Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 433/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 62/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2006 wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde vorbehalten.
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2006 gegenüber dem Sozialgericht um Akteneinsicht gebeten und ausgeführt, dass er die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht weiter begründen werde. Das Sozialgericht hat dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 13. März 2006 zwar Akteneinsicht gewährt, die angekündigte Beschwerdebegründung aber nicht abgewartet, sondern bereits im Rahmen der selben Verfügung entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.
Angesichts dessen ist die Beschwerde des Antragstellers im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet (§ 174 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichts verletzt die Rechte des Antragstellers auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Beide Rechte gelten auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, die – wenngleich es in der Praxis teils anders erscheinen mag – nicht eine bloße Formalität darstellt (s. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 174 Rz. 2; Zeihe, SGG, Stand 10/2002, § 174 Rz. 4f.; Beschluss des LSG Niedersachsen vom 3. April 2001 - L 4 KR 14/01 NZB - zitiert nach Juris). Vielmehr soll sich das Sozialgericht gegenüber neuem Vorbringen oder Hinweisen auf Versehen oder Missverständnissen offen zeigen, Einwänden nachgehen und so das Landessozialgericht von Beschwerden entlasten, welche das Sozialgericht bereits selbst als begründet ansieht (Lüdtke in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 174 Rz. 2; ähnlich Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand 9/2002, § 174 Rz. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15).
Das Sozialgericht muss angesichts dessen zunächst die Beschwerdebegründung abwarten oder aber dem Prozessbevollmächtigten wenigstens eine angemessene Frist hierfür eingeräumt haben, bevor es erneut über die Abhilfe entscheidet (so auch Frehse in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 174 Rz. 7 am Ende).
Eine Kostenentscheidung ist erst mit der gerichtlichen Entscheidung zu treffen, welche das Beschwerdeverfahren abschließt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2006 gegenüber dem Sozialgericht um Akteneinsicht gebeten und ausgeführt, dass er die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht weiter begründen werde. Das Sozialgericht hat dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 13. März 2006 zwar Akteneinsicht gewährt, die angekündigte Beschwerdebegründung aber nicht abgewartet, sondern bereits im Rahmen der selben Verfügung entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.
Angesichts dessen ist die Beschwerde des Antragstellers im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet (§ 174 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichts verletzt die Rechte des Antragstellers auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Beide Rechte gelten auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, die – wenngleich es in der Praxis teils anders erscheinen mag – nicht eine bloße Formalität darstellt (s. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 174 Rz. 2; Zeihe, SGG, Stand 10/2002, § 174 Rz. 4f.; Beschluss des LSG Niedersachsen vom 3. April 2001 - L 4 KR 14/01 NZB - zitiert nach Juris). Vielmehr soll sich das Sozialgericht gegenüber neuem Vorbringen oder Hinweisen auf Versehen oder Missverständnissen offen zeigen, Einwänden nachgehen und so das Landessozialgericht von Beschwerden entlasten, welche das Sozialgericht bereits selbst als begründet ansieht (Lüdtke in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 174 Rz. 2; ähnlich Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand 9/2002, § 174 Rz. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15).
Das Sozialgericht muss angesichts dessen zunächst die Beschwerdebegründung abwarten oder aber dem Prozessbevollmächtigten wenigstens eine angemessene Frist hierfür eingeräumt haben, bevor es erneut über die Abhilfe entscheidet (so auch Frehse in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 174 Rz. 7 am Ende).
Eine Kostenentscheidung ist erst mit der gerichtlichen Entscheidung zu treffen, welche das Beschwerdeverfahren abschließt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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