Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 28/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 17/05 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wegfall der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
Ermittlungen von Amts wegen stellen eine Anordnung einer Beweiserhebung nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses dar, wenn sie der Beweiserhebung dienlich und Ausfluss einer Würdigung des Sach- und Streitstands durch das Gericht sind.
Ermittlungen von Amts wegen stellen eine Anordnung einer Beweiserhebung nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses dar, wenn sie der Beweiserhebung dienlich und Ausfluss einer Würdigung des Sach- und Streitstands durch das Gericht sind.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob in dem Kostenansatz des Kostenbediensteten des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 27.04.2004 - S 5 U 28/02 - eine Gebühr nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage zu § 11 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - festgesetzt werden durfte.
Im Ausgangsrechtsstreit S 5 U 28/02 vor dem SG Würzburg gegen die Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) die Feststellung, dass sie der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Beigeladene K. B. GmbH sei. Gegen den Aufnahmebescheid der Klägerin hatte die Beigeladene vor dem SG Berlin Klage eingereicht (Az: S 67 U 448/01). Die beklagte Unfallkasse beantragte, die Klage abzuweisen und den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im Rechtsstreit S 67 U 448/01 auszusetzen. Das SG Würzburg erließ mehrfach Anordnungen zur Beweiserhebung und würdigte eingeholte Auskünfte und Unterlagen (Schreiben vom 01.03.2002, 5 Schreiben vom 07.08.2002, Schreiben vom 23.01.2003, 05.02.2003 und 10.04.2003). Es erließ außerdem einen Beladungsbeschluss. Die Beklagte, die Beigeladene und weitere vom Rechtsstreit betroffene Stellen äußerten sich mehrfach. Mit Schreiben vom 14.11.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Mit Kostenansatz vom 27.04.2004 hat der Kostenbedienstete des SG Würzburg im Rechtsstreit S 5 U 28/02 eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr 4110 des KV in Höhe von 856,00 EUR angesetzt.
Hiergegen hat die Bf Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Gebühr nach Nr 4110 KV hätte im Hinblick auf die Klagerücknahme nicht erhoben werden dürfen. Die Klage sei noch zu einem relativ frühen Prozessstand zurückgenommen worden, so dass bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme weder ein Gerichtsbescheid noch ein Beweisbeschluss etc ergangen seien.
Mit Beschluss vom 06.08.2004 hat das SG Würzburg die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, eine gerichtliche Prüfung des Sach- und Streitstandes reiche aus, die Fälligkeit der Gebühr nach Nr 4110 KV auszulösen. Dies liege unzweifelhaft vor. Der zuständige Richter habe bereits umfangreiche Ermittlungen getätigt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und der Erinnerung gegen die Kostenfeststellung stattzugeben. Zur Begründung hat sie angeführt, nach dem Wortlaut der Nr 4110 KV entfalle die Gebühr, bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben sei und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen gewesen sei. Im Ergebnis bedeutet dies, dass regelmäßig dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Beweisbeschluss, keine Anordnung einer Beweiserhebung oder kein Gerichtsbescheid ergangen sei, diese Gebühr nicht anfalle. Beweisbeschluss, Anordnung oder Gerichtsbescheid müssten förmlich erfolgen; es bedürfe eines formellen Akts, was nicht zuletzt aus der Formulierung "unterschrieben" folge. Ein solcher formeller Akt sei nicht erfolgt. Die bloße gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, um die Gebühr auszulösen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner (Bg) hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entfallmöglichkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr in erster Linie nur für die Fälle gelten solle, in denen der Kläger zB eine nur zur Fristwahrung erhobene Klage relativ kurzfristig wieder zurücknehme, bevor es hier zu einer (weiteren) Tätigkeit des Gerichts komme. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob durch das (weitere) Tätigwerden des Gerichts verauslagte Kosten entstünden, sondern nur darauf, ob das Gericht hier (in Form von Richterarbeitszeit) Ermittlungen iS der §§ 103, 106 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstellen müsse, soweit eine Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen gegeben sei. Diese liege bereits dann vor, wenn das Gericht zumindest nach erfolgter Klageerwiderung eine danach eingehende Prüfung des Sach- und Streitstandes vornehme. Nr 4110 KV unterscheide nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen Beweisanordnung. Dies ergebe sich auch daraus, dass das SGG eine ausschließlich förmliche Beweisanordnung nicht fordere. Auch die Aufzählung der Beweismittel sei im SGG nicht erschöpfend.
Die Bf hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend u.a. vorgetragen, die vom Gericht in Form von Auskunftsschreiben eingeholten Informationen dienten lediglich zur Umsetzung des dem Gericht obliegenden Grundsatzes, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Hierfür werde lt. GKG keine Gebühr fällig gestellt. Sämtliche Kostenziffern Nrn 4110 bis 4118 ließen erkennen, dass erst die Vornahme einer konkreten Prozesshandlung eine bestimmte Gebühr auslöse.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 5 GKG idF vom 27.07.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2004), aber nicht begründet. Das SG hat für den Kostenansatz zu Recht die Bestimmung der Nr 4110 des KV (Anlage 1 zu § 11 Abs 1 GKG) herangezogen.
Die Kosten werden nach dem GKG in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung erhoben, weil die Hauptsache vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist (§ 72 Ziff 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung). Gemäß § 11 GKG aF iVm Nr 4110 KV ist in Prozessverfahren erster Instanz vor den Sozialgerichten für das "Verfahren im Allgemeinen" eine volle Gebühr an die Staatskasse zu entrichten, deren konkrete Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Diese allgemeine Verfahrensgebühr deckt das gesamte Verfahren im Allgemeinen bis zur Entscheidung durch das Gericht pauschal ab, soweit das Gesetz keine besonderen Gebühren vorsieht. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl Bundestags-Drucksache 14/5943, Begründung, zu Nummer 4 , zu Buchstabe b ) entsprechen die vorgeschlagenen neu in das Kostenverzeichnis einzustellenden Verschriften über die von der Sozialgerichtsbarkeit zu erhebenden Gebühren im Wesentlichen sowohl in ihrer Struktur als auch in ihrem Inhalt den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften. Im einschlägigen Kostenverzeichnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr 2110 Buchstabe a ist die "Anordnung einer Beweiserhebung" nicht aufgeführt. Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die allgemeine Verfahrensgebühr anfällt, wenn das Gericht Anordnungen zur Beweiserhebung getroffen hat. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es nicht eines förmlichen Beweisbeschlusses.
Das SG hat mehrfach Anordnungen zur Beweiserhebung in Gestalt von Aktenbeiziehungen von anderen Gerichten sowie Anfragen bei verschiedenen Behörden vorgenommen und diese Auskünfte und Unterlagen auch beweisrechtlich gewürdigt. Es liegen somit unterschriebene Anordnungen einer Beweiserhebung vor, sodass auch bei einer Rücknahme der Klage die Gebühr nach Nr 4110 nicht entfällt. Die vom Gericht eingeholten Informationen dienten zwar der dem Gericht obliegenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 106 SGG, sie dienten jedoch auch der Beweiserhebung und stellten richterliche Anordnungen zu diesem Zweck dar. Zu Recht weist der Bg darauf hin, dass die Nr 4110 KV nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen Beweisanordnung unterscheidet. Eine bestimmte Form ist für Anordnungen nach § 106 SGG nicht vorgeschrieben, insbesondere ist ein Beweisbeschluss nicht erforderlich (vgl Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl § 106 Rdnr 8 mwN). Die Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen stand aus Sicht des SG zum Zeitpunkt der Aktenbeiziehungen und der Einholung von Auskünften fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das SG ersichtlich bereits eingehend mit dem Sach- und Streitstand auseinandergesetzt. Ermittlungen von Amts wegen stellen eine Anordnung einer Beweiserhebung nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses dar, wenn sie der Beweiserhebung dienlich sind und Ausfluss einer Würdigung des Sach- und Streitstands durch das Gericht sind (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2003, Az: L 1 B 104/03 KR, Jurisrecherche; Breithaupt 2004, 79 bis 82; NZS 2004, 391 bis 392).
Nach alledem sind der Kostenansatz des Kostenbediensteten des SG und der Beschluss des SG nicht rechtswidrig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 5 Abs 2 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob in dem Kostenansatz des Kostenbediensteten des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 27.04.2004 - S 5 U 28/02 - eine Gebühr nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage zu § 11 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - festgesetzt werden durfte.
Im Ausgangsrechtsstreit S 5 U 28/02 vor dem SG Würzburg gegen die Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) die Feststellung, dass sie der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Beigeladene K. B. GmbH sei. Gegen den Aufnahmebescheid der Klägerin hatte die Beigeladene vor dem SG Berlin Klage eingereicht (Az: S 67 U 448/01). Die beklagte Unfallkasse beantragte, die Klage abzuweisen und den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im Rechtsstreit S 67 U 448/01 auszusetzen. Das SG Würzburg erließ mehrfach Anordnungen zur Beweiserhebung und würdigte eingeholte Auskünfte und Unterlagen (Schreiben vom 01.03.2002, 5 Schreiben vom 07.08.2002, Schreiben vom 23.01.2003, 05.02.2003 und 10.04.2003). Es erließ außerdem einen Beladungsbeschluss. Die Beklagte, die Beigeladene und weitere vom Rechtsstreit betroffene Stellen äußerten sich mehrfach. Mit Schreiben vom 14.11.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Mit Kostenansatz vom 27.04.2004 hat der Kostenbedienstete des SG Würzburg im Rechtsstreit S 5 U 28/02 eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr 4110 des KV in Höhe von 856,00 EUR angesetzt.
Hiergegen hat die Bf Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Gebühr nach Nr 4110 KV hätte im Hinblick auf die Klagerücknahme nicht erhoben werden dürfen. Die Klage sei noch zu einem relativ frühen Prozessstand zurückgenommen worden, so dass bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme weder ein Gerichtsbescheid noch ein Beweisbeschluss etc ergangen seien.
Mit Beschluss vom 06.08.2004 hat das SG Würzburg die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, eine gerichtliche Prüfung des Sach- und Streitstandes reiche aus, die Fälligkeit der Gebühr nach Nr 4110 KV auszulösen. Dies liege unzweifelhaft vor. Der zuständige Richter habe bereits umfangreiche Ermittlungen getätigt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und der Erinnerung gegen die Kostenfeststellung stattzugeben. Zur Begründung hat sie angeführt, nach dem Wortlaut der Nr 4110 KV entfalle die Gebühr, bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben sei und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen gewesen sei. Im Ergebnis bedeutet dies, dass regelmäßig dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Beweisbeschluss, keine Anordnung einer Beweiserhebung oder kein Gerichtsbescheid ergangen sei, diese Gebühr nicht anfalle. Beweisbeschluss, Anordnung oder Gerichtsbescheid müssten förmlich erfolgen; es bedürfe eines formellen Akts, was nicht zuletzt aus der Formulierung "unterschrieben" folge. Ein solcher formeller Akt sei nicht erfolgt. Die bloße gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, um die Gebühr auszulösen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner (Bg) hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entfallmöglichkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr in erster Linie nur für die Fälle gelten solle, in denen der Kläger zB eine nur zur Fristwahrung erhobene Klage relativ kurzfristig wieder zurücknehme, bevor es hier zu einer (weiteren) Tätigkeit des Gerichts komme. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob durch das (weitere) Tätigwerden des Gerichts verauslagte Kosten entstünden, sondern nur darauf, ob das Gericht hier (in Form von Richterarbeitszeit) Ermittlungen iS der §§ 103, 106 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstellen müsse, soweit eine Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen gegeben sei. Diese liege bereits dann vor, wenn das Gericht zumindest nach erfolgter Klageerwiderung eine danach eingehende Prüfung des Sach- und Streitstandes vornehme. Nr 4110 KV unterscheide nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen Beweisanordnung. Dies ergebe sich auch daraus, dass das SGG eine ausschließlich förmliche Beweisanordnung nicht fordere. Auch die Aufzählung der Beweismittel sei im SGG nicht erschöpfend.
Die Bf hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend u.a. vorgetragen, die vom Gericht in Form von Auskunftsschreiben eingeholten Informationen dienten lediglich zur Umsetzung des dem Gericht obliegenden Grundsatzes, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Hierfür werde lt. GKG keine Gebühr fällig gestellt. Sämtliche Kostenziffern Nrn 4110 bis 4118 ließen erkennen, dass erst die Vornahme einer konkreten Prozesshandlung eine bestimmte Gebühr auslöse.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 5 GKG idF vom 27.07.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2004), aber nicht begründet. Das SG hat für den Kostenansatz zu Recht die Bestimmung der Nr 4110 des KV (Anlage 1 zu § 11 Abs 1 GKG) herangezogen.
Die Kosten werden nach dem GKG in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung erhoben, weil die Hauptsache vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist (§ 72 Ziff 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung). Gemäß § 11 GKG aF iVm Nr 4110 KV ist in Prozessverfahren erster Instanz vor den Sozialgerichten für das "Verfahren im Allgemeinen" eine volle Gebühr an die Staatskasse zu entrichten, deren konkrete Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Diese allgemeine Verfahrensgebühr deckt das gesamte Verfahren im Allgemeinen bis zur Entscheidung durch das Gericht pauschal ab, soweit das Gesetz keine besonderen Gebühren vorsieht. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl Bundestags-Drucksache 14/5943, Begründung, zu Nummer 4 , zu Buchstabe b ) entsprechen die vorgeschlagenen neu in das Kostenverzeichnis einzustellenden Verschriften über die von der Sozialgerichtsbarkeit zu erhebenden Gebühren im Wesentlichen sowohl in ihrer Struktur als auch in ihrem Inhalt den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften. Im einschlägigen Kostenverzeichnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr 2110 Buchstabe a ist die "Anordnung einer Beweiserhebung" nicht aufgeführt. Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die allgemeine Verfahrensgebühr anfällt, wenn das Gericht Anordnungen zur Beweiserhebung getroffen hat. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es nicht eines förmlichen Beweisbeschlusses.
Das SG hat mehrfach Anordnungen zur Beweiserhebung in Gestalt von Aktenbeiziehungen von anderen Gerichten sowie Anfragen bei verschiedenen Behörden vorgenommen und diese Auskünfte und Unterlagen auch beweisrechtlich gewürdigt. Es liegen somit unterschriebene Anordnungen einer Beweiserhebung vor, sodass auch bei einer Rücknahme der Klage die Gebühr nach Nr 4110 nicht entfällt. Die vom Gericht eingeholten Informationen dienten zwar der dem Gericht obliegenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 106 SGG, sie dienten jedoch auch der Beweiserhebung und stellten richterliche Anordnungen zu diesem Zweck dar. Zu Recht weist der Bg darauf hin, dass die Nr 4110 KV nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen Beweisanordnung unterscheidet. Eine bestimmte Form ist für Anordnungen nach § 106 SGG nicht vorgeschrieben, insbesondere ist ein Beweisbeschluss nicht erforderlich (vgl Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl § 106 Rdnr 8 mwN). Die Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen stand aus Sicht des SG zum Zeitpunkt der Aktenbeiziehungen und der Einholung von Auskünften fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das SG ersichtlich bereits eingehend mit dem Sach- und Streitstand auseinandergesetzt. Ermittlungen von Amts wegen stellen eine Anordnung einer Beweiserhebung nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses dar, wenn sie der Beweiserhebung dienlich sind und Ausfluss einer Würdigung des Sach- und Streitstands durch das Gericht sind (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2003, Az: L 1 B 104/03 KR, Jurisrecherche; Breithaupt 2004, 79 bis 82; NZS 2004, 391 bis 392).
Nach alledem sind der Kostenansatz des Kostenbediensteten des SG und der Beschluss des SG nicht rechtswidrig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 5 Abs 2 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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