L 15 B 113/04 RJ KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 200/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 113/04 RJ KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Rentenstreitigkeit bedingt nicht automatisch die Höchstgebühr. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse wirken sich Gebühren mindernd aus.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 128 Abs.4 Abs.1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, die wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung (15.02.1999) des Beschwerdeführers - Bf. - gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - noch anzuwenden ist), die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR, weil das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Kostenbeschluss vom 09.05.2001 die Prozesskostenhilfevergütung auf 974,40 DM (498,20 EUR) festsetzte und der Bf. in seiner Kostennote insgesamt 1.554,40 DM (794,75 EUR) geltend machte (Gebühr nach § 116 Abs.1 BRAGO: 1.300,00 DM + Unkostenpauschale nach § 26 BRAGO: 40,00 DM + 16 % Mehrwertsteuer aus 1.340,00 DM: 214,40 DM).

Die Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass in einem vergleichbaren BU/EU-Rentenverfahren ohne jede Beanstandung Höchstgebühren festgesetzt worden seien, ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt 974,40 DM ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Angelegenheit für die Klägerin (lebenslängliche Rente wegen voller Erwerbsminderung) von überdurchschnittlicher Bedeutung war und Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestenfalls etwas über dem Durchschnitt lagen, konnte der Kostenbeamte und ihr folgend das Sozialgericht von der Mittelgebühr in Höhe von 700,00 DM (Gebührenrahmen 100,00 bis 1.300,00 DM) ausgehen. Berücksichtigt man ferner, dass die zum Zeitpunkt der Klageerhebung knapp 54 Jahre alte Klägerin zum Teil Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt und der Bf. insgesamt sechs Schriftsätze mit maximal rund vier Seiten abfasste, ohne sich inhaltlich mit dem von Amts wegen eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 03.02.2001 auseinander zu setzen - am 05.04.2001 nahm er die Klage zurück - so ist die vom Bf. in Ansatz gebrachte Höchstgebühr unbillig; angemessen erscheint bestenfalls eine etwas angehobene Vertretungsgebühr nach § 116 Abs.1 BRAGO in Höhe von 800,00 DM, wie sie der Kostenbeamte und ihm folgend das Sozialgericht festsetzten. Denn Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sind, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, als gering anzusehen. Auch die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei wirken sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 22.02.1993, Az.: 14b/4 REg 12/91) gebührenmindernd aus.

Die vom Bf. beantragte Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von DM 40,00 ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht streitbefangen.

Insgesamt hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Kostensenates getroffen; der Senat kann deshalb von einer weitern Darstellung der Gründe absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen (§ 153 Abs.2 SGG analog; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, Rdnr.5 zu § 153).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs.5 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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