Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 4346/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 285/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003.
Die 1964 geborene Klägerin nahm im Oktober 2001 eine Tätigkeit als selbständige Versicherungsvertreterin auf. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten trägt ein unter dem Datum des 25.11.2001 gestellter Antrag (Kopie) auf Befreiung von der Versicherungspflicht den Eingangsstempel vom 07.01.2003.
Mit Bescheid vom 06.02.2003 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 07.01.2003 bis zum 01.10.2004 gemäß § 6 Abs. 1 a i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Eine Befreiung für den Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003 wird unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 SGB VI abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, im Oktober 2001 einen Termin für eine persönliche Beratung in der Beratungsstelle K. vereinbart zu haben. Der genaue Tag sei ihr nicht mehr erinnerlich. Es müsse sich aber um einen Tag Ende November bzw. in der ersten Dezemberhälfte gehandelt haben. Zum vereinbarten Termin sei sie 15 Minuten zu spät gekommen. Dennoch habe sie eines der Beratungsbüros betreten. Da die Beraterin jedoch bereits mit einer anderen Person gesprochen habe, habe sie nur den Antrag persönlich überreicht und die Beratungsstelle sodann wieder verlassen. Im Sommer 2001 habe sie dann bei der BfA-Stelle in A. telefonisch nachgefragt. Es habe keine Auskunft gegeben werden können. Sie sei gebeten worden, den Antrag noch einmal zu faxen. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung habe sie erst im November erneut nachgefragt und erfahren, dass ein Antrag nicht vorliege. Daraufhin habe sie sich erneut einen Termin in der Beratungsstelle in K. geben lassen. Dieser sei auch wahrgenommen worden. Dabei habe sie eine Antragskopie übergeben. Später wurde ergänzt, dass sie in Begleitung einer Freundin gewesen sei, die den Sachverhalt bestätigen könne.
Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass die Klägerin weder auf der Liste der angemeldeten noch auf der Liste der ohne Anmeldung vorsprechenden Besucher zu finden sei, wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg, die im Wesentlichen mit dem Widerspruchsvortrag begründet wurde. Ergänzend trug sie vor, dass sie im Sommer 2002 eine Antragskopie an die BfA-Stelle nach A. gefaxt habe. Leider besitze sie ein Faxprotokoll nicht mehr.
Die Kammer erhob Beweis durch Einvernahme der Zeugin B ... Diese bestätigte im Wesentlichen den Klagevortrag.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Ausführungen der Zeugin B. nicht geglaubt werde. Die Aussage habe abgesprochen gewirkt. Im Übrigen habe die Klägerin die Begleitung durch eine weitere Person in ihrer Widerspruchsschrift nicht erwähnt. Erst im Rahmen eines Telefongespräches mit der Beklagten im März 2003 habe sie mitgeteilt, dass ihr Besuch in der Beratungsstelle K. von einer Zeugin bestätigt werden könne, die im Auto gewartet habe, während die Beratungsstelle aufgesucht worden sei. Mithin trage die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein früherer Zugang des Befreiungsantrages als der 07.01.2003 nicht erweislich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrages eingelegt. Sie legt vor eine Auskunft eines M. F., Bezirksdirektor der D.-Versicherungsgesellschaften vom 11.08.2005. Dieser teilt mit, dass die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe, im Dezember 2001 einen Termin bei der Beratungsstelle K. gehabt zu haben und wegen ihres verspäteten Erscheinens ohne Beratung den Antrag übergeben zu haben. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass eine weitere (benannte) Person bei ihrem Telefonat mit der Beklagten im Zimmer anwesend gewesen sei und bestätigen könne, dass sie sich nach der Antragsbearbeitung erkundigt habe. Der Vortrag wird ferner dahingehend ergänzt, dass die Wiedergabe des Telefonates vom 20.03.2003 nicht zutreffend sei. In ihrem Auto habe niemand gewartet. Mit der Erinnerung bezüglich des Antragsverfahrens habe sie deshalb bis Sommer 2002 gewartet, weil sie bei der A. eine Ausbildung zum Hauptvertreter absolviert habe. Die Kurse haben an verschiedenen Orten stattgefunden. Daneben habe sie begleitend noch Verkaufszahlen erbringen müssen, anderenfalls sie von der Ausbildung ausgeschlossen worden wäre. Da sie daneben noch alleinerziehende Mutter sei, habe sie über Monate nicht gewusst, wo ihr der Kopf stehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2003 zu verurteilen, sie bereits ab dem 01.10.2001 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Nachfrage wird erklärt, dass in kleineren Dienststellen Termine noch ohne PC-Eintragung vergeben würden. Es würden sowohl Listen für Personen geführt, mit denen ein Termin vereinbart worden sei, als auch Listen für Wartebesucher, die ohne Termin die Beratungsstelle aufsuchten.
Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Räumlichkeiten über einen Wartebereich, zwei Beraterzimmer und eine Toilette verfügt. Die Terminbesucher seien im Vorfeld in einer Terminliste erfasst worden. Die Wartebesucher seien nachträglich in die Liste auf der Rückseite mit aufgenommen worden. Wenn ein Versicherter zum Sprechtag erschienen sei, habe er im Wartebereich Platz genommen. Entsprechende Hinweisschilder seien angebracht gewesen. Im Anschluss sei er von einem Berater aufgerufen worden. Im Beratungszimmer sei sodann abgeklärt worden, ob es sich um einen Terminbesucher oder einen Wartebesucher handele.
Der Senat hat Beweis erhoben durch nochmalige Einvernahme der Zeugin B. sowie durch Beiziehung der Terminbesucher- bzw. Wartebesucherlisten des Zeitraumes 20.11.2001 bis 15.12.2001. In den Listen findet sich der Name der Klägerin nicht. Die Terminslisten enthalten Besucher in der Zeit von 8.30 Uhr (erster Termin) bis 15.15 Uhr (letzter Termin). Der Name der Klägerin findet sich in einer Terminsliste vom 10.12.2002 für 13.45 Uhr.
Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass sie mit der Klägerin ungefähr um die Mittagszeit vor der Beratungsstelle in K. verabredet gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch zu spät gekommen. Gemeinsam sei man dann hochgegangen, um zu erfragen, ob der Termin noch wahrgenommen werden könne. Beim Hochgehen habe die Klägerin ihr erkärt, was sie in der Beratungsstelle wolle. Da sie sich ebenfalls mit der Absicht getragen habe, sich selbstständig zu machen, habe sie kurz auf das Formular gesehen, das die Klägerin kurz aus einem Briefumschlag herausgezogen habe. Die Klägerin habe an eine Tür geklopft, sei hineingegangen und ohne Umschlag wieder herausgekommen.
Auf Nachfrage erklärten die Beteiligten im Beweisaufnahmetermin am 16.02.2006, dass für die Zeit ab dem 02.10.2004 die Beklagte das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch Bescheid vom 27.10.2004 festgestellt habe. Die Klägerin habe aber auch ohne die hier streitgegenständliche Zeit bereits die allgemeine Wartezeit aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses erfüllt.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung sowohl ohne mündliche Verhandlung als auch durch den Berichterstatter anstelle des Senates einverstanden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie, insbesondere zum genauen Wortlaut der Aussage der Zeugin B. , auch auf die Verfahrensakten des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung auch für den Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003. Daher erweisen sich der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2005 sowie der insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2003 als rechtmäßig.
Zwar werden gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, befreit. Die Befreiung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 SGB VI) und wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrages an.
Der Nachweis eines Antragseinganges ist jedoch erst zum 07.01.2003 erfüllt. Der von der Klägerin behauptete Antragseingang Ende November/Anfang Dezember 2001 lässt sich nicht mit der erforderlichen Beweisdichte dartun, so dass nach den Regeln der Beweislastverteilung die Klägerin insoweit die Feststellungslast trägt.
Insbesondere erscheint der rechtzeitige Eingang des Befreiungsantrages nicht aufgrund der Aussage der Zeugin B. als erwiesen. Der Senat, der sich durch nochmalige Einvernahme der Genannten eine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit gebildet hat, glaubt zwar der Zeugin, dass sie sich mit der Klägerin vor der Beratungsstelle an einem nicht mehr näher bekannten Tag im fraglichen Zeitraum getroffen hat. Der Senat vermochte sich jedoch nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit von der Glaubwürdigkeit der weiteren Aussage zu überzeugen, dass die Zeugin die Klägerin in die Beratungsstelle hinauf begleitet und gesehen hat, wie die Klägerin mit dem zuvor eingesehenen Antrag in ein Beratungsbüro eintrat, um sodann ohne Antrag wieder herauszukommen. Bezüglich dieses Teiles der Aussage hat der Senat eine veränderte Gestik und Mimik wahrgenommen, die im Gegensatz zu dem ersten Aussageteil nicht alle Zweifel an der Glaubwürdigkeit beseitigen konnten. Letztlich konnte auch nicht überzeugend erklärt werden, warum man, auch in der Absicht gemeinsamer Unternehmung nach Erledigung des Termins, den Angelegenheiten der Klägerin derart nahesteht, dass sogar eine Begleitung in die Beratungsbereiche erfolgte.
Damit erscheint aufgrund des glaubhaften Teils der Zeugenaussage nur nachgewiesen, dass die Klägerin das Gebäude der Beratungsstelle betreten hat. Dagegen vermochte sich der Senat nicht von der Übergabe des ausgefüllten Antragsformulars zu überzeugen.
Diese Überzeugung konnte sich der Senat auch nicht durch die sonstigen Sachverhaltsumstände bilden. Insbesondere widerspricht der klägerische Vortrag, aufgrund einer Terminvereinbarung, wenn auch zu spät, in der Beratungsstelle erschienen zu sein, dem durch Vorlage der Terminslisten untermauerten Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin dort nicht aufgeführt sei.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, die im erstinstanzlichen sowie auch im zweitinstanzlichen Verfahren benannten weiteren Personen als Zeugen zu vernehmen, weil die benannten Beweisthemen nicht beweiserheblich sind. Es mag zutreffen, dass die Klägerin gegenüber dem benannten ehemaligen Vorgesetzten F. und dem Kollegen A. bekundete, im Dezember in der Beratungsstelle einen Antrag übergeben zu haben. Ebenso mag als wahr unterstellt werden, dass der Kollege W. zugegen war, als die Klägerin gegenüber einem Telefongesprächspartner sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigt hat. Letztlich kann dadurch jedoch die tatsächliche Übergabe des Antrages durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Nach alldem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003.
Die 1964 geborene Klägerin nahm im Oktober 2001 eine Tätigkeit als selbständige Versicherungsvertreterin auf. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten trägt ein unter dem Datum des 25.11.2001 gestellter Antrag (Kopie) auf Befreiung von der Versicherungspflicht den Eingangsstempel vom 07.01.2003.
Mit Bescheid vom 06.02.2003 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 07.01.2003 bis zum 01.10.2004 gemäß § 6 Abs. 1 a i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Eine Befreiung für den Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003 wird unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 SGB VI abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, im Oktober 2001 einen Termin für eine persönliche Beratung in der Beratungsstelle K. vereinbart zu haben. Der genaue Tag sei ihr nicht mehr erinnerlich. Es müsse sich aber um einen Tag Ende November bzw. in der ersten Dezemberhälfte gehandelt haben. Zum vereinbarten Termin sei sie 15 Minuten zu spät gekommen. Dennoch habe sie eines der Beratungsbüros betreten. Da die Beraterin jedoch bereits mit einer anderen Person gesprochen habe, habe sie nur den Antrag persönlich überreicht und die Beratungsstelle sodann wieder verlassen. Im Sommer 2001 habe sie dann bei der BfA-Stelle in A. telefonisch nachgefragt. Es habe keine Auskunft gegeben werden können. Sie sei gebeten worden, den Antrag noch einmal zu faxen. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung habe sie erst im November erneut nachgefragt und erfahren, dass ein Antrag nicht vorliege. Daraufhin habe sie sich erneut einen Termin in der Beratungsstelle in K. geben lassen. Dieser sei auch wahrgenommen worden. Dabei habe sie eine Antragskopie übergeben. Später wurde ergänzt, dass sie in Begleitung einer Freundin gewesen sei, die den Sachverhalt bestätigen könne.
Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass die Klägerin weder auf der Liste der angemeldeten noch auf der Liste der ohne Anmeldung vorsprechenden Besucher zu finden sei, wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg, die im Wesentlichen mit dem Widerspruchsvortrag begründet wurde. Ergänzend trug sie vor, dass sie im Sommer 2002 eine Antragskopie an die BfA-Stelle nach A. gefaxt habe. Leider besitze sie ein Faxprotokoll nicht mehr.
Die Kammer erhob Beweis durch Einvernahme der Zeugin B ... Diese bestätigte im Wesentlichen den Klagevortrag.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Ausführungen der Zeugin B. nicht geglaubt werde. Die Aussage habe abgesprochen gewirkt. Im Übrigen habe die Klägerin die Begleitung durch eine weitere Person in ihrer Widerspruchsschrift nicht erwähnt. Erst im Rahmen eines Telefongespräches mit der Beklagten im März 2003 habe sie mitgeteilt, dass ihr Besuch in der Beratungsstelle K. von einer Zeugin bestätigt werden könne, die im Auto gewartet habe, während die Beratungsstelle aufgesucht worden sei. Mithin trage die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein früherer Zugang des Befreiungsantrages als der 07.01.2003 nicht erweislich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrages eingelegt. Sie legt vor eine Auskunft eines M. F., Bezirksdirektor der D.-Versicherungsgesellschaften vom 11.08.2005. Dieser teilt mit, dass die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe, im Dezember 2001 einen Termin bei der Beratungsstelle K. gehabt zu haben und wegen ihres verspäteten Erscheinens ohne Beratung den Antrag übergeben zu haben. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass eine weitere (benannte) Person bei ihrem Telefonat mit der Beklagten im Zimmer anwesend gewesen sei und bestätigen könne, dass sie sich nach der Antragsbearbeitung erkundigt habe. Der Vortrag wird ferner dahingehend ergänzt, dass die Wiedergabe des Telefonates vom 20.03.2003 nicht zutreffend sei. In ihrem Auto habe niemand gewartet. Mit der Erinnerung bezüglich des Antragsverfahrens habe sie deshalb bis Sommer 2002 gewartet, weil sie bei der A. eine Ausbildung zum Hauptvertreter absolviert habe. Die Kurse haben an verschiedenen Orten stattgefunden. Daneben habe sie begleitend noch Verkaufszahlen erbringen müssen, anderenfalls sie von der Ausbildung ausgeschlossen worden wäre. Da sie daneben noch alleinerziehende Mutter sei, habe sie über Monate nicht gewusst, wo ihr der Kopf stehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2003 zu verurteilen, sie bereits ab dem 01.10.2001 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Nachfrage wird erklärt, dass in kleineren Dienststellen Termine noch ohne PC-Eintragung vergeben würden. Es würden sowohl Listen für Personen geführt, mit denen ein Termin vereinbart worden sei, als auch Listen für Wartebesucher, die ohne Termin die Beratungsstelle aufsuchten.
Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Räumlichkeiten über einen Wartebereich, zwei Beraterzimmer und eine Toilette verfügt. Die Terminbesucher seien im Vorfeld in einer Terminliste erfasst worden. Die Wartebesucher seien nachträglich in die Liste auf der Rückseite mit aufgenommen worden. Wenn ein Versicherter zum Sprechtag erschienen sei, habe er im Wartebereich Platz genommen. Entsprechende Hinweisschilder seien angebracht gewesen. Im Anschluss sei er von einem Berater aufgerufen worden. Im Beratungszimmer sei sodann abgeklärt worden, ob es sich um einen Terminbesucher oder einen Wartebesucher handele.
Der Senat hat Beweis erhoben durch nochmalige Einvernahme der Zeugin B. sowie durch Beiziehung der Terminbesucher- bzw. Wartebesucherlisten des Zeitraumes 20.11.2001 bis 15.12.2001. In den Listen findet sich der Name der Klägerin nicht. Die Terminslisten enthalten Besucher in der Zeit von 8.30 Uhr (erster Termin) bis 15.15 Uhr (letzter Termin). Der Name der Klägerin findet sich in einer Terminsliste vom 10.12.2002 für 13.45 Uhr.
Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass sie mit der Klägerin ungefähr um die Mittagszeit vor der Beratungsstelle in K. verabredet gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch zu spät gekommen. Gemeinsam sei man dann hochgegangen, um zu erfragen, ob der Termin noch wahrgenommen werden könne. Beim Hochgehen habe die Klägerin ihr erkärt, was sie in der Beratungsstelle wolle. Da sie sich ebenfalls mit der Absicht getragen habe, sich selbstständig zu machen, habe sie kurz auf das Formular gesehen, das die Klägerin kurz aus einem Briefumschlag herausgezogen habe. Die Klägerin habe an eine Tür geklopft, sei hineingegangen und ohne Umschlag wieder herausgekommen.
Auf Nachfrage erklärten die Beteiligten im Beweisaufnahmetermin am 16.02.2006, dass für die Zeit ab dem 02.10.2004 die Beklagte das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch Bescheid vom 27.10.2004 festgestellt habe. Die Klägerin habe aber auch ohne die hier streitgegenständliche Zeit bereits die allgemeine Wartezeit aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses erfüllt.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung sowohl ohne mündliche Verhandlung als auch durch den Berichterstatter anstelle des Senates einverstanden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie, insbesondere zum genauen Wortlaut der Aussage der Zeugin B. , auch auf die Verfahrensakten des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung auch für den Zeitraum 01.10.2001 bis 06.01.2003. Daher erweisen sich der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2005 sowie der insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2003 als rechtmäßig.
Zwar werden gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, befreit. Die Befreiung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 SGB VI) und wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrages an.
Der Nachweis eines Antragseinganges ist jedoch erst zum 07.01.2003 erfüllt. Der von der Klägerin behauptete Antragseingang Ende November/Anfang Dezember 2001 lässt sich nicht mit der erforderlichen Beweisdichte dartun, so dass nach den Regeln der Beweislastverteilung die Klägerin insoweit die Feststellungslast trägt.
Insbesondere erscheint der rechtzeitige Eingang des Befreiungsantrages nicht aufgrund der Aussage der Zeugin B. als erwiesen. Der Senat, der sich durch nochmalige Einvernahme der Genannten eine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit gebildet hat, glaubt zwar der Zeugin, dass sie sich mit der Klägerin vor der Beratungsstelle an einem nicht mehr näher bekannten Tag im fraglichen Zeitraum getroffen hat. Der Senat vermochte sich jedoch nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit von der Glaubwürdigkeit der weiteren Aussage zu überzeugen, dass die Zeugin die Klägerin in die Beratungsstelle hinauf begleitet und gesehen hat, wie die Klägerin mit dem zuvor eingesehenen Antrag in ein Beratungsbüro eintrat, um sodann ohne Antrag wieder herauszukommen. Bezüglich dieses Teiles der Aussage hat der Senat eine veränderte Gestik und Mimik wahrgenommen, die im Gegensatz zu dem ersten Aussageteil nicht alle Zweifel an der Glaubwürdigkeit beseitigen konnten. Letztlich konnte auch nicht überzeugend erklärt werden, warum man, auch in der Absicht gemeinsamer Unternehmung nach Erledigung des Termins, den Angelegenheiten der Klägerin derart nahesteht, dass sogar eine Begleitung in die Beratungsbereiche erfolgte.
Damit erscheint aufgrund des glaubhaften Teils der Zeugenaussage nur nachgewiesen, dass die Klägerin das Gebäude der Beratungsstelle betreten hat. Dagegen vermochte sich der Senat nicht von der Übergabe des ausgefüllten Antragsformulars zu überzeugen.
Diese Überzeugung konnte sich der Senat auch nicht durch die sonstigen Sachverhaltsumstände bilden. Insbesondere widerspricht der klägerische Vortrag, aufgrund einer Terminvereinbarung, wenn auch zu spät, in der Beratungsstelle erschienen zu sein, dem durch Vorlage der Terminslisten untermauerten Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin dort nicht aufgeführt sei.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, die im erstinstanzlichen sowie auch im zweitinstanzlichen Verfahren benannten weiteren Personen als Zeugen zu vernehmen, weil die benannten Beweisthemen nicht beweiserheblich sind. Es mag zutreffen, dass die Klägerin gegenüber dem benannten ehemaligen Vorgesetzten F. und dem Kollegen A. bekundete, im Dezember in der Beratungsstelle einen Antrag übergeben zu haben. Ebenso mag als wahr unterstellt werden, dass der Kollege W. zugegen war, als die Klägerin gegenüber einem Telefongesprächspartner sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigt hat. Letztlich kann dadurch jedoch die tatsächliche Übergabe des Antrages durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Nach alldem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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