L 4 RA 4/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2375/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 4/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1983 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG zu bewerten sind.

Der am 1937 geborene Kläger erwarb am 1963 an der T U Dresden den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs in der Hauptfachrichtung Bauingenieurwesen. Vom 1974 bis zum 1983 war er als "Invest-Bauleiter" beim VEB Baustoffversorgungskombinat Berlin beschäftigt. Vom 1988 bis zum 1988 war er als Gruppenleiter beim VEB Baustoffversorgung Berlin – Abt. Kader und Bildung – tätig. Vom 1989 an und über den 1990 hinaus arbeitete er als Abteilungsleiter der Baukontrolle und Stellvertreter des Aufbauleiters beim Stadtbezirk Berlin-Köpenick (Hauptauftraggeber für den Komplexen Wohnungsbau in der Köllnischen Vorstadt).

Am 14. November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Feststellungsbescheid vom 19. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 20. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1983 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Beschäftigung sei insoweit nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfolgt. Bei den Beschäftigungsstellen habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die übrigen Beschäftigungszeiträume ab dem 1. Mai 1963 und bis zum 30. Juni 1990 behandelte die Beklagte dagegen als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bzw. der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.

In seinem hiergegen am 18. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich dagegen, dass die beiden fraglichen Zeiträume nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden seien. Der VEB Baustoffversorgung Berlin, in dem er tätig gewesen sei, habe zum DDR-weit zusammengefassten VEB Kombinat Baustoffversorgung in der Vereinigung volkseigener Betriebe Baumaterialienindustrie der DDR gehört. Es habe sich nicht nur um einen reinen Handelsbetrieb, sondern in nicht unwesentlichen Teilen auch um einen Produktionsbetrieb gehandelt. So seien in der betriebseigenen Sandgewinnungsanlage in Niederlehme tausende Tonnen Bausand im Tagebau abgebaut und als Bau- bzw. Mörtelsand für das Berliner Bauwesen aufbereitet worden. Außerdem seien zwei Mörtelwerke betrieben worden, in denen der gesamte in Berlin (Ost) verarbeitete Frischmörtel hergestellt worden sei. Daneben habe es noch Trockenmörteleien gegeben. Der VEB Baustoffversorgung Berlin habe auch eine eigene Bauabteilung besessen, die kleinere Bauvorhaben selbst durchgeführt habe. Er selbst habe nicht etwa die Tätigkeit eines Baustoffhändlers ausgeübt, sondern ausschließlich im technischen Bereich des Betriebes als Investitionsingenieur technische und bautechnische Einrichtungen vorbereitet, geplant und bauleitend verrichtet. Der VEB Baustoffversorgung Berlin habe im Bezirksbauamt von Berlin (Ost) – vergleichbar mit der Senatsbauverwaltung von Berlin – neben dem VEB Wohnungsbaukombinat Berlin, dem VEB Kombinat Tiefbau Berlin und dem VEB Kombinat Ingenieur Hochbau Berlin als einer der vier wichtigsten Baubetriebe des Ostberliner Bauwesens gegolten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2002 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die fraglichen Beschäftigungszeiten vom 1974 bis zum 1983 und vom bis zum 1988 im VE Baustoffversorgungskombinat Berlin bzw. im VEB Baustoffversorgung Berlin könnten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG angesehen werden. Eine Versorgungszusage sei zu Zeiten der DDR nicht erteilt worden. Der Kläger habe auch keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst, also in einem der in Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet gewesen sei. Entscheidend sei, dass er als Ingenieur nicht in einem Produktionsbetrieb oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Dass die Tätigkeit im Bereich der Baustoffversorgung nicht als "gleichgestellt" gelten könne, ergebe sich aus der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 zur Verordnung vom 17. August 1950.

Mit der am 2. April 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der VEB Baustoffversorgung Berlin sei selbstverständlich ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen; es habe sich nicht etwa um einen Handelsbetrieb gehandelt, sondern um einen Betrieb bzw. ein Kombinat der Baumaterialienindustrie. Im Gegensatz zur heute vorherrschenden Distribution von Baumaterialien über Baustoffgroßhandel habe es in der DDR keine oder kaum nennenswerte Baustoffhandelsbetriebe gegeben. Handelsbetriebe habe es vornehmlich in Zusammenhang mit der Abwicklung internationaler kaufmännischer Geschäfte gegeben. Im Inland hätten die Produktionsbetriebe vornehmlich ihre Erzeugnisse verkauft oder getauscht, so auch der VEB Baustoffversorgung Berlin. Schwerpunktmäßig habe dieser VEB Sand aus seinem Abbaugebiet in Niederlehme erzeugt, Kalkmörtel mit Hilfe von aus Rüdersdorf bezogenen Kalk hergestellt und als Bau- und Projektierungsfirma eigene Industriebauten, bspw. Produktionsanlagen für die Mörtelherstellung, hergestellt. Außerdem seien bauliche Anlagen für eigene Zwecke errichtet worden. Darüber hinaus seien Lagerplätze unterhalten worden.

Die Beklagte ist der Klage mit folgenden Erwägungen entgegengetreten: Zum Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gehörten nur volkseigene Produktionsbetriebe und ihnen gleichgestellte Betriebe. Die Baustoffversorgung sei nicht als Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb anzusehen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Mit seiner Tätigkeit bei dem VE Baustoffversorgungskombinat Berlin und dem VEB Baustoffversorgung Berlin habe der Kläger nicht dem Personenkreis angehört, der nach den einschlägigen Regelungen der DDR einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem Nr. 1 gehabt habe. Er habe nicht darauf vertrauen können, aufgrund der Tätigkeiten in diesen Betrieben bis zum Erreichen der Altersgrenze noch in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen zu werden. Dem stehe bereits entgegen, dass er am 30. Juni 1990 in diesen Betrieben nicht mehr tätig gewesen sei, sondern nur bis zum Ende des Jahres 1988. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Tätigkeiten sei aber der

30. Juni 1990. Darüber hinaus habe es sich bei dem VE Baustoffversorgungskombinat Berlin und dem VEB Baustoffversorgung Berlin nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 gehandelt. Die Betriebe hätten nämlich Vertriebsaufgaben und nicht originär Produktionsaufgaben erfüllt. Dabei könne unterstellt werden, dass der Kläger die Aufgabengebiete der Betriebe zutreffend geschildert habe. Entscheidend sei aber, dass die Betriebe in der DDR nicht als Produktionsbetriebe angesehen worden seien.

Gegen das ihm am 17. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorgebracht hat: Im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Urteils handele es sich bei dem VE Baustoffversorgungskombinat Berlin und dem VEB Baustoffversorgung Berlin um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der einschlägigen Verordnung aus dem Jahre 1950. Weder der Betrieb noch er selbst seien Baustoffhändler gewesen. Er habe im technischen Bereich des Betriebes eigenverantwortlich den Bau eines dreigeschossigen Büro- und Sozialgebäudes in Berlin-Johannisthal geleitet, den Bau einer Mörtelaufbereitungsanlage in Niederlehme sowie von Kiesentladeanlagen einschließlich Gleisbau in Waltersdorf und in Kienberg. Vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 sei er als Abteilungsleiter der Baukontrolle und Stellvertreter des Aufbauleiters beim Hauptauftraggeber für den Komplex Wohnungsbau in der Köllnischen Vorstadt Berlin-Köpenick tätig gewesen. Die in Rede stehenden Betriebe hätten ihre Baustoffe zum größten Teil selbst produziert; so sei Kiesförderung betrieben worden, der Abbau und die Produktion von Baukalk, Produktion von Zement, Produktion von Ziegelsteinen und Kalksandsteinen sowie die Errichtung eigener Produktionsstätten. Damit seien originäre Produktionsaufgaben erfüllt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiträume vom 20. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1983 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte die bei ihr vorhandenen Unterlagen zum VEB Baustoffversorgung Berlin bzw. zum VEB Baustoffversorgungskombinat Berlin zur Verfügung gestellt. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf das Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2006 Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2002 beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiträume vom 20. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1983 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2002 ist rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger zuständig für die Feststellung versorgungsspezifischer Daten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zwar wird er von dem Anwendungsbereich des AAÜG, wie er sich aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ergibt, erfasst, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die geltend gemachten Zeiträume sind allerdings keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erfüllt.

§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO/AVItech, GBl. DDR S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) sah vor, dass der Anspruch von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen abhing: Das System war eingerichtet für Personen, die (a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (b) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (und nicht im Bereich Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft und anderen Sektoren; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

Mit der Beschäftigung beim VEB Baustoffversorgungskombinat Berlin bzw. beim VEB Baustoffversorgung Berlin erfüllt der Kläger nicht die letztgenannte betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des (hier nur in Betracht kommenden) Bauwesens setzt die Massenproduktion von Bauwerken voraus. Derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

Der tatsächlich verfolgte Hauptzweck der Betriebe, bei denen der Kläger in den beiden fraglichen Zeiträumen beschäftigt war, bestand nicht in der unmittelbaren Massenproduktion von Bauwerken. Es handelte sich bei der "Baustoffversorgung" vielmehr um eine wirtschaftliche Sparte, die zwar dem Bauwesen angehörte, die aber – was schon die namentliche Bezeichnung nahe legt – nicht schwerpunktmäßig bauliche Produktionsleistungen erbrachte, sondern vor allem der Verteilung von Baustoffen (Handel im weitesten Sinne) diente. Nichts anderes ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers im Hinblick auf den jeweiligen Betriebszweck. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass seine Beschäftigungsbetriebe Bauleistungen erbracht hätten, es sei denn für eigene Betriebszwecke.

Die von der Beklagten vorgelegten Quellen erhärten dieses Ergebnis. Ihnen ist zunächst zu entnehmen, dass die Baustoffversorgung in Berlin zunächst dem VEB Baustoffversorgung Berlin oblag; zum 1. Januar 1969 ging dieser VEB im VEB Baustoffversorgungskombinat Berlin auf; dessen Rechtsnachfolger wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1981 der VEB Kombinat Baustoffversorgung, dem unter anderem der VEB Baustoffversorgung Berlin als Kombinatsbetrieb angehörte.

Zum Hintergrund der Bildung des VEB Kombinat Baustoffversorgung heißt es in einer Vorlage für das Sekretariat des ZK der SED vom 28. Januar 1981 unter anderem:

Zur weiteren Vervollkommnung der zentralen Leitung und Planung des Bauwesens, zur Gewährleistung der einheitlichen Leitung der Versorgungsprozesse der Bauwirtschaft, insbesondere des Bauwesens der Hauptstadt einschließlich der aus den Bezirken zugeführten Baukapazitäten sowie zur weiteren Erhöhung des Niveaus der Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien ist mit Wirkung vom 1. Juli 1981 der VEB Kombinat Baustoffversorgung zu bilden und dem Minister für Bauwesen direkt zu unterstellen. ( )

In Verwirklichung der Beschlüsse der 11. und 12. Tagung des Zentralkommitees der SED ( ) sind dem Produktionsmittelhandel für Baumaterialien höhere Aufgaben gestellt. Sie bestehen vor allem darin, durch effektivere Versorgungsformen und die rationelle sowie verlustarme Gestaltung der Transport-, Umschlag- und Lagerprozesse einen aktiven Beitrag zur kontinuierlichen und zuverlässigen Durchführung der Bauaufgaben zu leisten und die Materialökonomie zu verbessern. ( )

Im Statut des VEB Kombinat Baustoffversorgung, das mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft trat, heißt es in § 3 zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Kombinats unter anderem:

(1) Das Kombinat ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderen staatlicher Planentscheidungen verantwortlich für die

o Versorgung aller Verbraucher im Bauwesen und der übrigen Bereiche der Volkswirtschaft als Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen auf der Grundlage seines Handelsprogramms,

o Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen im Rahmen des Einzelhandelsprogramms als Groß- und Einzelhandelorgan in der Funktion des Konsumgüterhandels,

o Weiterentwicklung der Versorgungsformen, vor allem der bautechnologischen Versorgung, der Versorgung des Eigenheimbaues und der Bevölkerung,

o Durchführung von Industrieproduktion, soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient,

o Übernahme von Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit

Für die Leitung und Planung der Gesamtaufgaben gelten die Methoden und Grundsätze des Produktionsmittelhandels. ( )

(2) Die Versorgungsaufgaben werden in folgenden Geschäftsarten durchgeführt:

- Lagergeschäft,

- Streckengeschäft,

- Vermittlungsgeschäft.

Unter § 4 heißt es zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe unter anderem:

(1) Die Kombinatsleitung hat in Zusammenarbeit mit allen Bilanzorganen eine aktive Versorgungspolitik zu entwickeln, die zur ständigen Reduzierung des Aufwandes für die Transport-, Umschlags- und Lagerzeiten und zur weiteren Verbesserung der Materialökonomie im Bauwesen dient. ( )

(3) Das Kombinat ist, insbesondere über den Kombinatsbetrieb VEB Baustoffversorgung Berlin, im Rahmen seines Handelsprogramms für die planmäßige Versorgung aller in Berlin, Hauptstadt der DDR, eingesetzten Baukapazitäten mit geringstem volkswirtschaftlichen Transportaufwand verantwortlich. ( )

Auch diese Quellen verdeutlichen, dass die "Baustoffversorgung" in erster Linie verteilenden Charakter hatte. Baumaterialien wurden transportiert und gelagert. Es wurden nicht Bauwerke produziert, sondern Dritten – der Bevölkerung und Produktionsbetrieben – die Materialien hierfür zur Verfügung gestellt. Der "Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen" war eigentliche Aufgabe der Baustoffversorgung. Wenn demgegenüber im zitierten "Statut" auch von "Industrieproduktion" die Rede ist, "soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient", so beeinflusst dies den Charakter des VEB Baustoffversorgung Berlin zur Überzeugung des Senats nicht in erheblicher Weise. Hierunter mag etwa die vom Kläger angeführte Förderung von Sand und Kies fallen; im Gesamtbild dominiert jedoch, gerade in Würdigung der zitierten Quellen, eindeutig der Produktionsmittelhandel, so dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht als "Produktionsbetrieb" angesehen werden kann.

Der fragliche Beschäftigungsbetrieb war den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung gleichgestellt. In dieser Bestimmung sind keine Betriebe der Baustoffversorgung genannt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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