Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 86/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller reiste zu einem Vorstellungsgespräch – insoweit finanziell von der Antragsgegnerin unterstützt – nach Südtirol. Mit e-mail vom 09.06.2006 bestätigte der Maler-/Anstreicherbetrieb H in U, der Antragsteller ab 26.06.2006 für 3 Monate zur Probe und danach ggfs. als Vorarbeiter einstellen zu wollen.
Der Antragsteller trägt vor, er benötige, um die Arbeit aufzunehmen zu können, für erneutes herunterfahren und Wohnungssuche 500,- EUR Kaution und erste Miete 1.600,- EUR verkehrstüchtiges Fahrzeug 2.500,- EUR damit verbundene Kosten Behördengänge etc. 200,- EUR Pers. Arbeitsgerät und Kleidung 300,- EUR Überbrückungsgeld für den ersten Monat 1.000,- EUR erster Arbeitsantritt und Fahrkostenbeihilfe für den ersten Monat 500,- EUR Kühlschrank und Waschmaschine vor Ort 400,- EUR - 7.000,- EUR.
Die Antragsgegnerin sei offenbar nicht in der Lage, seinen entsprechenden Antrag rechtzeitig zu bearbeiten.
Mit Antrag vom 12.06.2006, bei Gericht eingegangen am 13.06.2006 beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 7.000,- EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 13.06.2006, bei Gericht eingegangen am 19.06.2006, hat der Antragsteller mitgeteilt, er könne die Stelle in Südtirol nicht antreten, wenn nicht spätestens am 16.06.2006 die beantragten Gelder in voller Höhe ausgezahlt seien.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 16.06.2006 1.418,- EUR (200,- EUR für Behördengänge, 800,- EUR für Auto, 418,- EUR für Fahrt und Unterkunft) und weitere 345,- EUR Übergangsbeihilfe ausgehändigt. Der Antragsteller hat auf Nachfrage, ob er die Stelle wegen des Zeitablaufs nun nicht antreten werde, am 20.06.2006 mitgeteilt, dass Parallelverfahren auf Ausstattung seines Haushalts in I mit einer Matratze und einem Staubsauger sich nun nicht erledigt hätten, er habe nichts unversucht gelassen, könne aber nicht binnen weniger Tage den Umzug nach Südtirol und alle Formalitäten erledigen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG) ist unbegründet, da der Antragsteller in seinem dem Gericht erst am 19.06.2006 bekannt gewordenen Schreiben mitgeteilt hat, er werde die Stelle nicht antreten, wenn er die beantragten Hilfen nicht bis 16.06.2006 in voller Höhe erhalten habe. Sein weiteres Schreiben vom 20.06.2006 kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass er die beabsichtigte Arbeitsaufnahme aufgegeben hat.
Unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch ursprünglich begründet gewesen wäre, ist seine Grundlage jedenfalls zwischenzeitlich entfallen, weil die Arbeitsaufnahme in Südtirol nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller reiste zu einem Vorstellungsgespräch – insoweit finanziell von der Antragsgegnerin unterstützt – nach Südtirol. Mit e-mail vom 09.06.2006 bestätigte der Maler-/Anstreicherbetrieb H in U, der Antragsteller ab 26.06.2006 für 3 Monate zur Probe und danach ggfs. als Vorarbeiter einstellen zu wollen.
Der Antragsteller trägt vor, er benötige, um die Arbeit aufzunehmen zu können, für erneutes herunterfahren und Wohnungssuche 500,- EUR Kaution und erste Miete 1.600,- EUR verkehrstüchtiges Fahrzeug 2.500,- EUR damit verbundene Kosten Behördengänge etc. 200,- EUR Pers. Arbeitsgerät und Kleidung 300,- EUR Überbrückungsgeld für den ersten Monat 1.000,- EUR erster Arbeitsantritt und Fahrkostenbeihilfe für den ersten Monat 500,- EUR Kühlschrank und Waschmaschine vor Ort 400,- EUR - 7.000,- EUR.
Die Antragsgegnerin sei offenbar nicht in der Lage, seinen entsprechenden Antrag rechtzeitig zu bearbeiten.
Mit Antrag vom 12.06.2006, bei Gericht eingegangen am 13.06.2006 beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 7.000,- EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 13.06.2006, bei Gericht eingegangen am 19.06.2006, hat der Antragsteller mitgeteilt, er könne die Stelle in Südtirol nicht antreten, wenn nicht spätestens am 16.06.2006 die beantragten Gelder in voller Höhe ausgezahlt seien.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 16.06.2006 1.418,- EUR (200,- EUR für Behördengänge, 800,- EUR für Auto, 418,- EUR für Fahrt und Unterkunft) und weitere 345,- EUR Übergangsbeihilfe ausgehändigt. Der Antragsteller hat auf Nachfrage, ob er die Stelle wegen des Zeitablaufs nun nicht antreten werde, am 20.06.2006 mitgeteilt, dass Parallelverfahren auf Ausstattung seines Haushalts in I mit einer Matratze und einem Staubsauger sich nun nicht erledigt hätten, er habe nichts unversucht gelassen, könne aber nicht binnen weniger Tage den Umzug nach Südtirol und alle Formalitäten erledigen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG) ist unbegründet, da der Antragsteller in seinem dem Gericht erst am 19.06.2006 bekannt gewordenen Schreiben mitgeteilt hat, er werde die Stelle nicht antreten, wenn er die beantragten Hilfen nicht bis 16.06.2006 in voller Höhe erhalten habe. Sein weiteres Schreiben vom 20.06.2006 kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass er die beabsichtigte Arbeitsaufnahme aufgegeben hat.
Unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch ursprünglich begründet gewesen wäre, ist seine Grundlage jedenfalls zwischenzeitlich entfallen, weil die Arbeitsaufnahme in Südtirol nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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