Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3295/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1173/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung hat, ihm über den 30. November 2005 hinaus die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsteller beantragte im April 2005 nach dem Bezug von Arbeitslosengeld die Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller bewohnt alleine ab 01.02.2003 ein "komplettes Haus O. 9" mit 60 m2 zu einer Kaltmiete von 230,- EUR monatlich. Hinzu kommen (u. a. für die Heizung) Stromkosten in Höhe von durchschnittlich 135,98 EUR pro Monat, zuzüglich Kosten für den Kaminfeger in Höhe von 1,53 EUR und 16,69 EUR für Wasser.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 wurde dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 589,20 EUR (einschließlich eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld gemäß § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) II in Höhe von 160.- EUR) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung eines Einkommens von 300.- EUR ab Juni 2005 bewilligt. Mit Schreiben vom 08.06.2005 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für ihn eine angemessene Miete bis zu 215,- EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 40,95 EUR übernommen werde. Die Wohnung sei hinsichtlich ihrer Größe, der Kaltmiete und auch der Heizkosten unangemessen. Die Übernahme dieser Unterkunftskosten sei auf Dauer nicht gerechtfertigt und nicht möglich. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden bis zum 30.11.2005 übernommen. Der Kläger solle mitteilen, ob er bereit sei, die Aufwendung durch einen Wohnungswechsel oder Untervermietung oder auf andere Weise zu reduzieren. Ansonsten müsse er damit rechnen, dass bei der Entscheidung über die Hilfe von den angemessenen Kosten ausgegangen werde. Hierzu teilte der Antragsteller am 09.05.2005 mit, er bleibe vorerst in der Wohnung, da er auf dem Wohnungsmarkt keine günstigere Wohnung angeboten bekäme.
Mit weiterem Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wiederum Leistungen in Höhe von 589,20 EUR für den Monat November und von monatlich 460,95 EUR für die Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar 2006. Hierbei bewilligte die Antragsgegnerin im November 2005 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 384,20 EUR. Ab Dezember 2005 wurden nur noch die von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten in Höhe von 255,95 EUR für Unterkunft und Heizung getragen. Gegen den Bescheid vom 24.10.2005 legte der Antragsteller am 14.11.2005 Widerspruch ein und beantragte, die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 390,- EUR zu gewähren. Nach Aktenlage ist hierüber noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden worden.
Am 16.12.2005 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Von den gewährten 255,95 EUR ließen sich die Miet- und Nebenkosten in Höhe von 390,- EUR nicht bezahlen. Es fehlten ihm die nötigen Mittel für den Lebensunterhalt.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den vom Kläger gestellten Antrag. Der Kläger habe keine tatsächlichen Bemühungen nachgewiesen, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Er habe auch nach dem 09.06.2005 keine Bemühungen um eine neue Wohnung unternommen.
Hierzu erklärte der Antragsteller, am 02.01.2006, er habe in den Zeitungen "Info" und "Wochenblatt" (kostenlose Wochenzeitungen) nach Anzeigen für Wohnungen geschaut. Nachdem dort keine kleineren Wohnungen für 250,- EUR angeboten würden, habe er sich darum auch nicht beworben. Für diesen Preis werde in diesem Umkreis keine Wohnung angeboten. Er wohne schon günstig, weil er nur eine Kaltmiete von 230,- EUR bezahlen müsse.
Die Antragsgegnerin legte Kopien aus Angaben des Rathauses der Stadt P., aus eigener Internetsuche sowie aus aktuellen Mietvereinbarungen in vergleichbaren laufenden Fällen anderer Bedarfsgemeinschaften im Amtsbezirk der Antragstellerin vor. Es zeige sich darin, dass es im Kreis S. durchaus eine nennenswerte Anzahl von Wohnungen zu den von der Antragsgegnerin angenommenen angemessenen Kosten gebe, zumal seitens der Antragsgegnerin wegen der Eilbedürftigkeit lediglich eine kurzfristige und überschlägige Suche von angemessenen Mietkosten habe vorgenommen werden können. Hätte der Antragsteller intensiv gesucht, so hätte er innerhalb eines halben Jahres auf dem für ihn in Frage kommenden Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung gefunden.
Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.02.2006 wurde der Antrag abgelehnt. Es sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten angemessenen Kosten in Höhe von 215,- EUR zuzüglich Heizkosten von 40,95 EUR zu niedrig angesetzt wären. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtschutz orientiere sich das Gesetz dabei an den Vorgaben für die Angemessenheit für Unterkunftskosten nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Danach seien für Ein-Personenhaushalte in Gemeinden mit der Mietstufe 1 (ganzer Landkreis S. außer Bad S., P. und S.) bei Wohnraum, der zwischen 1996 und 1991 bezugsfertig geworden sei, 215,- EUR monatlich berücksichtigungsfähig. Hieran ändere auch nichts, wenn der Wohnraum - wie der Antragsteller nunmehr vortrage - nur 40 m2 statt der bisher angenommenen 60 m2 betrage. Die Antragsgegnerin habe durch Vorlage entsprechender Nachweise auch dargetan, dass im Landkreis S. für diesen Preis Wohnungen zur Vermietung stünden. Zwar sei nicht jeder, der mit Schriftsatz vom 17.01.2006 vorgelegten Nachweise tragfähig und aussagekräftig, doch seien jedenfalls einige Wohnungen nachweislich zu einem angemessenen Preis zu erhalten gewesen und daher könne der Markt insoweit nicht als verschlossen gelten. Ein Ausnahmefall könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin die Wohnungssuche erlassen habe. Der Antragsteller sei vielmehr mit Schreiben vom 08.06.2005 zur Reduzierung der Aufwendungen für die Wohnung aufgefordert worden. Aus dem genannten Vermerk vom 09.06.2005 ergebe sich keinerlei dahingehende Beratung oder Zusage der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auf die Wohnungssuche verzichten könne. Hinsichtlich der Kosten für die Heizung müsse eine Einzelfallbetrachtung der angemessenen Heizkosten und keine Pauschalierung erfolgen. Dies ergebe sich aus § 27 SGB II. Danach dürfe eine Pauschalierung nur erfolgen, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung ergangen sei, was bis jetzt jedoch noch nicht der Fall sei. Es sei von Antragstellerseite jedoch noch nicht dargetan worden, dass die angemessenen Heizkosten bei einer angemessenen Wohnung höher als die bewilligten 40,95 EUR seien.
Gegen den am 13.02.2006 dem Kläger zugestellten Beschluss hat dieser am 14.02.2006 Beschwerde eingelegt und verbleibt bei seiner Auffassung, dass ihm die höheren Unterkunftskosten gewährt werden müssten.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-).
Die Beschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Eine gegenwärtige Notlage bei dem Antragsteller ist jedoch nicht ersichtlich.
Derzeit bezieht der Antragsteller noch einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von 160.- EUR. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 384,20 EUR und den von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten in Höhe von 255,95 EUR beträgt 128,25 EUR. Zudem bezog der Antragsteller bis April 2006 noch 30.- EUR gemäß Beschlüssen des Sozialgerichts Konstanz vom 06.02.2006 (S 3 AS 3294/05 ER) und des Landessozialgerichts vom 26.04.2006 (L 12 AS 1172/06 ER-B). Dem Antragsteller verbleibt somit mehr Geld zur Bestreitung seiner Bedürfnisse als einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag gemäß § 24 SGB II bezieht. Damit sind sein Lebensunterhalt und auch die Mietzahlungen gesichert. Es ist ihm daher zuzumuten, solange er einen Zuschlag bezieht, der die Differenz zwischen den tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung und den von der Antragstellerin übernommenen Kosten übersteigt, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung hat, ihm über den 30. November 2005 hinaus die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsteller beantragte im April 2005 nach dem Bezug von Arbeitslosengeld die Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller bewohnt alleine ab 01.02.2003 ein "komplettes Haus O. 9" mit 60 m2 zu einer Kaltmiete von 230,- EUR monatlich. Hinzu kommen (u. a. für die Heizung) Stromkosten in Höhe von durchschnittlich 135,98 EUR pro Monat, zuzüglich Kosten für den Kaminfeger in Höhe von 1,53 EUR und 16,69 EUR für Wasser.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 wurde dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 589,20 EUR (einschließlich eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld gemäß § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) II in Höhe von 160.- EUR) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung eines Einkommens von 300.- EUR ab Juni 2005 bewilligt. Mit Schreiben vom 08.06.2005 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für ihn eine angemessene Miete bis zu 215,- EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 40,95 EUR übernommen werde. Die Wohnung sei hinsichtlich ihrer Größe, der Kaltmiete und auch der Heizkosten unangemessen. Die Übernahme dieser Unterkunftskosten sei auf Dauer nicht gerechtfertigt und nicht möglich. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden bis zum 30.11.2005 übernommen. Der Kläger solle mitteilen, ob er bereit sei, die Aufwendung durch einen Wohnungswechsel oder Untervermietung oder auf andere Weise zu reduzieren. Ansonsten müsse er damit rechnen, dass bei der Entscheidung über die Hilfe von den angemessenen Kosten ausgegangen werde. Hierzu teilte der Antragsteller am 09.05.2005 mit, er bleibe vorerst in der Wohnung, da er auf dem Wohnungsmarkt keine günstigere Wohnung angeboten bekäme.
Mit weiterem Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wiederum Leistungen in Höhe von 589,20 EUR für den Monat November und von monatlich 460,95 EUR für die Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar 2006. Hierbei bewilligte die Antragsgegnerin im November 2005 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 384,20 EUR. Ab Dezember 2005 wurden nur noch die von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten in Höhe von 255,95 EUR für Unterkunft und Heizung getragen. Gegen den Bescheid vom 24.10.2005 legte der Antragsteller am 14.11.2005 Widerspruch ein und beantragte, die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 390,- EUR zu gewähren. Nach Aktenlage ist hierüber noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden worden.
Am 16.12.2005 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Von den gewährten 255,95 EUR ließen sich die Miet- und Nebenkosten in Höhe von 390,- EUR nicht bezahlen. Es fehlten ihm die nötigen Mittel für den Lebensunterhalt.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den vom Kläger gestellten Antrag. Der Kläger habe keine tatsächlichen Bemühungen nachgewiesen, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Er habe auch nach dem 09.06.2005 keine Bemühungen um eine neue Wohnung unternommen.
Hierzu erklärte der Antragsteller, am 02.01.2006, er habe in den Zeitungen "Info" und "Wochenblatt" (kostenlose Wochenzeitungen) nach Anzeigen für Wohnungen geschaut. Nachdem dort keine kleineren Wohnungen für 250,- EUR angeboten würden, habe er sich darum auch nicht beworben. Für diesen Preis werde in diesem Umkreis keine Wohnung angeboten. Er wohne schon günstig, weil er nur eine Kaltmiete von 230,- EUR bezahlen müsse.
Die Antragsgegnerin legte Kopien aus Angaben des Rathauses der Stadt P., aus eigener Internetsuche sowie aus aktuellen Mietvereinbarungen in vergleichbaren laufenden Fällen anderer Bedarfsgemeinschaften im Amtsbezirk der Antragstellerin vor. Es zeige sich darin, dass es im Kreis S. durchaus eine nennenswerte Anzahl von Wohnungen zu den von der Antragsgegnerin angenommenen angemessenen Kosten gebe, zumal seitens der Antragsgegnerin wegen der Eilbedürftigkeit lediglich eine kurzfristige und überschlägige Suche von angemessenen Mietkosten habe vorgenommen werden können. Hätte der Antragsteller intensiv gesucht, so hätte er innerhalb eines halben Jahres auf dem für ihn in Frage kommenden Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung gefunden.
Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.02.2006 wurde der Antrag abgelehnt. Es sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten angemessenen Kosten in Höhe von 215,- EUR zuzüglich Heizkosten von 40,95 EUR zu niedrig angesetzt wären. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtschutz orientiere sich das Gesetz dabei an den Vorgaben für die Angemessenheit für Unterkunftskosten nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Danach seien für Ein-Personenhaushalte in Gemeinden mit der Mietstufe 1 (ganzer Landkreis S. außer Bad S., P. und S.) bei Wohnraum, der zwischen 1996 und 1991 bezugsfertig geworden sei, 215,- EUR monatlich berücksichtigungsfähig. Hieran ändere auch nichts, wenn der Wohnraum - wie der Antragsteller nunmehr vortrage - nur 40 m2 statt der bisher angenommenen 60 m2 betrage. Die Antragsgegnerin habe durch Vorlage entsprechender Nachweise auch dargetan, dass im Landkreis S. für diesen Preis Wohnungen zur Vermietung stünden. Zwar sei nicht jeder, der mit Schriftsatz vom 17.01.2006 vorgelegten Nachweise tragfähig und aussagekräftig, doch seien jedenfalls einige Wohnungen nachweislich zu einem angemessenen Preis zu erhalten gewesen und daher könne der Markt insoweit nicht als verschlossen gelten. Ein Ausnahmefall könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin die Wohnungssuche erlassen habe. Der Antragsteller sei vielmehr mit Schreiben vom 08.06.2005 zur Reduzierung der Aufwendungen für die Wohnung aufgefordert worden. Aus dem genannten Vermerk vom 09.06.2005 ergebe sich keinerlei dahingehende Beratung oder Zusage der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auf die Wohnungssuche verzichten könne. Hinsichtlich der Kosten für die Heizung müsse eine Einzelfallbetrachtung der angemessenen Heizkosten und keine Pauschalierung erfolgen. Dies ergebe sich aus § 27 SGB II. Danach dürfe eine Pauschalierung nur erfolgen, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung ergangen sei, was bis jetzt jedoch noch nicht der Fall sei. Es sei von Antragstellerseite jedoch noch nicht dargetan worden, dass die angemessenen Heizkosten bei einer angemessenen Wohnung höher als die bewilligten 40,95 EUR seien.
Gegen den am 13.02.2006 dem Kläger zugestellten Beschluss hat dieser am 14.02.2006 Beschwerde eingelegt und verbleibt bei seiner Auffassung, dass ihm die höheren Unterkunftskosten gewährt werden müssten.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-).
Die Beschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Eine gegenwärtige Notlage bei dem Antragsteller ist jedoch nicht ersichtlich.
Derzeit bezieht der Antragsteller noch einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von 160.- EUR. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 384,20 EUR und den von der Antragsgegnerin für angemessenen erachteten Kosten in Höhe von 255,95 EUR beträgt 128,25 EUR. Zudem bezog der Antragsteller bis April 2006 noch 30.- EUR gemäß Beschlüssen des Sozialgerichts Konstanz vom 06.02.2006 (S 3 AS 3294/05 ER) und des Landessozialgerichts vom 26.04.2006 (L 12 AS 1172/06 ER-B). Dem Antragsteller verbleibt somit mehr Geld zur Bestreitung seiner Bedürfnisse als einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag gemäß § 24 SGB II bezieht. Damit sind sein Lebensunterhalt und auch die Mietzahlungen gesichert. Es ist ihm daher zuzumuten, solange er einen Zuschlag bezieht, der die Differenz zwischen den tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung und den von der Antragstellerin übernommenen Kosten übersteigt, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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