L 17 U 349/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 349/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Grundsätzlich sind gerichtlich bestellte Sachverständige bzw. ihre Mitarbeiter anlässlich der Begutachtung zur Aushändigung des Antragsformulars für eine Entschädigung verpflichtet. Sollte dies im konkreten Fall nicht ausgehändigt worden sein, so geht dies dennoch zu Lasten des Klägers. Denn die Beweisanordnung, die der Kläger abschriftlich erhalten hat, enthält einen entsprechenden Hinweis, dass ein Entschädigungsantrag für ihn beigefügt ist. Er hätte somit erkennen können bzw. müssen, dass grundsätzlich eine Entschädigung möglich ist. Außerdem ist ihm das Verfahren aus der ersten Instanz bekannt. Deshalb sind auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgt keine Entschädigung für die Kosten, die dem Antragsteller anlässlich der Untersuchung am 21.12.2004 bei Herrn Prof.Dr.med.B.S. (W.krankenhaus St.M. in E.) erwachsen sind.

Gründe:

Der Antragsteller ist entsprechend der Beweisanordnung des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.11.2004 durch Herrn Prof.Dr.med.B.S. (W.krankenhaus St. M. in E.) am 21.12.2004 untersucht worden. Der diesbezügliche Entschädigungsantrag vom 14.12.2005 ist am 16.12.2005 im Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Entscheidung vom 19.12.2005 eine Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch sei gemäß § 2 Abs.1 JVEG erloschen, da der Antrag auf Entschädigung bei dem zuständigen Gericht nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung gestellt worden sei.

Der Antragsteller hat mit Telefax vom 21.12.2005 gemäß § 4 Abs.1 JVEG die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.

Dieser Antrag ist aus den nämlichen Gründen abzulehnen gewesen: Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts mit Beschluss vom 13.12.2005 berufen, wenn dort ausgesprochen worden ist: Dem Kläger werden die entsprechenden Kosten für die Wahrnehmung des heutigen Termins wie einem Zeugen entschädigt. - Diese Entscheidung bezieht sich nur auf die Kosten des Antragstellers, die diesem anläßlich der Wahrnehmung des Termines vom 13.12.2005 erwachsen sind, und sind hier nicht streitbefangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Denn grundsätzlich sind gerichtlich bestellte Sachverständige bzw. ihre Mitarbeiter verpflichtet, Klägern anläßlich der gerichtlichen Begutachtung auch den entsprechenden Entschädigungsantrag auszuhändigen, welcher hervorgehoben folgenden Hinweis enthält: Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt. - Sollte im konkreten Fall der Entschädigungsantrag von Herrn Prof.Dr.med.B.S. bzw. seinen Mitarbeitern dem Kläger anläßlich der Untersuchung vom 21.12.2004 nicht ausgehändigt worden sein, geht dies dennnoch zu Lasten des Klägers. Denn die Beweisanordnung vom 16.11.2004 enthält einen Hinweis dahingehend, dass ein Entschädigungsantrag für den Kläger beigefügt ist. - Der Kläger hat eine Abschrift der Beweisanordnung vom 16.11.2004 erhalten und somit erkennen können bzw. müssen, dass grundsätzlich eine Entschädigung möglich ist. - Außerdem ist dem Kläger das Verfahren aus der ersten Instanz bekannt.

Das Bayer. Landessozialgericht hat über den Antrag vom 21.12.2005 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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