Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 93/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 208/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgericht Regensburg vom 3. März 2006 teilweise aufgehoben.
II. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Darlehen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter bewohnten eine 90 qm große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 458,00 Euro. Nachdem die Mutter verstorben war, erklärte sich der Vermieter im Oktober 2005 mit einer monatlichen Mietzahlung von 230,00 Euro einverstanden. Die Bf. nimmt an einem EDV-Kurs vom 06.03. bis 26.05.2006 teil.
Am 20.02.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten ihrer Wohnungsmiete für die Dauer des bewilligten EDV-Kurses in voller Höhe (also für die kompleten 90 qm) zu übernehmen. Ihr derzeitiger Mietvertrag ende am 28.02.2006. Ihr Vermieter sei jedoch bereit, das Mietverhältnis bis zum Ende des von der Bg. bewilligten zweimonatigen EDV-Kurses zu verlängern, wenn die volle Miete bezahlt werde. Da sie an diesem Kurs unbedingt teilnehmen wolle, um ihre Chancen auf Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu erhöhen, müsse die Bg. vorübergehend die vollen Mietkosten tragen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen erachte sie dies für sinnvoll.
Die Bg. hat vorgetragen, die reduzierten Mietkosten von 230,00 Euro abzüglich Warmwasseranteil würden von ihr übernommen. Angeblich habe der Vermieter diese geringere Miete mit der Bf. nur für die Wintermonate hingenommen, im Frühjahr müsse sie ohnehin ausziehen, weil er eine Vermietung zum vollen Mietpreis plane. Die Bf. hätte sich auf die Situation einstellen können und sich inzwischen auf Wohnungssuche begeben können.
Mit Beschluss vom 03.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt.
Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Das Vorbringen der Bf. werde seitens des Gerichts dahingehend verstanden, dass sie lediglich für die Zeit des bewilligten EDV-Kurses (zwei Monate) in der Wohnung unter Entrichtung des ursprünglichen Mietpreises verbleiben wolle. Dass diese Absicht gefährdet sei, wenn nunmehr die früher vereinbarte Miete nicht entrichtet werde, sei nicht dargelegt. Im Übrigen sei kein Anspruch der Bf. auf Zuerkennung dieser unangemessenen Unterkunftskosten ersichtlich. Sie hätte sich wie jeder andere im Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) Stehende rechtzeitig um angemessenen Wohnraum bemühen können; dass dies im Hinblick auf ungeklärte Lebensumstände bzw. wegen des bevorstehenden Winters nicht zumutbar gewesen wäre, vermöge das Gericht nicht zu erkennen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf. Der Beschluss des SG Regensburg sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ihm eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Für die Monate März und April 2006 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da die Bf. insoweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt. Für den Monat Mai 2006 ist hingegen ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Erlass einer Entscheidung. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass die Bf. den Kurs gegebenenfalls nicht erfolgreich abschließen könnte, zumal dieser ihre Chancen zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes erhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Darlehen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter bewohnten eine 90 qm große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 458,00 Euro. Nachdem die Mutter verstorben war, erklärte sich der Vermieter im Oktober 2005 mit einer monatlichen Mietzahlung von 230,00 Euro einverstanden. Die Bf. nimmt an einem EDV-Kurs vom 06.03. bis 26.05.2006 teil.
Am 20.02.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten ihrer Wohnungsmiete für die Dauer des bewilligten EDV-Kurses in voller Höhe (also für die kompleten 90 qm) zu übernehmen. Ihr derzeitiger Mietvertrag ende am 28.02.2006. Ihr Vermieter sei jedoch bereit, das Mietverhältnis bis zum Ende des von der Bg. bewilligten zweimonatigen EDV-Kurses zu verlängern, wenn die volle Miete bezahlt werde. Da sie an diesem Kurs unbedingt teilnehmen wolle, um ihre Chancen auf Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu erhöhen, müsse die Bg. vorübergehend die vollen Mietkosten tragen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen erachte sie dies für sinnvoll.
Die Bg. hat vorgetragen, die reduzierten Mietkosten von 230,00 Euro abzüglich Warmwasseranteil würden von ihr übernommen. Angeblich habe der Vermieter diese geringere Miete mit der Bf. nur für die Wintermonate hingenommen, im Frühjahr müsse sie ohnehin ausziehen, weil er eine Vermietung zum vollen Mietpreis plane. Die Bf. hätte sich auf die Situation einstellen können und sich inzwischen auf Wohnungssuche begeben können.
Mit Beschluss vom 03.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt.
Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Das Vorbringen der Bf. werde seitens des Gerichts dahingehend verstanden, dass sie lediglich für die Zeit des bewilligten EDV-Kurses (zwei Monate) in der Wohnung unter Entrichtung des ursprünglichen Mietpreises verbleiben wolle. Dass diese Absicht gefährdet sei, wenn nunmehr die früher vereinbarte Miete nicht entrichtet werde, sei nicht dargelegt. Im Übrigen sei kein Anspruch der Bf. auf Zuerkennung dieser unangemessenen Unterkunftskosten ersichtlich. Sie hätte sich wie jeder andere im Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) Stehende rechtzeitig um angemessenen Wohnraum bemühen können; dass dies im Hinblick auf ungeklärte Lebensumstände bzw. wegen des bevorstehenden Winters nicht zumutbar gewesen wäre, vermöge das Gericht nicht zu erkennen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf. Der Beschluss des SG Regensburg sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ihm eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Für die Monate März und April 2006 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da die Bf. insoweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt. Für den Monat Mai 2006 ist hingegen ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Erlass einer Entscheidung. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass die Bf. den Kurs gegebenenfalls nicht erfolgreich abschließen könnte, zumal dieser ihre Chancen zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes erhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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