Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1486/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 214/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 63/06 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ab 28.10.2002 streitig.
Der 1962 geborene Kläger reiste am 29.09.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 09.07.1993 bestandskräftig abgelehnt wurde. Als Herkunftsland gab er Liberia an. Nach Auffassung des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Er übte mehrere Beschäftigungen aus, unterbrochen durch Leistungen der Beklagten. Ab 12.06.1997 erhielt er Arbeitslosengeld (Alg) und ab 12.03.1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er bezog die Leistung, unterbrochen durch eine Beschäftigung vom 13. bis 22.04.1999, bis 25.05.1999. Vom 25. bis 31.05.1999 war er erneut beschäftigt. Mit Bescheid vom 12.05.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06. bis 23.08.1999 fest.
In der Folgezeit sprach der Kläger nicht mehr bei der Beklagten vor und bezog keine Leistungen mehr. Erst mit einem Schreiben vom 28.02.2000 meldete er sich aus Belgien bei der Beklagten. Er war mit Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 05.10.1999 für dauernd aus Deutschland ausgewiesen worden.
Am 13.04.2002 reiste der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde noch am selben Tage festgenommen. Er befand sich vom 13.04. bis 22.10.2002 in Abschiebehaft. Die Landeshauptstadt München nahm schließlich den Haftantrag zurück, woraufhin der Kläger entlassen wurde und sich am 28.10.2002 arbeitslos meldete und Alg beantragte. Laut Bescheinigung der Landeshauptstadt München vom 31.10.2002 wurde er aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 56a Ausländergesetz geduldet mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Kläger hatte in der Abschiebehaft vom 10. bis 21.06.2002 eine versicherungspflichtigte Beschäftigung ausgeübt.
Mit Bescheid vom 04.11.2002 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Kläger habe selbst erklärt, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, weshalb er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002).
Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger angegeben, er sei 1999 nach Belgien verzogen und habe sich zudem in Spanien und Frankreich aufgehalten. Er besitze mittlerweile die belgische Staatsangehörigkeit.
Mit Urteil vom 13.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Aufenthalt des Klägers zwar geduldet sei, die Landeshauptstadt München aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet habe, stehe der Kläger aus rechtlichen Gründen nicht für eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung. Auf die Prüfung, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, komme es deshalb nicht an. Nicht zu überprüfen sei die Rechtmäßigkeit der Duldungsbescheinigung vom 31.10.2002, da nach der Rechtsprechung des BSG die Entscheidungen der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung hätten.
Mit seiner Berufung verweist der Kläger auf seine früher in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigungen.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 28.10.2002 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen fehle es auch an den weiteren Voraussetzungen wie der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Akten des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Alg oder Alhi hat.
Einen Anspruch auf Alg hat der Kläger nicht, da er die Anwartschaftszeit im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III nicht erfüllt hat. Er hat innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren (§ 124 Abs.1 SGB III) nicht gemäß § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er hat lediglich vom 10. bis 21.06.2002 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Weitere Beschäftigungen sind nicht ersichtlich. Außerdem war der Kläger nicht arbeitslos im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.1 SGB III, da dieser Begriff voraussetzt, dass ein Antragsteller im Sinne des § 119 Abs.3 Nr.1 SGB III eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf. Wegen der Nebenbestimmung in seiner Duldung, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, war es ihm nicht erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Somit hätte für die Beklagte auch keine Möglichkeit bestanden, ihm eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.
Entgegen seinen Behauptungen besitzt der Kläger nicht die belgische Staatsangehörigkeit. Der in einem von ihm vorgelegten Dokument der belgischen Sozialhilfebehörde vom 05.04.2000 enthaltene Vermerk "nationalité Belgique" ist unrichtig. Dies hat der Liaisonbeamte des belgischen Ausländeramtes beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtline der Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 28.04.2003 bestätigt, nämlich dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung insoweit einen Formfehler enthält. Er habe in Belgien am 07.12.1999 eine Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Als Asylbewerber habe er keine Identitätsdokumente vorgelegt, aufgrund der man seine Staatsangehörigkeit lückenlos hätte feststellen können.
Ein Anspruch auf Alhi besteht unabhängig von der Frage der Arbeitslosigkeit schon deshalb nicht, weil der früher erworbene Anspruch gemäß § 196 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist, da seit dem letzten Tag des Bezugs ein Jahr bzw. mehr als ein Jahr vergangen ist.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ab 28.10.2002 streitig.
Der 1962 geborene Kläger reiste am 29.09.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 09.07.1993 bestandskräftig abgelehnt wurde. Als Herkunftsland gab er Liberia an. Nach Auffassung des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Er übte mehrere Beschäftigungen aus, unterbrochen durch Leistungen der Beklagten. Ab 12.06.1997 erhielt er Arbeitslosengeld (Alg) und ab 12.03.1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er bezog die Leistung, unterbrochen durch eine Beschäftigung vom 13. bis 22.04.1999, bis 25.05.1999. Vom 25. bis 31.05.1999 war er erneut beschäftigt. Mit Bescheid vom 12.05.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06. bis 23.08.1999 fest.
In der Folgezeit sprach der Kläger nicht mehr bei der Beklagten vor und bezog keine Leistungen mehr. Erst mit einem Schreiben vom 28.02.2000 meldete er sich aus Belgien bei der Beklagten. Er war mit Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 05.10.1999 für dauernd aus Deutschland ausgewiesen worden.
Am 13.04.2002 reiste der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde noch am selben Tage festgenommen. Er befand sich vom 13.04. bis 22.10.2002 in Abschiebehaft. Die Landeshauptstadt München nahm schließlich den Haftantrag zurück, woraufhin der Kläger entlassen wurde und sich am 28.10.2002 arbeitslos meldete und Alg beantragte. Laut Bescheinigung der Landeshauptstadt München vom 31.10.2002 wurde er aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 56a Ausländergesetz geduldet mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Kläger hatte in der Abschiebehaft vom 10. bis 21.06.2002 eine versicherungspflichtigte Beschäftigung ausgeübt.
Mit Bescheid vom 04.11.2002 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Kläger habe selbst erklärt, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, weshalb er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002).
Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger angegeben, er sei 1999 nach Belgien verzogen und habe sich zudem in Spanien und Frankreich aufgehalten. Er besitze mittlerweile die belgische Staatsangehörigkeit.
Mit Urteil vom 13.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Aufenthalt des Klägers zwar geduldet sei, die Landeshauptstadt München aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet habe, stehe der Kläger aus rechtlichen Gründen nicht für eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung. Auf die Prüfung, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, komme es deshalb nicht an. Nicht zu überprüfen sei die Rechtmäßigkeit der Duldungsbescheinigung vom 31.10.2002, da nach der Rechtsprechung des BSG die Entscheidungen der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung hätten.
Mit seiner Berufung verweist der Kläger auf seine früher in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigungen.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 28.10.2002 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen fehle es auch an den weiteren Voraussetzungen wie der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Akten des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Alg oder Alhi hat.
Einen Anspruch auf Alg hat der Kläger nicht, da er die Anwartschaftszeit im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III nicht erfüllt hat. Er hat innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren (§ 124 Abs.1 SGB III) nicht gemäß § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er hat lediglich vom 10. bis 21.06.2002 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Weitere Beschäftigungen sind nicht ersichtlich. Außerdem war der Kläger nicht arbeitslos im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.1 SGB III, da dieser Begriff voraussetzt, dass ein Antragsteller im Sinne des § 119 Abs.3 Nr.1 SGB III eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf. Wegen der Nebenbestimmung in seiner Duldung, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, war es ihm nicht erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Somit hätte für die Beklagte auch keine Möglichkeit bestanden, ihm eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.
Entgegen seinen Behauptungen besitzt der Kläger nicht die belgische Staatsangehörigkeit. Der in einem von ihm vorgelegten Dokument der belgischen Sozialhilfebehörde vom 05.04.2000 enthaltene Vermerk "nationalité Belgique" ist unrichtig. Dies hat der Liaisonbeamte des belgischen Ausländeramtes beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtline der Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 28.04.2003 bestätigt, nämlich dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung insoweit einen Formfehler enthält. Er habe in Belgien am 07.12.1999 eine Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Als Asylbewerber habe er keine Identitätsdokumente vorgelegt, aufgrund der man seine Staatsangehörigkeit lückenlos hätte feststellen können.
Ein Anspruch auf Alhi besteht unabhängig von der Frage der Arbeitslosigkeit schon deshalb nicht, weil der früher erworbene Anspruch gemäß § 196 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist, da seit dem letzten Tag des Bezugs ein Jahr bzw. mehr als ein Jahr vergangen ist.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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