiten in der Regel ohnehin nicht gefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved