Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 723/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 58/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 175,00 EUR streitig.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 577,49 EUR. Der Bf. betreibt seit 1993 einen Unternehmensberatungs- und Buchhaltungsservice. Nach einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 06.09.2004 betreibt der Bf. diese Tätigkeit als selbständiger, nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender. Ausweislich einer Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 07.04.2005 ist dort das Gewerbe angemeldet.
Mit mehreren Anträgen, erstmals am 20.11.2004, beantragte der Bf. Einstiegsgeld und finanzielle Mittel zur Ausübung der Einnahmen- und Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage von Aufstellungen über die Gesamtkosten. Der Bf. erzielt keinen Gewinn.
Am 12.10.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt: 1. Leistungen in Höhe von 1.669,22 EUR, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen sollen und nicht als Kosten seines bestehenden selbständigen Betriebes "Unternehmensberatung und Buchhaltungsservice" in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 aufgewendet werden müssen. 2. Zuschüsse in Höhe von monatlich 175,00 EUR aus nicht gewährtem Einstiegsgeld, bisher 1.750,00 EUR, um das Privatdarlehen für das Geschäft in Höhe von 840,00 EUR zu tilgen und Software für die Buchhaltung anzuschaffen.
Die Bg. habe zahlreiche Unterlagen von ihm erhalten und ihm mit Schreiben vom 04.10.2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Forderungen abzulehnen und über das Einstiegsgeld erst nach der Fachanfrage bei der Regionaldirektion Bayern zu entscheiden. Die Gewinnermittlung habe er beigefügt sowie eine Aufstellung der Konten.
Die Bg. hat ausgeführt, der Bf. habe keinen Anspruch auf Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 175,00 EUR seit dem 01.01.2005, da die Voraussetzung der Aufnahme einer Beschäftigung nicht vorliege und da wegen fehlender Kooperationsbereitschaft keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Der Bf. habe die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, sondern die Anforderung im Formular vom 12.08.2005 eigenhändig gestrichen.
Mit Beschluss vom 12.12.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 29 SGB II könne erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos seien, zur Überwindung von Hilfebedürftigung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Diese gesetzlichen Voraussetzungen würden im Falle des Bf. nicht vorliegen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits seit 1993 betreibe und damit nicht arbeitslos sei. Ungeachtet dessen habe die Bg. zutreffend festgestellt, dass der Bf. die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung einer positiven Zukunftsprognose nicht vorgelegt habe. Die Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung habe der Bf. am 12.08.2005 im Wesentlichen nicht ausgefüllt, sondern die Fragen durchgestrichen. Die von ihm vorgelegte Gewinnermittlung, die erhebliche Verluste aufweise, sei zur Erstellung einer Prognose nicht geeignet. Der Bf. erhalte Leistungen nach dem SGB II in der ihm zustehenden gesetzlichen Höhe als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Unterkunftskosten. Die von ihm geltend gemachten höheren Leistungen stünden ihm nach den §§ 19 ff. SGB II nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.01.2006, mit der der Bf. gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Stefan Condrads, beantragt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Bf. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der Bf. die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung einer positiven Zukunftsprognose nicht vorgelegt hat. Die Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung hat der Bf. am 12.08.2005 im Wesentlichen nicht ausgefüllt, sondern die Fragen durchgestrichen. Die von ihm vorgelegte Gewinnermittlung, die erhebliche Verluste aufweist, ist insoweit zur Erstellung einer Prognose ungeeignet.
Im Übrigen hat der Bf. auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nachdem er sich im Leistungsbezug bei der Bg. befindet, ist keine aktuelle Notlage erkennbar.
Aus den genannten Gründen war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 175,00 EUR streitig.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 577,49 EUR. Der Bf. betreibt seit 1993 einen Unternehmensberatungs- und Buchhaltungsservice. Nach einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 06.09.2004 betreibt der Bf. diese Tätigkeit als selbständiger, nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender. Ausweislich einer Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 07.04.2005 ist dort das Gewerbe angemeldet.
Mit mehreren Anträgen, erstmals am 20.11.2004, beantragte der Bf. Einstiegsgeld und finanzielle Mittel zur Ausübung der Einnahmen- und Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage von Aufstellungen über die Gesamtkosten. Der Bf. erzielt keinen Gewinn.
Am 12.10.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt: 1. Leistungen in Höhe von 1.669,22 EUR, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen sollen und nicht als Kosten seines bestehenden selbständigen Betriebes "Unternehmensberatung und Buchhaltungsservice" in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 aufgewendet werden müssen. 2. Zuschüsse in Höhe von monatlich 175,00 EUR aus nicht gewährtem Einstiegsgeld, bisher 1.750,00 EUR, um das Privatdarlehen für das Geschäft in Höhe von 840,00 EUR zu tilgen und Software für die Buchhaltung anzuschaffen.
Die Bg. habe zahlreiche Unterlagen von ihm erhalten und ihm mit Schreiben vom 04.10.2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Forderungen abzulehnen und über das Einstiegsgeld erst nach der Fachanfrage bei der Regionaldirektion Bayern zu entscheiden. Die Gewinnermittlung habe er beigefügt sowie eine Aufstellung der Konten.
Die Bg. hat ausgeführt, der Bf. habe keinen Anspruch auf Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 175,00 EUR seit dem 01.01.2005, da die Voraussetzung der Aufnahme einer Beschäftigung nicht vorliege und da wegen fehlender Kooperationsbereitschaft keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Der Bf. habe die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, sondern die Anforderung im Formular vom 12.08.2005 eigenhändig gestrichen.
Mit Beschluss vom 12.12.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 29 SGB II könne erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos seien, zur Überwindung von Hilfebedürftigung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Diese gesetzlichen Voraussetzungen würden im Falle des Bf. nicht vorliegen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits seit 1993 betreibe und damit nicht arbeitslos sei. Ungeachtet dessen habe die Bg. zutreffend festgestellt, dass der Bf. die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung einer positiven Zukunftsprognose nicht vorgelegt habe. Die Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung habe der Bf. am 12.08.2005 im Wesentlichen nicht ausgefüllt, sondern die Fragen durchgestrichen. Die von ihm vorgelegte Gewinnermittlung, die erhebliche Verluste aufweise, sei zur Erstellung einer Prognose nicht geeignet. Der Bf. erhalte Leistungen nach dem SGB II in der ihm zustehenden gesetzlichen Höhe als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Unterkunftskosten. Die von ihm geltend gemachten höheren Leistungen stünden ihm nach den §§ 19 ff. SGB II nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.01.2006, mit der der Bf. gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Stefan Condrads, beantragt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Bf. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der Bf. die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung einer positiven Zukunftsprognose nicht vorgelegt hat. Die Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung hat der Bf. am 12.08.2005 im Wesentlichen nicht ausgefüllt, sondern die Fragen durchgestrichen. Die von ihm vorgelegte Gewinnermittlung, die erhebliche Verluste aufweist, ist insoweit zur Erstellung einer Prognose ungeeignet.
Im Übrigen hat der Bf. auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nachdem er sich im Leistungsbezug bei der Bg. befindet, ist keine aktuelle Notlage erkennbar.
Aus den genannten Gründen war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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