Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 02494/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1406/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 31. Januar 1998 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.
Der am 1965 geborene Kläger war als Gruppenführer bei der Sch. Hüttenwerke GmbH, A.-W. beruflich tätig.
Mit Unfallanzeige vom 16. Februar 1998 teilte die Arbeitgeberin mit, der Kläger habe am 31. Januar 1998 einen Formkasten auf dem Rüttelrost transportiert. Beim Einschalten des Rüttlers habe er nach eigenen Angaben eine "Explosion" im Kopf verspürt. Der Kläger sei danach aus dem Ohr blutend von Herrn (C. P. ) S. aufgefunden worden. Die Unfalluntersuchung habe keine sichtbare äußere Verletzung ergeben. Der Verletzte schließe nach eigenen Angaben eine äußere Einwirkung aus. Beigefügt war eine Aktennotiz (ohne Datum) des Betriebsarztes Dr. H. , BAD A. , Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. Danach habe sich der Kläger beim Unfall eine Felsenbeinfraktur rechts zugezogen. Deshalb habe er nach dem Unfall aus dem rechten Ohr geblutet. Am Arbeitsplatz sei durch zwei Mitarbeiter (Herr W. S. und Herr B. ) versucht worden, den Unfallhergang zu rekonstruieren. Man habe keine nachvollziehbare Ursachen für den Sturz des Mitarbeiters finden können. Dieser sei am Boden liegend gefunden worden. Bei der Suche nach der Unfallursache habe insbesondere keine Einwirkung von Außen festgestellt werden können. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch herabstürzende Teile am Kopf verletzt worden sei. Am 5. Februar 1998 habe er den Kläger im Krankenhaus besucht. Dieser habe berichtet, dass er beim Drücken des Einschaltknopfes am Rüttler eine Explosion im Kopf verspürt habe. Ähnlich explosionsartige Erscheinungen habe er auch später mehrfach gehabt. Von Einwirkungen von Außen habe er nicht berichten können. Nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten hätten diese ausgeführt, dass der Unfall des Klägers bislang ausschließlich als Arbeitsunfall angesehen worden sei. Anhaltspunkte für eine Blutung im Gehirn hätten sich bei der Computertomographie nicht ergeben. Mögliche innere Ursachen würden aber noch überprüft werden.
Im Durchgangsarztbericht vom 31. Januar 1998 führte Prof. Dr. H. , Chirurg, Unfallchirurg, Chefarzt in der Chirurgischen Klinik II, Ostalbklinikum A. , als Diagnosen eine Contusio cerebri, eine Schädelbasisfraktur sowie eine Prellung der linken Clavicula auf. Daneben wurde eine etwa 5 cm lange Platzwunde frontal festgehalten. Bei der Aufnahme war der Kläger ansprechbar aber stark verlangsamt und weiter waren eine Erinnerungslücke unklarer Dauer sowie ein Erbrechen vermerkt.
Im Arztbrief der Neurologischen Klinik des Ostalbklinikums berichteten Chefarzt Dr. P. und Dr. Hoffmann unter dem 13. Februar 1998 von einem Normalbefund des Schädel-CT, unter dem 23. Februar 1998 von einem postkontusionellen Syndrom und einem Verdacht auf basale Kontusion mit Abduzensparese beidseits.
Die Beklagte zog darauf das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers bei der AOK O. bei, das keine Hinweise auf vorbestehende innere Erkrankungen ergab.
Im Arztbrief vom 18. März 1998 berichtete Prof. Dr. H. mit Oberarzt Dr. B. , dass eine sichere innere Ursache im stationären Verlauf nicht habe gefunden werden können. Die festgestellten Unfallfolgen mit Schädelbasisfraktur, Hirnödem und Jochbeinfraktur rechts ließen jedoch auf eine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel schließen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD), Technischer Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. M. , berichtete auf Veranlassung vom 11. Mai 1998 unter dem 10. Dezember 1998, man habe den Unfall bei einer Betriebsbegehung am 26. Juni 1998 besprochen. Alle Beteiligten (Betriebsrat für die Gießerei Herr H. , Sicherheitskräfte K. und B. ) hätten keine Erklärung für den Unfallhergang geben können. Daraufhin habe er den Kläger am 24. Juli 1998 direkt angesprochen. Er habe den Unfall wie in der Unfallanzeige geschildert beschrieben. Er habe angegeben, nachdem er eine Explosion im Kopf verspürt habe, sei er zur Mitte des Hauptfahrwegs in der Gießerei gegangen und habe im Feld 15/16 einen Kollegen gesehen. Da es ihm schwindelig geworden sei, hätte er sich auf dem Fahrweg hingelegt. Hier sei er von den Kollegen aufgefunden worden. Es seien - so Dipl. Ing. M. weiter - bei der technischen Überprüfung der elektrischen Systeme des Krans sowie des Rüttlers keine Fehler festgestellt worden. Technische Fehler als Unfallursache seien mit Sicherheit auszuschließen. Auch habe keine sonstige betriebliche Gefahrenstelle bestanden, die den Unfallablauf begünstigt oder sonst auf den Unfallhergang Einfluss genommen habe. Unmittelbare Unfallzeugen gebe es nicht. Beigefügt war noch eine Dokumentation mit Bildern, für die der Kläger seine Tätigkeit nachgestellt hat und solchen nach dem Ereignis.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beschäftigungsbetrieb im Januar 1999 mit, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt einen Helm getragen. Der Helm sei neben dem Fundort des Verletzten aufgefunden worden. Die Beklagte zog weiter die Krankenunterlagen des Klägers aus dem Ostalbklinikum A. bei, die unter anderem einen Arztbrief vom 23. Februar 1998 an den behandelnden Arzt des Klägers enthielten. Danach habe man in dem am Unfalltag gefertigten Schädel-CT einen Kontusionsherd rechts frontal, eine Hinterhauptsfraktur rechts in das rechte Felsenbein ziehend sowie ein leichtes Hirnödem feststellen können. Man habe während des stationären Aufenthalts eine Hypertonie rechts stärker als links festgestellt.
Nach Vorlage aller Unterlagen an den Beratungsarzt Prof. Dr. R. , Facharzt für Chirurgie, führte dieser unter dem 4. März 1999 aus, dass man prinzipiell einen Zusammenhang nicht ablehnen könne. Die aufgezeigten Verletzungen könnten nicht beim "gezielten" Hinlegen eingetreten sein. Wegen des unterschiedlichen Blutdrucks an beiden Armen solle der behandelnde Arzt befragt werden. Der Arzt für Allgemeinmedizin G. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 1999 daraufhin mit, dass die späteren Blutdruckwerte alle normoton gewesen seien. Die Unterschiede an den Armen seien im Toleranzbereich. Auf Nachfrage teilte der Arzt mit, dass vor dem Unfall Blutwerte des Klägers nicht erhoben worden seien.
Der Beschäftigungsbetrieb beschrieb auf weitere Nachfrage der Beklagten zum Unfallhergang mit Schreiben vom 20. Mai 1999 diesen so, dass dem Kläger, nach Einschalten des Rüttlers und nachdem er eine "Explosion" im Kopf verspürt habe, schwindelig geworden und er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Kläger sei dann von selbst wieder aufgestanden und Richtung Fahrweg getaumelt. Herr (C. P. ) S. habe den Kläger taumeln sehen, sei zu ihm hingelaufen, habe ihn zu Boden gelegt und den Notruf eingeleitet. Der Kläger habe aus dem Ohr geblutet und an der Stirn eine Platzwunde gehabt.
Abschließend kam Prof. Dr. R. am 19. Januar 2000 zum Ergebnis, der Sturz sei auf eine innere Ursache zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass keine äußere Ursache zu dem Sturz geführt haben könne. Vielmehr müsse nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden, dass der Sturz aus innerer Ursache (=Erkrankung) erfolgt sei. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, da das Ausmaß und die Schwere der Verletzung nicht wesentlich auf eine Betriebseinrichtung zurückzuführen sei, da die übliche Härte eines Straßen- oder Bodenbelages auch im privaten Bereich vorhanden sei und damit keine erhöhte Gefahr bilde.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 zurück. Ein äußeres Ereignis als Unfallursache sei nicht bewiesen. Es sei auch nicht ausreichend, dass der Körperschaden nur anlässlich der betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung oder die Art und Schwere der Verletzung durch eine Betriebseinrichtung oder sonstige betriebliche Gefahrenmomente hätte verursacht sein können, hätten sich nicht ergeben.
Dagegen erhob der Kläger am 3. November 2000 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Das SG befragte den Arbeitgeber des Klägers zu Einzelheiten des Unfallgeschehens, ohne dass dies neuere Erkenntnisse erbracht hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2003 befragte das Gericht den Kläger zum Unfallgeschehen. Dieser gab an, dass er damals im Hinterkopf eine Explosion verspürt habe. Unmittelbar zuvor habe er einen Schlag auf den Kopf verspürt und dabei seinen Helm verloren. Als er nach dem Helm, der wegfiel, greifen wollte, habe er dann die Explosion im Kopf verspürt. Er habe dann weitergearbeitet und dabei wie ein Hammerschlagen im Ohr verspürt. Er habe sodann den Gehörschutz abgenommen und ihn blutverschmiert gesehen. Ihm sei dann schwindlig geworden, er habe seinen Arbeitsplatz verlassen. Beim Gehen nach wenigen Metern seien ihm die Knie aber noch weicher geworden. Er sei dann auf die Knie gegangen und sei so verharrt. Weitere Erinnerungen an das Ereignis habe er nicht mehr. Nach der Explosion im Kopf sei er nicht mehr mit dem Kopf gegen einen Gegenstand gefallen. Beim zweiten Schlag habe er keinen Helm getragen.
Durch Urteil vom 10. Februar 2003 verurteilte das SG die Beklagte, das Ereignis vom 31. Januar 1998 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch wenn der Kläger verschiedene Unfallabläufe geschildert habe, sei von einem Arbeitsunfall auszugehen. Bei den schweren Verletzungen im Schädelbereich sei nachvollziehbar, wenn das Erinnerungsvermögen des Klägers an das Unfallgeschehen nur lückenhaft sei. Gerade die von Prof. Dr. H. diagnostizierten Verletzungsfolgen ließen darüber hinaus nur den Schluss zu, dass der Kläger während der Arbeit von einem oder mehreren Gegenständen am Kopf getroffen worden sei. Denn die Jochbeinfraktur rechts könne durch den vom Kläger angegebenen Sturz nach hinten nicht verursacht worden sein. Vielmehr müsse die Gewalteinwirkung von vorne rechts erfolgt sein. Ein Sturz nach rechts vorne sei aber nie angegeben worden. Prof. Dr. H. habe darüber hinaus auch eine sichere innere Ursache für den Sturz nicht feststellen könne. Aber selbst wenn der Kläger aus innerer Ursache gestürzt sei, schließe dies die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall nicht aus, da schon die Schwere der Verletzungen ein "alltägliches" Verletzungsrisiko ausschließe. Das Gericht sei daher im Rahmen der Wahlfeststellung zur Feststellung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls gelangt.
Gegen das am 27. März 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. April 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, das SG stütze seine Entscheidung auf lediglich vermutete Tatbestände, obwohl das Vorliegen eines Arbeitsunfalls den Vollbeweis erfordere. Denn nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen könne eine äußere Einwirkung auf den Kopf als Unfallursache praktisch ausgeschlossen werden. Nach zeitnahen Angaben des Klägers habe er beim Drücken des Einschaltknopfes des Rüttlers eine "Explosion" im Kopf verspürt, welche in ähnlicher Art und Weise auch später aufgetreten sei. Prof. Dr. H. habe Überlegungen zu einer inneren Ursache zunächst überhaupt nicht angestellt. Es habe darüber hinaus nicht festgestellt werden können, dass sich der Kläger bei einem aus innerer Ursache erlittenen Sturz an einem betriebseigenen harten Gegenstand die erheblichen Verletzungsfolgen zugezogen habe. Vielmehr sei von einem rein hypothetischen Geschehensablauf auszugehen. Die Nichterweislichkeit gehe allerdings zu Lasten des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf den Inhalt des Urteils des SG. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bereits um einen unfallträchtigen Arbeitsort handle, an dem er tätig gewesen sei. Die von ihm beschriebenen Explosionen im Kopf könnten auch davon herrühren, dass ein schwerer Gegenstand auf den behelmten Kopf gefallen sei und das Aufschlagen aufgrund des Tragens von Gehörschutz wie eine Explosion empfunden werde. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen könne nur durch einen solchen Unfallhergang erklärt werden. Ein bloßer Sturz auf den Boden reiche dafür nicht aus.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 30. Juni 2004 erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. September 2004 die beratungsärztliche Stellungnahme des PD Dr. R. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Neuroradiologie vom 18. Juli 2004 vorgelegt. Darin führt dieser u.a. aus, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte des Ostalbklinikums A. und des Hausarztes sowie dem Vorerkrankungsverzeichnis keine Hinweise auf Erkrankungen erkennbar seien, die mit plötzlichen Bewusstseinsverlusten verbunden sein könnten. Es seien zwei Ereignisketten für den Unfallhergang denkbar: Nach einer sei der Kläger von einem Gegenstand am Kopf getroffen worden und habe sich dabei die beschriebenen Frakturen zugezogen. Dadurch wären die Gesichtsschädelverletzungen zu erklären. Die Schädelbasisfraktur könne aus mechanischen Gründen nur durch einen nachfolgenden Sturz auf den Steinboden verursacht worden sein. Aufgrund der vom Kläger wiederholt gemachten Angaben zum Unfallhergang und der Ereignisse der Unfalluntersuchung sei jedoch ein traumatisches Primärereignis, das zu einem Schlag gegen die Stirn geführt habe, unwahrscheinlich. Am Beginn einer zweiten denkbaren Kausalkette könne ein Sturz ohne äußere Einwirkung stehen. Zu denken sei als Ursache an eine Synkope oder einen cerebralen Krampfanfall. Allerdings lasse sich ein solches Ereignis weder aus der Vorgeschichte noch aus den klinischen Befunden herleiten. Allenfalls könnte die vom Kläger mehrfach beschriebene "Explosion" im Kopf als sogenanntes "Auraerlebnis" und somit als Hinweis auf einen Krampfanfall gedeutet werden. Es könnte sich aber auch um die subjektive Beschreibung einer unspezifischen, dem Sturz vorausgehenden Befindlichkeitsstörung handeln. Durch einen solchen Sturz aus innerer Ursache ließen sich die beschriebenen Verletzungen erklären. Der Kläger müsste dabei auf das Gesicht gefallen sein und sich neben den Gesichtsschädelverletzungen auch die Schädelbasis- bzw. Felsenbein-Hinterhaupts-fraktur zugezogen haben. Ganz abgesehen davon, dass mit einem Sturz auf den Hinterkopf die Gesichtsschädelverletzungen nicht erklärbar wären, wären bei solch einem Vorgang, der zu einer so massiven Frakturbildung geführt habe, Prellungszeichen am Hinterkopf zu fordern, Veränderungen, die allerdings nicht festgestellt worden seien. Die Frage, ob ein von Außen kommendes traumatisierendes Ereignis den Verletzungsablauf ausgelöst haben könnte, sei aus ärztlicher Sicht nicht zu klären. Ein Sturz aus innerer Ursache sei nicht zu beweisen. Ein solches spontanes Ereignis sei aber denkbar. Im Übrigen wird auf die schriftsätzliche Stellungnahme inhaltlich Bezug genommen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat in einem weiteren Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Einnahme eines Augenscheins am 22. März 2005 den Unfallbetrieb besichtigt und als Zeugen Herrn C. P. S. , Herrn W. S. und Herrn R. B. vernommen.
Der Zeuge C. P. S. , der am Unfalltag (einem Samstag) als Fremdarbeiter im Beschäftigungsbetrieb des Klägers tätig war, hat ausgesagt, er habe den Kläger stark am Kopf, aus dem Ohr und der Schläfe blutend und benommen oder bewusstlos auf dem Boden der Gießereihalle liegend aufgefunden. Der Kläger habe nicht ausgestreckt, sondern verkrampft, zusammengekrümmt auf dem Boden gelegen, als hätte er Bauchkrämpfe. Er habe den Kasten in Kopfhöhe an den Ketten hängen gesehen und es sei für ihn dann als Unfallursache relativ klar gewesen. Der Helm habe in etwa auf der Höhe des Bedienteils am Boden gelegen. Er habe ihn aber nicht näher angeschaut und könne nicht sagen, ob er beschädigt gewesen sei. Der Kläger sowie er und einer seiner Mitarbeiter seien an diesem Tag die einzigen Arbeiter in der Gießerei gewesen. Über die Pforte habe sein Mitarbeiter einen Sanitätswagen alarmiert. Vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei am Unfalltag bei der ganzen Sache niemand anwesend gewesen und auch nicht mehr vorbeigekommen.
Der Zeuge W. S. hat ausgesagt, er sei durch die Pforte vom Unfall benachrichtigt worden und habe mit dem Zeugen B. für den Folgetag einen Termin im Betrieb vereinbart. Am Folgetag habe man die Bilder von Blatt 24 ff der Verwaltungsakte gefertigt. Nach seiner Meinung sei der Zustand der Formkästen und des Rüttelrostes so wie auf dieser Bilddokumentation gewesen, da nach dem Unfall niemand mehr gearbeitet habe. Man habe sich Gedanken über die möglichen Ursachen gemacht, z.B. das mögliche Anstoßen durch einen Formkasten oder eine Kette. Der Kasten sei aber nicht in Kopfhöhe gewesen und die Kette habe sich noch am Kasten befunden. Eine weitere Kette sei nicht in der Nähe gewesen. Deshalb habe man dies als Unfallursache ausgeschlossen. Als weitere denkbare Unfallursache komme auch in Betracht, dass von dem über dem Kläger befindlichen Kran, der für den Transport des Formkastens verwendet werde, ein Teil, beispielsweise ein Stück Eisen oder eine Schraube oder ähnliches auf den behelmten Kopf des Klägers gefallen sei. Allerdings seien am Unfallort entsprechende Dinge nicht festgestellt worden, was jedoch auch angesichts der Bedingungen kaum möglich gewesen wäre. Es seien große Mengen Sand in der Nähe des Unfallortes und deshalb wäre auch ein herabgefallenes Teil nicht mehr auffindbar bzw. als solches nicht identifizierbar gewesen. Auszuschließen sei ein solcher Unfallhergang allerdings nicht.
Der Zeuge B. hat ausgesagt, er habe vom Unfall von dem Zeugen W. S. erfahren und mit diesem den Unfallort am Sonntag angeschaut. Man habe Fotos gemacht und Überlegungen zur Unfallursache angestellt. Die Sicherheitsfachkraft, Herr K. , sei mit anwesend gewesen. Der Helm habe auf dem Boden gelegen und sei seines Erachtens nicht beschädigt gewesen. Man habe Blut und Haare des Klägers gefunden. Herr K. habe den Kläger im Krankenhaus besucht und die in der Unfallanzeige niedergelegte Unfallschilderung abgeben. Am Montag nach dem Unfalltag habe eine Elektrofachkraft das Bedienteil des Krans untersucht. Man habe allerdings keinen technischen Defekt feststellen können, so dass ein elektrischer Schlag als Unfallursache habe ausgeschlossen werden können. Es sei durchaus möglich, von einem schwingenden Formkasten am Kopf getroffen zu werden. Das habe der Kläger jedoch ausgeschlossen. Das Herunterfallen eines Teils, das den Kläger getroffen haben könnte, aufgrund eines Fehlgriffs eines Kollegen, habe man ausschließen können, weil der Kläger alleine gewesen sei. Die Bodenverhältnisse am Unfallort seien im übrigen auch so, dass man sich bei einem Sturz aus Ohnmacht schwere Verletzungen an den auf dem Boden liegenden Eisenplatten und ähnlichem zuziehen könne. Der Zeuge hat außerdem eine Aktennotiz des Herrn K. über die Begehung des Unfallortes am 1. Februar 1998, über einen Besuch des Klägers am 4. Februar 1998 sowie eine Befragung des Klägers am 13. Februar 1998 übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere die Niederschriften der Erörterungstermine Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls am 31. Januar 1998 festgestellt, auch wenn im Tenor der angefochtenen Entscheidung lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 31. Januar 1998 als Arbeitsunfall erfolgt ist.
Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse zur Seite, das Vorliegen eines Unfallereignisses als solches auch isoliert feststellen zu lassen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Ein Feststellungsinteresse besteht bezüglich des strittigen Eintritts eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall), wenn dessen Vorliegen vom Versicherungsträger bestritten wird (BSG, u.a. Urteile vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - in SozR 4-5671 Anlage 1 zu Nr. 5101 Nr. 2 und vom 7. September 2004 - B 2 U 45/03 R - in juris). Ein berechtigtes Interesse stellt dabei jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art dar, das insbesondere auch dann gegeben ist, wenn aufgrund des streitigen Unfallereignisses Spätschäden nicht entfernt liegen (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002 § 55 SGG Rn. 15 a) oder, wie im vorliegenden Fall, die Gewährung einer Verletztenrente von der Feststellung des Bestehens eines (entschädigungspflichtigen) Arbeitsunfalls abhängt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Während es für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs ausreicht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, d. h. dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann, ist für die Feststellung, dass ein Unfallereignis vorgelegen hat, der Vollbeweis erforderlich. Das heißt allerdings nicht, dass diese Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden müssen, so dass jede nur denkbare andere Möglichkeit ausgeschlossen ist. Es reicht auch hier ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatsachen aus (vgl. BSGE 45, 285, 287), die allerdings in so hohem Grade wahrscheinlich sein müssen, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis als erbracht angesehen werden kann (BSGE 58, 80, 83).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat aufgrund des beim Kläger bestehenden Verletzungsmusters und dem Fehlen nachgewiesener innerer Ursachen sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen bei der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich beim Ereignis am 31. Januar 1998 um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Dem steht nicht schon entgegen, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren lässt. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht mehr in Einzelheiten an den Ablauf des Unfallgeschehens erinnern kann und in Details voneinander abweichende Hergänge des Unfallgeschehens schilderte, schließt noch nicht den Nachweis eines Arbeitsunfalls aus. Zunächst ist nämlich zu beachten, dass sich der Kläger am 31. Januar 1998 schwere Kopfverletzungen zugezogen hat, die u. a. auch eine Amnesie betreffend das Unfallgeschehen bewirkten. Eine Erinnerungslücke unklarer Dauer hat bereits Prof. Dr. H. im Bericht vom 31. Januar 1998 (Begleitblatt auf Verlaufskontrolle für Schädel-Hirn-Verletzte) beschrieben.
Dass der Kläger bei einer Befragung durch den Betriebsarzt fünf Tage nach dem Geschehen von Einwirkungen von Außen nichts zu berichten wusste, schließt das tatsächliche Vorliegen äußerer Einwirkungen ebenfalls nicht aus, sondern besagt nur, dass der Kläger solche nicht bemerkt hat. Dies ist, berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kläger nach allen denkbaren Geschehensabläufen, auf die noch einzugehen sein wird, zunächst eine Hinterhauptfraktur erlitten hat, auch nicht verwunderlich, da die äußere Einwirkung offensichtlich außerhalb seines Sichtfeldes von hinten auf ihn traf.
Der Ausschluss äußerer Ursachen für den Unfall des Klägers erfolgte unfallnah also nur durch die Angaben Dritter (Arbeitgeber, Betriebsarzt), die alle keine Unfallzeugen waren. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die Unfallschilderung des Arbeitgebers in der Unfallanzeige jedenfalls unvollständig, wenn nicht sogar unrichtig erfolgte. So wurden in der Unfallanzeige sichtbare äußere Verletzungen des Klägers noch ausgeschlossen, erst auf Nachfrage der Beklagten im Schreiben des Arbeitgebers vom 20. Mai 1999 aber doch von einer, im übrigen auch durch den Durchgangsarzt feststellten, Platzwunde am Haaransatz berichtet. Die Erklärung des Zeugen B. im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beweisaufnahme am 22. März 2005, wonach sichtbare äußere Verletzungen deshalb verneint worden seien, weil der Kläger erklärt habe, er habe nur aus dem Ohr geblutet und sei ohnmächtig geworden und sie seitens der Betriebsleitung auf die Folgen einer (unfallunabhängigen) Ohnmacht zurückgeführt worden seien, konnte insoweit nicht überzeugen. Denn es ist nicht Sache des Beschäftigungsbetriebs, in der Unfallanzeige Vermutungen über das Unfallgeschehen anzustellen und daraus resultierende Bewertungen in die Darstellung der Verletzungsfolgen einfließen zu lassen.
Auch die Ausführungen des TAB Dipl. - Ing. M. vermögen äußere Ursachen für das Unfallgeschehen nicht auszuschließen. Er hat am 26. Juni 1998, also ungefähr ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, eine Betriebsbesichtigung durchgeführt und entweder vom ordnungsgemäßen technischen Zustand aller Betriebseinrichtungen (welcher?) an diesem Tag darauf geschlossen, dass die besichtigten Einrichtungen und Geräte auch am Unfalltag in einwandfreiem Zustand waren oder ohne eigene Prüfung die Angaben des Beschäftigungsbetriebs übernommen. Selbst vor dem Hintergrund, dass nach Angabe des Zeugen B. zwei Tage nach dem Unfall durch eine Elektrofachkraft das ordnungsgemäße Funktionieren des Bedienteils untersucht worden sei, kann daraus zulässigerweise nicht jeder technischer Mangel oder eine andere, dem Betrieb zuzurechnende Unfallursache ausgeschlossen werden, zumal der Betrieb nicht über Prüfunterlagen über die durchgeführten Prüfungen verfügte. Befremdlich mutet insoweit auch die Aussage des TAB in seinem Bericht vom 10. Dezember 1998 an, wonach er den Kläger am 24. Juli 1998 als Teilnehmer eines Tagesseminars für sicheres Arbeiten im Gießereibereich, wo sich der Kläger als aktiver Teilnehmer ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen an der Diskussion beteiligt habe, auf den Unfallhergang angesprochen habe. Denn die Feststellung gesundheitlicher Einschränkungen dürfte sicherlich nicht zu den Aufgaben des TAB gehören. Zum anderen kann, selbst eine auch objektiv uneingeschränkte Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung unterstellt, aus diesem Umstand nichts zur Frage hergeleitet werden, ob sich der Kläger noch an das Unfallgeschehen erinnern kann oder ob überdauernde funktionelle Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers durch den Unfall verursacht worden sind.
Es verwundert weiter, dass aus der Schilderung des Klägers, er habe zunächst eine Art "Explosion" im Kopf verspürt, sofort auf innere Ursachen für den Sturz geschlossen wird. Dabei wird völlig außer acht gelassen, dass es sich bei dieser Schilderung um die eines Schwerverletzten medizinischen Laien handelt, der versucht, in seine Worte zu fassen, was ihm vom Unfallgeschehen noch erinnerlich ist. Dass dieses "Explosionsgefühl" auch dadurch hervorgerufen werden kann, dass ein schwerer Gegenstand auf einen behelmten Kopf trifft und, wie medizinisch festgestellt, eine Hinterhauptfraktur bewirkt, wurde nicht thematisiert oder als Alternative zur unterstellten inneren Ursache diskutiert. Dass der Kläger auch nach dieser ersten "Explosion" in zeitlichem Zusammenhang zum Unfall weitere vergleichbare Empfindungen beschrieben hat, lässt ebenfalls nicht den sicheren Schluss auf eine innere Ursache zu. Denn, wie dargestellt, war der Kläger schwer hirnverletzt und waren Schmerzzustände, die sich auch als "Explosionen" beschreiben lassen können, schon aus diesem Grund nicht unwahrscheinlich. Im Übrigen hätte bereits die Schilderung des Klägers, er hätte sich auf dem Mittelgang bzw. Fahrweg "hingelegt", nachdem ihm schwindelig geworden war, in Anbetracht der Kopfverletzungen Zweifel daran wecken müssen, ob sich der Kläger wirklich an Einzelheiten des Unfallgeschehens erinnern kann.
Soweit die Beklagte annimmt, eine Erkrankung des Klägers (innere Ursache) habe zum Sturz geführt und sich bei dem Sturz auch kein Betriebsrisiko verwirklicht, verweist der Senat darauf, dass eine innere Ursache bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen werden konnte oder wenigstens Anhaltspunkte dafür bestehen. Im übrigen steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme am 22. März 2005 auch fest, dass bei einem Sturz auf den Boden der Gießereihalle keineswegs nur eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht wird. Der Boden der Gießereihalle ist nicht nur von erheblichem Schmutz, teilweise regelrechten Sandbergen (von dem aus den Formkästen gerüttelten Füllsand) und aussortierten, weil misslungenen Gussformen übersäht, sondern durch Eisenschwellen, Dellen und andere Unebenheiten von einer Beschaffenheit, die ein sicheres Fortbewegen nur mit Beobachtung des Untergrunds ermöglicht. Die Auffassung, dass sich angesichts dieser Bodenverhältnisse bei einem Sturz (aus welcher Ursache auch immer) nur das normale Lebensrisiko verwirklicht, kann der Senat daher nicht teilen.
Bereits im Ostalbklinikum, in dem der Kläger unmittelbar nach dem Unfall behandelt worden war, waren innere Erkrankungen als Sturzursache ausgeschlossen worden. Dass zunächst unmittelbar nach dem Unfall nach solchen Erkrankungen nicht geforscht worden ist, macht den späteren sicheren Ausschluss nicht angreifbar, da auf Hinweis der Beklagten entsprechende Untersuchungen zeitnah nach dem Unfall noch durchgeführt worden sind. Der an den Armen des Klägers gemessene unterschiedliche Blutdruck fand sich bei Nachuntersuchungen des Hausarztes noch im Toleranzbereich. Weitere Anhaltspunkte für anlagebedingte Erkrankungen bestehen nicht.
Selbst eine körpereigene, innere Ursache als hypothetische Möglichkeit unterstellt, wäre dann immer noch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Wertentscheidung zu treffen, ob innere oder äußere Ursachen wesentlich für den Unfall und dessen Verlauf waren und folglich als Ursachen im Rechtssinn anzusehen sind oder ob vielmehr die körpereigene Ursache von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalls war, dass sie allein als wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Unfall anzusehen ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75 und 81). Es verhält sich insoweit mit dem Nachweis einer inneren Ursache aber nicht anders als mit dem der äußeren Ursache. Auch sie muss erwiesen sein, um bei der Abwägung mit anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können (BSG, Urt. v. 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - mit weiteren Nachweisen). Über die rein hypothetische Erwägung einer inneren Ursache hinaus konnte die Beklagte diesen Nachweis jedoch nicht erbringen. Es sprechen daher keinerlei Gesichtspunkte für einen Sturz aus innerer Ursache.
Unter Berücksichtigung des dem Kläger noch erinnerlichen Unfallgeschehens, der Aussage der Zeugen sowie der - unstreitig erlittenen - Verletzungen, insbesondere von Verletzungen im Gesichts- und Hinterkopfbereich, steht mit dem erforderlichen Beweismaß zur Überzeugung des Senats ein Unfallgeschehen fest, das durch äußere Umstände verursacht worden ist und daher von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der Zeuge C. P. S. war der Erste, der den Kläger gefunden hat. Die Zeugen W. S. und B. waren am Unfalltag nicht in dem Betrieb. Nach Angaben des Zeugen C. P. S. befand sich der Kasten in Kopfhöhe des Klägers, weswegen für ihn die "Unfallursache klar" war. Auch hat der Helm des Klägers nach Erinnerung dieses Zeugen auf Höhe des Bedienteils am Boden gelegen. Soweit der Kläger selbst sich zu diesen Umständen geäußert hat erscheint es fraglich, ob er sich konkret erinnern kann, nachdem eine Erinnerungslücke - wie ärztlich dokumentiert - aufgetreten ist. Die von den Angaben des Zeugen C. P. S. abweichenden Angaben der Zeugen W. S. und B. sind bezüglich des Kastens nicht überzeugend, da sie am Unfalltag nicht im Betrieb waren. Im übrigen hat auch der Zeuge W. S. eingeräumt, es sei möglich, dass ein Metallteil auf den Kläger gefallen sei und hat angegeben, dass es bei den örtlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen ist, es ggf. zu finden und als unfallursächlich zu identifizieren. Entsprechend hat auch der Zeuge B. das Herabfallen eines Metallteiles als schädigende Ursache nur deshalb als nicht möglich erachtet, weil das Herabfallen nicht durch Arbeitskollegen des allein arbeitenden Klägers verursacht worden sein könne. Dies schließt aber ein Herabfallen infolge Vibrationen beim Anschalten des Rüttlers und Betätigen des Krans bzw. der Laufkatze nicht aus. Des weiteren zeigen die in der Akte der Beklagten enthaltenen Bilder, die am Tag nach dem Unfall gefertigt wurden, Blutantragungen am Boden und daneben ohne (wesentliche) Blutantragung ein Haarbüschel. Dies spricht dafür, dass das Haarbüschel nicht durch ein Aufschlagen an der Stelle des Bodens ausgerissen wurde, an der sich die größere Blutantragung gefunden hat.
Des weiteren lässt sich zur Überzeugung des Senats das Verletzungsmuster nicht mit einem Sturz aus innerer Ursache erklären.
Der von ihr als Beratungsarzt in das Verfahren eingeschaltete PD Dr. R. hat in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2004, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu verwerten ist, zwei denkbare Ereignisketten beschrieben. Soweit die eine Ereigniskette mit einem Sturz ohne äußere Einwirkung beginnt, lehnt er diese Ursachenkette wenig später ab, weil ein Sturz aus innerer Ursache nicht zu beweisen ist, wenn auch aus seiner Sicht durchaus denkbar erscheint. Die Ausführungen des PD Dr. R. erscheinen auch insoweit durchaus widersprüchlich, als er zwar zusammenfassend ausführt, dass durch einen Sturz aus innerer Ursache alle Verletzungen erklärt werden könnten (Seite 5 seiner Ausführungen oben), dann aber ausführt, der Kläger müsste auf das Gesicht gefallen sein und sich dabei auch die Schädelbasis- bzw. Felsenbeinhinterhauptsfraktur zugezogen haben und dass bei einem Sturz auf den Hinterkopf die Gesichtsverletzungen nicht erklärt werden könnten und Prellungszeichen am Hinterkopf aufgetreten wären.
Die von PD Dr. R. dargestellte weitere Ereigniskette beginnt damit, dass der Kläger von einem Gegenstand am Kopf getroffen wird, daraufhin stürzt und sich die aktenkundigen Frakturen zuzieht. Diese Darstellung haben auch die Zeugen S. und B. als möglichen Geschehensablauf geschildert, den sie jedoch mangels auffindbarer Gegenstände im Umfeld des Unfallortes für sich als denkbaren Ereignisablauf ausschlossen.
Wenn PD Dr. R. in seinen weiteren Ausführungen diesen Unfallverlauf dann jedoch ebenfalls, wenn auch aus anderen Gründen, ausschließt, überzeugen diese Ausführungen nicht. PD Dr. R. führt nämlich auf Seite 5 seiner Stellungnahme u. a. aus, dass bei einem Sturz auf den Hinterkopf angesichts der erlittenen Frakturbildung Prellungszeichen am Hinterkopf zu erwarten gewesen wären, diese jedoch weder bei der Aufnahmeuntersuchung noch später festgestellt werden konnten. Dies macht zur Überzeugung des Senats deutlich, dass die Hinterhauptverletzungen des Klägers nicht durch einen Sturz bedingt sein können. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kläger, als er die erste "Explosion" im Kopf verspürte, einen Helm getragen und eine Einwirkung von Außen, da nicht von vorne oder seitlich in das Gesichtsfeld tretend, nicht wahrgenommen hat, sprechen alle Umstände für eine Schlag durch einen schweren Gegenstand von hinten zunächst auf den behelmten Kopf. Dieser Schlag hat schon deshalb keine Prellungszeichen hinterlassen, weil er auf den Helm getroffen ist. Dazu passen auch die Ausführungen des Klägers, wonach nach der ersten "Explosion" der Helm weggeflogen sei.
Die erlittenen Gesichtsschädelverletzungen (Platzwunde frontal, Jochbeinfraktur rechts) lassen sich, insoweit folgt der Senat den Ausführungen des PD Dr. R. , durch einen diesem Schlag nachfolgenden Sturz erklären. Nach den Angaben des Zeugen C. P. S. wurde der Kläger liegend auf dem Fahrweg gefunden, so dass entweder von einem schwindelbedingten Sturz oder einem Sturz nach vorne auf den Kopf, nachdem der Kläger auf die Knie gesunken war, auszugehen ist.
Nach alldem ist unter Berücksichtigung aller Angaben und Indizien des Einzelfalls zur Überzeugung des Senats anhand der Verletzungen des Klägers und auch der Unfallschilderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass äußere Ursachen die Verletzungen am Hinterhaupt des Klägers und den nachfolgenden Sturz verursacht haben, der wiederum die Gesichtsschädelverletzungen des Klägers hervorgerufen hat und innere Ursachen, die in eine Abwägung damit zu stellen wären, nicht wahrscheinlich, erst recht nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 18. Februar 2005 bzw. 3. Mai 2005 noch Beweisanträge ankündigte, hat sie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 nicht wiederholt. Deshalb ist insoweit nur ergänzend auszuführen:
Soweit der Zeuge Dr. H. , BAD A. zum Beweisthema befragt werden sollte, ob der Kläger am 5. Februar 1998 angegeben habe, beim Einschalten des Rüttlers eine Explosion am Kopf verspürt zu haben und derartige Erscheinungen später mehrfach gehabt habe, wird diese Behauptung für wahr unterstellt und wurde der Bewertung durch den Senat auch zugrunde gelegt.
Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 18. Februar 2005 als Zeugen benannten H. und K ... Der als (weiterer) Zeuge benannte Mitarbeiter B. sowie Herr C. P. S. wurden im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22. März 2005 als Zeugen befragt.
Soweit des weiteren ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. H. W. "beantragt" worden ist, erachtet der Senat den Sachverhalt aus medizinischer Sicht, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten PD Dr. R. und unter Würdigung aller aktenkundigen ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen als hinreichend aufgeklärt.
Da nach alldem das SG der Klage zu Recht stattgegeben hat, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 31. Januar 1998 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.
Der am 1965 geborene Kläger war als Gruppenführer bei der Sch. Hüttenwerke GmbH, A.-W. beruflich tätig.
Mit Unfallanzeige vom 16. Februar 1998 teilte die Arbeitgeberin mit, der Kläger habe am 31. Januar 1998 einen Formkasten auf dem Rüttelrost transportiert. Beim Einschalten des Rüttlers habe er nach eigenen Angaben eine "Explosion" im Kopf verspürt. Der Kläger sei danach aus dem Ohr blutend von Herrn (C. P. ) S. aufgefunden worden. Die Unfalluntersuchung habe keine sichtbare äußere Verletzung ergeben. Der Verletzte schließe nach eigenen Angaben eine äußere Einwirkung aus. Beigefügt war eine Aktennotiz (ohne Datum) des Betriebsarztes Dr. H. , BAD A. , Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. Danach habe sich der Kläger beim Unfall eine Felsenbeinfraktur rechts zugezogen. Deshalb habe er nach dem Unfall aus dem rechten Ohr geblutet. Am Arbeitsplatz sei durch zwei Mitarbeiter (Herr W. S. und Herr B. ) versucht worden, den Unfallhergang zu rekonstruieren. Man habe keine nachvollziehbare Ursachen für den Sturz des Mitarbeiters finden können. Dieser sei am Boden liegend gefunden worden. Bei der Suche nach der Unfallursache habe insbesondere keine Einwirkung von Außen festgestellt werden können. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch herabstürzende Teile am Kopf verletzt worden sei. Am 5. Februar 1998 habe er den Kläger im Krankenhaus besucht. Dieser habe berichtet, dass er beim Drücken des Einschaltknopfes am Rüttler eine Explosion im Kopf verspürt habe. Ähnlich explosionsartige Erscheinungen habe er auch später mehrfach gehabt. Von Einwirkungen von Außen habe er nicht berichten können. Nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten hätten diese ausgeführt, dass der Unfall des Klägers bislang ausschließlich als Arbeitsunfall angesehen worden sei. Anhaltspunkte für eine Blutung im Gehirn hätten sich bei der Computertomographie nicht ergeben. Mögliche innere Ursachen würden aber noch überprüft werden.
Im Durchgangsarztbericht vom 31. Januar 1998 führte Prof. Dr. H. , Chirurg, Unfallchirurg, Chefarzt in der Chirurgischen Klinik II, Ostalbklinikum A. , als Diagnosen eine Contusio cerebri, eine Schädelbasisfraktur sowie eine Prellung der linken Clavicula auf. Daneben wurde eine etwa 5 cm lange Platzwunde frontal festgehalten. Bei der Aufnahme war der Kläger ansprechbar aber stark verlangsamt und weiter waren eine Erinnerungslücke unklarer Dauer sowie ein Erbrechen vermerkt.
Im Arztbrief der Neurologischen Klinik des Ostalbklinikums berichteten Chefarzt Dr. P. und Dr. Hoffmann unter dem 13. Februar 1998 von einem Normalbefund des Schädel-CT, unter dem 23. Februar 1998 von einem postkontusionellen Syndrom und einem Verdacht auf basale Kontusion mit Abduzensparese beidseits.
Die Beklagte zog darauf das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers bei der AOK O. bei, das keine Hinweise auf vorbestehende innere Erkrankungen ergab.
Im Arztbrief vom 18. März 1998 berichtete Prof. Dr. H. mit Oberarzt Dr. B. , dass eine sichere innere Ursache im stationären Verlauf nicht habe gefunden werden können. Die festgestellten Unfallfolgen mit Schädelbasisfraktur, Hirnödem und Jochbeinfraktur rechts ließen jedoch auf eine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel schließen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD), Technischer Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. M. , berichtete auf Veranlassung vom 11. Mai 1998 unter dem 10. Dezember 1998, man habe den Unfall bei einer Betriebsbegehung am 26. Juni 1998 besprochen. Alle Beteiligten (Betriebsrat für die Gießerei Herr H. , Sicherheitskräfte K. und B. ) hätten keine Erklärung für den Unfallhergang geben können. Daraufhin habe er den Kläger am 24. Juli 1998 direkt angesprochen. Er habe den Unfall wie in der Unfallanzeige geschildert beschrieben. Er habe angegeben, nachdem er eine Explosion im Kopf verspürt habe, sei er zur Mitte des Hauptfahrwegs in der Gießerei gegangen und habe im Feld 15/16 einen Kollegen gesehen. Da es ihm schwindelig geworden sei, hätte er sich auf dem Fahrweg hingelegt. Hier sei er von den Kollegen aufgefunden worden. Es seien - so Dipl. Ing. M. weiter - bei der technischen Überprüfung der elektrischen Systeme des Krans sowie des Rüttlers keine Fehler festgestellt worden. Technische Fehler als Unfallursache seien mit Sicherheit auszuschließen. Auch habe keine sonstige betriebliche Gefahrenstelle bestanden, die den Unfallablauf begünstigt oder sonst auf den Unfallhergang Einfluss genommen habe. Unmittelbare Unfallzeugen gebe es nicht. Beigefügt war noch eine Dokumentation mit Bildern, für die der Kläger seine Tätigkeit nachgestellt hat und solchen nach dem Ereignis.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beschäftigungsbetrieb im Januar 1999 mit, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt einen Helm getragen. Der Helm sei neben dem Fundort des Verletzten aufgefunden worden. Die Beklagte zog weiter die Krankenunterlagen des Klägers aus dem Ostalbklinikum A. bei, die unter anderem einen Arztbrief vom 23. Februar 1998 an den behandelnden Arzt des Klägers enthielten. Danach habe man in dem am Unfalltag gefertigten Schädel-CT einen Kontusionsherd rechts frontal, eine Hinterhauptsfraktur rechts in das rechte Felsenbein ziehend sowie ein leichtes Hirnödem feststellen können. Man habe während des stationären Aufenthalts eine Hypertonie rechts stärker als links festgestellt.
Nach Vorlage aller Unterlagen an den Beratungsarzt Prof. Dr. R. , Facharzt für Chirurgie, führte dieser unter dem 4. März 1999 aus, dass man prinzipiell einen Zusammenhang nicht ablehnen könne. Die aufgezeigten Verletzungen könnten nicht beim "gezielten" Hinlegen eingetreten sein. Wegen des unterschiedlichen Blutdrucks an beiden Armen solle der behandelnde Arzt befragt werden. Der Arzt für Allgemeinmedizin G. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 1999 daraufhin mit, dass die späteren Blutdruckwerte alle normoton gewesen seien. Die Unterschiede an den Armen seien im Toleranzbereich. Auf Nachfrage teilte der Arzt mit, dass vor dem Unfall Blutwerte des Klägers nicht erhoben worden seien.
Der Beschäftigungsbetrieb beschrieb auf weitere Nachfrage der Beklagten zum Unfallhergang mit Schreiben vom 20. Mai 1999 diesen so, dass dem Kläger, nach Einschalten des Rüttlers und nachdem er eine "Explosion" im Kopf verspürt habe, schwindelig geworden und er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Kläger sei dann von selbst wieder aufgestanden und Richtung Fahrweg getaumelt. Herr (C. P. ) S. habe den Kläger taumeln sehen, sei zu ihm hingelaufen, habe ihn zu Boden gelegt und den Notruf eingeleitet. Der Kläger habe aus dem Ohr geblutet und an der Stirn eine Platzwunde gehabt.
Abschließend kam Prof. Dr. R. am 19. Januar 2000 zum Ergebnis, der Sturz sei auf eine innere Ursache zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass keine äußere Ursache zu dem Sturz geführt haben könne. Vielmehr müsse nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden, dass der Sturz aus innerer Ursache (=Erkrankung) erfolgt sei. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, da das Ausmaß und die Schwere der Verletzung nicht wesentlich auf eine Betriebseinrichtung zurückzuführen sei, da die übliche Härte eines Straßen- oder Bodenbelages auch im privaten Bereich vorhanden sei und damit keine erhöhte Gefahr bilde.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 zurück. Ein äußeres Ereignis als Unfallursache sei nicht bewiesen. Es sei auch nicht ausreichend, dass der Körperschaden nur anlässlich der betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung oder die Art und Schwere der Verletzung durch eine Betriebseinrichtung oder sonstige betriebliche Gefahrenmomente hätte verursacht sein können, hätten sich nicht ergeben.
Dagegen erhob der Kläger am 3. November 2000 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Das SG befragte den Arbeitgeber des Klägers zu Einzelheiten des Unfallgeschehens, ohne dass dies neuere Erkenntnisse erbracht hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2003 befragte das Gericht den Kläger zum Unfallgeschehen. Dieser gab an, dass er damals im Hinterkopf eine Explosion verspürt habe. Unmittelbar zuvor habe er einen Schlag auf den Kopf verspürt und dabei seinen Helm verloren. Als er nach dem Helm, der wegfiel, greifen wollte, habe er dann die Explosion im Kopf verspürt. Er habe dann weitergearbeitet und dabei wie ein Hammerschlagen im Ohr verspürt. Er habe sodann den Gehörschutz abgenommen und ihn blutverschmiert gesehen. Ihm sei dann schwindlig geworden, er habe seinen Arbeitsplatz verlassen. Beim Gehen nach wenigen Metern seien ihm die Knie aber noch weicher geworden. Er sei dann auf die Knie gegangen und sei so verharrt. Weitere Erinnerungen an das Ereignis habe er nicht mehr. Nach der Explosion im Kopf sei er nicht mehr mit dem Kopf gegen einen Gegenstand gefallen. Beim zweiten Schlag habe er keinen Helm getragen.
Durch Urteil vom 10. Februar 2003 verurteilte das SG die Beklagte, das Ereignis vom 31. Januar 1998 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch wenn der Kläger verschiedene Unfallabläufe geschildert habe, sei von einem Arbeitsunfall auszugehen. Bei den schweren Verletzungen im Schädelbereich sei nachvollziehbar, wenn das Erinnerungsvermögen des Klägers an das Unfallgeschehen nur lückenhaft sei. Gerade die von Prof. Dr. H. diagnostizierten Verletzungsfolgen ließen darüber hinaus nur den Schluss zu, dass der Kläger während der Arbeit von einem oder mehreren Gegenständen am Kopf getroffen worden sei. Denn die Jochbeinfraktur rechts könne durch den vom Kläger angegebenen Sturz nach hinten nicht verursacht worden sein. Vielmehr müsse die Gewalteinwirkung von vorne rechts erfolgt sein. Ein Sturz nach rechts vorne sei aber nie angegeben worden. Prof. Dr. H. habe darüber hinaus auch eine sichere innere Ursache für den Sturz nicht feststellen könne. Aber selbst wenn der Kläger aus innerer Ursache gestürzt sei, schließe dies die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall nicht aus, da schon die Schwere der Verletzungen ein "alltägliches" Verletzungsrisiko ausschließe. Das Gericht sei daher im Rahmen der Wahlfeststellung zur Feststellung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls gelangt.
Gegen das am 27. März 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. April 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, das SG stütze seine Entscheidung auf lediglich vermutete Tatbestände, obwohl das Vorliegen eines Arbeitsunfalls den Vollbeweis erfordere. Denn nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen könne eine äußere Einwirkung auf den Kopf als Unfallursache praktisch ausgeschlossen werden. Nach zeitnahen Angaben des Klägers habe er beim Drücken des Einschaltknopfes des Rüttlers eine "Explosion" im Kopf verspürt, welche in ähnlicher Art und Weise auch später aufgetreten sei. Prof. Dr. H. habe Überlegungen zu einer inneren Ursache zunächst überhaupt nicht angestellt. Es habe darüber hinaus nicht festgestellt werden können, dass sich der Kläger bei einem aus innerer Ursache erlittenen Sturz an einem betriebseigenen harten Gegenstand die erheblichen Verletzungsfolgen zugezogen habe. Vielmehr sei von einem rein hypothetischen Geschehensablauf auszugehen. Die Nichterweislichkeit gehe allerdings zu Lasten des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf den Inhalt des Urteils des SG. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bereits um einen unfallträchtigen Arbeitsort handle, an dem er tätig gewesen sei. Die von ihm beschriebenen Explosionen im Kopf könnten auch davon herrühren, dass ein schwerer Gegenstand auf den behelmten Kopf gefallen sei und das Aufschlagen aufgrund des Tragens von Gehörschutz wie eine Explosion empfunden werde. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen könne nur durch einen solchen Unfallhergang erklärt werden. Ein bloßer Sturz auf den Boden reiche dafür nicht aus.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 30. Juni 2004 erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. September 2004 die beratungsärztliche Stellungnahme des PD Dr. R. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Neuroradiologie vom 18. Juli 2004 vorgelegt. Darin führt dieser u.a. aus, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte des Ostalbklinikums A. und des Hausarztes sowie dem Vorerkrankungsverzeichnis keine Hinweise auf Erkrankungen erkennbar seien, die mit plötzlichen Bewusstseinsverlusten verbunden sein könnten. Es seien zwei Ereignisketten für den Unfallhergang denkbar: Nach einer sei der Kläger von einem Gegenstand am Kopf getroffen worden und habe sich dabei die beschriebenen Frakturen zugezogen. Dadurch wären die Gesichtsschädelverletzungen zu erklären. Die Schädelbasisfraktur könne aus mechanischen Gründen nur durch einen nachfolgenden Sturz auf den Steinboden verursacht worden sein. Aufgrund der vom Kläger wiederholt gemachten Angaben zum Unfallhergang und der Ereignisse der Unfalluntersuchung sei jedoch ein traumatisches Primärereignis, das zu einem Schlag gegen die Stirn geführt habe, unwahrscheinlich. Am Beginn einer zweiten denkbaren Kausalkette könne ein Sturz ohne äußere Einwirkung stehen. Zu denken sei als Ursache an eine Synkope oder einen cerebralen Krampfanfall. Allerdings lasse sich ein solches Ereignis weder aus der Vorgeschichte noch aus den klinischen Befunden herleiten. Allenfalls könnte die vom Kläger mehrfach beschriebene "Explosion" im Kopf als sogenanntes "Auraerlebnis" und somit als Hinweis auf einen Krampfanfall gedeutet werden. Es könnte sich aber auch um die subjektive Beschreibung einer unspezifischen, dem Sturz vorausgehenden Befindlichkeitsstörung handeln. Durch einen solchen Sturz aus innerer Ursache ließen sich die beschriebenen Verletzungen erklären. Der Kläger müsste dabei auf das Gesicht gefallen sein und sich neben den Gesichtsschädelverletzungen auch die Schädelbasis- bzw. Felsenbein-Hinterhaupts-fraktur zugezogen haben. Ganz abgesehen davon, dass mit einem Sturz auf den Hinterkopf die Gesichtsschädelverletzungen nicht erklärbar wären, wären bei solch einem Vorgang, der zu einer so massiven Frakturbildung geführt habe, Prellungszeichen am Hinterkopf zu fordern, Veränderungen, die allerdings nicht festgestellt worden seien. Die Frage, ob ein von Außen kommendes traumatisierendes Ereignis den Verletzungsablauf ausgelöst haben könnte, sei aus ärztlicher Sicht nicht zu klären. Ein Sturz aus innerer Ursache sei nicht zu beweisen. Ein solches spontanes Ereignis sei aber denkbar. Im Übrigen wird auf die schriftsätzliche Stellungnahme inhaltlich Bezug genommen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat in einem weiteren Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Einnahme eines Augenscheins am 22. März 2005 den Unfallbetrieb besichtigt und als Zeugen Herrn C. P. S. , Herrn W. S. und Herrn R. B. vernommen.
Der Zeuge C. P. S. , der am Unfalltag (einem Samstag) als Fremdarbeiter im Beschäftigungsbetrieb des Klägers tätig war, hat ausgesagt, er habe den Kläger stark am Kopf, aus dem Ohr und der Schläfe blutend und benommen oder bewusstlos auf dem Boden der Gießereihalle liegend aufgefunden. Der Kläger habe nicht ausgestreckt, sondern verkrampft, zusammengekrümmt auf dem Boden gelegen, als hätte er Bauchkrämpfe. Er habe den Kasten in Kopfhöhe an den Ketten hängen gesehen und es sei für ihn dann als Unfallursache relativ klar gewesen. Der Helm habe in etwa auf der Höhe des Bedienteils am Boden gelegen. Er habe ihn aber nicht näher angeschaut und könne nicht sagen, ob er beschädigt gewesen sei. Der Kläger sowie er und einer seiner Mitarbeiter seien an diesem Tag die einzigen Arbeiter in der Gießerei gewesen. Über die Pforte habe sein Mitarbeiter einen Sanitätswagen alarmiert. Vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei am Unfalltag bei der ganzen Sache niemand anwesend gewesen und auch nicht mehr vorbeigekommen.
Der Zeuge W. S. hat ausgesagt, er sei durch die Pforte vom Unfall benachrichtigt worden und habe mit dem Zeugen B. für den Folgetag einen Termin im Betrieb vereinbart. Am Folgetag habe man die Bilder von Blatt 24 ff der Verwaltungsakte gefertigt. Nach seiner Meinung sei der Zustand der Formkästen und des Rüttelrostes so wie auf dieser Bilddokumentation gewesen, da nach dem Unfall niemand mehr gearbeitet habe. Man habe sich Gedanken über die möglichen Ursachen gemacht, z.B. das mögliche Anstoßen durch einen Formkasten oder eine Kette. Der Kasten sei aber nicht in Kopfhöhe gewesen und die Kette habe sich noch am Kasten befunden. Eine weitere Kette sei nicht in der Nähe gewesen. Deshalb habe man dies als Unfallursache ausgeschlossen. Als weitere denkbare Unfallursache komme auch in Betracht, dass von dem über dem Kläger befindlichen Kran, der für den Transport des Formkastens verwendet werde, ein Teil, beispielsweise ein Stück Eisen oder eine Schraube oder ähnliches auf den behelmten Kopf des Klägers gefallen sei. Allerdings seien am Unfallort entsprechende Dinge nicht festgestellt worden, was jedoch auch angesichts der Bedingungen kaum möglich gewesen wäre. Es seien große Mengen Sand in der Nähe des Unfallortes und deshalb wäre auch ein herabgefallenes Teil nicht mehr auffindbar bzw. als solches nicht identifizierbar gewesen. Auszuschließen sei ein solcher Unfallhergang allerdings nicht.
Der Zeuge B. hat ausgesagt, er habe vom Unfall von dem Zeugen W. S. erfahren und mit diesem den Unfallort am Sonntag angeschaut. Man habe Fotos gemacht und Überlegungen zur Unfallursache angestellt. Die Sicherheitsfachkraft, Herr K. , sei mit anwesend gewesen. Der Helm habe auf dem Boden gelegen und sei seines Erachtens nicht beschädigt gewesen. Man habe Blut und Haare des Klägers gefunden. Herr K. habe den Kläger im Krankenhaus besucht und die in der Unfallanzeige niedergelegte Unfallschilderung abgeben. Am Montag nach dem Unfalltag habe eine Elektrofachkraft das Bedienteil des Krans untersucht. Man habe allerdings keinen technischen Defekt feststellen können, so dass ein elektrischer Schlag als Unfallursache habe ausgeschlossen werden können. Es sei durchaus möglich, von einem schwingenden Formkasten am Kopf getroffen zu werden. Das habe der Kläger jedoch ausgeschlossen. Das Herunterfallen eines Teils, das den Kläger getroffen haben könnte, aufgrund eines Fehlgriffs eines Kollegen, habe man ausschließen können, weil der Kläger alleine gewesen sei. Die Bodenverhältnisse am Unfallort seien im übrigen auch so, dass man sich bei einem Sturz aus Ohnmacht schwere Verletzungen an den auf dem Boden liegenden Eisenplatten und ähnlichem zuziehen könne. Der Zeuge hat außerdem eine Aktennotiz des Herrn K. über die Begehung des Unfallortes am 1. Februar 1998, über einen Besuch des Klägers am 4. Februar 1998 sowie eine Befragung des Klägers am 13. Februar 1998 übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere die Niederschriften der Erörterungstermine Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls am 31. Januar 1998 festgestellt, auch wenn im Tenor der angefochtenen Entscheidung lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 31. Januar 1998 als Arbeitsunfall erfolgt ist.
Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse zur Seite, das Vorliegen eines Unfallereignisses als solches auch isoliert feststellen zu lassen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Ein Feststellungsinteresse besteht bezüglich des strittigen Eintritts eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall), wenn dessen Vorliegen vom Versicherungsträger bestritten wird (BSG, u.a. Urteile vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - in SozR 4-5671 Anlage 1 zu Nr. 5101 Nr. 2 und vom 7. September 2004 - B 2 U 45/03 R - in juris). Ein berechtigtes Interesse stellt dabei jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art dar, das insbesondere auch dann gegeben ist, wenn aufgrund des streitigen Unfallereignisses Spätschäden nicht entfernt liegen (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002 § 55 SGG Rn. 15 a) oder, wie im vorliegenden Fall, die Gewährung einer Verletztenrente von der Feststellung des Bestehens eines (entschädigungspflichtigen) Arbeitsunfalls abhängt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Während es für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs ausreicht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, d. h. dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann, ist für die Feststellung, dass ein Unfallereignis vorgelegen hat, der Vollbeweis erforderlich. Das heißt allerdings nicht, dass diese Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden müssen, so dass jede nur denkbare andere Möglichkeit ausgeschlossen ist. Es reicht auch hier ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatsachen aus (vgl. BSGE 45, 285, 287), die allerdings in so hohem Grade wahrscheinlich sein müssen, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis als erbracht angesehen werden kann (BSGE 58, 80, 83).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat aufgrund des beim Kläger bestehenden Verletzungsmusters und dem Fehlen nachgewiesener innerer Ursachen sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen bei der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich beim Ereignis am 31. Januar 1998 um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Dem steht nicht schon entgegen, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren lässt. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht mehr in Einzelheiten an den Ablauf des Unfallgeschehens erinnern kann und in Details voneinander abweichende Hergänge des Unfallgeschehens schilderte, schließt noch nicht den Nachweis eines Arbeitsunfalls aus. Zunächst ist nämlich zu beachten, dass sich der Kläger am 31. Januar 1998 schwere Kopfverletzungen zugezogen hat, die u. a. auch eine Amnesie betreffend das Unfallgeschehen bewirkten. Eine Erinnerungslücke unklarer Dauer hat bereits Prof. Dr. H. im Bericht vom 31. Januar 1998 (Begleitblatt auf Verlaufskontrolle für Schädel-Hirn-Verletzte) beschrieben.
Dass der Kläger bei einer Befragung durch den Betriebsarzt fünf Tage nach dem Geschehen von Einwirkungen von Außen nichts zu berichten wusste, schließt das tatsächliche Vorliegen äußerer Einwirkungen ebenfalls nicht aus, sondern besagt nur, dass der Kläger solche nicht bemerkt hat. Dies ist, berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kläger nach allen denkbaren Geschehensabläufen, auf die noch einzugehen sein wird, zunächst eine Hinterhauptfraktur erlitten hat, auch nicht verwunderlich, da die äußere Einwirkung offensichtlich außerhalb seines Sichtfeldes von hinten auf ihn traf.
Der Ausschluss äußerer Ursachen für den Unfall des Klägers erfolgte unfallnah also nur durch die Angaben Dritter (Arbeitgeber, Betriebsarzt), die alle keine Unfallzeugen waren. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die Unfallschilderung des Arbeitgebers in der Unfallanzeige jedenfalls unvollständig, wenn nicht sogar unrichtig erfolgte. So wurden in der Unfallanzeige sichtbare äußere Verletzungen des Klägers noch ausgeschlossen, erst auf Nachfrage der Beklagten im Schreiben des Arbeitgebers vom 20. Mai 1999 aber doch von einer, im übrigen auch durch den Durchgangsarzt feststellten, Platzwunde am Haaransatz berichtet. Die Erklärung des Zeugen B. im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beweisaufnahme am 22. März 2005, wonach sichtbare äußere Verletzungen deshalb verneint worden seien, weil der Kläger erklärt habe, er habe nur aus dem Ohr geblutet und sei ohnmächtig geworden und sie seitens der Betriebsleitung auf die Folgen einer (unfallunabhängigen) Ohnmacht zurückgeführt worden seien, konnte insoweit nicht überzeugen. Denn es ist nicht Sache des Beschäftigungsbetriebs, in der Unfallanzeige Vermutungen über das Unfallgeschehen anzustellen und daraus resultierende Bewertungen in die Darstellung der Verletzungsfolgen einfließen zu lassen.
Auch die Ausführungen des TAB Dipl. - Ing. M. vermögen äußere Ursachen für das Unfallgeschehen nicht auszuschließen. Er hat am 26. Juni 1998, also ungefähr ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, eine Betriebsbesichtigung durchgeführt und entweder vom ordnungsgemäßen technischen Zustand aller Betriebseinrichtungen (welcher?) an diesem Tag darauf geschlossen, dass die besichtigten Einrichtungen und Geräte auch am Unfalltag in einwandfreiem Zustand waren oder ohne eigene Prüfung die Angaben des Beschäftigungsbetriebs übernommen. Selbst vor dem Hintergrund, dass nach Angabe des Zeugen B. zwei Tage nach dem Unfall durch eine Elektrofachkraft das ordnungsgemäße Funktionieren des Bedienteils untersucht worden sei, kann daraus zulässigerweise nicht jeder technischer Mangel oder eine andere, dem Betrieb zuzurechnende Unfallursache ausgeschlossen werden, zumal der Betrieb nicht über Prüfunterlagen über die durchgeführten Prüfungen verfügte. Befremdlich mutet insoweit auch die Aussage des TAB in seinem Bericht vom 10. Dezember 1998 an, wonach er den Kläger am 24. Juli 1998 als Teilnehmer eines Tagesseminars für sicheres Arbeiten im Gießereibereich, wo sich der Kläger als aktiver Teilnehmer ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen an der Diskussion beteiligt habe, auf den Unfallhergang angesprochen habe. Denn die Feststellung gesundheitlicher Einschränkungen dürfte sicherlich nicht zu den Aufgaben des TAB gehören. Zum anderen kann, selbst eine auch objektiv uneingeschränkte Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung unterstellt, aus diesem Umstand nichts zur Frage hergeleitet werden, ob sich der Kläger noch an das Unfallgeschehen erinnern kann oder ob überdauernde funktionelle Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers durch den Unfall verursacht worden sind.
Es verwundert weiter, dass aus der Schilderung des Klägers, er habe zunächst eine Art "Explosion" im Kopf verspürt, sofort auf innere Ursachen für den Sturz geschlossen wird. Dabei wird völlig außer acht gelassen, dass es sich bei dieser Schilderung um die eines Schwerverletzten medizinischen Laien handelt, der versucht, in seine Worte zu fassen, was ihm vom Unfallgeschehen noch erinnerlich ist. Dass dieses "Explosionsgefühl" auch dadurch hervorgerufen werden kann, dass ein schwerer Gegenstand auf einen behelmten Kopf trifft und, wie medizinisch festgestellt, eine Hinterhauptfraktur bewirkt, wurde nicht thematisiert oder als Alternative zur unterstellten inneren Ursache diskutiert. Dass der Kläger auch nach dieser ersten "Explosion" in zeitlichem Zusammenhang zum Unfall weitere vergleichbare Empfindungen beschrieben hat, lässt ebenfalls nicht den sicheren Schluss auf eine innere Ursache zu. Denn, wie dargestellt, war der Kläger schwer hirnverletzt und waren Schmerzzustände, die sich auch als "Explosionen" beschreiben lassen können, schon aus diesem Grund nicht unwahrscheinlich. Im Übrigen hätte bereits die Schilderung des Klägers, er hätte sich auf dem Mittelgang bzw. Fahrweg "hingelegt", nachdem ihm schwindelig geworden war, in Anbetracht der Kopfverletzungen Zweifel daran wecken müssen, ob sich der Kläger wirklich an Einzelheiten des Unfallgeschehens erinnern kann.
Soweit die Beklagte annimmt, eine Erkrankung des Klägers (innere Ursache) habe zum Sturz geführt und sich bei dem Sturz auch kein Betriebsrisiko verwirklicht, verweist der Senat darauf, dass eine innere Ursache bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen werden konnte oder wenigstens Anhaltspunkte dafür bestehen. Im übrigen steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme am 22. März 2005 auch fest, dass bei einem Sturz auf den Boden der Gießereihalle keineswegs nur eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht wird. Der Boden der Gießereihalle ist nicht nur von erheblichem Schmutz, teilweise regelrechten Sandbergen (von dem aus den Formkästen gerüttelten Füllsand) und aussortierten, weil misslungenen Gussformen übersäht, sondern durch Eisenschwellen, Dellen und andere Unebenheiten von einer Beschaffenheit, die ein sicheres Fortbewegen nur mit Beobachtung des Untergrunds ermöglicht. Die Auffassung, dass sich angesichts dieser Bodenverhältnisse bei einem Sturz (aus welcher Ursache auch immer) nur das normale Lebensrisiko verwirklicht, kann der Senat daher nicht teilen.
Bereits im Ostalbklinikum, in dem der Kläger unmittelbar nach dem Unfall behandelt worden war, waren innere Erkrankungen als Sturzursache ausgeschlossen worden. Dass zunächst unmittelbar nach dem Unfall nach solchen Erkrankungen nicht geforscht worden ist, macht den späteren sicheren Ausschluss nicht angreifbar, da auf Hinweis der Beklagten entsprechende Untersuchungen zeitnah nach dem Unfall noch durchgeführt worden sind. Der an den Armen des Klägers gemessene unterschiedliche Blutdruck fand sich bei Nachuntersuchungen des Hausarztes noch im Toleranzbereich. Weitere Anhaltspunkte für anlagebedingte Erkrankungen bestehen nicht.
Selbst eine körpereigene, innere Ursache als hypothetische Möglichkeit unterstellt, wäre dann immer noch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Wertentscheidung zu treffen, ob innere oder äußere Ursachen wesentlich für den Unfall und dessen Verlauf waren und folglich als Ursachen im Rechtssinn anzusehen sind oder ob vielmehr die körpereigene Ursache von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalls war, dass sie allein als wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Unfall anzusehen ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75 und 81). Es verhält sich insoweit mit dem Nachweis einer inneren Ursache aber nicht anders als mit dem der äußeren Ursache. Auch sie muss erwiesen sein, um bei der Abwägung mit anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können (BSG, Urt. v. 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - mit weiteren Nachweisen). Über die rein hypothetische Erwägung einer inneren Ursache hinaus konnte die Beklagte diesen Nachweis jedoch nicht erbringen. Es sprechen daher keinerlei Gesichtspunkte für einen Sturz aus innerer Ursache.
Unter Berücksichtigung des dem Kläger noch erinnerlichen Unfallgeschehens, der Aussage der Zeugen sowie der - unstreitig erlittenen - Verletzungen, insbesondere von Verletzungen im Gesichts- und Hinterkopfbereich, steht mit dem erforderlichen Beweismaß zur Überzeugung des Senats ein Unfallgeschehen fest, das durch äußere Umstände verursacht worden ist und daher von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der Zeuge C. P. S. war der Erste, der den Kläger gefunden hat. Die Zeugen W. S. und B. waren am Unfalltag nicht in dem Betrieb. Nach Angaben des Zeugen C. P. S. befand sich der Kasten in Kopfhöhe des Klägers, weswegen für ihn die "Unfallursache klar" war. Auch hat der Helm des Klägers nach Erinnerung dieses Zeugen auf Höhe des Bedienteils am Boden gelegen. Soweit der Kläger selbst sich zu diesen Umständen geäußert hat erscheint es fraglich, ob er sich konkret erinnern kann, nachdem eine Erinnerungslücke - wie ärztlich dokumentiert - aufgetreten ist. Die von den Angaben des Zeugen C. P. S. abweichenden Angaben der Zeugen W. S. und B. sind bezüglich des Kastens nicht überzeugend, da sie am Unfalltag nicht im Betrieb waren. Im übrigen hat auch der Zeuge W. S. eingeräumt, es sei möglich, dass ein Metallteil auf den Kläger gefallen sei und hat angegeben, dass es bei den örtlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen ist, es ggf. zu finden und als unfallursächlich zu identifizieren. Entsprechend hat auch der Zeuge B. das Herabfallen eines Metallteiles als schädigende Ursache nur deshalb als nicht möglich erachtet, weil das Herabfallen nicht durch Arbeitskollegen des allein arbeitenden Klägers verursacht worden sein könne. Dies schließt aber ein Herabfallen infolge Vibrationen beim Anschalten des Rüttlers und Betätigen des Krans bzw. der Laufkatze nicht aus. Des weiteren zeigen die in der Akte der Beklagten enthaltenen Bilder, die am Tag nach dem Unfall gefertigt wurden, Blutantragungen am Boden und daneben ohne (wesentliche) Blutantragung ein Haarbüschel. Dies spricht dafür, dass das Haarbüschel nicht durch ein Aufschlagen an der Stelle des Bodens ausgerissen wurde, an der sich die größere Blutantragung gefunden hat.
Des weiteren lässt sich zur Überzeugung des Senats das Verletzungsmuster nicht mit einem Sturz aus innerer Ursache erklären.
Der von ihr als Beratungsarzt in das Verfahren eingeschaltete PD Dr. R. hat in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2004, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu verwerten ist, zwei denkbare Ereignisketten beschrieben. Soweit die eine Ereigniskette mit einem Sturz ohne äußere Einwirkung beginnt, lehnt er diese Ursachenkette wenig später ab, weil ein Sturz aus innerer Ursache nicht zu beweisen ist, wenn auch aus seiner Sicht durchaus denkbar erscheint. Die Ausführungen des PD Dr. R. erscheinen auch insoweit durchaus widersprüchlich, als er zwar zusammenfassend ausführt, dass durch einen Sturz aus innerer Ursache alle Verletzungen erklärt werden könnten (Seite 5 seiner Ausführungen oben), dann aber ausführt, der Kläger müsste auf das Gesicht gefallen sein und sich dabei auch die Schädelbasis- bzw. Felsenbeinhinterhauptsfraktur zugezogen haben und dass bei einem Sturz auf den Hinterkopf die Gesichtsverletzungen nicht erklärt werden könnten und Prellungszeichen am Hinterkopf aufgetreten wären.
Die von PD Dr. R. dargestellte weitere Ereigniskette beginnt damit, dass der Kläger von einem Gegenstand am Kopf getroffen wird, daraufhin stürzt und sich die aktenkundigen Frakturen zuzieht. Diese Darstellung haben auch die Zeugen S. und B. als möglichen Geschehensablauf geschildert, den sie jedoch mangels auffindbarer Gegenstände im Umfeld des Unfallortes für sich als denkbaren Ereignisablauf ausschlossen.
Wenn PD Dr. R. in seinen weiteren Ausführungen diesen Unfallverlauf dann jedoch ebenfalls, wenn auch aus anderen Gründen, ausschließt, überzeugen diese Ausführungen nicht. PD Dr. R. führt nämlich auf Seite 5 seiner Stellungnahme u. a. aus, dass bei einem Sturz auf den Hinterkopf angesichts der erlittenen Frakturbildung Prellungszeichen am Hinterkopf zu erwarten gewesen wären, diese jedoch weder bei der Aufnahmeuntersuchung noch später festgestellt werden konnten. Dies macht zur Überzeugung des Senats deutlich, dass die Hinterhauptverletzungen des Klägers nicht durch einen Sturz bedingt sein können. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kläger, als er die erste "Explosion" im Kopf verspürte, einen Helm getragen und eine Einwirkung von Außen, da nicht von vorne oder seitlich in das Gesichtsfeld tretend, nicht wahrgenommen hat, sprechen alle Umstände für eine Schlag durch einen schweren Gegenstand von hinten zunächst auf den behelmten Kopf. Dieser Schlag hat schon deshalb keine Prellungszeichen hinterlassen, weil er auf den Helm getroffen ist. Dazu passen auch die Ausführungen des Klägers, wonach nach der ersten "Explosion" der Helm weggeflogen sei.
Die erlittenen Gesichtsschädelverletzungen (Platzwunde frontal, Jochbeinfraktur rechts) lassen sich, insoweit folgt der Senat den Ausführungen des PD Dr. R. , durch einen diesem Schlag nachfolgenden Sturz erklären. Nach den Angaben des Zeugen C. P. S. wurde der Kläger liegend auf dem Fahrweg gefunden, so dass entweder von einem schwindelbedingten Sturz oder einem Sturz nach vorne auf den Kopf, nachdem der Kläger auf die Knie gesunken war, auszugehen ist.
Nach alldem ist unter Berücksichtigung aller Angaben und Indizien des Einzelfalls zur Überzeugung des Senats anhand der Verletzungen des Klägers und auch der Unfallschilderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass äußere Ursachen die Verletzungen am Hinterhaupt des Klägers und den nachfolgenden Sturz verursacht haben, der wiederum die Gesichtsschädelverletzungen des Klägers hervorgerufen hat und innere Ursachen, die in eine Abwägung damit zu stellen wären, nicht wahrscheinlich, erst recht nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 18. Februar 2005 bzw. 3. Mai 2005 noch Beweisanträge ankündigte, hat sie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 nicht wiederholt. Deshalb ist insoweit nur ergänzend auszuführen:
Soweit der Zeuge Dr. H. , BAD A. zum Beweisthema befragt werden sollte, ob der Kläger am 5. Februar 1998 angegeben habe, beim Einschalten des Rüttlers eine Explosion am Kopf verspürt zu haben und derartige Erscheinungen später mehrfach gehabt habe, wird diese Behauptung für wahr unterstellt und wurde der Bewertung durch den Senat auch zugrunde gelegt.
Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 18. Februar 2005 als Zeugen benannten H. und K ... Der als (weiterer) Zeuge benannte Mitarbeiter B. sowie Herr C. P. S. wurden im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22. März 2005 als Zeugen befragt.
Soweit des weiteren ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. H. W. "beantragt" worden ist, erachtet der Senat den Sachverhalt aus medizinischer Sicht, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten PD Dr. R. und unter Würdigung aller aktenkundigen ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen als hinreichend aufgeklärt.
Da nach alldem das SG der Klage zu Recht stattgegeben hat, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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