L 5 B 78/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 10240/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 78/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend beurteilt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Eilregelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dem vorliegenden Antrag fehlt es am notwendigen Eilbedürfnis ("Anordnungsgrund"), denn den Antragstellern ist es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens S 34 AS 941/06 abzuwarten, in dem der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 für den Leistungszeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zur Überprüfung steht.

Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. Oktober 2005 ursprünglich bezweckt hatten, eine Bescheidung ihres Überprüfungsantrages vom 10. Oktober 2005 zu erreichen, hat sich dieses Begehren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 erledigt. Unabhängig davon treffen die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu, wonach die Bescheidung eines gerade erst gestellten Überprüfungsantrages nicht im Wege des Eilrechtsschutzes erstritten werden kann.

Erklärtes Ziel der Antragsteller ist nun eine "Nachberechnung" für den Zeitraum bis Dezember 2005 und die Zuerkennung höherer Leistungen. Die insoweit aufgeworfenen Fragen insbesondere in Bezug auf die Einkommensanrechnung sind Gegen-stand des Hauptsacheverfahrens S 34 AS 941/06 und werden dort abschließend zu klären sein. Einer Behandlung dieses (schon bei Antragstellung im Oktober 2005 teilweise) zurückliegenden Zeitraums im Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Einkommenssituation der Bedarfsgemeinschaft angesichts des Nettoeinkommens des Antragstellers zu 1. (rund 2.000,- Euro), angesichts des für J und P W und für E L bezogenen Kindergelds (462,- Euro) und angesichts des Unterhalts, den die Antragstellerin zu 2. für ihre Kinder J und P bezieht (je 241 ,- Euro), gegenwärtig keine gravierenden oder gar existenzbedrohenden Nachteile befürchten lässt, so dass die Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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