L 3 U 377/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 377/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Dreimonatsfrist ab Eingang des schriftlichen Gutachtens gilt auch in den Fällen, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige Dritte mit Nebenleistungen beauftragen (hier: Laborärztliche Leistungen des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsuntersuchung des Klinikums der Universität). Organisationsstrukturen (in der Klinik), die eine verzögerte Rechnungserstellung bedingen, und die hieraus resultierenden Risiken gehen zu Lasten der Antragstellerin und ermöglichen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies gilt auch für eine bereits vor geraumer Zeit zu bewältigen gewesene EDV-Umstellung in großem Umfang, wenn hier anschließend die in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG normierte Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Hindernisses nicht eingehalten ist.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Rechnung vom 10.04.2006 - Nr.14015/06-GA.

Gründe:

I.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgericht hat mit Nachricht vom 24.04.2006 die Vergütung der Rechnung der Antragstellerin vom 10.04.2006 - Nr.14015/06 GA - über 118,39 EUR abgelehnt. Es handele sich um Leistungen vom Februar und Juni 2005 im Zusammenhang mit dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. L. vom 12.07.2005, welches hier am 16.08.2005 eingegangen sei. Der Anspruch auf Entschädigung der vorstehend bezeichneten Rechnung sei gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erloschen, da die Rechnung nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht eingegangen sei.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben von Herrn Prof. Dr. med. G. S. vom 27.04.2006 sinngemäß die richterliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und vorgetragen, dass die Abrechnungen der Laborleistungen im Zentrallabor generell zu einem späteren Zeitpunkt im Vergleich zu den übrigen Kliniken und Instituten im Hause erfolge. Das liege zum einen daran, dass die gesamten Laboruntersuchungen für die knapp 20 Kliniken des Hauses abzurechnen seien und es zudem Laboranalysen gäbe, deren Untersuchung längere Zeit in Anspruch nähme. Dass die besagte Rechnung zudem relativ spät erstellt worden sei, habe zum anderen daran gelegen, dass vor geraumer Zeit eine EDV-Umstellung in großem Umfang zu bewältigen gewesen sei, was folglich eine Verzögerung der Abrechnung nach sich gezogen habe.

II.

Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat.

Nachdem das Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. L. vom 12.07.2005 im Bayer. Landessozialgericht am 16.08.2005 eingegangen ist, ist die vorstehend bezeichnete Dreimonatsfrist am 16.11.2005 abgelaufen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige Dritte mit Nebenleistungen beauftragen (hier: laborärztliche Leistungen des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin des Klinikums der Universität R.).

War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. - Wenn Herr Prof. Dr. med. G. S. mit Nachricht vom 27.04.2006 darauf hingewiesen hat, dass die gesamten Laboruntersuchungen für die knapp 20 Kliniken des Hauses abzurechnen seien und es zudem Laboranalysen gäbe, deren Untersuchung längere Zeit in Anspruch nähme, zeigt er damit Organisationsstrukturen auf, die eine verzögerte Rechnungserstellung bedingen. Die hieraus resultierenden Risiken gehen jedoch zu Lasten der Antragstellerin und ermöglichen keine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG. - Zum anderen gestattet auch die durchgeführte EDV-Umstellung in großem Umfang keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG. Denn diese ist vor "geraumer Zeit" zu bewältigen gewesen. Somit ist auch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG normierte Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Hindernisses nicht eingehalten.

Nach alledem ist eine Vergütung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG nicht festzusetzen gewesen. Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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