L 7 AS 78/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 98/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 78/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und ihren Kindern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zustehen.

Die 1971 geborene und seit 16.08.2004 geschiedene Klägerin bezog mit ihren beiden 1997 geborenen Kindern Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bezüglich der seit 01.07.2003 bezogenen Wohnung in W. wurden der Klägerin nach Hinweis, dass die Wohnung die Angemessenheitsgrenze überschreite, ab 01.09.2004 lediglich die pauschalierten Unterkunftskosten für eine angemessene Wohnung gezahlt.

Am 25.08.2004 beantragte die Klägerin zum 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) für sich und ihre Kinder. Zum Antragszeitpunkt bewohnte die Klägerin weiterhin die bisherige Wohnung in W ... Diese hat eine Fläche von 86,84 qm (drei Zimmer, Küche, Bad). Die Kaltmiete beträgt 450,00 EUR. Nach dem Mietvertrag fallen für die Nebenkosten, Warmwasser und Heizung, 140,00 EUR monatlich an. Bezüglich des herauszurechnenden Anteils für Warmwasser liegen die tatsächlichen monatlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung bei 576,97 EUR.

Mit Bescheid vom 04.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 monatlich 424,28 EUR für die Unterkunft und Heizung. Mit dem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ihre Wohnung sei geringfügig größer, als es den aktuellen Richtwerten nach dem BSHG entspreche. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie für ca. die Jahresmitte 2005 eine Arbeitsstelle zugesagt erhalten habe, die ihr ein Einkommen ermöglichen werde, dass ihren Lebensunterhalt dauerhaft sicherstelle und sie von der Inanspruchnahme von Alg II befreien werde. Es sei unzumutbar, kurzfristig und für einen vorübergehenden Zeitraum einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2005 wurden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab 01.02.2005 auf 424,28 EUR monatlich angehoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 wurde die Anhebung noch auf Januar 2005 erstreckt. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei bereits mit Schreiben des Landratsamtes A. vom 10.02.2004 zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden, so dass von Anfang an nur die angemessenen Kosten berücksichtigungsfähig gewesen seien.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten habe der Gesetzgeber einer Verordnung nach § 27 SGB II vorbehalten. Von dieser Verordnungsermächtigung habe der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Analogie zu den landesrechtlichen Sozialhilferichtlinien sei nicht zulässig. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Schließlich habe sie gemäß § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II auch Anspruch auf Übernahme bei unangemessen hohen Unterkunftskosten für mindestens die Dauer von sechs Monaten, also bis zum 30.06.2005, im konkreten Fall aber auch bis zum 31.07.2005, da sie danach aus dem Leistungsbezug ausscheiden werde. Für einen derart kurzen Zeitraum sei es ihr nicht zumutbar, durch Wohnungswechsel oder durch eine Untervermietung die Aufwendungen zu senken. Auf die Aufforderung des Landratsamtes A. vom 10.02.2004 könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin des Landratsamtes A ... Der Gesetzgeber habe eine Fortwirkung von Verwaltungsakten des Sozialhilfeträgers gerade nicht angeordnet. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65e SGB II, der eine Fortgeltung von Verwaltungsakten gerade nur in den dort genannten Ausnahmefällen vorsehe.

Zum 01.06.2005 hat die Klägerin eine Arbeit aufgenommen.

Mit Urteil vom 04.10.2005 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 576,97 EUR zu zahlen. Das SGB II enthalte in §§ 65 ff. eine Reihe von Übergangsvorschriften. Es gäbe aber keine Übergangsvorschrift, die eine Bindung an vorangegangene Entscheidungen oder Bewertungen des Sozialhilfeträgers beinhalte. Beim SGB II handle es sich um eine neue gesetzliche Regelung mit neuen Zuständigkeiten. Damit sei auch bei einem Vorbezug von Leistungen nach dem BSHG ohne Einschränkung die neue Regelung des § 22 SGB II anzuwenden, die einen (neuen) Übergangszeitraum von sechs Monaten einräume, der wegen Arbeitsaufnahme ab 01.06.2005 nicht ausgeschöpft worden sei. Damit seien der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zuzuerkennen. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Arbeitsaufnahme in W. sei auch ein Umzug nicht zumutbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das streitgegenständliche Urteil könne kein Bestand haben, weil entgegen der Auffassung des SG sehrwohl die vom Landratsamt A. als Sozialhilfeträger getroffene Entscheidungen oder Bewertungen auch für den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausstrahlen würden mit der Konsequenz der von ihr vorgenommenen Rechtsfolge. Die Klägerin sei bereits mit Schreiben vom 10.02.2004 auf die Senkung des unangemessenen Unterkunftsaufwandes hingewiesen worden. Insbesondere sei es der Klägerin möglich gewesen, die Senkung ihres Unterkunftsaufwandes bereits schon allein dadurch zu erreichen, dass sie mit ihren Kindern preisgünstigeren Wohnraum bezogen hätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin zur Mitte des Jahres 2005 eine Arbeit aufgenommen habe, denn damit sanktioniere das SG die beinahe einjährige Untätigkeit der Klägerin in der Vergangenheit mit einer erst weit in der Zukunft liegenden Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Schließlich sei der Umzug einer Familie nichts Ungewöhnliches, sei es aufgrund berufsbedingter Gegebenheiten oder bei einer Trennung der Ehepartner. Doch unabhängig davon, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, einen Umzug vorzunehmen, habe sie darüber hinaus keinerlei anderweitige Bemühungen zur Senkung des Unterkunftsaufwandes angestellt, etwa dadurch, dass sie sich rechtzeitig um eine Untervermietung bemüht habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 04.10.2005 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 04.01.2005 und 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 576,97 EUR (statt 424,28 EUR) Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II. Danach haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II auch die den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in W. waren für die Bedarfsgemeinschaft unangemessen hoch.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II lagen für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2005 vor. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten lässt sich nicht damit begründen, dass bereits das Landratsamt A. während des vorangegangenen Bezugs der Sozialhilfe die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs.1 Satz 2 Regelsatzverordnung a.F. seit dem 01.09.2004 auf das Angemessene beschränkt hatte. Unabhängig von der Frage, ob diese Beschränkung bestandskräftig festgestellt wurde, konnte eine derartige Beschränkung des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf das Angemessene nicht über den 31.12.2004 hinaus fortwirken. Denn beim SGB II handelt es sich um ein gegenüber dem BSHG neues Leistungssystem, für das - jedenfalls überwiegend - andere Träger zuständig sind. Bereits getroffene Regelungen können daher - unabhängig von ihrer Bestandskraft - grundsätzlich nicht für das neue Leistungssystem gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Regelung des § 65e SGB II, der die Fortgeltung von Verwaltungsakten für bestimmte Fälle vorsieht. § 65e Abs.2 SGB II beschränkt die Fortgeltung von Verwaltungsakten auf den Fall der durch den Sozialhilfeträger vorgenommenen "Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt". Darunter fällt nicht die Reduzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das Angemessene (so auch Berlit in LPK-SGB II, § 65e, Rdnr.12). Dies ergibt sich zudem aus dem Kontext der Regelung, insbesondere der Nennung des Tatbestandes "Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt" neben den Fällen der Verhängung von Sperrzeiten und Säumniszeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dem Verweis des § 65e Abs.2 SGB II auf die §§ 31 und 32 SGB II, die den Fall der unterlassenen Senkung von Unterkunftskosten nicht erfassen. Daher war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II ab dem 01.01.2005 von der Beklagten neu zu prüfen. Es kommt also allein darauf an, ob der Klägerin im relevanten Zeitraum ab 01.01.2005 der Umzug unmöglich oder unzumutbar war oder - falls dies nicht der Fall war - ob sich die Klägerin für diesen Zeitraum auf die Sechs-Monatsfrist berufen kann.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der Umzug unmöglich oder unzumutbar war (wobei hier wohl Unzumutbarkeit wegen der Arbeitsaufnahme ab 01.06.2005 vorliegen würde), denn sie kann sich für den streitigen Zeitraum auf die Sechs-Monatsfrist berufen. Diese Frist war am 01.01.2005 nicht bereits deshalb abgelaufen, weil sie im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsbezugs mit dem Schreiben des Landratsamtes A. vom 10.02.2004 in Gang gesetzt wurde und damit sozialhilferechtlich am 01.01.2005 bereits abgelaufen war. Auch wenn insoweit eine bindende Feststellung getroffen wäre, könnte diese nach dem oben Gesagten nicht über den 31.12.2004 hinaus gelten. Vielmehr war die Frage, ob der Klägerin nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II eine neue Sechs-Monatsfrist ab dem 01.01.2005 zu gewähren war, von der Beklagten neu zu prüfen.

Die Beklagte kann sich darüber hinaus deshalb nicht darauf berufen, die Sechs-Monatsfrist sei bereits abgelaufen, weil diese mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn das Landratsamt A. hat die Klägerin nicht hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und in welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen musste und welche Nachweise sie darüber zu erbringen hatte. Zwar müssen für die Suche nach einer angemessenen Wohnung alle Möglichkeiten unter Zuhilfenahme aller erreichbaren Hilfen oder Hilfsmittel in Anspruch genommen werden (so Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdnr.47). Entsprechend den zur Sozialhilfe entwickelten Grundsätzen, auf die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516, Begründung zu § 22 Abs.1 SGB II) zurückgegriffen werden kann, hätte die Klägerin an sich substantiiert darlegen müssen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (so Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 101, 194). Dass die Klägerin keine Bemühungen nachgewiesen hat, ist unschädlich, weil sie über diese Obliegenheit nicht hinreichend hingewiesen wurde.

Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37b SGB III).

In zutreffender Weise hat das SG die Beklagte auch zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten verurteilt. Zwar, und darauf weist das SG zu Recht hin, enthält § 22 Abs.1 SGB II keine Regelung dahingehend, ob auch für den Regelzeitraum von sechs Monaten die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind, jedoch handelt es sich offensichtlich - wie die Klägerin zu Recht meint - um ein sogenanntes Redaktionsversehen. Durch § 19 Satz 1 Nr.2 wird klargestellt, dass die Übernahme (angemessener) Kosten für Unterkunft und Heizung Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist. Das entsprach auch der zur Rechtslage nach dem BSHG vertretenen Auffassung (vgl. BVerwGE 97, 110, 111; 92, 1, 2 f). Die genannten Normen setzen den Verfassungsauftrag der Art.1 Abs.1, 2 Abs.2 Grundgesetz (GG) in soweit um, als ein zu dauerhaften Wohnen geeigneter (insbesondere nicht Gesundheitsgefahren bergender oder gar krank machender) und bestimmter Wohnraum, notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins darstellt. Die in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung nehmen mithin teil an der auch das SGB II beherrschenden Zielsetzung des gesamten Sozialleistungsrechts, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen, sie nicht stigmatisierenden, insbesondere im Vergleich zur Referenzgruppe der unteren Einkommensbezieher nicht schlechterstellenden, Leben zu garantieren. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen tatsächlichen Unterkunftskosten und tatsächlichen Heizkosten ist von daher als willkürlich zu qualifizieren. Diese Argumentation - weiter gedacht - der Beklagten würde gegebenenfalls bedeuten, dass sie die tatsächlichen Wohnkosten für eine Wohnung zahlt, aber letztlich nur die Heizkosten für z.B. die Beheizung eines Zimmers. Von daher ist auch die Argumentation des SG überzeugend, dass es nicht angenommen werden könne, dass der Gesetzgeber eine bewusst unterschiedliche Wertung habe vornehmen wollen.

Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 04.10.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen, weil der Frage, welcher Anforderungen an eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten zu stellen sind, nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
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